Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2017.00060


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann

Beschluss vom 21. September 2017

in Sachen

X.___


Gesuchstellerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Gesuchsgegnerin




Sachverhalt:


Mit Eingabe vom 3. September 2017 beantragt X.___ Revision des Urteils vom 25. April 2016, mit welchem das hiesige Gericht die Beschwerde der Gesuchstellerin vom 5. Februar 2016 gegen einen Einspracheentscheid der Gesuchsgegnerin vom 21. Januar 2016 abwies, soweit es darauf eintrat (Urk. 2).



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.

1.1    Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit. i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 61 N 229).

1.2    Nach § 29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision erlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten.

1.3    Der Begriff „neue Tatsachen oder Beweismittel“ ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit. i ATSG gleich auszulegen wie bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BBG, Urteile des Bundesgerichts 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E. 5.1 und 8C_422/2011 vom 5. Juni 2012 E. 4).

    Neu sind demnach Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht beziehungsweise die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1, 127 V 353 E. 5b).

1.4    Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den (hier nicht einschlägigen) in § 29 lit. b und c GSVGer genannten Gründen zulässig (Abs. 2).

1.5    Nach § 31 Abs. 1 GSVGer muss das Revisionsgesuch die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 eingehalten wurde. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit es nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 31 Abs. 2 GSVGer). Das Revisionsverfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach der Zivilprozessordnung (ZPO; § 32 GSVGer).


2.    Mit Urteil vom 25. April 2016 hatte das hiesige Gericht den Einspracheentscheid der Gesuchsgegnerin betreffend Abweisung eines (bei der Gesuchsgegnerin gestellten) Revisionsgesuchs bezüglich der persönlichen Beiträge für das Jahr 2003 bestätigt, soweit es auf die Beschwerde eintrat (vgl. Urk. 2). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juni 2016 auf eine am 19. Juni 2016 dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (Verfahren 9C_423/2016). Eine nochmalige Überprüfung der dem Urteil vom 25. April 2016 zugrunde liegenden Streitsache ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf sein Urteil nur zurückkommen, wenn ein Grund nach Art. 61 lit. i ATSG sowie § 29 GSVGer vorliegt und der Revisionsgrund innert der in § 30 GSVGer angegebenen Frist von 90 Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes geltend gemacht wird. Dabei hat - nachdem das Bundesgericht auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht eingetreten ist - die Gesuchstellerin das Revisionsgesuch zu Recht beim hiesigen Gericht geltend gemacht (vgl. BGE 138 II 386 E. 6.2).


3.    Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Revisionsgesuches im Wesentlichen aus, dass sie am 20. Januar 2017 Einsicht in die gesamten Akten der Gesuchsgegnerin erhalten habe. Dabei habe sie entdeckt, dass einige wesentliche Elemente, die für den Sachverhalt von grösserer Bedeutung gewesen seien, übergangen worden seien. Sie beantragt daher, dass die Gesuchsgegnerin zu verpflichten sei, ihre Nachtragsverfügungen für die Jahre 2003 bis 2005 in Wiedererwägung zu ziehen (Hauptantrag) sowie dass ihr Auskunft über die Beitragsbemessungsgrundlage und die Höhe der Beiträge der Jahre 2003 bis 2005 ihres Ehegatten zu erteilen sei (Nebenantrag; Urk. 1 S. 2).

    Gemäss den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Unterlagen ergibt sich dabei, dass der Gesuchstellerin von der Gesuchsgegnerin am 20. Januar 2017 fünf Aktenstücke zugestellt wurden (vgl. den dem Schreiben des Rechtsdienstes der Gesuchsgegnerin vom 20. Januar 2017 angehefteten Auszug aus deren elektronischen Aktenverzeichnis; Urk. 3/9 S. 2: Einkommensmeldung des Kantonalen Steueramtes vom 11. August 2005 betreffend das Jahr 2003 [dortige Urk. 1 und 2], Verfügung der Ausgleichskasse vom 6. September 2005 [dortige Urk. 3], am 25. Januar 2006 eingegangenes Schreiben der Gesuchstellerin vom 24. Januar 2006 an die Ausgleichskasse betreffend Einkommen/Beiträge [dortige Nr. 4] sowie Mitteilung der Gesuchsgegnerin an Kunde vom gleichen Tag [dortige Nr. 5]).


4.

4.1    Die Gesuchstellerin legt nicht ausdrücklich dar, inwiefern sie die Frist von 90 Tagen gemäss § 30 GSVGer eingehalten hat. Jedoch führt sie sinngemäss aus, dass sie am 20. Januar 2017 Akteneinsicht und Kenntnis von den revisionsbegründenden Tatsachen bzw. Beweismitteln erhalten hat. Selbst wenn angesichts des am 20. Januar 2017 (wohl erst) erfolgten Versands der Akten (vgl. Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 20. Januar 2017; vgl. Urk. 3/9) für deren Erhalt auf Ende Januar 2017 abgestellt würde, ergibt sich – zumal die Gesuchstellerin im Übrigen keine Ausführungen zum Fristenlauf macht - ohne Weiteres, dass die Frist von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes mit der Eingabe vom 7. September 2017 nicht gewahrt worden ist.

4.2    Die Gesuchstellerin weist darauf hin, dass sie aufgrund der Akteneinsicht entdeckt habe, dass wesentliche Elemente, die „für den Sachverhalt“ von grösserer Bedeutung gewesen seien, übergangen worden seien. Dabei übersieht die Gesuchstellerin jedoch, dass das zur Revision beantragte Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. April 2016 seinerseits allein die Frage zum Gegenstand hatte, ob die Verwaltung das damals von der Gesuchstellerin bei dieser unter Einreichung von zusätzlichen Unterlagen (Kopie des Steuerausweises der Gemeinde Y.___ vom 30. Januar 2006 für Staats- und Gemeindesteuern sowie eine Kopie des Fehlblattes für die Steuererklärung 2003; vgl. E. 4 des Urteils vom 25. April 2016) gestellte Revisionsgesuch nach Art. 53 ATSG betreffend die Beitragsverfügung für das Jahr 2003 zu Recht abgewiesen hat. Mit anderen Worten hatte das Urteil vom 25. April 2016 nicht eine umfassende Prüfung des der Beitragsverfügung für das Jahr 2003 zugrunde liegenden Sachverhalts zum Gegenstand, sondern ausschliesslich die Prüfung des Vorliegens von Revisionsgründen. Bei dieser Ausgangslage könnten im vorliegenden Verfahren Revisionsgründe (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) von vorneherein nur erheblich sein, wenn sie sich auf den im Urteil vom 25. April 2016 entscheidwesentlichen Sachverhalt - insbesondere die damals geltend gemachten Revisionsgründe - beziehen und den damaligen Entscheid aufgrund einer insoweit unvollständigen tatbeständlichen Grundlage als unrichtig erscheinen liessen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wird doch mit dem vorliegenden Revisionsgesuch nicht darauf Bezug genommen, sondern vielmehr die Unvollständigkeit des der/den ursprünglichen Beitragsverfügung(en) zugrundeliegenden Sachverhalts geltend gemacht und dessen Neuprüfung verlangt. Damit werden im vorliegenden Verfahren keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 29 GSVGer geltend gemacht. Dies gilt im Übrigen auch daher, als weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern die der Gesuchstellerin am 20. Januar 2017 zugestellten Akten, welche bereits in den Jahren 2005 und 2006 Eingang in die Akten gefunden haben, aber auch die übrigen nunmehr aufgelegten Unterlagen, nicht bereits im Hauptverfahren hätten beigebracht werden können. Selbst wenn das Revisionsgesuch innert Frist eingereicht worden wäre, fiele eine Revision daher ausser Betracht.

4.3    Zusammenfassend hat die Gesuchstellerin die Frist von 90 Tagen nach § 30 GSVGer nicht gewahrt. Überdies hat sie keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 29 lit. a GSVGer beigebracht. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten; selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre es abzuweisen.

4.4    Da sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden (vgl. § 32 GSVGer i.V.m. Art. 330 ZPO).



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 2/1-2, Urk. 3/2-26

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Bachmann