Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2017.00062
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 28. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Für das Beitragsjahr 2014, in welchem X.___ im Januar das 64. Altersjahr und damit das ordentliche AHV-Alter erreicht hatte, ging die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in der Aktontoverfügung vom 27. Januar 2014 von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 24'600.-- aus, unter Anrechnung eines Freibetrages für Altersrentner von monatlich Fr. 1'400.-- beziehungsweise jährlich Fr. 16'800.-- (Urk. 6/103). Für das Beitragsjahr 2015 ging die Ausgleichskasse von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 23'200.-- aus, ebenfalls unter Anrechnung eines Freibetrages für Altersrentner von monatlich Fr. 1'400.-- beziehungsweise jährlich Fr. 16'800.-- (Urk. 6/119). Die Beitragspflichtige wandte sich mit Schreiben vom 19. April 2017 an die Ausgleichskasse und meldete betreffend das Jahr 2014 ein mutmassliches Einkommen von Fr. 58'098.25 und betreffend das Jahr 2015 ein mutmassliches Einkommen von Fr. 53'154.70. Sie bat darum, die provisorischen Beiträge für die Beitragsjahre 2014 und 2015 entsprechend anzupassen (Urk. 6/126-128). Mit Nachtragsverfügungen vom 12. Mai 2017 setzte die Ausgleichskasse die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende entsprechend den Angaben der Beitragspflichtigen fest und ging für das Jahr 2014 unter Berücksichtigung eines Freibetrages für Altersrentner von Fr. 15'400.-- und aufzurechnenden persönlichen Beiträgen von Fr. 3'381.-- von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 46'000.-- (Urk. 6/130) und für das Jahr 2015 unter Berücksichtigung eines Freibetrages für Altersrentner von Fr. 16'800.-- und aufzurechnenden persönlichen Beiträgen von Fr. 2'565.-- von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 38’900.-- (Urk. 6/131) aus. Mit Verzugszinsverfügung vom 12. Mai 2017 setzte sie sodann Verzugszinsen von Fr. 170.75 für das Beitragsjahr 2014 fest (Urk. 6/129). Gegen diese Verzugszinsverfügung erhob die Beitragspflichtige am 6. Juni 2017 Einsprache (Urk. 6/132), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Juli 2017 abwies (Urk. 2 [= Urk. 6/135]).
2. Dagegen erhob die Beitragspflichtige am 11. September 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 13. November 2017 an ihrem Antrag fest (Urk. 9); die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1. Dezember 2017 auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 12). Am 26. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 14), wozu die Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2018 Stellung nahm (Urk. 17). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin wiederum mit Eingabe vom 30. September 2018 (Urk. 19), wovon die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 21).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer bzw. für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV).
1.3 Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerbenden nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn, der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4). Zahlungsperiode für die Akontobeiträge Selbständigerwerbender ist in der Regel das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV). Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 erster Satz).
1.4 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung (vgl. Art. 27 AHVV und E. 1.2) – in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV).
1.5 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
Selbständigerwerbende haben auf den auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung geleistet werden, erst ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV). Falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, so beginnt die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV). Von diesem Tatbestand der Differenzzahlungen abgesehen haben nach Art. 41bis AHVV Verzugszinsen zu entrichten: Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode (lit. a) und Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind (lit. b). Der Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).
1.6 Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist daher nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft. Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust – der überdies für Verzugs- und Vergütungszinsen gleich hoch ausfällt – bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 202).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, die persönlichen Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 würden definitiv verfügt werden, sobald die definitiven Steuermeldungen vorlägen. Demzufolge werde auch der Zins wieder neu berechnet. Eine Zinsabrechnung erfolge jeweils nach der Meldung des Einkommens. Die Beitragsjahre 2014 und 2015 seien bisher nur provisorisch veranlagt worden; vom Steueramt sei bis jetzt noch keine verbindliche Meldung erstattet worden. Die Verzugszinsen für das Beitragsjahr 2014 seien in Rechnung gestellt worden, da das angepasste provisorische Einkommen mehr als 25 Prozent vom ehemaligen provisorischen Einkommen abgewichen sei. Zudem sei die Abweichung erst nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Beitragsjahres gemeldet worden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nur gegen den Zins Einsprache erhoben. Seit 2007 seien die Steuererklärungen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten habe, noch nicht rechtskräftig veranlagt worden. Ob sich nach Vorliegen der definitiven Steuererklärungen überhaupt ein Saldo zu ihren Lasten ergeben werde, könne noch nicht gesagt werden. Der Verzugszins sei geschuldet, wenn ein Schuldner mit einer fälligen Geldleistung in Verzug geraten sei. Mit Hinblick auf die Tatsache, dass die Beitragsjahre und die Steuererklärungen seit 2007 nicht definitiv seien, stehe nicht einmal fest, ob und in welchem Betrag sie überhaupt in Verzug sei. Das Berechnen und Einfordern eines Verzugszinses rechtfertige sich im Moment nicht. Die Beschwerdegegnerin beziehe sich auf Art. 41bis Abs. 1 AHVV. Dieser betreffe klarerweise die Situation, dass vorherige Steuererklärungen und SVA-Abrechnungen definitiv geworden seien, was hier nicht der Fall sei (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2017 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, da in den Beitragsjahren 2014 und 2015 bereits periodische Akontobeiträge geleistet worden seien, werde mit den provisorischen Beitragsverfügungen vom 12. Mai 2017 eine Differenzzahlung nach Art. 25 Abs. 1 AHVV festgesetzt. Demzufolge kämen für die Bestimmung des Verzugszinses auf den am 12. Mai 2017 provisorisch verfügten persönlichen Beiträgen die lit. e beziehungsweise lit. f des Art. 41bis Abs. 1 AHVV zur Anwendung. Es sei nicht massgebend, ob die Beitragspflichtige oder die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle die Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -bezahlung zu verantworten habe (Urk. 5).
2.4 Die Beschwerdeführerin brachte in der Duplik vom 13. November 2017 vor, es treffe nicht zu, dass eine Differenzzahlung nach Art. 25 Abs. 1 AHVV festgesetzt worden sei. Es handle sich um Akontobeiträge. Eine Grundlage für eine Zinsberechnung liege nicht vor. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin lediglich von einem Einkommen von Fr. 23'200.-- ausgegangen sei, obwohl für das Jahr 2013 Fr. 40'000.-- gemeldet worden seien (Urk. 9).
2.5 Mit Eingabe vom 26. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin die Nachtragsverfügungen betreffend die Beitragsjahre 2014 und 2015 ein und machte geltend, die «Abrechnungsjahre seien seit eh ausgeglichen» (Urk. 14).
2.6 Die Beschwerdegegnerin entgegnete daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2018, dass es keine Abweichungen zwischen den provisorischen Verfügungen vom 12. Mai 2017 und den definitiven Verfügungen gebe. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Ausgleichsjahre «seit eh ausgeglichen» seien. Vielmehr zeige sich, dass mit den provisorischen Verfügungen vom 12. Mai 2017 genau diejenigen Beiträge erhoben worden seien, welche aufgrund der Steuermeldungen für die Jahre 2014 und 2015 effektiv geschuldet gewesen seien. Wäre der Zins nicht bereits verfügt worden, müsste dieser jetzt auf den auszugleichenden Beiträgen erhoben werden. Somit ergäbe sich ein Zinsenlauf vom 1. Januar 2016 bis zum Erlass der neuen Verfügung am 13. April 2018. Es müsste daher ein höherer Verzugszins erhoben werden (Urk. 17).
2.7 Mit Eingabe vom 30. September 2018 machte die Beschwerdeführerin geltend, nach der definitiven Festsetzung der Beiträge habe kein Ausstand bestanden. Es gebe daher keine auszugleichenden Beiträge. Hätte sie damals die Verzugszinsen kritiklos überwiesen, müsste sie heute deren Rückzahlung verlangen (Urk. 19).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erhob lediglich gegen die Verzugszinsverfügung vom 12. Mai 2017, mit welcher die Beschwerdegegnerin Verzugszinsen von Fr. 170.76 für das Beitragsjahr 2014 festgesetzt hatte (Urk. 6/129), Einsprache (Urk. 6/132). Gegenstand des Einspracheverfahrens konnte somit einzig diese Verzugszinsverfügung sein.
3.2 Die mit Nachtragsverfügung vom 12. Mai 2017 erfolgte Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2014 (Urk. 6/130) stellte lediglich eine Anpassung der akonto zu bezahlenden Beiträge im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AHVV (E. 1.3) dar und nicht eine Nachforderung von persönlichen Beiträgen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVV (E. 1.4). Verzugszinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. e (und f) AHVV würden voraussetzen, dass die beitragspflichtige Person die mutmasslichen Beiträge bezahlt hätte und nun lediglich auf Grund der rechtskräftigen Steuerveranlagung noch die Differenz zu den definitiven – eben auszugleichende Beiträge – zu leisten hätte (vgl. das Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 271/03 vom 21. Januar 2004 E. 4.1).
Demzufolge sind die Bestimmungen über die Verzugszinsen in Art. 41bis Abs. 1 lit. e und f AHVV, welche sich beide auf die nach Art. 25 Abs. 2 AHVV auszugleichenden, auf definitiver Beitragsfestsetzung beruhenden Beitragsnachforderungen beziehen, nicht einschlägig. Die Nachforderung von Akontobeiträgen fällt auch nicht unter den Begriff der nachgeforderten Beiträge im Sinne von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV. Unter diese Regelung fallen namentlich für vergangene Beitragsjahre nachgeforderte persönliche Beiträge (auch Akontobeiträge) bei nachträglicher Erfassung der versicherten Person und nachgeforderte persönliche Beiträge aufgrund einer Nachsteuerveranlagung. Die Verzugszinsenregelungen in Art. 41bis AHVV sehen demzufolge für den vorliegenden Fall einer Nachforderung von Akontobeiträgen für vergangene Jahre, für welche bereits – wenn auch zu niedrige – Akontobeiträge bezahlt wurden, nichts vor, weshalb hierauf keine Verzugszinsen zu erheben sind (vgl. das Urteil des hiesigen Gerichts AB.2014.00049 vom 29. Januar 2016 E. 4).
3.3 Nach dem Gesagten bestand somit keine Grundlage für die Festsetzung von Verzugszinsen auf den für das Beitragsjahr 2014 nachgeforderten Akontobeiträgen. In Gutheissung der Beschwerde sind der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017 (Urk. 2) – dessen Gegenstand einzig die Verzugszinsfestsetzung für das Beitragsjahr 2014 sein konnte (vgl. E. 3.1) – sowie die Verzugszinsverfügung vom 12. Mai 2017 (Urk. 6/129) aufzuheben.
4.
4.1 Das vorliegende Ergebnis schliesst nicht aus, im Zuge der definitiven Beitragsfestsetzung für das Jahr 2014 gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. e oder f AHVV Verzugszinsen zu fordern, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, ist aber nicht zu prüfen, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Dennoch drängen sich nachfolgend zwei Bemerkungen auf.
4.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Duplik vom 13. November 2017 vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin lediglich von einem Einkommen von Fr. 23'200.-- ausgegangen sei, obwohl für das Beitragsjahr 2013 Fr. 40'000.-- gemeldet worden seien (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin erreichte im Beitragsjahr 2014 das 64. Altersjahr und damit das ordentliche AHV-Alter. Darum rechnete ihr die Beschwerdegegnerin, unter Berücksichtigung des Freibetrages für Altersrentner für die Periode von Februar bis Dezember von Fr. 15'400.--, lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 24'600.-- an (Urk. 6/103). Im Übrigen ist für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (E. 1.6).
4.3 Die Beschwerdegegnerin brachte vor, sie müsste einen höheren Verzugszins erheben, wenn sie diesen erst mit der definitiven Beitragsfestsetzung verfüge. Es ergäbe sich ein Zinsenlauf vom 1. Januar 2016 bis zum Erlass der neuen Verfügung am 13. April 2018 (Urk. 17).
Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu (vgl. E. 1.6). Mit der Nachtragsverfügung vom 13. April 2018 (Urk. 15/1) wurden exakt dieselben Beiträge festgesetzt wie mit der provisorischen Nachtragsverfügung vom 12. Mai 2017 (Urk. 6/130). Es ist daher fraglich, inwieweit noch ein Vorteilsausgleich geschuldet ist, falls die Beschwerdeführerin die mit provisorischer Nachtragsverfügung vom 12. Mai 2017 festgesetzten Akontobeiträge innert der ihr angesetzten Zahlungsfrist bezahlt hat, was sie selbst im Schreiben vom 6. Juni 2017 angekündigt hatte (Urk. 6/132) und im vorliegenden Verfahren geltend machte (Urk. 19).
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese darüber entscheide, ob und in welcher Höhe gestützt auf die definitive Nachtragsverfügung vom 13. April 2018 (Urk. 15/1) Verzugs- beziehungsweise Vergütungszinsen geschuldet sind.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. Juli 2017 sowie die Verzugszinsverfügung vom 12. Mai 2017 aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese überprüfe, ob und in welcher Höhe Verzugs- und Vergütungszinsen nach der definitiven Festsetzung der effektiv geschuldeten Beiträge vom 13. April 2018 geschuldet sind, und allenfalls neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro