Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2017.00088
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 19. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die russische Staatsangehörige X.___, geboren 1986, reiste am 16. Februar 2013 in die Schweiz ein, um an der Y.___ zu studieren (Urk. 6/1/1, Urk. 6/5/1, Urk. 6/2/2, Urk. 6/9). Gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, gab sie mittels Fragebogen für Studierende jeweils an, dass sie sich in den Jahren 2013 bis 2015 ausschliesslich zu Studienzwecken in der Schweiz aufgehalten habe (Urk. 6/1/1, Urk. 6/2/1, Urk. 6/3/1).
In der Folge gelangte X.___ mit Schreiben vom 20. Januar 2017 an die Ausgleichkasse und beantragte, dass sie für die Beitragsjahre 2013 bis 2016 Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlen dürfe (Urk. 6/8/1). Daraufhin teilte ihr die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 6. Juli 2017 zunächst mit, dass sie sich in den Jahren 2013 bis 2016 für ein Studium in der Schweiz aufgehalten habe, weshalb ein rückwirkender Anschluss an die Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) mangels Wohnsitz in der Schweiz nicht möglich sei (Urk. 6/15). Aufgrund der späteren Angaben von X.___ im Fragebogen für Studierende für das Beitragsjahr 2016 (Urk. 6/18) stellte sich die Ausgleichkasse mit Schreiben vom 25. August 2017 dann auf den Standpunkt, dass sie ab dem Jahr 2016 als Nichterwerbstätige zu erfassen sei, weil ab diesem Zeitpunkt von deren Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz auszugehen sei. Bezüglich der Jahre 2013 bis 2015 kam sie dem Ersuchen jedoch nicht nach (Urk. 6/20/2).
Nachdem X.___ bei der Ausgleichskasse eine anfechtbare Ver-
fügung verlangt hatte (Urk. 6/22), hielt die Ausgleichskasse am 30. August
2017 verfügungsweise fest, dass für die Beitragsjahre 2013, 2014 und 2015 keine AHV-Beitragspflicht bestehe. Mit derselben Verfügung hielt sie ferner fest, dass für das Beitragsjahr 2016 eine AHV-Beitragspflicht als Nichterwerbstätige gegeben sei (Urk. 6/23). Die dagegen von X.___ am 27. September 2017 erhobene Einsprache (Urk. 6/24) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 7. November 2017 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 7. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. November 2017 sei insoweit abzuändern, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, sie auch für die Beitragsjahre 2013 bis 2015 als Nichterwerbstätige zu erfassen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-34]), was der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für die Beitragsjahre 2013 bis 2015 rückwirkend als Nichterwerbstätige zu erfassen hat.
1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. November 2017 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 in die Schweiz gekommen sei, um zu studieren. Mit den Fragebogen für Studierende für die Jahre 2013, 2014 und 2015 habe sie angegeben, dass sie lediglich zu Studienzwecken in die Schweiz gekommen sei. Personen, die sich ausschliesslich wegen ihres Studiums in der Schweiz aufhalten, würden in der Schweiz keinen Wohnsitz begründen. Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2013 bis 2015 somit keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt, weshalb auch keine Unterstellung unter die AHV bestanden habe. Erst mit Schreiben vom 4. März 2017 habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz haben würde. Darin habe sie ausgeführt, dass sie nun (in der Schweiz) einen Lebenspartner und ausserhalb der Schweiz nur noch Kontakt mit ihren Eltern (in St. Petersburg) haben würde. Gestützt auf diese Aussage sei die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2016 als Nichterwerbstätige zu erfassen. Mit Bezug auf die Jahre 2013 bis 2015 habe sie jedoch nichts vorgetragen, was den Lebensmittelpunkt in der Schweiz als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen würde (Urk. 2 S. 3).
1.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin auf ihr Gesuch geantwortet habe, sie hätte mit den Fragebogen für Studierende jeweils angegeben, es habe kein Wohnsitz in der Schweiz bestanden (Urk. 1 S. 2). Mit diesem Fragebogen für Studierende sei sie jedoch gerade nicht dazu befragt worden, wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse befinden würde, und ob ihre persönlichen Beziehungen in der Schweiz bereits eine gewisse Stabilität erreicht hätten (Urk. 1 S. 3). Tatsächlich sei ihr Lebensmittelpunkt und damit ihr Wohnsitz bereits seit ihrer Einreise am 16. Februar 2013 in der Schweiz gewesen (Urk. 1 S. 3). Dafür würden unter anderem ihr ununterbrochener Aufenthalt in Zürich seit dem Jahr 2013, die Beziehungen zu ihrem Lebenspartner mit Wohnsitz in der Schweiz und ihren Freunden in der Schweiz sowie ihre Vereinsmitgliedschaften in der Schweiz sprechen. Von ihrem in Deutschland wohnhaften Ehemann habe sie sich faktisch bereits zu Beginn des Jahres 2013 getrennt. Seit 2013 habe sie ihn auch nicht mehr besucht. Sie seien nunmehr seit März 2017 gerichtlich getrennt. Schliesslich fahre sie nur ein- oder zweimal pro Jahr nach St. Petersburg, um ihre Eltern und ihren Grossvater zu besuchen (Urk. 3/5). Sie habe somit bereits im Jahr 2013 Wohnsitz in der Schweiz begründet und wäre als nichterwerbstätige Studentin der AHV unterstellt gewesen.
2.
2.1 Nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).
2.2
2.2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.
2.2.2 Für die Begründung des Wohnsitzes müssen demnach zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens, wobei es diesbezüglich nicht auf den inneren Willen, sondern darauf ankommt, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 238 E. 1). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorübergehenden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird (RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a; ASA 64 S. 405 E. 3a). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort beziehungsweise Staat (BGE 125 III 102 mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 247 E. 3a; RDAT 1995 II Nr. 71 S. 198 E. 3; Urteil des Bundesgerichts H 267/03 vom 21. Januar 2004 E. 3.1; s.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 6.2.1).
2.2.3 Wie festgehalten begründet der Aufenthalt an einem Ort zu Ausbildungszwecken keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Diese Bestimmung schliesst indessen die Wohnsitznahme am Aufenthaltsort nicht aus, sondern begründet lediglich die widerlegbare Vermutung, der Lebensmittelpunkt sei nicht an den fraglichen Ort verlegt worden (BGE 108 V 25 E. 2b; ZAK 1984 S. 540 E. 2a; Pra 2001 Nr. 131 S. 787 E. 4a). Es wird eine Wohnsitzverlegung an den Studienort angenommen, wenn zu diesem eine enge Beziehung besteht und die Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz stark gelockert sind, was sich insbesondere darin zeigen kann, dass die studierende Person nur noch selten, insbesondere auch nicht mehr in den Semesterferien, an ihren bisherigen Wohnsitz zurückkehrt (Urteil des Bundesgerichts H 267/03 vom 21. Januar 2004 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Für die Annahme eines Wohnsitzes am Studienort gelten aber strenge Anforderungen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2012.00049 vom 28. Februar 2014 E. 2.3 mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist im Jahr 1986 in St. Petersburg geboren, wo ihre Eltern und ihr Grossvater noch im Jahre 2017 lebten (Urk. 3/5 S. 1, Urk. 6/5/1). Sie besuchte in Russland eine Universität (Urk. 3/5 S. 2). Am 8. August 2008 heiratete sie einen Mann, der bis im Jahr 2017 in Deutschland lebte (Urk. 3/5 S. 1). Die Beschwerdeführerin unterhielt in Deutschland ausserdem eine Zustelladresse (Urk. 3/5 S. 1). Anfangs des Jahres 2013 trennte sich das Ehepaar und die Beschwerdeführerin reiste in die Schweiz ein. Sie hat ihren Ehemann gemäss ihren Angaben seither nicht mehr besucht und auch keine anderen persönlichen Kontakte nach Deutschland aufrechterhalten (Urk. 3/5 S. 1). In der Schweiz begann sie im Jahr 2013 ein Studium an der Y.___ (vgl. Urk. 6/9). Danach gab sie mit den jeweiligen Fragebogen der Beschwerdegegnerin an, dass sie sich in den Jahren 2013 bis 2015 ausschliesslich zu Studienzwecken in der Schweiz aufgehalten habe und in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 6/1/1, Urk. 6/2/1, Urk. 6/3/1). Im Februar 2015 schloss sie zwar gemäss ihren eigenen, unbelegten Angaben für ihre bisherige Wohnung in Zürich einen unbefristeten Mietvertrag ab (Urk. 3/5 S. 1). Aus ihrem am 26. Januar 2016 ausgestellten Ausländerausweis geht sodann hervor, dass sie sich zu Ausbildungszwecken hierzulande aufhält (Urk. 6/6). Gemäss ihrer Steuererklärung 2016 war sie in diesem Jahr weiterhin eine Studentin ohne Erwerbseinkommen (Urk. 6/28). Auch im Frühjahrssemester 2017 war sie noch an der Y.___ immatrikuliert (Urk. 6/9). In ihren Schreiben vom 4. März 2017 und 28. Juli 2017 führte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen «jetzt» in der Schweiz sei. Sie würde in der Schweiz auch die Wochenenden und die Ferien verbringen und an verschiedenen Vereinsaktivitäten teilnehmen. Zudem lebe ihr Verlobter ebenfalls in der Schweiz. Ausserhalb der Schweiz habe sie - ausser ihren Eltern - nur wenige soziale Kontakte (Urk. 6/11, Urk. 6/17/1). Alsdann führte sie im am 27. Juli 2017 ausgefüllten Fragebogen für Studierende für das Beitragsjahr 2016 aus, dass sie seit dem 16. März 2017 von ihrem (in Deutschland lebenden) Ehemann gerichtlich getrennt sei. Die Frage, ob sie sich ausschliesslich zu Studienzwecken in der Schweiz aufhalte, beantwortete die Beschwerdeführerin nunmehr mit «nein» (Urk. 6/18).
3.2 Aufgrund dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin erst ab dem Jahr 2016 in der Schweiz befand. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) kann nicht gesagt werden, dass dies bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz am 16. Februar 2013 der Fall war. Ins Gewicht fällt diesbezüglich, dass sie mit den Fragebogen für die Beitragsjahre 2013 bis 2015 jeweils selber angab, dass sie sich in diesen Jahren ausschliesslich zu Studienzwecken in der Schweiz aufgehalten hatte (Urk. 6/1/1, Urk. 6/2/1, Urk. 6/3/1). Auch hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, sie sei damals wegen ihrem neuen Lebenspartner oder ihren Freunden in die Schweiz gekommen. Ihre Angaben sprechen vielmehr dafür, dass diese neuen Bekanntschaften sowie die aufgrund ihres Aufenthalts und des Studiums in der Schweiz ausgeübten Vereinsaktivitäten ihre Beziehung zur Schweiz erst im Laufe der Jahre allmählich gefestigt haben bis sie im Jahr 2016 aufgrund der Beziehung zu ihrem Verlobten mit Wohnsitz in der Schweiz und ihren übrigen Aktivitäten ihren Lebensmittelpunkt von Russland beziehungsweise Deutschland in die Schweiz verlegt hat. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Aufschlüsse zu erwarten.
3.3 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass auch die gegen die Fragebogen für Studierende der Beschwerdegegnerin gerichteten Einwände unbegründet sind (vgl. Urk. 1 S. 3). Im Begleitschreiben zu diesen Fragebogen führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, dass Studierende, die sich nur zum Zweck des Studiums in der Schweiz aufhalten und hier keinen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, den AHV/IV/EO-Beitrag nicht bezahlen müssten (Urk. 6/1/2, Urk. 6/2/2, Urk. 6/3/2). Dem konnte die Beschwerdeführerin ohne weiteres entnehmen, dass mit den Formulierungen Aufenthalt «nur zum Zweck des Studiums» beziehungsweise «ausschliesslich zu Studienzwecken» gemeint war, dass in der Schweiz kein Wohnsitz bestand.
4. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. November 2017 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu
enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher