Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2017.00090
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 4. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1951 geborene X.___ meldete sich im Jahr 2010 als Nichterwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, an (Urk. 10/83) und war zufolge Entrichtung des doppelten Mindestbeitrags durch seine Ehegattin von der AHV-Beitragspflicht jedoch vorläufig befreit (Urk. 10/81). Am 14. Mai 2002 wurde die Ehe des Versicherten geschieden (Urk. 10/78) und dem Versicherten in den folgenden Jahren der Mindestbeitrag auferlegt (Urk. 10/79 f.). Erstmals im Jahr 2004 hiess die Ausgleichskasse das Gesuch des Versicherten um Beitragserlass gut. Die Wohnsitzgemeinde übernahm für den Versicherten auch in den folgenden Jahren den Mindestbeitrag (Urk. 10/75, vgl. für die folgenden Jahre bis 2013, mit Ausnahme von 2008 (Urk. 10/68 [2005], Urk. 10/64 [2006], Urk. 10/61 [2007], 10/54 [2009], Urk. 10/49 [2010], Urk. 10/46 [2011], Urk. 10/43 [2012], Urk. 10/39 [2013]). Am 24. Januar 2014 erliess die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung für das Jahr 2014 (Urk. 10/41). Der Versicherte zog am 20. Mai 2014 sein Sozialhilfegesuch bei der Sozialbehörde seiner Wohnsitzgemeinde zurück (Urk. 10/30).
1.2 Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten rückwirkend ab 1. Dezember 2014 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/32). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach durchgeführter Instruktionsverhandlung mit Verfügung vom 20. April 2015 als durch Rückzug der Beschwerde abgeschrieben (Prozess-Nr. IV.2015.00198).
1.3 Mit Verfügung vom 24. November 2015 wies die Ausgleichskasse mit der Begründung, dass der Versicherte seit Mai 2014 nicht mehr vom Sozialamt unterstützt werde, dessen Gesuch um Erlass der persönlichen Mindestbeiträge für das Jahr 2014 ab (Urk. 10/36). Hiergegen erhob der Versicherte am 21. Dezember 2015 Einsprache und beantragte zudem die Zusprache von Schadenersatz nach Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, Urk. 10/35), worauf die Ausgleichskasse bei der Sozialhilfebehörde Erkundigungen einzog (Urk. 10/19). Mit Entscheid vom 30. September 2016 wies die Ausgleichskasse die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 10/15), hob diesen mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 jedoch wiedererwägungsweise wieder auf, um die Prüfung der ordentlichen Erlassvoraussetzungen nachzuholen (Urk. 10/13).
1.4 Mit Verfügung vom 9. November 2016 wies die Ausgleichskasse den Antrag des Versicherten auf Zusprache von Schadenersatz ab, wogegen dieser Beschwerde beim hiesigen Gericht erhob. Die Beschwerde wurde mit Urteil AB.2016.00084 vom 17. Januar 2018 abgewiesen. Mit Schreiben vom 14. September 2017 setzte die Ausgleichskasse dem Versicherten Frist zur Begründung seines Gesuchs um Erlass des Mindestbeitrags für das Jahr 2014 sowie zum Einreichen diverser Unterlagen an, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 10/9), worauf der Versicherte mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 eine Bestätigung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab Januar 2017 zu den Akten reichte (Urk. 10/7-8). Mit Entscheid vom 30. November 2017 wies die Ausgleichskasse die Einsprache des Versicherten unter Hinweis darauf, dass die Bezahlung der offenen Beiträge keine unzumutbare Härte bedeute, ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 (Urk. 1), verbessert mit Eingabe vom 23. Januar 2018 (Urk. 6), Beschwerde und beantragte, es seien ihm die Fr. 504.-- für den Jahresbeitrag 2014 zu erlassen und es sei ihm Schadenersatz und eine angemessene Genugtuung für drei Jahre unnötiger Belästigungen und für seine investierte Zeit, zahlreiche Briefe, Schreibarbeit und Post-Spesen und für die Nervenbelastungen zuzusprechen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 78 ATSG zu verpflichten, die finanziellen Schäden in Höhe von Fr. 13'059.90, welche durch falsche Beratung einer SVA-Mitarbeiterin verursacht worden seien, zu entschädigen (Urk. 1, Urk. 5 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 10/1-85), was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Persönliche Beiträge, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen (Art. 11 Abs. 2 AHVG), was der Kanton Zürich mit § 14 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (AHVG/IVG) getan hat.
Die grosse Härte ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn bei Bezahlung des Mindestbeitrags das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person unterschritten würde (EVGE 113 V 248 E. 3a, Rz 3074 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 104 V 61 E. 1a mit Hinweisen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a mit Hinweis). Im Kanton Zürich ist zur Berechnung des Existenzminimums das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 heranzuziehen.
Bei der Prüfung der Erlassvoraussetzungen ist auf die ökonomischen Verhältnisse abzustellen, die in jenem Zeitpunkt gegeben sind, als der Schuldner den Beitrag bezahlen sollte, das heisst auf die aktuellen Verhältnisse (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen AHV 2008/21).
1.3 Beitragspflichtige, die gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten. Aufgrund der Vernehmlassung dieser Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch. Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden (Art. 32 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe innert angesetzter Frist zur Prüfung der ordentlichen Erlassvoraussetzungen einzig die Verfügung betreffend Zusatzleistungen der AHV/IV eingereicht. Der Erlass des jährlichen Mindestbeitrags könne nur dann gewährt werden, wenn die versicherte Person in einer Notlage sei und die Bezahlung des Mindestbeitrags eine unzumutbare Härte darstelle, wenn aufgrund der Bezahlung des Mindestbeitrags also das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht gedeckt sei. Vorliegend seien die Verhältnisse in den Jahren 2016/17 massgebend. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass die verfügbaren Mittel mit Fr. 95'512.-- zu veranschlagen seien, dem gegenüber stehe ein Notbedarf von Fr. 30'930.--. Die Bezahlung der offenen Beiträge stelle demnach keine unzumutbare Härte dar (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen sinngemäss vor, der Mindestbeitrag sei ihm zu erlassen, da das Sozialamt sein Erlassgesuch hinsichtlich des Jahresbeitrags 2014 bewilligt und dieses an die Beschwerdegegnerin geschickt habe. Massgebend seien vorliegend die Verhältnisse des Jahres 2014. Eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin habe das bewilligte Erlassgesuch jedoch verloren oder zu den Akten zu nehmen vergessen. Hierdurch sei ihm ein finanzieller Schaden entstanden. Gleiches gelte hinsichtlich einer weiteren falschen Beratung, als ihm eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin geraten habe, seinen Antrag auf Sozialhilfe zurückzuziehen, da er nicht gleichzeitig Sozialhilfe und eine IV-Rente beziehen könne. Er habe dann erst mit sechs Monaten Verspätung die erste IV-Rente ausbezahlt erhalten. Sein finanzieller Schaden betrage demnach nicht erhaltene Sozialhilfe im Umfang von total Fr. 13'059.90 (Urk. 1, Urk. 5).
2.3 Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Mindestbeitrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 ganz oder teilweise zu erlassen ist respektive ob die Entrichtung der noch offenen Beitragsschuld für den Beschwerdeführer eine grosse Härte im Sinne von Erwägung 1.2 bedeutet.
3.
3.1 Als Basis zur Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, diente der Beschwerdegegnerin die Verfügung betreffend Zusatzleistung zur AHV/IV vom 28. September 2017 sowie das dazugehörige Berechnungsblatt (Urk. 10/5). Weitere Unterlagen reichte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10/9) nicht zu den Akten. Gestützt auf die verfügbaren Informationen ging die Beschwerdegegnerin von verfügbaren Mittel von Fr. 95'512.-- aus (bestehend aus der AHV-Rente von Fr. 14'496.--, den Ergänzungsleistungen von Fr. 22'128.-- sowie dem Vermögen des Beschwerdeführers in Form von Bargeld oder Bank- und Postguthaben von Fr. 58'888.--), dem gegenüber stellte sie einen Notbedarf von Fr. 30'930.-- (bestehend aus dem Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen von Fr. 14'400.--, dem Mietzins von Fr. 10'674.-- und den Beiträgen an die Krankenversicherung von Fr. 5'856.--).
3.2 Nach Art. 11 Abs. 2 AHVG setzt der Erlass des Mindestbeitrages voraus, dass die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde vorgängig angehört wurde. Im E-Mail des Sozialdepartements der Stadt Y.___ vom 3. März 2016 wies die Sozialbehörde auf Anfrage durch die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2014 und auch weiterhin keine Sozialhilfe beziehe (Urk. 10/18). Das E-Mail der Sozialbehörde ist sinngemäss auch dahingehend zu verstehen, dass die Wohnsitzgemeinde den Mindestbeitrag nicht übernehmen werde (vgl. Urk. 10/18). Dass – wie der Beschwerdeführer behauptet – die Sozialbehörde um Gutheissung des Antrags durch die Beschwerdegegnerin ersucht habe, ergibt sich nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer legte einen solchen Gutheissungsantrag auch nicht ins Recht. Das Einholen einer weiteren Stellungnahme der Sozialbehörde erübrigt sich allerdings, da der Erlass des Mindestbeitrags gestützt auf die aktenkundigen finanziellen Verhältnisse ohnehin abzuweisen ist.
Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines allfälligen Fehlverhaltens einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Erlassgesuch überhaupt verständlich sind (vgl. Urk. 1, Urk. 5 sowie die Verfügung vom 15. Januar 2018, womit Nachfrist zur Verbesserung der unzureichenden Beschwerde angesetzt wurde [Urk. 4]), sind im Ablauf der Prüfung des Erlassgesuchs keine Verfahrensfehler oder Unzulänglichkeiten seitens der Beschwerdegegnerin zu erblicken, die eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würden. Eine Anspruchsprüfung nach Art. 78 ATSG erübrigt sich dementsprechend.
3.3 Fest steht, dass der Beschwerdeführer bis im Mai 2014 Sozialhilfe bezog, was gemäss WSN mit einem Leben in grosser Armut gleichzustellen ist (Rz 3073 WSN). Zu Recht prüfte die Beschwerdegegnerin daher im Sinne von Rz 3074 WSN, ob die Bezahlung des Mindestbeitrags des Jahres 2014 im Jahr 2017 für den Beschwerdeführer aufgrund seiner gesamthaften finanziellen Situation eine grosse Härte bedeuten würde. Die Prüfung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgte anhand der vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Unterlagen. Die Ermittlung des Existenzminimums durch die Beschwerdegegnerin ist dabei nicht zu beanstanden und beträgt Fr. 30'930.-- (vgl. E. 3.1). Die verfügbaren Mittel von knapp unter Fr. 100'000.-- übersteigen das Existenzminimum sodann bei Weitem, womit infolgedessen die Voraussetzungen einer grossen Härte nicht gegeben sind.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren – wie bereits im Prozess Nr. AB.2016.00084 – geltend, ihm stehe im Zusammenhang mit dem Rückzug seines Sozialhilfegesuchs Schadenersatz gestützt auf Art. 78 ATSG wegen falscher Beratung durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin zu.
4.2 Wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist, liegt eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unterbreitet wird. Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentlichen Verfahren in Gang zu setzen.
4.3 Das Sozialversicherungsgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 2018 im Prozess Nr. AB.2016.00084 rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Leistung von Schadenersatz gestützt auf Art. 78 ATSG zufolge angeblicher Falschauskunft im Zusammenhang mit dem Rückzug des Sozialhilfegesuches zu Recht verneint hatte. Diesbezüglich liegt eine rechtskräftig abgeurteilte Sache (res iudicata) vor und eine erneute materielle Beurteilung ist ausgeschlossen. Dies zieht in dieser Hinsicht ein Nichteintreten auf die Beschwerde nach sich.
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Einspracheentscheid zur Zeit seiner Eröffnung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Dass die Möglichkeit besteht, die Schuld mittels Ratenzahlungen zu begleichen, hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid bereits erwähnt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zwar kostenlos ist, einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, jedoch auch in kostenlosen Verfahren eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden kann (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass, – sollte er künftig erneut Beschwerde in einer abgeurteilten Sache erheben – das Sozialversicherungsgericht zukünftig das Vorliegen mutwilliger Prozessführung prüfen würde.
6.2 Da der Beschwerdeführer nicht obsiegte, kann seinem sinngemässen Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung (unnötige Belästigungen, investierte Zeit, zahlreiche Briefe und Schreibarbeit, Postspesen und Nervenbelastungen) nicht entsprochen werden. Kommt hinzu, dass für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht durch einen berufsmässigen Rechtsvertreter vertretenen Partei in der Regel keine Parteientschädigung zu gewähren ist. Besondere Verhältnisse, welche ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden (vgl. BGE 129 V 113 E. 4 und 110 V 132 E. 4d), liegen nicht vor.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHausammann