Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2017.00076


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 24. Januar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Spida AHV-Ausgleichskasse

Bergstrasse 21, Postfach, 8044 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1935, meldete sich am 21. Juni 2017, eingegangen am 7. Juli 2017, zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Das Formular wurde von der Pflegefachfrau des Y.___ ausgefüllt und durch Angaben des Hausarztes Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, ergänzt (Urk. 8/22). Die für die Abklärung zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, forderte den Versicherten mit Schreiben vom 28. Juli 2017 auf, seine Anmeldung zu präzisieren und ihr insbesondere mitzuteilen, seit welchem Zeitpunkt (Monat/Jahr) und in welcher Art er bei den einzelnen massgebenden Lebensverrichtungen regelmässig und erhebliche Hilfe benötige (Urk. 8/26). Die Ehefrau des Versicherten reichte am 22. August 2017 zusammen mit Dr. Z.___ den ausgefüllten Fragebogen zur Hilfeleistung zu den Akten (Urk. 8/27). Ferner erfolgte am 24. August 2017 ein schriftlich festgehaltenes Telefongespräch mit der Ehefrau des Versicherten (Urk. 8/28). Gestützt hierauf wies die Spida AHV-Ausgleichskasse das Begehren mit Verfügung vom 25. August 2017 ab (Urk. 8/31). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. September 2017 (Urk. 8/33) wies sie – nach erneuter telefonischer Rückfrage (Urk. 8/35) - mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017 ab (Urk. 8/38 [= Urk. 2]).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 26. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur neuerlichen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 16. November 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 6, unter Beilage der Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 15. November 2017 [Urk. 7] und der Kassenakten [Urk. 8/1-44]).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1 Satz 2). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.

1.2    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), gilt die Hilflosigkeit demgegenüber als mittelschwer (Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer andauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Die lebenspraktische Begleitung (Art 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66bis Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569).

1.3    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 43bis Abs. 1bis AHVG entfällt bei einem Aufenthalt im Heim der Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades.

1.4    Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 88 E. 3c, 107 V 145 E. 1c und 139 E. 1b, 105 38; 106 V 153, 105 V 52 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweis).

1.5    Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer beim An-/Auskleiden, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege sowie bei der Notdurftverrichtung mehrheitlich selbständig sei. Für keine der genannten Verrichtungen sei direkte oder indirekte Hilfe erforderlich. Die Ehefrau des Beschwerdeführers müsse bei keiner der obgenannten Verrichtungen daneben stehen, in erheblicher Weise Anweisungen geben oder ihn direkt überwachen. Ein kurzer Blick zur Kontrolle oder in einem anderen Raum zum Abruf anwesend sein, begründe keine erhebliche Hilfe. Der Beschwerdeführer könne für ein bis zwei Stunden alleine gelassen werden. Eine Fremd- oder Selbstgefährdung liege nicht vor (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss geltend, seit einigen Wochen könne er ohne dauernde persönliche Überwachung nicht mehr leben. Die fortschreitende Alzheimer-Demenz bewirke, dass er sich alleine ausser Haus zum Spazieren begebe und sich dabei selbst gefährde. Er müsse von fremden Personen nach Hause gebracht werden und es komme vor, dass er dabei einen körperlichen Zusammenbruch erleide. Er höre in letzter Zeit zudem vermehrt Stimmen und reagiere völlig unangebracht bzw. gefährde sich mit seinen Reaktionen darauf selber. Unüberwacht könne er nicht mehr eine bis zwei Stunden alleine gelassen werden (Urk. 1).


3.    

3.1    Der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 7. Juli 2017 kann entnommen werden, im Bereich Ankleiden/Auskleiden bedürfe der Beschwerdeführer seit Frühling 2016 Hinweise auf korrekte Kleidung und es müsse die Schmutzwäsche entfernt werden. Zudem verlege er Kleidungsstücke, die dann gesucht werden müssten. Es bedürfe einer Kontrolle. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei seit Sommer 2015 notwendig, dass man den Beschwerdeführer auffordere, sich zu setzen. Ansonsten stehe er manchmal verloren herum. Beim Teilbereich Essen benötige der Beschwerdeführer seit Sommer 2015 fertig zubereitete und servierte Mahlzeiten. Man müsse ihn zudem zum Trinken auffordern. Im Bereich Körperpflege seien seit Oktober/November 2016 Erinnerungshinweise erforderlich, dass er sich duschen und die Hände waschen müsse. Seit Mai 2016 müsse im Bereich Verrichtung der Notdurft die Toilette nachträglich kontrolliert und gereinigt werden. Seit Frühling 2015 bestehe eine zunehmend ausgeprägte Gangunsicherheit. Zudem müssten sämtliche Kontakte organisiert und begleitet werden (Urk. 8/22/4-5).

3.2    Im Fragebogen zur Hilfeleistung vom 22. August 2017 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/27) machte die Ehefrau des Beschwerdeführers folgende Angaben: Er müsse seit Oktober 2015 bei der Wahl angemessener Kleidung unterstützt werden. Zudem müsse er ans Wassertrinken erinnert und dabei überwacht werden. Beim Baden/Duschen müsse er seit 2016 überwacht werden und es müsse anschliessend aufgeräumt werden. Bei der Körperreinigung nach dem Toilettengang sei er trotz selbständiger Reinigung sehr oft verschmutzt, da er keine Körperwahrnehmung mehr habe. Im Freien müsse er begleitet und unterstützt werden, er müsse am Arm genommen und teilweise gezogen werden. Er ziehe sich vollständig zurück und nehme nur noch an Besuchen im innersten Kreis der Familie teil und ermüde spätestens nach einer Stunde. Er sei zudem seit 2016 nicht mehr fähig, sein Hörgerät zu bedienen. Es mangle an der Feinmotorik. Zudem vergesse er seit Jahren die Medikamenteneinnahme oder er nehme diese falsch ein. Er bedürfe keiner dauernden persönlichen Überwachung, er könne während eines Tages alleine zuhause gelassen werden, dies bei genauer schriftlicher Anweisung auf diversen Zetteln und bei Bereitstellung des Essens und der Medikamente und sofern eine Tochter instruiert und erreichbar sei. Durch vergessene Medikamente gefährde er sich selber. Gleiches gelte für allenfalls nicht abgestellte Herdplatten (Urk. 8/27/1-3).

3.3    Dem von der Abklärungsperson erstellten Bericht vom 24. August 2017 zur telefonischen Besprechung mit der Ehefrau des Beschwerdeführers von gleichentags lassen sich folgende Erkenntnisse entnehmen (Urk. 8/28):

    An-/Auskleiden: Der Beschwerdeführer sei mehrheitlich selbständig. Er ziehe sich alleine an. Seine Frau stehe während dem An-/Auskleiden nicht daneben. Er wisse nicht richtig, welche Kleider er anziehen müsse und könne sich oft nicht mehr der Jahreszeit entsprechend kleiden. Seine Ehefrau sage ihm deshalb, welche Kleider er anziehen sollte. Es gebe dann immer grosse Diskussionen. Der Beschwerdeführer nehme die Kleider noch mehrheitlich selbst aus dem Schrank. Seine Frau kontrolliere danach mit kurzem Blick, ob er richtig angezogen sei. Teilweise müsse sie ihn auffordern, ein anderes Kleidungsstück anzuziehen. Er könne dies dann selbst erledigen. Wenn er die Kleider ausziehe, könne er diese vom selben Ort wieder selbst nehmen und anziehen. Es müsse noch keine erhebliche Hilfe geleistet werden.

    Aufstehen/Absitzen/Abliegen: Diese Lebensverrichtung mache der Beschwerdeführer selbständig.

    Körperpflege: Der Beschwerdeführer verrichte die Körperpflege selbständig. Er könne noch selbst duschen und sich waschen. Es stehe niemand daneben. Der Beschwerdeführer dusche immer, da er nicht mehr selbst in die Badewanne ein- /aussteigen könne. Es sei keine direkte Überwachung erforderlich. Seine Ehefrau sei im Zimmer nebenan anwesend, damit er ihr rufen könnte, wenn er Hilfe benötigen würde. Der Beschwerdeführer könne sich selbst rasieren und auch selbst die Haare waschen.

    Notdurftverrichtung: In diesem Bereich sei der Beschwerdeführer selbständig. Der Beschwerdeführer könne sich zuhause mit dem Closomat selbst reinigen und die Kleider ordnen. Wenn er an fremden Orten oder im Tessin sei, benötige er Hilfe. Die Frau stehe während der Notdurftverrichtung nicht daneben. Sie müsse jedoch teilweise die verschmutzte Toilette reinigen.

    Pflege gesellschaftlicher Kontakte/Fortbewegung: Der Beschwerdeführer könne seit Juni 2015 keine Termine mehr selbst vereinbaren und einhalten. Bei der Fortbewegung im Freien sei seit März 2017 Hilfe erforderlich.

3.4    Im Rahmen des Einspracheverfahrens erfolgte am 27. September 2017 eine erneute telefonische Besprechung mit der Ehefrau des Beschwerdeführers (Urk. 8/35). Die Abklärungsperson hielt fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe angegeben, dass sie das Essen richten müsse. Die Medikamenteneinnahme werde von der Ehefrau überwacht. Sie halte allgemein fest, dass der Beschwerdeführer sein Leben nicht mehr alleine meistern könne. Angesprochen auf die telefonische Abklärung vom 24. August 2017, wobei nochmals alle einzelnen Verrichtungen durchgegangen worden seien, habe die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben, die Angaben in der Notiz vom 24. August 2017 träfen nach wie vor zu. Gemäss den Angaben Ehefrau kann der Beschwerdeführer für ein bis zwei Stunden alleine gelassen werden. Es liege keine Selbst- oder Fremdgefährdung vor. Die Abklärungsperson führte an, als sie die Ehefrau des Beschwerdeführers angerufen habe, habe der Beschwerdeführer selber das Telefon abgenommen. Seine Ehefrau sei beim Velofahren gewesen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe die Ferienwohnung im Tessin aufgegeben, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe (Urk. 8/35).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat.

4.2    Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist. Das wurde auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Zwischen den Parteien ist vielmehr umstritten, welches Ausmass diese Hilfsbedürftigkeit erreicht beziehungsweise ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt sind.

4.3    Nach der Aktenlage ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte in regelmässiger und erheblicher Weise auf (direkte) Hilfe angewiesen ist. So ist den Akten zu entnehmen, dass er seit Juni 2015 keine Termine mehr selbständig vereinbaren und einhalten könne und seit März 2017 bei der Fortbewegung im Freien Hilfe erforderlich ist.

4.4    

4.4.1    In Bezug auf die verbleibenden Lebensverrichtungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl Hilfebedarf beim Ankleiden/Auskleiden, als auch beim Essen, der Körperpflege, und der Verrichtung der Notdurft geltend machte. In seiner Einsprache vom 21. September 2017 (Urk. 8/33) nannte er insbesondere einen indirekten Hilfebedarf und wies zuletzt beschwerdeweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands hin.

4.4.2    Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 Erw. 2).

Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (ZAK 1986 S. 484). Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise (BGE 106 V 153) selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (vgl. Rz 8119 in Verbindung mit Rz 8026 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], vom 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2017).

4.4.3    Aufgrund der bestätigten Ausführungen der Ehefrau des Versicherten (E. 3.3 und E. 3.4) wie auch der von einer Pflegefachperson im Anmeldeformular getätigten Angaben (E. 3.2) ist ein gewisser (indirekter) Hilfsbedarf im Bereich Ankleiden anzunehmen. Indes erreicht die Art und Weise desselben (Kontrolle, dass witterungsgerechte Kleidung korrekt angezogen ist bzw. entsprechende mündliche Anweisung) noch nicht das Ausmass einer erheblichen Dritthilfe (vgl. insbesondere E. 3.3). In Bezug auf die Notdurft ist die Regelmässigkeit der Hilfestellung dank des Hilfsmittels am Wohnort ebenfalls zu verneinen. Dasselbe gilt mangels Häufigkeit für die manchmal notwendige Aufforderung sich zu setzen, die Erinnerung, sich zu duschen oder Hände zu waschen, und die Aufforderung zu trinken. Der medizinisch-pflegerische Hilfsbedarf erschöpft sich darin, die Medikamente zu richten und die Einnahme zu kontrollieren sowie das Anbringen von Medizinalpflaster (Urk. 8/22/5). Das Bereitstellen der Medikamente, welche er nach Instruktion auch alleine und selbständig, insbesondere auch in Abwesenheit von Familienangehörigen (vgl. E. 3.2 in fine), einzunehmen in der Lage ist, erreicht die für eine leichte Hilflosigkeit erforderliche Intensität der pflegerischen Leistung noch nicht (Rz 8057 KSIH). Eine ständige Überwachung im Sinne der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mehrere Stunden bzw. während eines Tages allein zuhause verbringen kann, ebenfalls nicht erforderlich.

4.4.4    Nach dem Gesagten besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017 zu Recht. Nicht auszuschliessen ist indessen, dass die laut Beschwerde „seit einigen Wochen“ bzw. „in letzter Zeit“ eingetretene Verschlechterung der Demenz nunmehr die Dritthilfe in einer weiteren Lebensverrichtung erheblich werden liess bzw. nunmehr die erforderliche persönliche Überwachung in quantitativer wie qualitativer Hinsicht die Erfordernisse von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV erfüllt. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer jedoch auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung hinzuweisen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Spida AHV-Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann