Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2017.00073
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 10. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___, Dipl. Architekt ETH, war als Inhaber eines Architekturbüros selbständig erwerbstätig und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (vgl. Urk. 14/1 ff.). Er verstarb am 25. Oktober 2010 (Urk. 14/2). Seine Erbin ist X.___ (vgl. Urk. 14/47/2). Mit Steuermeldung vom 4. Februar 2014 meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse ein von Y.___ im Steuerjahr 2010 erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 110‘444.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 520‘705.-- (Urk. 14/22/1). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für die selbständige Erwerbstätigkeit von Y.___ im Beitragsjahr 2010 mit der an X.___ adressierten Nachtragsverfügung vom 14. März 2014 aufgrund eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 111‘600.-- auf Fr. 10‘920.-- (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 14/24). Dagegen liess X.___ am 23. April 2014 Einsprache erheben (Urk. 14/27). Hernach holte die Ausgleichskasse beim Kantonalen Steueramt Zürich weitere Auskünfte ein (Urk. 14/36, Urk. 14/38, Urk. 14/46). X.___ liess sich sodann mit Eingaben vom 23. April und 13. Mai 2015 vernehmen (Urk. 14/44, Urk. 14/48). Mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2015 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 14/50). Hiergegen führte X.___ am 29. Mai 2015 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 14/51/1-6). Mit Urteil AB.2015.00027 vom 11. November 2016 erwog der Einzelrichter unter Hinweis auf das in BGE 141 V 433 publizierte Urteil des Bundesgerichts vom
11. August 2015, dass die Ausgleichskasse bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge vom gemeldeten Einkommen zuerst den Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital hätte abziehen müssen (Urk. 14/54/6). Deswegen hob er den angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Mai 2015 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zur Neuberechnung der Beiträge im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab (Urk. 14/54/7). Gegen dieses Urteil erhob X.___ am 20. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 14/55/2-10), worauf das Bundesgericht mit Urteil 9C_855/2016 vom 11. Januar 2017 nicht eintrat (Urk. 14/56).
1.2 In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 14. März 2017 eine neue Nachtragsverfügung, mit welcher sie - gestützt auf das in Nachachtung des Urteils vom
11. November 2016 neu berechnete beitragspflichtige Einkommen von Fr. 110’500.-- - die für das Jahr 2010 von Y.___ geschuldeten persönlichen Beiträge einschliesslich Verwaltungskosten auf total Fr. 10'812.60 festsetzte (Urk. 14/61). Dagegen liess X.___ am 24. März 2017 Einsprache erheben (Urk. 14/66), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 31. August 2017 abwies (Urk. 6).
2. Dagegen erhob X.___ am 2. Oktober Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 9C_696/2017 vom 18. Oktober 2017 trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht ein und überwies die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2017 zur weiteren Behandlung an das Sozialversicherungsgericht (Urk. 1).
Das Sozialversicherungsgericht holte mit Verfügung vom 15. November 2017 eine Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin und die Kassenakten ein (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2017 Abweisung der Beschwerde (Urk. 13, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 14/1-79]), was der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (Urk. 6, Urk. 14/61), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Mit Urteil AB.2015.00027 vom 11. November 2016 hob der Einzelrichter in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2015 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2015 auf und wies die Sache zur Neuberechnung der Beiträge im Sinne der Erwägungen - Abzug des Zines auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital vor der Wiederaufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge (Urk. 14/54/6) - an die Beschwerdegegnerin zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 14/54). Streitpunkt im damaligen wie im jetzt vorliegenden Beschwerdeverfahren war und ist das der Beitragsverfügung zugrundliegende selbständige Erwerbseinkommen von Y.___. Konkret beantragte die Beschwerdeführerin, dass der nach dem Tod von Y.___ angefallene Verlust aus der Liquidation seines Architekturbüros, ausgeführt durch die Beschwerdeführerin, mit dem bis zu seinem Tod am 25. Oktober 2010 erzielten Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit verrechnet wird (Urk. 14/54/4-5). Diesem Vorbringen war der Einzelrichter nicht gefolgt (vgl. dazu die E. 4.2-4.3 und Dispositiv Ziffer 1 Satz 2 [«Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen»] des Urteils vom 11. November 2016).
2.2 Auch wenn Rückweisungsentscheide das Verfahren nicht abschliessen, werden sie dennoch wie Endentscheide behandelt, falls der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.2 S. 325 mit Hinweis).
Die Erwägungen in einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid, auf die im Dispositiv verwiesen wird, nehmen bei Nichtanfechtung an der formellen Rechtskraft des Entscheids teil und sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, verbindlich. Gleiches gilt für die Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache an diese erneut weitergezogen wird (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335). Die Rechtskraftwirkung - und damit Verbindlichkeit - des Rückweisungsentscheides steht aber immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern (Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.1 mit Hinweisen).
2.3 Mit Urteil vom 11. November 2016 wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, Erwägung 4.4 rechnerisch umzusetzen. Das reine Erwerbseinkommen sowie die Höhe des Eigenkapitals wurden mit diesem Urteil grundsätzlich festgesetzt. Revisionsrechtlich neue Tatsachen oder Beweismittel wurden nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor. Eine andere Beurteilung der Frage, ob nach dem Tod realisierte Verluste beim im letzten Jahr vor dem Tod erzielten Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sind, ist aufgrund der oben dargelegten Rechtsprechung (E. 2.2) der hiesigen Instanz verwehrt. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Die einzig zu beurteilende rechnerische Seite, das sind einerseits die Umrechnung des reinen Erwerbseinkommens unter Abzug des Eigenkapitalzinses und Aufrechnung der persönlichen Beiträge zum beitragspflichten Erwerbseinkommens und andererseits die Festsetzung der darauf geschuldeten Beiträge 2010, gibt zu keiner Beanstandung Anlass und wird zu Recht auch nicht gerügt. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1 Mit Urteil vom 11. Januar 2017 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein. Ist ein Rückweisungsentscheid vor Bundesgericht nicht anfechtbar, bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 142 II 363 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_676/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3 und 9C_159/2017 vom 21. März 2017). Ob und inwieweit dies auch hier (noch) möglich sein wird, obliegt der Beurteilung des Bundesgerichts. Aufgrund des Umstandes, dass das Bundesgericht die Hauptfrage des beitragspflichtigen Substrats bis jetzt noch nicht materiellrechtlich beurteilt hat, insbesondere auf die Beschwerde vom 2. Oktober 2017 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2017 ebenfalls nicht eintrat (Urteil 9C_696/2017 vom 18. Oktober 2017), ist vorliegend - trotz der Ansicht der hiesigen Instanz, dass letztlich eine res iudicata vorliegt, - auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Höhe des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens einzugehen und die Beurteilung im formell rechtskräftigen einzelrichterlichen Entscheid vom 11. November 2016 kurz zu wiederholen, um eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen.
3.2 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Abzug des Liquidationsverlusts in ihrer Eingabe vom 2. Oktober 2017 (Urk. 2) ist kurz folgendes entgegenzuhalten: Entgegen ihrer Darstellung (Urk. 2 S. 5-6), trifft es nicht zu, dass die Steuerbehörde den Liquidationsverlust mit dem zuvor erzielten Erwerbseinkommen «zusammengenommen» hat. Wohl mag es sein, dass die Steuerbehörde den in der Zeit der Liquidation des Architekturbüros durch die Beschwerdeführerin, das heisst nach dem Tod von Y.___ am 25. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2010, entstandenen Geschäftsverlust von Fr. 40'210.-- beim steuerbaren Einkommen der Beschwerdeführerin selbst zum Abzug zugelassen hat (vgl. die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2015 [Urk. 14/44/2]). Dies spricht aber gerade dagegen, dass die Steuerbehörde beim vorliegend zu beurteilenden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Y.___ von 1. Januar 2010 bis 25. Oktober 2010 ebenfalls denselben Geschäftsverlust in die Steuereinschätzung zur Verrechnung brachte. Ansonsten hätten sie bei zwei verschiedenen Steuersubjekten mit zwei verschiedenen steuerbaren Einkommen zweier Steuerperioden einen Abzug für denselben Geschäftsverlust berücksichtigt. Wie im Urteil des Einzelrichters AB.2015.00027 vom 11. November 2016 überdies festgehalten wurde, hat die Beschwerdeführerin im Steuerveranlagungsverfahren nicht geltend gemacht, dass der Liquidationsverlust sich auf das Einkommen von Y.___ im massgebenden Zeitraum ausgewirkt habe und daher zu berücksichtigen sei (Urk. 14/54/5). Nach Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG sind eingetretene und verbuchte Geschäftsverluste zwar verrechenbar. Darunter sind gemäss Art. 18 Abs. 1bis AHVV jedoch nur Verluste zu verstehen, die im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind. Auf zukünftige Liquidationsverluste ist diese Bestimmung nicht anwendbar. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Erwägungen in jenem Urteil verwiesen (Urk. 14/54/5-7). Auch in Kenntnis der Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2. Oktober 2017 (Urk. 2) ist bezüglich der geltend gemachten Verrechnung mit dem Liquidationsverlust nicht anders als im Urteil AB.2015.00027 vom 11. November 2016 zu entscheiden (vgl. E. 2.2).
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2017 (Urk. 2) ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. 2.3).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher