Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2018.00001


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 7. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Verfügung vom 20. September 2013 (Urk. 7/89) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2010 auf Fr. 38'726.40 (inklusive Verwaltungskosten) fest, basierend auf einem totalen Erwerbseinkommen von Fr. 397'790..

    Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 (Urk. 7/78) ersuchte X.___ um Herabsetzung der Beiträge. Am 11. April 2014 forderte ihn die Ausgleichskasse auf, binnen angesetzter Frist diverse Belege einzureichen (Urk. 7/77). Nachdem der Ausgleichskasse trotz mehrmals erstreckter Frist nicht sämtliche angeforderten Dokumente eingereicht worden waren, trat sie auf das Herabsetzungsgesuch mit Verfügung vom 28. Juli 2014 (Urk. 7/61) nicht ein. Die Ausgleichskasse führte dabei aus, dass sie auf ein erneutes Herabsetzungsgesuch eintreten werde, falls die angeforderten Belege eingereicht würden.

1.2    In der Folge reichte X.___ verschiedene Unterlagen ins Recht, welche allerdings von der Ausgleichskasse als ungenügend betrachtet wurden (vgl. Urk. 7/59-60). Nach Einreichung weiterer Dokumente (vgl. etwa die Aufstellung in Urk. 7/34; vgl. auch Urk. 7/33) trat die Ausgleichskasse auf das Herabsetzungsgesuch ein (vgl. dazu etwa das «Berechnungsblatt: Existenzminimum / Verfügbare Mittel» vom 25. Januar 2016 [Urk. 7/16]).

    Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 (Urk. 7/15) wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Beitragsjahr 2010 ab. In den Erwägungen der Verfügung wurde zudem festgehalten, dass in Bezug auf das Beitragsjahr 2010 ein Saldo von Fr. 43'999.85 zu ihren Gunsten bestehe.

1.3    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 22. Februar 2016 (Urk. 7/12) Einsprache und bot eine Zahlung von maximal Fr. 20'000. (per Saldo aller Ansprüche) an. Nach Anforderung beziehungsweise Eingang weiterer Unterlagen (vgl. dazu Urk. 7/9-11) sowie nach der neuerlichen Gegenüberstellung des Existenzminimums und der verfügbaren Mittel (vgl. Urk. 7/8) wies die Ausgleichskasse die Einsprache mit Entscheid vom 12. Oktober 2017 (Urk. 2) ab.


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 13. November 2017 (Urk. 1) «neuerlich Einsprache» bei der Ausgleichskasse. Diese überwies die genannte Eingabe mit Schreiben vom 5. Januar 2018 (Urk. 4) als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht. In der Folge wurde der Ausgleichskasse Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (vgl. Urk. 5). Die Ausgleichskasse beantragte am 7. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon X.___ Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 8). Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 (Urk. 9) beantragte er eine Fristerstreckung bis Ende März 2018. Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 (Urk. 10) wurde ihm mitgeteilt, dass ihm keine Frist angesetzt worden sei, dass es ihm aber freistehe, unaufgefordert weitere Dokumente oder Stellungnahmen ins Recht zu reichen. X.___ liess sich jedoch nicht mehr vernehmen.

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ist einer obligatorisch versicherten Person die Bezahlung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können ihre Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ([AHVG]). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 104 V 61 E. 1a mit Hinweisen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a mit Hinweis).

1.2    Die Herabsetzung geschuldeter Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG beurteilt sich - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem der Pflichtige bezahlen müsste, in welchem also die Verfügung, der Beschwerdeentscheid oder das Urteil des kantonalen Gerichts oder des Bundesgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 271 E. 5a/dd mit Hinweisen). Es können somit weder weit zurückliegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse massgebend sein. Das erstinstanzliche Gericht ist im Herabsetzungsprozess indessen nicht verpflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls inwiefern sich die wirtschaftliche Lage seit Erlass der Verfügung über die Beitragsherabsetzung geändert hat. Es kann sich gegebenenfalls auf die Feststellung beschränken, dass der Verwaltungsakt im Eröffnungszeitpunkt richtig war, und es der Partei, die eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse behauptet, überlassen, eine neue Verfügung zu verlangen. Es kann aber auch aus prozessökonomischen Gründen und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einem Entscheid den neuen Sachverhalt zugrunde legen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 27. März 2002, H 361/01, H 362/01, E. 3a; BGE 103 V 52 E. 1 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 112 E. 3b).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass dem Notbedarf von Fr. 93'830. verfügbare Mittel in Höhe von Fr. 1'260'878. gegenüberstünden. Demzufolge stelle die Bezahlung der noch offenen Beiträge keine unzumutbare Härte dar. Bei der Berechnung des Verkehrswerts der Immobilien sei man vom deklarierten Steuerwert ausgegangen und von der Annahme, dass der Steuerwert 70 % des Verkehrswertes betrage (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er weder verfügbare Mittel in der Höhe von Fr. 1'260'878. habe noch die ausstehenden Beiträge bezahlen könne. Er verwies dabei auf die Steuererklärung 2015, wobei er lediglich die provisorische Steuerberechnung ins Recht reichte (Urk. 1 und Urk. 3/1)

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beiträge für das Jahr 2010 (unbestritten gebliebener Saldo per Datum des angefochtenen Einspracheentscheids: Fr. 43'999.85 [vgl. Urk. 2 Ziff. 3]) zu Recht verneint hat, weil die verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers seinen Notbedarf erheblich übersteigen.


3.

3.1    Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowohl er selbst als auch die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf dieselben Unterlagen stützen, nämlich auf die Steuererklärung (inklusive Beilagen) des Beschwerdeführers für das Jahr 2015. Der Beschwerdeführer reichte die Steuererklärung 2015 zusammen mit der Beschwerde nochmals ins Recht (vgl. Urk. 1 und Urk. 3/1). Den Parteien ist diesbezüglich sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht zu folgen.

3.2    Die Berechnung des Notbedarfs durch die Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 93'830. (Urk. 7/8) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass und wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogen.

3.3

3.3.1    Die verfügbaren Mittel setzen sich folgendermassen zusammen (vgl. Urk. 7/8/2):

    Der Beschwerdeführer erzielte gemäss Steuererklärung 2015 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 119'391. (Urk. 7/9/22). Diesen Wert hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung übernommen. Entsprechendes gilt für den Wertschriften- und Vermögensertrag von Fr. 17..

    Gemäss Steuererklärung 2015 verfügte der Beschwerdeführer über Wertschriften und Guthaben in der Höhe von Fr. 294'392. (Urk. 7/9/24). Weshalb die Beschwerdegegnerin bei ihrer Berechnung lediglich den Wert von Fr. 283'184. eingesetzt hat (vgl. Urk. 7/8/2), kann offenbleiben (vgl. dazu die unverständlichen Anmerkungen auf Urk. 7/9/29). Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist jedenfalls vom tieferen Wert auszugehen.

    Bei der Bewertung der Liegenschaften des Beschwerdeführers (selbstbewohntes Einfamilienhaus und Ferienwohnung) ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von den Steuerwerten von insgesamt Fr. 2'039'300. aus (vgl. Urk. 7/9/33-34). Sie trug weiter der Erfahrungstatsache Rechnung, dass dieser Steuerwert rund 60 bis 80 % des vorliegend massgeblichen Verkehrswerts beträgt. Sie errechnete - unter der Annahme, dass der Steuerwert 70 % des Verkehrswerts betrage - einen Verkehrswert von Fr. 2'913'285.70. Abzüglich der Hypothekarschulden von insgesamt Fr. 2'055'000. (vgl. Urk. 7/9/32) ergibt sich ein Überschuss von Fr. 858'285.70, welchen Wert die Beschwerdegegnerin (gerundet) in ihrer Berechnung berücksichtigt hat (vgl. Urk. 7/9/2).

3.3.2    Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin erweist sich als korrekt. Die einzelnen Werte sind belegt. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Steuerwert der Immobilien im vorliegenden Fall nicht 70 %, sondern 80 % betrüge, würde dies nichts Wesentliches am Ergebnis ändern. Der Verkehrswert der Immobilien (unter dieser Annahme: Fr. 2'549'125.) würde die Hypothekarschulden (Fr. 2'055'000.) immer noch beträchtlich übersteigen.

    Aber selbst wenn man die Liegenschaften (was allerdings nicht sachgerecht wäre) lediglich zum Steuerwert (Fr. 2'039'300.) in die Berechnung der verfügbaren Mittel einsetzte - mit der Konsequenz, dass die Hypothekarschulden (Fr. 2'055'000.) den Wert der Liegenschaften um rund Fr. 15'000.überstiegen, wovon bei der notorischen Belehnung von Liegenschaften im Umfang von höchstens 80 % nicht ausgegangen werden kann - würde sich nichts am Resultat ändern. Auch dann überstiegen die verfügbaren Mittel aus unselbständigen Erwerbseinkommen (Fr. 119'391.) sowie Wertschriften und Guthaben des Beschwerdeführers (Fr. 283'184.) den Notbedarf von Fr. 93'830. um ein Mehrfaches.

    Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Verwertung des Wertschriftenvermögens oder der Ferienwohnung nicht zumutbare wäre, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

3.4    Es steht somit ausser Frage, dass es dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AHVG zumutbar ist, die ausstehenden Beiträge für das Jahr 2010 (Saldo gemäss Einspracheentscheid: Fr. 43'999.85 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin) zu bezahlen. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv in einer bedrängten Lage wähnt (ZAK 1984/341). Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin das Herabsetzungsgesuch des Beschwerdeführers und dessen Einsprache zu Recht abgewiesen.

    Die Beschwerde ist somit abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker