Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2017.00065



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 7. Februar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher

Anwaltsbüro Silvia Bucher

Freiestrasse 196, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, ging gemäss ihren Angaben im Fragebogen für Nichterwerbstätige seit 2001 in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 7/3/1). Mit Verfügungen vom 20. Januar 2017 erhob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, von X.___ Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2012 bis 2017 (Urk. 7/6-11). Dagegen erhob die Versicherte am 22. Februar 2017 Einsprache (Urk. 7/14). Mit Verfügungen vom 4. August 2017 setzte die Ausgleichskasse die Nichterwerbstätigenbeiträge der Versicherten für die Jahre 2012 bis 2014 definitiv fest (Urk. 7/24, Urk. 7/26-27).

    Alsdann schrieb die Ausgleichskasse die Einsprache der Versicherten vom 22. Februar 2017 mit Einspracheentscheid vom 31. August 2017 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ am 14. September 2017 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 31. August 2017 und die Verfügungen vom 20. Januar 2017 betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2012 bis 2017 seien aufzuheben. Zudem seien die Verfügungen vom 4. August 2017 betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahr 2012 bis 2014 aufzuheben. Die Nichterwerbstätigenbeiträge seien für alle betroffenen Jahre (2012 bis 2017) ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Ehemannes zu berechnen. Eventualiter sei die Sache zum Erlass eines materiellen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie Zustellung der gesamten Akten an ihre Rechtsvertreterin mit der Fristansetzung zur Replik (Urk. 1 S. 2).

2.2    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-37]).

2.3    Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte (Urk. 8).


3.    Zu ergänzen ist, dass X.___ gegen die Nachtragsverfügungen betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2012 bis 2014 vom 4. August 2017 ebenfalls Einsprache erhoben hat (vgl. Urk. 3/13). Die Ausgleichskasse wies diese Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 3. November 2017 ab. Die von X.___ dagegen am 15. November 2017 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. AB.2017.00081.


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nichterwerbstätige Beitragspflichtige bezahlen Beiträge gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Art. 10 Abs. 3 AHVG sieht unter anderem vor, dass der Bundesrat nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge erlassen kann.

1.2    Art. 29 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) regelt das Beitragsjahr und die Bemessungsgrundlagen. Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung die Art. 22-27 AHVV betreffend das Verfahren bei Selbständigerwerbstätigen sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 Satz 1 AHVV). Gemäss Art. 24 Abs. 5 AHVV setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest, wenn die Beitragspflichtigen innert Frist die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen (Art. 24 Abs. 4 AHVV) nicht erteilen oder die Akontobeiträge nicht bezahlen. Die Akontobeiträge wiederum sind von den Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV). Hernach setzen die Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 AHVV).

    Bei akonto erhobenen Beiträgen handelt es sich somit um provisorisch festgesetzte Beiträge. Indes kommt auch einer erst auf provisorischer Grundlage erfolgten Beitragsfestsetzung Verfügungscharakter zu, weshalb die beitragspflichtige Person Beschwerde führen muss, wenn sie den Eintritt der Rechtskraft verhindert will (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 1).

1.3    Vom Ausgleich der persönlichen Beiträge nach Art 25 AHVV ist die Nachforderung von Beiträgen gestützt auf Art. 39 AHVV zu unterscheiden. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV hat die Ausgleichskasse die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu veranlagen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen, wenn die Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass eine beitragspflichtige Person keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 AHVV).

1.4    Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG können Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welche sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 AHVG erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG).

    Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, mit welchen der Möglichkeit, Beiträge nachzufordern, eine zeitliche Grenze gesetzt wird. Per 1. Januar 2012 wurde Art. 16 Abs. 1 AHVG insoweit geändert, als zur Wahrung der Verwirkungsfrist der Erlass der Verfügung ausreicht (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 1 und 4 zu Art. 16 AHVG mit Hinweis).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gelangten am 4. Oktober 2016 an die Beschwerdegegnerin und teilten ihr mit, dass der Ehemann in Luxemburg arbeite und die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erwerbstätig sei (Urk.  7/1). Nach durchgeführten Abklärungen (vgl. Urk. 7/2-4) erhob die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 20. Januar 2017 Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2012 bis 2017 (Urk. 7/6-11). Bezüglich der Beitragsjahre 2012 bis 2016 erscheint diese Bezeichnung als unpräzise (vgl. E. 1.2 vorstehend). Bei den Verfügungen für die Jahre 2012 bis 2016 handelt es sich nämlich um Nachforderungen von Beiträgen, welche - unter Berücksichtigung der Verwirkung der Möglichkeit zur Beitragsfestsetzung nach fünf Jahren (Art. 16 AHVG und Art. 39 AHVV; E. 1.3 und 1.4 vorstehend) - von der Beschwerdegegnerin mittels Verfügung festgesetzt wurden. Diese Verfügungen für die Jahre 2012 bis 2016 wurden auf provisorischer Grundlage erlassen, denn sie beruhen auf den Selbstangaben der Beschwerdeführerin zu Renteneinkommen und Vermögen (vgl. Urk. 7/6-11, jeweils S. 1) und die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin in den Verfügungen jeweils darauf hingewiesen, dass die “definitiven“ Beiträge aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung festgesetzt würden (vgl. Urk. 7/6-11, jeweils S. 2). Gegen die Verfügungen vom 20. Januar 2017 (Urk. 7/6-11) erhob die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2017 Einsprache (Urk. 7/14).

2.2    Während des hängigen Einspracheverfahrens erhielt die Beschwerdegegnerin die Steuermeldungen für die Jahre 2012 bis 2014 (Urk. 7/12, 13, 21). Daraufhin setzte sie die Nichterwerbstätigenbeiträge für diese Beitragsjahre mit den “Nachtragsverfügungen“ vom 4. August 2017 definitiv fest (Urk. 7/24, Urk. 7/26-27). In diesen Verfügungen teilte sie der Beschwerdeführerin jeweils mit, dass die Steuerbehörde ihr Vermögen und Renteneinkommen gemeldet hätten (Urk. 7/24, Urk. 7/26-27, jeweils S. 1). Zudem enthielten die Verfügungen vom 4. August 2017 den Hinweis, dass diese Verfügungen diejenigen vom 20. Januar 2017 ersetzen würden (Urk. 7/24, Urk. 7/26-27, jeweils S. 2).

2.3    Hernach erliess die Beschwerdegegnerin den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. August 2017, mit welchem sie die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen vom 20. Januar 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (Urk. 2 S. 2). Darin führte sie zur Begründung unter anderem aus, dass die Akontoverfügungen vom 20. Januar 2017 durch neue einsprachefähige definitive Verfügungen vom 4. August 2017 für die Jahre 2012 bis und mit 2014 ersetzt worden seien. Die massgebenden Vermögen der neuen definitiven Verfügungen seien aufgrund der vom kantonalen Steueramt mitgeteilten Zahlen angepasst worden (Urk. 2 S. 2). Ob die Verfügungen vom 20. Januar 2017 nach der definitiven Beitragsfestsetzung als hinfällig geworden angesehen werden können, ist unklar. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die provisorischen Nachforderungsverfügungen vom 20. Januar 2017 für die Jahre 2012 bis 2014 zu Recht einzig mit der Begründung aufgehoben hat, dass bezüglich dieser Jahre gestützt auf die Steuermeldungen nunmehr - in betraglicher Hinsicht - definitiv verfügt werden konnte, ohne jedoch auf die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 22. Februar 2017 (Urk. 7/14) einzugehen. Es wäre diesbezüglich denkbar, dass die Beschwerdegegnerin - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - die Nachtragsverfügungen in den Einspracheentscheid hätte integrieren müssen. Wie eingangs festgehalten (Sachverhalt, Ziff. 3), hat die Beschwerdeführerin gegen die Nachtragsverfügungen betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2012 bis 2014 vom 4. August 2017 indes ebenfalls Einsprache erhoben (vgl. Urk. 3/13). Die Ausgleichskasse wies diese Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 3. November 2017 ab. Die von der Beschwerdeführerin dagegen am 15. November 2017 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. AB.2017.00081. Aufgrund dessen lässt sich kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der gerichtlichen Überprüfung der Verfügungen vom 20. Januar 2017 betreffend die Jahre 2012 bis 2014 mehr erkennen. Im vorliegenden Verfahren ist daher auf ihre Beschwerde, soweit sie die Beitragsjahre 2012 bis 2014 betrifft, nicht einzutreten.

2.4    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. August 2017 betrifft allerdings auch die Einsprachen der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2017 (Urk. 7/14) gegen die Akontoverfügungen betreffend die Jahre 2015 bis 2017 (Urk. 7/7, 8, 11). Diese Einsprachen konnten von der Beschwerdegegnerin nicht mit dem Hinweis auf die definitiven Nachtragsverfügungen für die Jahre 2012 bis 2014 als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.

    Es rechtfertigt sich daher, die Sache diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie bezüglich der Beiträge der Beschwerdeführerin für Nichterwerbstätige für die Jahre 2015 bis 2017 das Einspracheverfahren fortsetzt.

    Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

    Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Rückweisung nur bezüglich der Beiträge der Jahre 2015 bis 2017 erfolgt, weshalb die Prozessentschädigung für die vertretene Beschwerdeführerin zu reduzieren und auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, vom 31. August 2017 insoweit aufgehoben, als er die Beiträge der Beschwerdeführerin für Nichterwerbstätige für die Jahre 2015 bis 2017 betrifft, und die Sache wird zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber





HurstHübscher