Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2017.00080


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 7. Mai 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Z.___, verstorben am 29. März 2017 (Urk. 8/1), bezog seit 1. März 2002 eine ordentliche Altersrente (Urk. 11/2). Am 3. Mai 2016 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf seit Dezember 2015 aufgetretene Hirnblutungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Urk. 11/4). Das Formular wurde durch die Tochter von Z.___, X.___, ausgefüllt und durch die Neurologin Dr. med. A.___, B.___, ergänzt. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 verneinte die Ausgleichskasse - unter Hinweis auf das noch laufende Wartejahr – einen Anspruch von Z.___ auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 11/11). Gegen diese Verfügung erhob Z.___ am 4. Juni 2016 Einsprache (Urk. 11/12). Die Ausgleichskasse forderte Z.___ mit Schreiben vom 9. Juni 2016 auf, seine Einsprache zu präzisieren und ihr mitzuteilen, seit wann er regelmässige und erhebliche Hilfe bei den massgebenden Lebensverrichtungen benötige (Urk. 11/19). Die Tochter von Z.___ reichte am 14. Juni 2016 je einen von ihr und der Neurologin Dr. A.___ ausgefüllten Fragebogen zur Hilfeleistung zu den Akten und präzisierte die Angaben betreffend Hilfsbedürftigkeit (Urk. 11/20-21, Urk. 11/23). Am 25. November 2016 (Eingangsdatum) meldete X.___ ihren Vater erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung bei der Ausgleichskasse an (Urk. 11/25). Am 29. März 2017 verstarb Z.___ (Urk. 8/1, Urk. 11/29). X.___ ist als dessen Tochter Alleinerbin (Urk. 7). Mit undatiertem Entscheid, adressiert an den Verstorbenen (laut Aktenverzeichnis am 28. April 2017 ergangen) hiess die Ausgleichskasse die Einsprache vom 4. Juni 2016 gut, hob die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2016 auf (Dispositiv Ziffer 1) und sprach dem mittlerweile verstorbenen Z.___ bzw. dessen Tochter als Rechtsnachfolgerin rückwirkend eine Hilfslosenentschädigung schweren Grades ab 1. Januar 2016 zu. Hierbei verwies sie auf eine beiliegende Verfügung, welche integrierender Bestandteil des Einspracheentscheids bilde (Dispositiv Ziffer 2) (Urk. 11/32). Mit Verfügung vom 27. Juni 2017, adressiert an die Tochter von Z.___ sel., (Urk. 11/37), setzte die Ausgleichskasse die monatliche Hilflosenentschädigung schweren Grades, laufend vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017, fest. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung auf dieser Verfügung erhob X.___ am 27. Juli 2017 Einsprache (Urk. 11/38).


2.    Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 8. November 2017 beantragte X.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), es sei ihr als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Z.___ rückwirkend ab dem 1. Dezember 2014 statt ab 1. Januar 2016 eine Hilfslosenentschädigung zuzusprechen, wobei das Gericht den Grad der Hilfslosigkeit festzulegen habe, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, wegen der langen Verfahrensdauer ihr eine Zinsgutschrift von 1 % pro Jahr nachzuzahlen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 10). Das Gericht gab den Parteien Gelegenheit, um zu der vom hiesigen Gericht vorgesehenen Aufnahme der Einsprache vom 27. Juli 2017 als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017 (Urk. 11/32 und 11/37) sowie zum materiellen Anspruch auf Hilflosenentschädigung Stellung zu nehmen (Urk. 12). Damit erklärten sich die Parteien einverstanden (Urk. 14, Urk. 15 S. 1), was den Parteien mit Verfügung vom 5. März 2018 je wechselseitig mitgeteilt wurde (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinem Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Abs. 1). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Abs. 2).

    Gegen Einspracheentscheide kann beim zuständigen kantonalen Gericht (Art. 57f. ATSG) innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides (Art. 60 ATSG) Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art.56 Abs. 2 ATSG).

1.2    Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter (Art. 30 ATSG).



2.

2.1    Die Beschwerdeführerin machte in der Rechtsverzögerungsbeschwerde im Wesentlichen geltend, nachdem für den verstorbenen Z.___ am 30. April 2016 ein Gesuch um Ausrichtung von Hilflosenentschädigung eingereicht worden sei, habe man von der Beschwerdegegnerin nach Erheben einer Einsprache gegen eine abschlägige Verfügung nichts mehr gehört. Da sich der Gesundheitszustand des verstorbenen Z.___ aufgrund dessen Parkinson-Krankheit seit Dezember 2014 zunehmend verschlechtert habe, habe man am 23. November 2016 erneut ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung gestellt. Auch dieses Gesuch sei bisher unbearbeitet geblieben, weshalb Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werde. Materiell habe die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung nur die Schlussphase der Erkrankung abgedeckt, die Hilflosigkeit seit Dezember 2014 werde nicht berücksichtigt. Der verstorbene Z.___ sei durch seine Familie seit Dezember 2014 intensiv versorgt worden (Urk. 1).

2.2    Der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2018 kann entnommen werden, man habe dem Verstorbenen in Gutheissung seiner Einsprache vom 4. Juni 2016 eine Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab 1. Januar 2016 zugesprochen. Gegen diesen Entscheid sei erneut Einsprache erhoben worden, welche noch in Bearbeitung sei. Die Beschwerdeführerin habe dann bereits im November 2017 Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Von Rechtsverzögerung könne jedoch vorliegend nicht die Rede sein (Urk. 10).


3.    Angesichts der vorliegenden Akten sowie der unwidersprochenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zwar die «Verfügung» vom 27. Juni 2017 (Festsetzung der Hilflosenentschädigung) zugestellt wurde, nicht indes der erste Teil des am 28. April 2017 formulierten Einspracheentscheides, worin in (teilweiser) Gutheissung der Einsprache ab 1. Januar 2016 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen und auf die Verfügung als integrierender Bestandteil des Einspracheentscheides verwiesen wird. Jedenfalls kann die beweisbelastete Beschwerdegegnerin mangels postalischen Einschreibens nicht nachweisen, dass und allenfalls wann dieser erste Teil des Einspracheentscheides mit der korrekten Rechtsmittelbehrung (Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht) der Beschwerdeführerin zugestellt worden wäre. Die «Verfügung» vom 27. Juni 2017 (Urk. 11/37) stellt in Tat und Wahrheit – zusammen mit dem undatierten, am 28. April 2017 elektronisch akturierten «Einspracheentscheid» - den Einspracheentscheid gegen die Einsprache vom 4. Juni 2016 dar, gegen welche innert 30 Tagen Beschwerde an das hiesige Gericht hätte erhoben werden können. Entsprechend der falschen Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite der «Verfügung» vom 27. Juni 2017 (s. Urk. 11/37 Rückseite) reichte die Beschwerdeführerin jedoch – innert 30 Tagen – erneut Einsprache gegen den Entscheid vom 27. Juni 2017 bei der Beschwerdegegnerin ein. Da der Beschwerdeführerin aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Rechtsnachteil erwachsen darf (vgl. hierzu Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, Rz. 62 zu Art. 49), ist die Eingabe vom 27. Juli 2017 als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017 zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin leitete diese Eingabe entgegen ihrer Weiterleitungspflicht (vgl. E. 1.2) nicht an das hiesige Gericht weiter, sondern eröffnete dem Anschein nach ein weiteres noch unerledigtes Einspracheverfahren. Darin kann eine gewisse Rechtsverzögerung erblickt werden. Die Gutheissung der Rechtzögerungsbeschwerde erwiese sich jedoch als verwaltungsökonomischer Leerlauf, weil der verlangte Einspracheentscheid bereits erlassen wurde (Urk. 11/37 in Verbindung mit Urk. 11/32) und samt Beschwerde (Urk. 11/38) dem Gericht mittlerweile vorliegt, weshalb eine Rückweisung zum Erlass eines Einspracheentscheides obsolet ist. Die Parteien erklärten sich einhellig mit der materiellen Beurteilung der Beschwerde vom 27. Juli 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017 einverstanden (Urk. 14, Urk. 15 S. 1). Der Prozess hinsichtlich der Rechtsverzögerung ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.


4.

4.1    Nach Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1 Satz 2). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.

4.2    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).

4.3    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 43bis Abs. 1bis AHVG entfällt bei einem Aufenthalt im Heim der Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades.


5.    

5.1    In der als Einsprache bezeichneten und vom hiesigen Gericht als Beschwerde aufgenommenen Eingabe vom 27. Juli 2017 zu Händen der Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdegegnerin habe für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2014 und 31. Dezember 2015 zu Unrecht einen Hilflosenentschädigungsanspruch verneint, da es dem Verstorbenen bereits im Frühling 2014 zunehmend schlechter gegangen sei. Zunächst sei der Verstorbene leichtgradig, dann mittelgradig und zuletzt schwergradig hilfsbedürftig gewesen (Urk. 11/38).

5.2    Dem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017 kann entnommen werden, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Verstorbene bereits seit Januar 2015 in den einzelnen Lebensverrichtungen regelmässig auf Hilfe angewiesen gewesen sei, weshalb nach Ablauf der Wartezeit eine Hilflosenentschädigung ab 1. Januar 2016 ausgerichtet werde (Urk. 11/32).

5.3    Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2018 fest, ab 2013 sei der Verstorbene mehrmals im Spital gewesen, habe Operationen über sich ergehen lassen müssen und habe wegen der Schwäche seines Gesundheitszustands durch seine Tochter, die Beschwerdeführerin, Hilfe bedurft. Die Wartefrist sei deshalb bereits am 1. Januar 2014 abgelaufen gewesen. Die Angaben im Anmeldeformular stünden nicht im Widerspruch zu den Angaben im erweiterten Fragebogen der Beschwerdegegnerin (Urk. 15).


6.

6.1    

6.1.1    Dem beschwerdeweise eingereichten Bericht des Neurozentrums C.___ zu Händen des behandelnden Allgemeinmediziners des Verstorbenen vom 2. November 2015 (Urk. 16/A14) kann die Diagnose eines beginnenden extrapyramidalen Syndroms bei Differentialdiagnose Morbus Parkinson entnommen werden. Der Versicherte gehe seit etwa zwei Jahren schlecht, was sich in den vergangenen drei Wochen zunehmend verstärkt habe. Er sei schon einige Male gestürzt, zuletzt vor drei Wochen (Urk. 16/A15 S. 1-2).

6.1.2    Dr. med. D.___, FMH Radiologie, Neuroradiologie, gab im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 11. November 2015 an, es sei ein MRT des Neurokraniums durchgeführt worden, bei Indikation zufolge einer unklaren Gang- und Gleichgewichtsstörung und bei Verdacht auf Morbus Parkinson.

    Die Beurteilung erfolgte wie folgt: mässige globale Atrophie, beginnende vaskuläre Leukenzephalopathie, Differentialdiagnose unspezifische Marklagerläsionen bifronto-okzipital betont, keine Raumforderungen, keine frische Ischämie (Urk. 16/A15).

6.2

6.2.1    Der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 30. April 2016 (Urk. 11/4) kann entnommen werden, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung zufolge Blutungen im Gehirn seit Dezember 2015 akut sei (Urk. 11/4/2). Seit Dezember 2015 fehle somit die Kraft für das Ankleiden oder Aufstehen. Bei der Körperpflege und der Verrichtung der Notdurft bedürfe der Versicherte einer täglichen Visite. Wegen einer PEG-Sonde bestünden seit April 2016 Schluckprobleme. Seit der Gehirnoperation (Dezember 2015) bewege sich der Versicherte im Rollstuhl fort. Aktuell werde er durch die Rehaklinik umfassend unterstützt. Er müsse nicht persönlich überwacht werden. Er sei teilweise bettlägrig und könne das Bett täglich während fünf bis sechs Stunden verlassen (Urk. 11/4/4-6).

6.2.2    Den präzisierenden Angaben der Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand des Versicherten vom 14. Juni 2016 (Eingangsdatum) kann entnommen werden, am 16. Februar 2014 sei die Ehefrau des Versicherten verschieden. Der allgemeine Zustand habe sich laufend verschlechtert, so dass der Versicherte per Dezember 2014 die eigene Wohnung habe verlassen und die Beschwerdeführerin ihn in einer eigenen Wohnung im selben Haus bei sich habe aufnehmen müssen. Der Grad der Hilfsbedürftigkeit sei ab Februar 2014 stetig gestiegen. Ab Januar 2015 sei eine sehr enge Betreuung durch die Familie notwendig geworden (Urk. 11/20/1-2).

6.2.3    Im von der Beschwerdeführerin zu Händen der Beschwerdegegnerin ausgefüllten Fragebogen zur Hilfeleistung vom 12. Juni 2016 (Urk. 11/21) machte sie folgende Angaben: Der Versicherte bedürfe seit Januar 2015 Hilfe beim Kleider Wechseln. Ebenfalls seit Januar 2015 müsse dem Versicherten beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen geholfen werden. Seit Januar 2015 fehle ihm sodann die Kraft, Nahrung wie Fleisch oder Teigwaren zu zerschneiden. Seit Mai 2016 benötige der Versicherte Sondennahrung (Urk. 11/21/1). Die Beschwerdeführerin nannte des Weiteren eine seit Januar 2015 sukzessive fehlende Kraft für das Schneiden der Nägel und Haare. Beim Kämmen müsse der Versicherte überwacht werden, auch beim Rasieren habe die Beschwerdeführerin seit Januar 2015 eine laufende Verschlechterung festgestellt. Ebenfalls seit Januar 2015 bedürfe der Versicherte Hilfe beim Baden, Duschen und beim Wäsche besorgen. Anfänglich sei der Versicherte am Stock gegangen, anschliessend am Rollator, seit Januar 2015 habe Sturzgefahr bestanden und er habe einen Fahrdienst in Anspruch nehmen müssen (Urk. 11/21/3). Es sei ab Januar 2015 zu Stürzen gekommen, der Versicherte habe nach den Stürzen der Wundversorgung bedurft sowie Hilfe bei der Medikamenteneinnahme. Mittels Notknopf sei der Versicherte ab Januar 2015 mit der Familie verbunden gewesen (Urk. 11/21/4).

6.2.4    Der neuerlichen Anmeldung vom 23. November 2016 des Versicherten zum Bezug von Hilflosenentschädigung durch die Beschwerdeführerin (Urk. 11/25) kann entnommen werden, der Versicherte habe seit Januar 2015 Hilfe beim Kleiderwechseln bedurft, seit der Gehirn-Operation im Dezember 2015 habe dem Versicherten die Kraft für das selbständige Ankleiden gefehlt und er habe täglich Hilfe benötigt. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen habe ab Januar 2015 die Kraft laufend abgenommen, weshalb Hilfe beim Aufstehen notwendig gewesen sei, ab Juni 2015 habe der Versicherte am Morgen Hilfe benötigt sowie bei der Mittags- und Nachtruhe.

    Zum Bereich Essen hielt die Beschwerdeführerin fest, wegen Parkinson habe der Versicherte seit März 2015 Hilfe beim Zerschneiden von Fleisch benötigt und im April 2016 sei eine Magensonde wegen einer Infektion nötig geworden. Im Bereich Körperpflege habe dem Versicherten seit Januar 2015 zunehmend die Kraft fürs Kämmen, Rasieren und Schneiden der Nägel gefehlt, ab Dezember 2015 (Hirn-Operation) sei keine selbständige Arbeit mehr möglich gewesen. Im Januar 2015 sei ein Closomat eingebaut worden, er habe zudem der Begleitung auf Toilette bedurft sowie auch beim Ordnen der Kleider (Urk. 11/25/4-5). Seit der erstmaligen Einreichung des Antrags auf Hilflosenentschädigung hätten sich keine Veränderungen ergeben (Urk. 11/25/9).


7.     

7.1    Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der verstorbene Vater der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen war. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass die Ehefrau des Verstorbenen am 16. Februar 2014 dahinschied. Ab diesem Zeitpunkt, wird geltend gemacht, habe sich der allgemeine Zustand allmählich verschlechtert (Urk. 11/20/1). Als Beginn des Wartejahrs machte die Beschwerdeführerin ausserdem den 1. Dezember 2013 geltend und verlangte Hilflosenentschädigung ab 1. Dezember 2014 (Urk. 1 S. 4).

    Dass bereits zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau des Verstorbenen bzw. seit 1. Dezember 2013 eine massgebliche Hilflosigkeit bestanden haben könnte, ergibt sich aus den Akten jedenfalls nicht.

7.2    Vielmehr ist den Angaben des mittlerweile Verstorbenen bzw. der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass die Einschränkungen, welche Hilfeleistungen erforderten, durchgehend frühestens ab Januar 2015 bestanden hatten, teilweise auch später (vgl. E. 5.2). Den Kassenakten sind keine entgegenstehenden Angaben zur Hilflosigkeit zu entnehmen, insbesondere nicht den beigezogenen medizinischen Berichten von med. pract. E.___, FMH Allgemeine Innere Medizin (Urk. 11/5, Urk. 11/23, Urk. 11/26).

    Wenn die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 4. Juni 2016 (Urk. 2/2) geltend macht, der Verstorbene sei im Frühling 2014 mehrfach gestürzt und sein Gesundheitszustand habe sich sukzessive verschlechtert (Urk. 2/2 S. 3) und dass die Stürze auf die Parkinson-Krankheit des Verstorbenen zurückzuführen seien, welche unvorhersehbare Black-Outs verursacht habe (Urk. 2/8 S. 2), so ist nicht ersichtlich, dass sich daraus eine erhebliche und andauernde Hilfsbedürftigkeit in mehreren Lebensbereichen bereits ab Dezember 2013 ergeben hat. Ausserdem wurde die Verdachtsdiagnose eines Morbus Parkinson erstmals am 2. November 2015 durch die Ärzte des Neurozentrums C.___ gestellt (vgl. Urk. 16/A14). In den Anmeldungen und präzisierenden Angaben zu den Anmeldungen wird ausserdem von der Beschwerdeführerin selber als Beginn der Verschlechterung des allgemeinen Zustands hauptsächlich die Gehirnoperation vom Dezember 2015 als Auslöser der vermehrten Hilfsbedürftigkeit genannt.

    Aus den beschwerdeweise eingereichten Arztberichten lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. So führten die Ärzte des Spitals F.___ im Bericht vom 21. Oktober 2013 aus, der Versicherte sei notfallmässig durch den Hausarzt zufolge Schwindel, Fieber und einer Allgemeinzustandsverschlechterung zugewiesen worden, jedoch nach 12 Tagen, am 16. Oktober 2013, in deutlich gebessertem Allgemeinzustand und selbständig mobil nach Hause entlassen worden (Urk. 16/A3 S. 3). Auch dem Bericht des Spitals F.___ vom 25. Oktober 2013 (Urk. 16/A4) kann entnommen werden, der Versicherte habe sich in einem guten Allgemeinzustand gezeigt (Urk. 16/A4 S. 3). Selbst im kardiologischen Bericht vom 8. September 2014 (Urk. 16/A9) ist noch von einem nur leicht reduzierten Allgemeinzustand die Rede. Da der Versicherte in den Alltagsaktivitäten nicht hypoton war beziehungsweise nicht orthostatische Schwindelbeschwerden auftraten, sah Dr. med. G.___, FMH für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, keinen weiteren Handlungsbedarf (Urk. 16/A9 S. 2). Den weiteren beschwerdeweise eingereichten Berichten sind keine Angaben zu allfälligen andauernden Hilfeleistungen in den massgeblichen Lebensverrichtungen zu entnehmen (Urk. 16/A1, A2, A5-A8, A11-13).

7.3    Somit ist für die strittige Zeit zwischen Dezember 2013 und Dezember 2014 nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Verstorbene in massgeblicher Weise hilfsbedürftig war. Selbst wenn zu Beginn der Verschlechterung des Allgemeinzustands eine gewisse Hilfsbedürftigkeit bestanden haben sollte, ergibt sich aus den Akten nicht, dass diese das Ausmass einer erheblichen Dritthilfe erreicht hatte.


8.     Nach dem Gesagten ist von einem Beginn der Hilfsbedürftigkeit seit frühestens 1. Januar 2015 und einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab 1. Januar 2016 (Ablauf des Wartejahres) auszugehen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017 (Urk. 11/32 in Verbindung mit Urk. 11/39) besteht somit zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.





Das Gericht beschliesst:

    Der Prozess wird hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverzögerung als gegenstandslos geworden abgeschrieben,


und erkennt:

1.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann