Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2017.00086


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 6. Februar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1947, ist seit einer operativen Entfernung eines Tumors im Rückenmark im Dezember 1977 inkompletter Tetraplegiker (Urk. 6/1/2, Urk. 6/38). Im März 1978 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/3). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich bzw. deren Nachfolgeorganisation die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sowie – zufolge zwischenzeitlicher Wohnsitzverlegung des Versicherten nach Y.___ (Kanton Tessin) - das Istituto delle assicurazioni sociali des Kantons Tessin sprachen dem Beschwerdeführer in der Folge verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung zu. So erhielt der damals noch teilzeitlich erwerbstätige Versicherte unter dem Titel Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges gestützt auf die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI), Anhang Ziffer 13.02* (der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen), einen Rollstuhl mit elektrisch betriebener Stehaufrichtung, Modell «Levo Compact-Easy LCE», ab (Mitteilung vom 9. September 1999, Urk. 6/615). Ferner bezog X.___ eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 6/667). Im Jahre 2004 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich (Urk. 6/692). Die IV-Stelle des Kantons Zürich übernahm in der Folge die Kosten für die leihweise Abgabe eines leichten Faltrollstuhls des Modells «Sopur Xenon» gemäss HVI Anhang Ziffer 09.01 (Mitteilung vom 25. August 2011).

1.2    Am 8. Dezember 2012 vollendete X.___ das 65. Altersjahr. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 sprach die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ihm eine ordentliche Altersrente mit Wirkung ab 1. Januar 2013 zu, welche die bisherige Invalidenrente ablöste (Urk. 6/769).

1.3    Mit Kostenvoranschlag der Z.___ AG ersuchte der Versicherte am 16. Oktober 2016 um Kostenübernahme für den Spezialrollstuhl mit Aufstehfunktion «Levo Summit EL» samt Zubehör als Folgeversorgung des 17 Jahre alten Aufstehstuhles «Levo Compact-Easy LCE» (Urk. 6/827). Mit Verfügung vom 4. August 2017 verneinte die Ausgleichskasse einen Leistungsanspruch des Versicherten hinsichtlich des beantragten Spezialrollstuhls (Urk. 6/837). Die am 8. September 2017 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/840, ergänzt am 29. September 2017 [Urk. 6/851]), wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. November 2017 ab (Urk. 6/853).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für den Spezialrollstuhl «Levo Summit EL» zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2

1.2.1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).

1.2.2    Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auch Hilfsmittel.

    Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43quater Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43quater Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43quater Abs. 3 AHVG). In Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste.

1.2.3    Die HVA sieht in Art. 2 vor, dass in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen haben. Die Liste der im Anhang der HVA aufgeführten Hilfsmittel ist abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA).

1.2.4    Ziffer 9.51 des Anhangs zur HVA sieht als mögliches Hilfsmittel Rollstühle ohne motorischen Antrieb vor, sofern diese voraussichtlich dauernd und ständig verwendet werden. Der Beitrag der Versicherung beträgt Fr. 900.-- und kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Bei invaliditätsbedingter Spezialversorgung beträgt die Kostenbeteiligung Fr. 1'840.--.

1.3    Die ursprünglich in der IV-rechtlichen Hilfsmittelversorgung begründete und später auf die (medizinischen) Massnahmen ausgedehnte Rechtsfigur der Austauschbefugnis gelangt seit BGE 131 V 107 auch im Bereich des AHV-rechtlichen Hilfsmittelanspruchs zur Anwendung (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) in Verbindung mit Art. 4 HVA). Der abschliessende Charakter der Hilfsmittelliste im Anhang der HVA ist kein Grund, der Austauschbefugnis die Anwendung zu versagen. Vielmehr gebieten die Verhältnismässigkeit und die Rechtsgleichheit zur Erreichung der gesetzlichen Eingliederungsziele verfassungsrechtlich deren Berücksichtigung (BGE 131 V 107 E. 3.4.6). Im Hilfsmittelbereich der Invalidenversicherung hat das Bundesgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das von der versicherten Person selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- oder Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis; BGE 120 V 288 E. 3c, 111 V 209 E. 2b und 215, vgl. auch BGE 131 V 107 E. 3.2.1; ZAK 1988 S. 182 E. 2b, 1986 S. 527 E. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.). Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 121 E. 2b, 120 V 280 E. 4; AHI 2000 S. 73 E. 2a und 1999 S. 176 f. E. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Bejahung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 209 E. 2c).

1.4    Art. 4 HVA bestimmt, dass für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis (heute Art. 21ter IVG) des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen bleibt, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, mit dem Eintritt in das AHV-Alter ende der Anspruch auf ein mit Stern versehenes Hilfsmittel, da hinsichtlich des Aufgabenbereichs die eingliederungsorientierte Bestimmung verloren gehe. Der bisherige Aufrichtrollstuhl Levo Summit werde unentgeltlich zum weiteren Gebrauch überlassen, wobei künftig keine weiteren Reparaturen übernommen würden (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, der Kostengutsprache für den bisherigen Spezialrollstuhl «Levo Compact-Easy LCE» sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Rollstuhl für die Erledigung seiner Haushaltstätigkeiten benötige. Der Spezialrollstuhl habe nach über 15 Jahren täglichen Gebrauchs ersetzt werden müssen. Gestützt auf die Besitzstandsregelung bestehe weiterhin Anspruch auf ein *-Hilfsmittel, wenn dieses für die Ausübung des Aufgabenbereichs Haushaltstätigkeit zugesprochen worden sei und die versicherte Person weiterhin im Haushaltsbereich tätig sei (Urk. 1).

2.3    In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, Aufstehrollstühle stünden nicht auf der abschliessenden Liste der Hilfsmittel der HVA. Das beantragte Hilfsmittel sei in der Liste der HVI mit * gekennzeichnet (Ziff. 13.02*) Die normale Haushaltsführung gehöre jedoch nicht zum Aufgabenbereich im Sinne des Gesetzes. Die Besitzstandsgarantie greife demnach nicht (Urk. 5).


3.

3.1    Aus den Akten geht hervor, dass der Spezialrollstuhl zufolge inkompletter Tetraplegie des Beschwerdeführers zum Zweck hat, dem Beschwerdeführer das Erreichen der oberen Ablagen in der Küche sowie in Schränken zu ermöglichen. Laut der HVA gehören Rollstühle ohne motorischen Antrieb zu den möglichen Hilfsmittel der Altersversicherung (Ziffer 9 des Anhangs zur HVA). Laut dem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA, gültig ab 1. Januar 2019) kann, wird aus invaliditätsbedingten Gründen eine Rollstuhl-Spezialversorgung benötigt, die versicherte Person einen Pauschalbeitrag von Fr. 1'840.-- geltend machen. Spezialversorgungen werden ausschliesslich durch die IV-Depots abgegeben. Die KSHA sieht vor, dass Anspruch auf die Pauschale für eine Spezialversorgung nur dann besteht, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind: Körpergewicht über 120kg, Körpergrösse über 185cm oder unter 150cm, freies Sitzen nicht möglich, Hemi- oder Tetraplegie, Amputation/Kontrakturen (Rz 2021 KSHA). Sodann muss die Fortbewegung – was durch einen Arzt zu bestätigen ist – mit einem einfachen Rollstuhl nicht möglich sein.

    Festzuhalten ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer zwar inkompletter Tetraplegiker ist. Eine Aufstehvorrichtung bezweckt jedoch das Ermöglichen des Erreichens höhergelegener Gegenstände und nicht primär die Fortbewegung. Das primäre Ziel eines einfachen Rollstuhls ist hingegen die Fortbewegung. Da die Aufstehfunktion einen anderen Zweck als die Fortbewegung verfolgt und ein Aufstehrollstuhl in seiner Funktionalität weitergehender als ein einfacher Rollstuhl ist, handelt es sich bei dieser Sonderausstattung (Aufstehfunktion) nicht um eine Spezialversorgung im Sinne von Rz 2021 KSHA. Vielmehr ist die Aufstehfunktion unter Ziff. 13.02 des Anhangs zur HVI zu subsumieren («der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen»). Entsprechend besteht somit kein Anspruch auf die Pauschale für Spezialversorgung im Umfang von Fr. 1'840.-- gemäss HVA-Anhang Ziffer 9.5.1.

    Das begehrte Hilfsmittel eines Rollstuhls mit elektrischer Aufrichtefunktion soll den im Jahre 1999 abgegeben Spezialrollstuhl «Levo Compact-Easy LCE» ersetzen (vgl. Urk. 6/819, Urk. 6/830). Unwidersprochen blieb, dass der Beschwerdeführer mit dem im August 2011 abgegebenen Faltrahmenrollstuhl «Sopur Xenon» (Urk. 6/730-732) über ein Hilfsmittel zur Fortbewegung im Sinne von Art. 2 HVA sowie Ziffer 9.51 HVA-Anhang verfügt. Anfechtungsgegenstand und strittig ist nicht ein Ersatz bzw. eine Folgeversorgung dieses einfachen Rollstuhls, sondern der Ersatz eines zweiten Rollstuhls mit der Spezialfunktion einer elektrischen Aufrichte. Da die Hilfsmittelliste im HVA Anhang abschliessend ist und kein Anspruch auf Abgabe eines zweiten Rollstuhls besteht, ist ein Anspruch im Sinne der Austauschbefugnis (vgl. E. 1.3) zu verneinen.

3.2

3.2.1    Streitig und zu prüfen ist sodann, ob der geltend gemachte Anspruch auf Abgabe des Spezialrollstuhls Levo-Summit EL von der in Art. 4 HVA enthaltenen Besitzstandsgarantie erfasst wird.

3.2.2    Dabei sind die massgebenden Voraussetzungen, die gemäss Art. 4 HVA weiterhin erfüllt sein müssen, damit die fortgesetzte Hilfsmittelversorgung im Rentenalter möglich ist, nach den spezifischen IV-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der Art. 21 f. zu prüfen (BGE 119 V 225 E. 4). Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Beschwerdeantwort die rechtlichen Grundlagen für die Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA zutreffend dar, weshalb darauf verwiesen wird (vgl. Urk. 5, vgl. auch E. 1.4).

3.2.3    Beim beantragten Spezialrollstuhl handelt es sich um ein Hilfsmittel, welches unter Ziffer 13.02* des Anhangs zur HVI zu subsumieren ist. Die Kennzeichnung mit einem * bedeutet, dass nicht nur die Erfordernisse nach Art. 2 Abs. 1 (Hilfsmittel zur Fortbewegung, Herstellung des Kontakts mit der Umwelt und Selbstsorge) sondern auch nach Art. 2 Abs. 2 HVI gegeben sein müssen.

Gemäss Ingress Ziffer 13 setzt die Abgabe eines Hilfsmittels nach Ziffer 13.02* voraus, dass dieses am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie (als) bauliche Vorkehr zur Überwindung des Arbeitsweges notwendig ist. Wie vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, ist er – seit Ende 2013 (vgl. Urk. 6/740) - nicht mehr erwerbstätig, weshalb einzig die Notwendigkeit des Hilfsmittels für einen Aufgabenbereich in Frage steht. Der dem Erwerbsleben gleichgestellte Aufgabenbereich wird in Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung wie folgt umschrieben: Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. Die im Rahmen der Selbstsorge notwendigen Haushaltstätigkeiten obliegen jedoch allen (vollzeitlich) Erwerbstätigen und jedem Nichterwerbstätigen bzw. Pensionär, weshalb die Führung des eigenen Haushalts kein Aufgabenbereich im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug eines Hilfsmittels nach Art. 2 Abs. 2 HVI darstellt. Von einem Aufgabenbereich ist auszugehen, wenn für bzw. anstelle eines weiteren (erwerbstätigen) (Mit)bewohners im Rahmen der vereinbarten Aufgabenteilung normalerweise zu vergütende Haushaltstätigkeiten ausgeführt werden oder wenn pflegebedürftige Personen bzw. Kinder betreut werden (vgl. zum Aufgabenbereich auch: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 469 vom 21. November 2000 E. 4b; BGE 119 V 225 E. 5, Urteil des Bundesgerichts 9C_615/2016 E. 5). Solche Umstände macht der Beschwerdeführer indes nicht geltend. Würde bereits das Führen des eigenen Haushaltes als Aufgabenbereich genügen, führte dies bei jedem im eigenen Haushalt wohnenden Rentner über die Besitzstandsgarantie zu einem Anspruch auf ein mit (*) bezeichnetes Hilfsmittel nach HVI, was nicht Sinn und Zweck von Art. 4 HVA sein kann. Der vom Beschwerdeführer zitierte Bundesgerichtsentscheid 9C_598/2016 ist nicht einschlägig.


3.    Nach diesen Erwägungen besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2017 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaHausammann