Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AB.2017.00059
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 4. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___, geboren 1968, am 24. Februar 2017 mitgeteilt hatte, dass sie ab dem 1. Januar 2015 als nichterwerbstätige Person registriert worden sei (Urk. 6/41), setzte sie mit Beitragsverfügungen vom 28. Februar 2017 die von X.___ als Nichterwerbstätige gestützt auf ihre Selbstangaben zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für das Jahr 2015 auf Fr. 3'963.40 (Urk. 6/38) und für das Jahr 2016 auf Fr. 3'944.30 (Urk. 6/39) fest; für das Jahr 2017 wurden Akontobeiträge in Höhe von Fr. 501.40 verfügt (Urk. 6/40). Mit Schreiben vom 25. März 2017 stellte die Beitragspflichtige für die Jahre 2015 und 2016 ein Gesuch um Herabsetzung ihrer persönlichen Beiträge auf den Minimalbetrag und für das Jahr 2017 das Gesuch, als Selbständigerwerbende qualifiziert zu werden; wobei auch in diesem Jahr der Minimalbetrag zu erheben sei (Urk. 6/36).
Am 24. März 2017 verfügte die Ausgleichskasse, dass die Beitragspflichtige für das Jahr 2016 von der Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person befreit sei, da die Beitragspflicht (bereits) erfüllt sei; diese Verfügung ersetze diejenige vom 28. Februar 2017 (Urk. 6/30). Mit Schreiben vom 31. März 2017 forderte sie die Beitragspflichtige sodann auf, weitere Unterlagen zur Prüfung des Herabsetzungsgesuchs einzureichen (Urk. 6/29). Die Beitragspflichtige reichte am 25. April 2017 diverse Unterlagen nach (Urk. 6/16-28). Darüber hinaus reichte sie auf eine weitere Aufforderung der Ausgleichskasse hin (Urk. 6/31) den ausgefüllten Fragebogen für Selbständigerwerbende (inkl. Unterlagen) ein (Urk. 6/14 f.). Am 10. Mai 2017 bat die Ausgleichskasse die Beitragspflichtige um weitere Unterlagen zur Prüfung des Gesuchs auf Anerkennung als Selbständigerwerbende (Urk. 6/11), welche mit Schreiben vom 3. Juni 2017 eingereicht wurden (Urk. 6/8). Ab dem 1. Januar 2017 wurde die Beitragspflichtige der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende angeschlossen (Schreiben vom 13. Juli 2017; Urk. 6/4), weshalb für das Jahr 2017 neu Akontobeiträge für Selbständigerwerbende erhoben wurden (Urk. 6/2).
Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 wies die Ausgleichskasse das Herabsetzungsgesuch ab (Urk. 6/9), wogegen die Beitragspflichtige mit Eingabe vom 24. Juni 2017 Einsprache erhob (Urk. 6/6). Diese wurde mit Entscheid vom 21. Juli 2017 abgewiesen (Urk. 2 [= Urk. 6/1]).
2. Dagegen erhob die Beitragspflichtige am 4. September 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr Gesuch um Herabsetzung der Beiträge für das Beitragsjahr 2015 auf den Minimalbetrag sei gutzuheissen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2. Streitgegenstand bildet einzig noch das Beitragsjahr 2015, denn die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, den Einspracheentscheid, soweit er das Beitragsjahr 2016 betrifft, anzufechten.
3.
3.1 Nach Massgabe von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag je nach ihren sozialen Verhältnissen. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Sie werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt (Art. 29 Abs. 1 AHVV).
3.2 Beiträge für Nichterwerbstätige, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicher-ten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicher-ten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen (Art. 11 Abs. 2 AHVG).
3.3 In der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) werden die Voraussetzungen für eine Herabsetzung von Beiträgen konkretisiert. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
3.4 Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 104 V 61 E. 1a mit Hinweisen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a mit Hinweis). Im Kanton Zürich ist zur Berechnung des Existenzminimums das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend: Kreisschreiben Obergericht), heranzuziehen.
3.5 Für die Annahme der Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung ist alleine entscheidend, ob die beitragspflichtige Person, die über kein Vermögen verfügt, ein das betreibungsrechtliche Existenzminium übersteigendes Einkommen erzielt. Wird in diesem Sinn ein Einnahmeüberschuss erwirtschaftet, hat sie die geschuldeten Beiträge unvermindert zu bezahlen. Nicht entscheidend ist, in welchem Zeitraum sie in der Lage ist, die Beitragsschuld mittels Ratenzahlungen zu bezahlen (SVR 2003 AHV Nr. 3).
3.6 Zur Prüfung der Frage, ob sich eine Herabsetzung der Beiträge rechtfertigt, ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der beitragspflichtigen Person abzustellen, die im Zeitpunkt gegeben sind, in dem sie bezahlen sollte. Dies ist – unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung – der Zeitpunkt, in welchem die Verfügung über das Herabsetzungsbegehren in Rechtskraft erwächst, und gegebenenfalls jener, in welchem die kantonale Beschwerdeinstanz oder das Bundesgericht über eine solche Herabsetzung entscheidet (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 372/01 vom 28. März 2002 E. 2c; vgl. auch Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 4 zu Art. 11 AHVG).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin gelangte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juli 2017 zum Schluss, den verfügbaren Mitteln von Fr. 66'983.-- stehe ein Notbedarf von Fr. 47'545.-- gegenüber. Demnach sei die Bezahlung der offenen Beiträge für die Beschwerdeführerin nicht unzumutbar. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit von Ratenzahlungen (Urk. 2).
4.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 4. September 2017 ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Versicherungspolice mit Vorsorgecharakter auf der Passivseite das Policendarlehen von Fr. 12'115.-- nicht aufgeführt werde. Sodann müsse bei den Geschäftsaufwendungen auch das Defizit von Fr. 2'173.-- berücksichtigt werden, welches unter anderem die Geschäftsversicherungen beinhalte. Die Aufwendungen für die Ausübung des Berufes seien bei der Berechnung des Existenzminimums sodann nicht berücksichtigt worden, ausserdem würden im Jahr 2017 weitere Investitionen für Geräte notwendig. Im Entscheid werde des Weiteren nicht auf ihre Lebenssituation und auf den Umstand, dass sie gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, eingegangen (Urk. 1).
4.3 Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als vom Rückkaufswert der Lebensversicherung (Fr. 18'220.--) das Policendarlehen von gerundet Fr. 12'116.-- (vgl. Urk. 6/22/2) abzuziehen ist: Die Beschwerdeführerin könnte sich bei einer frühzeitigen Kündigung des Vertrages, welcher bis am 30. September 2031 läuft (Urk. 6/22/1), höchstens den Differenzbetrag von Fr. 6’104.-- auszahlen lassen. Der Rückkaufswert würde also sofort und in zu-lässiger Weise mit der Schuld verrechnet, weshalb hier nicht von einer unhaltbaren Privilegierung von Drittgläubigern (vgl. die Begründung der Beschwerdegegnerin in Urk. 2 S. 3) gesprochen werden kann. Beim Wert der Lebensversicherung ist somit bloss ein Betrag von Fr. 6’104.-- einzusetzen.
Ein Geschäftsverlust von Fr. 2'173.-- betreffend das Steuerjahr 2016 ist nicht zu berücksichtigen. Dieser Verlust resultiert aus einer Gegenüberstellung des Bruttogewinns von Fr. 9'843.-- auf der einen Seite und der Geschäftsaufwendungen von Fr. 12'016.-- auf der anderen Seite (Urk. 6/36/32 f.). In diesen Geschäftsaufwendungen sind ein Mietanteil für die geschäftliche Nutzung einer privat gemieteten Liegenschaft von Fr. 7'146.-- sowie Autokosten von Fr. 3'397.-- enthalten. Der Mietanteil fällt aber nicht zusätzlich zu den bereits im Existenzminimum berücksichtigen effektiven Mietkosten an (vgl. Urk. 6/20/1-2). Dass die Beschwerdegegnerin beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen Betrag von Fr. 0.-- einsetzte, kommt der Beschwerdeführerin somit zugute. Denn eigentlich wäre ein Überschuss von Fr. 4’973.-- ausgewiesen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es seien keine Abzüge für die Ausübung des Berufes berücksichtigt worden, erweist sich somit als nicht stichhaltig.
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass Steuerschulden wie auch offene Beitrags-schulden nicht zu den Verpflichtungen des täglichen Lebens gehören und somit nicht beim Existenzminimum zu berücksichtigen sind (WSN Rz. 3034). Ebensowenig zu berücksichtigen sind geplante Investitionen im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, ihr Vermögen sei nicht liquide, geltend machen will, sie könne über ihren Anteil an der Liegenschaft in Z.___ (Erbengemeinschaft) nicht verfügen, übersieht sie, dass sie jederzeit die Teilung der Erbschaft verlangen könnte (Art. 604 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Dass dem etwas entgegenstehen würde (vgl. Art. 604 Abs. 1 und 2 ZGB), hat die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren trotz Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln (Belege über Hypothekarschulden und über den effektiven Verkehrswert von Immobilien, Urk. 6/29) nicht belegt. Entsprechend erweist sich auch dieser Einwand als unbehelflich.
4.5 Nach dem Gesagten stehen einem Existenzminimum von Fr. 47'545.—verfügbare Mittel von Fr. 54’867.-- (Fr. 66'983.-- abzüglich des Policendarlehens von Fr. 12'116.--) gegenüber. Demnach ist die Bezahlung der offenen Beiträge für die Beschwerdeführerin nicht unzumutbar. Die Unzumutbarkeit wird rein rechnerisch ermittelt. Hintergründe und Umstände, weshalb die Beschwerdeführerin sich veranlasst sah, ein Herabsetzungsgesuch zu stellen, sind dabei ausser Acht zu lassen. Entsprechend erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen.
4.6 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dass die Möglichkeit besteht, die Schuld mittels Ratenzahlungen zu begleichen, hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid bereits erwähnt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da es um den Erlass von Abgaben im Sinne von Art. 83 lit. m BGG geht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro