Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AB.2017.00058
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 14. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1955 geborene X.___ zog am 28. September 1983 in die Schweiz. Am 16. August 1983 heiratete sie den Schweizer Bürger Y.___ und lebte mit diesem ab dem 14. Oktober 1983 in den USA. Ab dem 15. September 1986 hatte das Ehepaar wiederum Wohnsitz in der Schweiz. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 3. Mai 1994 geschieden (Urk. 7/80, Urk. 7/85/2 und 7).
1.2 Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Versicherten per 1. Juli 2017 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'255.-- basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 53’580.--, einer Beitragsdauer von 30 Jahren 10 Monaten und der Rentenskala 33 zu (Urk. 7/88). Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 27. Juni 2017 (Urk. 7/103) hiess die Ausgleichskasse am 4. August 2017 in dem Sinne teilweise gut, dass sie der Versicherten eine ordentliche Altersrente basierend auf einer Beitragsdauer von 31 Jahren und der Rentenskala 34 zusprach (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 1. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 4. August 2017 sei aufzuheben und es seien bei der Beitragsdauer zwei zusätzliche Jahre anzurechnen. Am 5. Oktober 2017 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6). Innert der ihr angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.
1.2 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Ebenso werden die Jahre, während welcher eine verheiratete Frau aufgrund von Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt (aArt. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision). Denn aArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG bestimmt, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit sind. Die beitragsfreien Jahre gemäss aArt. 29bis Abs. 2 AHVG können indes nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit selber versichert war (BGE 107 V 2 E. 1 mit Hinweis). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
1.3 Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.
1.4 Für jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter AHVG und Art. 135 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
1.5 Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1 bis). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin geltend mache, ihr geschiedener Ehemann habe für die Jahre 1984 und 1985 freiwillige Beiträge gezahlt. Ein entsprechender Eintrag sei in seinem individuellen Konto jedoch nicht vorhanden. Um eine Prüfung einzuleiten, sei bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein schriftlicher Antrag einzureichen (S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt sie ergänzend fest, ihre Abklärungen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse hätten ergeben, dass sich der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin nie bei der freiwilligen AHV angemeldet habe. Die von ihr durchgeführte Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin erweise sich somit als korrekt (S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei 1983 in die Schweiz eingereist. Die Jahre 1984 und 1985 habe sie mit ihrem damaligen Ehemann in den USA verbracht. In dieser Zeit habe er freiwillige AHV-Beiträge geleistet, für welche das Splitting zur Geltung komme (S. 1). Die Schweizerische Ausgleichskasse habe ihr mitgeteilt, dass für die Abklärung, ob freiwillige Beiträge bezahlt worden seien, die Beschwerdegegnerin zuständig sei (S. 2).
3.
3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1984 und 1985 weder obligatorisch bei der AHV versichert war, noch dieser selbständig freiwillig beigetreten ist. Sie machte jedoch geltend, ihr ehemaliger Ehemann habe sich während ihres gemeinsamen Auslandaufenthalts in den Jahren 1984 und 1985 freiwillig bei der AHV versichern lassen.
Wäre dies nachgewiesen, würde sich seine Versicherteneigenschaft automatisch auch auf die Beschwerdeführerin erstrecken (vgl. BGE 117 V 97 sowie Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. November 2009 Prozess Nr. AB.2008.00056) und die Jahre 1984 und 1985 würden auch bei ihr als Beitragsjahre gezählt.
3.2 Im individuellen Konto des damaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin sind für die Jahre 1983 bis 1985 keine Beiträge ausgewiesen (Urk. 7/117/3). Mit Schreiben vom 28. September 2017 teilte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK der Beschwerdeführerin mit, dass ihr ehemaliger Ehemann nie bei ihrer Kasse angeschlossen gewesen sei. Der Beitritt zu ihrer Kasse für Auslandschweizer sei freiwillig. Sie habe von ihm nie ein Beitrittsgesuch erhalten (Urk. 10/2).
3.3 Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, dass ihr ehemaliger Ehemann sich in den Jahren 1984 und 1985 freiwillig bei der AHV versichert habe, doch vermochte sie dazu keinen Nachweis zu erbringen. Nachdem eine entsprechende Versicherung ihres damaligen Ehemannes während dieses Zeitraums nicht überwiegend wahrscheinlich geschweige denn bewiesen ist, ist auch die Versicherteneigenschaft der Beschwerdeführerin in diesen zwei Jahren nicht erstellt. Somit können die beiden Jahre nicht als Beitragsjahre berücksichtigt werden. Entsprechend ist auch kein Splitting möglich.
3.4 Der Entscheid der Beschwerdegegnerin wurde von der Beschwerdeführerin in Bezug auf die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige (Urk. 2 S. 2) nicht angefochten, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher