Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2017.00081


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 31. August 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher

Anwaltsbüro Silvia Bucher

Dornimatte 6, 6047 Kastanienbaum


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, ging gemäss ihren Angaben im Fragebogen für Nichterwerbstätige seit 2001 in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 6/3/1). Mit Verfügungen vom 20. Januar 2017 erhob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, von X.___Akontobeiträge für Nichterwerbstätige“ für die Jahre 2012 bis 2017 (Urk. 6/6-11). Dagegen erhob die Versicherte am 22. Februar 2017 Einsprache (Urk. 6/14). Mit Verfügungen vom 4. August 2017 setzte die Ausgleichskasse die Nichterwerbstätigenbeiträge der Versicherten für die Jahre 2012 bis 2014 definitiv fest (Urk. 6/24, Urk. 6/26-27).

    Alsdann schrieb die Ausgleichskasse die Einsprache der Versicherten vom 22. Februar 2017 mit Einspracheentscheid vom 31. August 2017 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 6/29). Dagegen führte die Versicherte am 14. September 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 6/34). Diese Beschwerde war Gegenstand des Prozesses Nr. AB.2017.00065.

    Am 14. September 2017 erhob die Versicherte sodann bei der Ausgleichskasse Einsprache gegen die Verfügungen vom 4. August 2017 (Urk. 6/31), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. November 2017 abwies (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2017 führte X.___ am 16. November 2017 ebenfalls Beschwerde und beantragte, in Aufhebung dieses Entscheids seien ihre Nichterwerbstätigenbeiträge für alle vom erwähnten Einspracheentscheid betroffenen Jahre (2012-2014) ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Ehemanns zu berechnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie, dass der vorliegende Prozess mit dem Prozess Nr. AB.2017.00065 zu vereinigen sei (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und, dass der vorliegende Prozess mit dem Prozess Nr. AB.2017.00065 zu vereinigen sei (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 1/1-47]). Am 12. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2017 (Urk. 5) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7).



3.    In der Folge hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14. September 2017 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2017 mit Urteil AB.2017.00065 vom 7. Februar 2018 teilweise gut. Der Einspracheentscheid wurde insoweit aufgehoben, als er die Beiträge der Beschwerdeführerin für Nichterwerbstätige für die Jahre 2015 bis 2017 betraf, und die Sache wurde zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Im Übrigen trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

    Hernach wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen vom 20. Januar 2017 betreffend die Jahre 2015 bis 2017 mit Einspracheentscheid vom 8. März 2018 ab. Zudem bestätigte sie mit diesem Entscheid ihre Vergung vom 23. Februar 2018, mit welcher sie die Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 definitiv festgesetzt hatte. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. April 2018 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde. Diese Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. AB.2018.00036 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II (Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit) FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11), oder gleichwertige Vorschriften an.

    Mit der dritten Aktualisierung von Anhang II FZA haben die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 ersetzt (AS 2012 2627). Die Verordnungen sind am 1. April 2012 in Kraft getreten.

    Die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmen, welche nationale Rechtsordnung anzuwenden ist. Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. BGE 131 V 214 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82, Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006).

1.2    Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gelten die eigenen Beiträge des nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern der andere Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat.

1.3    

1.3.1    Im Übrigen bezahlen nichterwerbstätige Beitragspflichtige Beiträge gemäss Art. 10 AHVG. Art. 10 Abs. 3 AHVG sieht unter anderem vor, dass der Bundesrat nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge erlassen kann. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit Art. 28 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Gebrauch gemacht.

1.3.2    Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV).

    Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV).


1.4    

1.4.1    Laut Randziffer (Rz) 2089 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 1. Januar 2008 (WSN) gehört auch das Erwerbseinkommen der Ehefrau oder des Ehemannes beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, mit dem diese oder dieser nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Versicherung unterliegt, zum Renteneinkommen (gleichlautend in den ab 1. Januar 2012 und 1. Januar 2018 gültigen Versionen der WSN).

1.4.2    Verwaltungsweisungen wie die WSN richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2012 bis 2014 die Hälfte des vom Ehemanns der Beschwerdeführerin in Luxemburg erzielten Einkommens zu Recht mitberücksichtigt hat.

2.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Luxemburg arbeite. Trotz seines Wohnsitzes in der Schweiz unterstehe er aufgrund des Erwerbsortsprinzips der luxemburgischen Sozialversicherungsgesetzgebung. Er sei in der Schweiz somit nicht der Beitragspflicht unterstellt (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin sei als nichterwerbstätige Person aber beitragspflichtig. Gemäss Rz 2089 der WSN gehöre zum für die Ermittlung der Höhe der Nichterwerbstätigenbeiträge massgebenden Renteneinkommen das Erwerbseinkommen der Ehefrau oder des Ehemannes, mit dem diese oder dieser nicht der Beitragspflicht in der Schweizerischen Versicherung unterliege. Darum werde bei der Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin beim Renteneinkommen die Hälfte des vom Ehemann in Luxemburg erzielten Erwerbseinkommens berücksichtigt (Urk. 2 S. 2).

2.3    Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, vorliegend bilde das Erwerbseinkommen des Ehemanns zugleich Bemessungsgrundlage für seine luxemburgischen Sozialversicherungsbeiträge als auch (hälftig) für ihre schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge. Damit müsse das Erwerbseinkommen ihres Ehemannes in zwei Staaten verabgabt werden. Bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt würde die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ehepaars einmal berücksichtigt. Dieser Unterschied sei nicht nur im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 beziehungsweise Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 diskriminierend, weil von diesem Nachteil wesensmässig ausschliesslich Wanderarbeitnehmer betroffen seien, sondern behindere auch die Freizügigkeit. Zudem laufe die hälftige Berücksichtigung des ausländischen Erwerbseinkommens des Ehemannes bei der Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge der Ehefrau im Ergebnis - was die Einkommensbelastung beziehungsweise die Leistungsfähigkeit des Ehepaares betreffe - aufs Gleiche hinaus, wie wenn man dieses Einkommen nicht nur am EU-ausländischen Arbeitsort, sondern zur Hälfte auch noch direkt in der Schweiz mit Sozialversicherungsbeiträgen belasten würde. Eine solche direkte Mehrfachbelastung (eineinhalbfache Belastung) des Erwerbseinkommens wäre nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1407/71 beziehungsweise Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 von vornherein ausgeschlossen. Es sei europarechtlich unzulässig, ein und dasselbe Erwerbseinkommen mit Sozialabgaben zu belasten, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben (Urk. 1 S. 6). Die staatsvertragliche Regelung des FZA in Verbindung mit den europäischen Koordinierungsverordnungen würden somit die (hälftige) Berücksichtigung des luxemburgischen Erwerbseinkommens ihres Ehemannes für die Bemessung ihrer Nichterwerbstätigenbeiträge verbieten. Diese Bestimmungen würden dem im angefochtenen Einspracheentscheid erwähnten Art. 28 AHVV und der WSN vorgehen (Urk. 1 S. 7). Wenn schon die auf dem ausländischen Erwerbseinkommen des Ehemannes ans EU-ausländische Sozialversicherungssystem bezahlten Beiträge für die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG nicht berücksichtigt würden, so sei dieses Erwerbseinkommen für die schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge der Ehefrau vollständig unbeachtet zu lassen (Urk. 1 S. 7). Die (hälftige) Berücksichtigung des in einem EU-Staat beitragspflichtigen Erwerbseinkommens des Ehemannes für die Bemessung der Ehefrau lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass später beide Ehepartner Anspruch auf der jeweiligen Berechnungsgrundlage entsprechende Renten - er eine aus einem EU-Staat, sie eine aus der Schweiz - haben werden (Urk. 1 S. 5). Wenn schon allein die nach dem Vermögen und/oder den eigenen Erwerbseinkommen der zurzeit nicht erwerbstätigen Ehefrau bemessenen Beitragszahlungen zu einer Maximalrente führten, bringe eine durch die Berücksichtigung der Hälfte des ausländischen Erwerbseinkommens des Ehemannes bewirkte Bezahlung von noch höheren Beiträgen nichts (Urk. 1 S. 5-6).


3.    

3.1    Angesichts des Wohnsitzes der nichterwerbstätigen Beschwerdeführerin in Y.___ ist hinsichtlich ihrer Beitragspflicht Schweizer Recht anzuwenden. Der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Luxemburg arbeitet, ändert daran nichts. Dies ist unbestritten geblieben (Urk. 1 S. 2).

3.2

3.2.1    Mit Urteil H 114/05 vom 9. Mai 2007 hatte das Bundesgericht die Beschwerde einer in der Schweiz wohnhaften Schweizerin, welche von der Ausgleichskasse Z.___ zur Bezahlung von Nichterwerbstätigenbeiträgen verpflichtet worden war, zu beurteilen. Deren Ehemann, ein deutscher Staatsangehöriger, arbeitete in Deutschland bei einem deutschen Unternehmen. Als Renteneinkommen berücksichtige die Ausgleichskasse Z.___ die Hälfte des vom Ehemann in Deutschland erzielten Erwerbseinkommens (vgl. Sachverhalt lit. A jenes Urteils). Die Beschwerdeführerin brachte in jenem Verfahren vor, als nicht erwerbstätige, in der Schweiz lebende Ehefrau eines in Deutschland erwerbstätigen Mannes sei sie nicht ver5-pflichtet, AHV/IV/EO-Beiträge zu leisten und eine allfällige Beitragsschuld sei dadurch getilgt, dass ihr Ehemann in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe (E. 2.1 jenes Urteils). Dazu erwog das Bundesgericht in E. 4.3.2 jenes Urteils, dass die Verordnung Nr. 1408/71 keine Bestimmung enthalte, die der streitigen Beitragserhebung entgegenstünde. Das Beschäftigungslandprinzip gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a und b dieser Verordnung gelte nur für den erwerbstätigen Ehemann der Beschwerdeführerin, aber nicht für diese selber. Sofern die Beitragstilgung nach Art. 3 Abs. 3 AHVG als soziale Vergünstigung gemäss Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA qualifiziert würde, würde die schweizerische Regelung weder dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgebot (Art. 9 Anhang I FZA) zuwiderlaufen noch gegen das in Art. 2 FZA verankerte Diskriminierungsverbot verstossen.

3.2.2    In E. 3c von BGE 125 V 230 erwog das Bundesgericht sodann folgendes: Es bestehe kein Widerspruch darin, einerseits die Beiträge des versicherten nichterwerbstätigen Ehegatten gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG als nicht bezahlt gelten zu lassen, wenn sein erwerbstätiger Ehegatte nicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert und beitragspflichtig ist, und anderseits die Beiträge des nichterwerbstätigen Ehegatten unter Berücksichtigung seiner sozialen Verhältnisse im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG, d.h. unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des daraus unterhaltspflichtigen Ehegatten zu bemessen. Zwar sei das gleiche Erwerbseinkommen des Ehegatten für die ausländische und die schweizerische Versicherung - hier zur Hälfte - Beitragsobjekt. Es würden dadurch aber auch den jeweiligen Beitragsleistungen entsprechende Rentenleistungen des erwerbstätigen Ehegatten gegenüber der ausländischen Versicherung und des nichterwerbstätigen Ehegatten gegenüber der schweizerischen Versicherung begründet. Dies rechtfertigte auch den Einbezug der Hälfte des von der Alters- und Hinterlassenenversicherung als solches nicht erfassten Erwerbseinkommens, selbst wenn es der Beitragspflicht einer ausländischen Sozialversicherung unterliege (noch offen gelassen in AHI 1994 S. 170 E. 4e). Die Beschwerdeführenden würden sodann aus der Beitragspflicht entsprechend den sozialen Verhältnissen gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG ableiten, sie könnten ohne Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; heute: Art. 8 BV) nicht verpflichtet werden, insgesamt mehr Beiträge zu bezahlen als ein in gleichen sozialen Verhältnissen lebendes Ehepaar mit schweizerischem Wohn- und Arbeitsort. Art. 10 Abs. 1 AHVG regle die Beitragspflicht der nichterwerbstätigen (Einzel-)Personen, nicht der Ehepaare, von denen zudem mindestens ein Teil erwerbstätig ist. Dass die beschwerdeführende Ehefrau mehr Beiträge bezahlen müsse als eine in gleichen sozialen Verhältnissen lebende Versicherte, liege daran, dass ihre Beiträge gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG nicht als bezahlt gelten, da ihr Ehemann nicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sei. Damit sei die gerügte Ungleichbehandlung gesetzlich vorgeschrieben. Unabhängig davon liege eine verfassungswidrige Rechtsungleichheit im Vergleich mit Ehegatten, die beide der gleichen Versicherung angehören, nicht vor, da im Umstand der Unterstellung unter zwei verschiedene Versicherungen ein vernünftiger Grund der Ungleichbehandlung zu erblicken sei. Die von den Beschwerdeführenden angestrebte Beitragspflicht der nichterwerbstätigen Ehefrau in der Höhe des Mindestbetrages würde unter Vorbehalt allfälliger Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zu einer sehr tiefen Rente führen. Diese aArt4 Abs. 2 BV verletzende Ungleichheit habe der Gesetzgeber mit der 10. AHV-Revision beheben wollen. Falls beide Ehegatten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstellt seien, geschehe dies auf dem Wege der Einkommensteilung gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 bis 5 AHVG. Diese Einkommensteilung sei auch der Grund dafür, dass die eigenen Beiträge im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG erst als bezahlt gelten, wenn der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt habe. Da das von dem im Ausland versicherten Ehegatten erzielte Einkommen trotz Ähnlichkeit der AHV-Systeme - jedenfalls gestützt auf das geltende Sozialversicherungsabkommen mit dem A.___ - der Einkommensteilung nicht unterliege, diene die Berücksichtigung dieses Einkommens bereits bei der für die Rentenhöhe massgebenden Beitragsleistung seines Ehegatten dem im Rahmen der 10. AHV-Revision angestrebten Zweck. Nachdem der beschwerdeführende Ehemann mit seinem im A.___ erzielten Einkommen nach der dortigen AHV-Revision keine Ehepaarrente mehr auslösen könne, dürfte die Ausrichtung einer angemessenen schweizerischen Rente an die Ehefrau im Interesse beider Ehegatten liegen. Dies bedinge aber die entsprechende Beitragsleistung.

3.2.3    Dem in BGE 140 V 98 publizierten Urteil des Bundesgerichts (vgl. Pra 8/2014 Nr. 83 S. 620 ff.) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine britisch-schweizerische Doppelbürgerin mit Wohnsitz in der Schweiz war nicht erwerbstätig. Ihr Ehemann wohnte und arbeitete in Frankreich. Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Ehefrau der AHV-Beitragspflicht unterliegt und wie gegebenenfalls die AHV-Beitragsbemessung zu erfolgen hat. Das Bundesgericht erwog, dass die Ehefrau als Nichterwerbstätige der Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat unterliege (Art. 13 Abs. 2 lit. f. der Verordnung Nr. 1408/61 beziehungsweise Art. 11 Abs. 3 lit. e der Verordnung Nr. 883/2004). Damit sei sie in der Schweiz AHV-beitragspflichtig (BGE 140 V 48 E. 7.1). Für die Risiken Alter, Tod und Invalidität verfüge sie in keinem anderen FZA-Vertragsstaat über eine gleichwertige Versicherungsdeckung wie in der Schweiz. Eine Befreiung von der AHV-Versicherungsunterstellung könne sich sodann nicht daraus ergeben, dass die AHV-Beiträge aufgrund verschiedener Solidaritätsmechanismen und Leistungsabgrenzungen (plafonierte Rentenhöhe, Ehegattenrente von 150 % statt zwei Einzelrenten zu je 100%) nicht zu vollkommen äquivalenten Leistungen führen würden (BGE 140 V 98 E. 8.3). Des Weiteren sehe das Schweizer Recht vor, dass beim Ehegatten ohne Erwerbstätigkeit angenommen wird, er habe seine AHV-Beiträge bezahlt, wenn sein Ehegatte, der eine Erwerbstätigkeit ausübt, mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages entsprechende Beiträge zahle (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a AHVG). Hinsichtlich dieses Artikels stelle sich die Frage, ob kraft des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des mit der Verordnung Nr. 883/2004 eingeführten neuen Art. 5 lit. b, der den Grundsatz der Gleichstellung aufstelle, die vom Ehemann der Beschwerdeführerin in Frankreich bezahlten Beiträge schweizerischen Beiträgen gleichgestellt werden müssten (BGE 140 V 98 E. 9.1). Der mit der Verordnung Nr. 883/2004 eingeführte Art. 5 lit. b habe den Grundsatz der Gleichstellung auf jeden Sachverhalt oder jedes Ereignis ausgedehnt, welchem die anwendbare Rechtsordnung Rechtsfolgen zuschreibe. Er sehe vor, dass, wenn kraft der Gesetzgebung des zuständigen Mitgliedstaates der Eintritt gewisser Sachverhalte oder Ereignisse Rechtsfolgen habe, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse berücksichtigen müsse, wie wenn sie im eigenen Hoheitsstaat eingetreten wären. Der mit dieser Bestimmung aufgestellte Grundsatz gelte indessen nicht unbegrenzt (BGE 140 V 98 E. 9.2). Zum einen würde eine Beitragsgleichstellung dazu führen, das Versicherungskollektiv für die Finanzierung der künftigen AHV-Leistungen der Beschwerdeführerin aufkommen zu lassen. Die Beitragsbefreiung nach Art. 3 Abs. 3 AHVG rechtfertige sich folglich nur, wenn der Ehegatte tatsächlich AHV-Beiträge im erforderlichen Umfang einzahle. Andernfalls würde der Versicherungscharakter der AHV aufgehoben. Insofern würde aus der Beitragsgleichstellung ein sachlich nicht zu rechtfertigendes Ergebnis resultieren. Zum anderen beschlage die Sachverhaltsgleichstellung in erster Linie die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, nicht jedoch die Versicherungsunterstellung und das im konkreten Fall interessierende Beitragsrecht (BGE 140 98 E. 9.3).

    Das Bundesgericht führte weiter aus, dass es bei der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Nichterwerbstätigenbeiträge an die AHV um ihre eigene Beitragspflicht und nicht um diejenige ihres (im Ausland erwerbstätigen) Ehegatten gehe. Es treffe zwar zu, dass das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin (jedenfalls zur Hälfte) zugleich als Grundlage für die Berechnung der ausländischen Versicherung und der schweizerischen Versicherung dienen würde. Die jeweiligen Beiträge der zwei Ehegatten würden indessen je für sich den Anspruch auf entsprechende Leistungen in der Form von Renten gegenüber der ausländischen Versicherung hinsichtlich des Ehegatten und gegenüber der schweizerischen Versicherung der Beschwerdeführerin eröffnen (BGE 125 V 230 E. 3c). Mit Hinweis auf BGE 125 V 230 E. 3a führte das Bundesgericht sodann aus, dass unter Berücksichtigung der Argumentation der Beschwerdeführerin daher kein Anlass bestehe, die von der beschwerdegegnerischen Kasse vorgenommene Berechnung der streitigen Beiträge auf die Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen weiter zu überprüfen. Das Bundesgericht habe mehrmals die Rechtmässigkeit dieser Berechnung anerkannt (BGE 140 V 98 E. 9.4).

3.3    Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mehrfachbelastung des Einkommens ihres Ehemanns betrifft, so ergibt sich aus diesen Urteilen des Bundesgerichts, dass zwischen ihrer Beitragspflicht als Nichterwerbstätige in der Schweiz und derjenigen ihres Ehegatten in Luxemburg zu unterscheiden ist. Massgebend ist, dass es sich um die eigene Beitragspflicht der Beschwerdeführerin und nicht um diejenige ihres Ehegatten handelt. Deshalb kann nicht von einer Mehrfachbelastung seines Einkommens durch Verabgabung in Luxemburg und einer zusätzlichen Beitragspflicht auf der Hälfte dieses Einkommens aufgrund der schweizerischen AHV gesprochen werden. Eine Sachverhaltsgleichstellung liegt daher nicht vor. Eine Verletzung des in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 statuierten Ausschliesslichkeitsprinzips liegt deshalb nicht vor. Weiter erachtete es das Bundesgericht als zulässig, dass für die Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge die Hälfte des vom Ehegatten im Ausland erzielten Einkommens berücksichtigt wird. Es begründet dies unter anderem damit, dass der nichterwerbstätige Ehegatte dadurch einen Anspruch auf eine höhere AHV-Altersrente erwirbt. Insofern liegt der vorliegende Fall nicht anders, denn die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass sie und ihr Ehemann nicht jeweils einen Rentenanspruch nach Schweizer und luxemburgischem Recht haben werden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie auch ohne Berücksichtigung der Hälfte des Einkommens ihres Ehegatten dereinst eine AHV-Altersrente im Höchstbetrag beziehen könnte, ist schliesslich folgendes festzuhalten: In der AHV führt eine höhere Beitragsleistung nicht in jedem Fall auch zu einer höheren Altersrente. Seit jeher gilt, dass die AHV auf dem Gedanken der Solidarität sämtlicher Versicherter beruht. Dies hat namentlich zur Folge, dass auch für den Fall des Nichterlebens der Rentenbezugsberechtigung die Beiträge geschuldet sind. Ferner besteht kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im Total sich deckende Rentenleistung (EVGE 1948 S. 116). Im vorliegenden Fall ist daher nicht anders als in den oben wiedergegebenen Urteilen des Bundesgerichts zu entscheiden.


4.    Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2017 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher