Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2018.00003


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 9. August 2019

in Sachen

Dr. med. dent. X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich


gegen


medisuisse

Ausgleichskasse

Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    Dr. med. dent. X.___, deutscher Staatsbürger, geboren 1947, ist in Deutschland wohnhaft. Dort ist er als Zahnarzt für Kieferorthopädie tätig (vgl. Urk. 3/7). Seit 1. Oktober 2011 praktiziert er (teilzeitlich) auch in der Schweiz bei der Y.___. Für diese Tätigkeit meldete er sich bei der Ausgleichskasse Medisuisse als Selbständigerwerbender an (Urk. 7/1). Da er damals in Deutschland (noch) in einem Angestelltenverhältnis tätig war, erfolgte die Versicherungsunterstellung in Deutschland (Urk. 7/2-3).

    Am 1. April 2013 nahm Dr. med. dent. X.___ in der Schweiz zusätzlich eine Tätigkeit als unselbständigerwerbender Zahnarzt bei der Z.___ auf (Urk. 7/4). Dies meldete er der Medisuisse und teilte ihr gleichzeitig mit, dass er in Deutschland seit 1. Mai 2012 nicht mehr als unselbständig-, sondern nunmehr als selbständigerwerbender Zahnarzt tätig sei (Urk. 7/4-5). Vor dem Hintergrund, dass aufgrund der per 1. April 2013 erfolgten Anstellung die Versicherungsunterstellung von Deutschland auf die Schweiz übergegangen wäre, stimmte am 9. Januar 2014 das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einer Ausnahmevereinbarung zu, gemäss welcher Dr. med. dent. X.___ für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2015 von den schweizerischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit wurde. Indes wurde darauf hingewiesen, dass keine weitere Verlängerung möglich sein werde (Urk. 7/8). Zwischenzeitlich, am 7. November 2013, hatte die Medisuisse Kenntnis von einem (undatierten) Schreiben von Dr. med. dent. X.___ an seinen deutschen Versicherungsträger erhalten, worin er erklärte, dass sich ab 1. Januar 2013 sein Status bei der Y.___ von «selbständig» in «angestellt» geändert habe, da die Praxis, in der er tätig sei, in eine AG umgeändert worden sei (Urk. 7/7, inbs. Urk. 7/7/7).

    Im April 2016 leitete die Medisuisse eine Abklärung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung ein (Urk. 7/9). In deren Rahmen erklärte Dr. med. dent. X.___, dass er nach vor in Deutschland als selbständigerwerbender Zahnarzt tätig sei. Zudem sei er in der Schweiz noch bei der Y.___ im Nebenerwerb tätig. Aus der Erwerbstätigkeit in Deutschland habe er im 2016 ein Einkommen von Euro 60'000.-- respektive Fr. 65'000.-- generiert (Urk. 7/10). Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 teilte die Medisuisse ihm mit, dass er ab 1. Januar 2016 für die Gesamtheit der Erwerbseinkünfte in der Schweiz sozialversicherungsunterstellt und abgabepflichtig sei (Urk. 7/13). In der Folge stellte Dr. med. dent. X.___ beim BSV ein neuerliches Gesuch um Befreiung von den schweizerischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit, welches am 21. November 2016 abgelehnt wurde (Urk. 7/16-17).

    Am 24. Januar 2017 erliess die Medisuisse eine (provisorische) Beitragsverfügung für das Jahr 2016 basierend auf einem Einkommen von Fr. 65'000.--, gestützt auf die Selbstdeklaration von Dr. med. dent. X.___ (Urk. 7/22/5-6, vgl. auch Urk. 7/7-8). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/22/1-4) wies die Medisuisse mit Entscheid vom 14. November 2017 ab (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Dr. med. dent. X.___ am 8. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es seien von ihm in der Schweiz keine sozialversicherungsrechtlichen Beiträge zu erheben (Urk. 1 S. 2). Die Medisuisse schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien mit Replik vom 22. Juni 2018 respektive mit Duplik vom 20. Juli 2018 an ihren Anträgen fest (Urk. 14, 18). Mit Eingabe vom 28. August 2018 liess sich der Beschwerdeführer nochmals zur Sache vernehmen (Urk. 20), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.1.    Streitig beziehungsweise vorliegend einzig zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2016 (Urk. 2, 7/22/5-6) für die Gesamtheit seiner Erwerbseinkünfte in der Schweiz beitragspflichtig ist.

2.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, das BSV habe ihn mit Schreiben vom 9. Januar 2014 für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2015 von der Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit. Dass diese Ausnahme ab 1. Januar 2016 nicht mehr bewilligt worden sei, stelle einen Ermessensmissbrauch dar. Letztlich komme dies einem Berufsverbot gleich (Urk. 1 S. 7). Die ursprüngliche Bewilligung sei unter Verweis auf sein Alter erfolgt. Daran habe sich nichts geändert (Urk. 1 S. 7). Dass er nun auf seinen Einkünften, auch auf jenen, die er in Deutschland erziele, Abgaben bezahlen müsse, führe zu einer Doppelbelastung (Urk. 1 S. 7 und 10). Hinzu komme, dass er in der Schweiz gar keine Rentenansprüche erlangen mehr könne (Urk. 1 S. 7). Was seine Tätigkeit bei der Y.___ anbelange, sei diese als selbständigerwerbende zu qualifizieren (Urk. 1 S. 8, Urk. 14 S. 3). Zudem übe er in Deutschland eine gleich gelagerte Tätigkeit aus. Dort gelte er als selbständigerwerbend. Dies habe daher auch für die Schweiz zu gelten (Urk. 1 S. 9, Urk. 20 S. 1 f.).

2.3    Die Medisuisse stellt sich auf den Standpunkt, dass die Nichterneuerung der Bewilligung durch das BSV nicht zu beanstanden sei (Urk. 2 S. 2, Urk. 6 S. 2). Eine Doppelbelastung liege nicht vor, da die Einkommen des Beschwerdeführers nur ein einziges Mal, nämlich in der Schweiz, belastet würden (Urk. 2 S. 2, Urk. 6 S. 3). In Bezug auf die Tätigkeit bei der Y.___ liege eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor. Der Beschwerdeführer habe sich denn auch in der Vergangenheit jahrelang als Arbeitnehmer der Y.___ bezeichnet (Urk. 2 S. 2, Urk. 6 S. 2, Urk. 18 S. 2).


3.

3.1    Es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor.

3.2    Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend VO Nr. 1408/71), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder gleichwertige Vorschriften an.

    Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 883/04) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 987/09) abgelöst worden (BGE 143 V 52 E. 6.1, BGE 141 V 246 E. 2.1).

3.3    Diese neuen Verordnungen - in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung (somit einschliesslich der Änderung gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung [EG] Nr. 987/09 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/04) - sind auf den hier zu beurteilenden Fall in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (vgl. auch BGE 144 V 127 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

3.4

3.4.1    Titel II der VO Nr. 883/04 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/04 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind.

3.4.2    Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Art. 13 Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften (Art. 13 Abs. 2 VO 883/04).

    Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (lit. a) oder den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 3 VO 883/04).

3.4.3    Für die Anwendung der Art. 13 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 3 VO 883/04 sind unter «Beschäftigung» (also eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis) beziehungsweise «selbständiger Erwerbstätigkeit» diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche angesehen werden. Es bestehen mithin keine vertragsautonomen Definitionen im Sinne einer eigenständigen gemeinschaftsrechtlichen Bedeutung, sondern es sind die Begriffsbestimmungen im jeweiligen Landesrecht massgeblich (vgl. BGE 138 V 533 E. 5.2, Bundesgerichtsurteil 9C_560/15 vom 15. April 2016 E. 3.3.1 betreffend die - inhaltlich mit Art. 13 Abs. 2 und 3 VO 883/04 soweit identischen - Art. 14a und 14c VO 1408/71; vgl. ferner Bundesgerichtsurteil 9C_539/18 vom 29. Januar 2019 E. 2.2 i.f.).

3.4.4    Art. 16 Abs. 1 VO 883/04 sieht vor, dass zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 11-15 vorsehen können.


4.

4.1    Art. 16 V0 883/04 soll nicht faktisch die Möglichkeit einer Rechtswahl einräumen. Anwendung findet diese Bestimmung insbesondere bei Entsendeverhältnissen im Sinne von Art. 12 VO 883/04, wenn von vornherein absehbar ist, dass die Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat den für eine Befreiung von einer Versicherungsunterstellung in jenem Staat höchstzulässigen Zeitraum von 24 Monate übersteigt. In solchen Fällen soll Art. 16 VO 883/04 eine sachgerechte Zuordnung ermöglichen (Steinmeyer, Europäisches Sozialrecht, in: Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl. 2017, S. 255).

4.2    Ein Anspruch auf eine Ausnahmevereinbarung im Sinne von Art. 16 VO 883/04 besteht nicht. Es ist zwar richtig, dass das BSV die mit Schreiben vom 9. Januar 2014 gewährte Befreiung von der Versicherungsunterstellung in der Schweiz bis 31. Dezember 2015 mit dem Alter des Beschwerdeführers begründete. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass keine Verlängerung gewährt würde (Urk. 7/8). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das BSV am 21. November 2016 im angekündigten Sinne entschied und eine weitere Befreiung der Versicherungsunterstellung ab 1. Januar 2016 ablehnte, auch wenn im Rahmen der erstmaligen Beurteilung aufgrund des Alters anders entschieden worden war. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf des Ermessensmissbrauchs ist abwegig. Art. 16 VO 883/04 will keine freie Rechtswahl ermöglichen. Der Beschwerdeführer will mit der Ausnahmegenehmigung permanent die Bestimmungen von Art. 11 bis 15 VO 883/04 umgehen. Dies ist aber nicht der Sinn von Art. 16 VO 883/04. Vielmehr sollen damit vorübergehende Abweichungen von kollisionsrechtlichen Grundätzen ermöglicht werden, wie dies bei Entsendungen der Fall ist, die zwar befristet sind, aber die Dauer von 24 Monaten übersteigen.

4.3    Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verweigerung der weiteren Befreiung von der Versicherungsunterstellung einem Berufsverbot gleichkommen soll. Der Beschwerdeführer generiert den überwiegenden Teil seines Einkommens aus seiner (selbständigen) Tätigkeit in Deutschland (vgl. Urk. 7/16/1). Die mit Verfügung vom 24. Januar 2017 auf diesem Einkommen berechneten Beiträge für das Jahr 2016 betrugen Fr. 5'142.20 (Urk. 3/4 = Urk. 7/22/5-6). Sie sind zwar provisorisch. Die definitive Festlegung dürfte aber nicht wesentlich höher liegen. Bei Beiträgen in dieser Höhe kann keineswegs von einem unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit oder gar von einem faktischen Berufsverbot gesprochen werden.


5.

5.1    In Anwendung der allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsätze muss somit zunächst nach schweizerischem Recht entschieden werden, ob die durch den Beschwerdeführer in der Schweiz erzielten Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammen. Erst dadurch lässt sich die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermitteln (BGE 139 V 297 E. 2.3). Ist nämlich die entsprechende Erwerbstätigkeit als unselbstständige zu qualifizieren, hat auf Grund von Art. 13 Abs. 3 VO 883/04 eine Unterstellung unter die Rechtsordnung der Schweiz als desjenigen Staates zu erfolgen, in welchem der Beschwerdeführer die unselbstständige Tätigkeit ausübt. Ist hingegen, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland von selbstständigen Erwerbstätigkeiten auszugehen, ist er gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VO 883/04 dem Recht des Wohnsitzstaats, also Deutschlands, zu unterstellen. Da die Qualifikation der Erwerbstätigkeit nach schweizerischem Recht zu erfolgen hat, ist unerheblich, wie die vom Beschwerdeführer in Deutschland ausgeübte Tätigkeit als Zahnarzt aus dortiger Sicht eingeordnet wird (vgl. BGE 138 V 533 E. 5.2, Bundesgerichtsurteil 9C_560/15 vom 15. April 2016 E. 3.3.1).

5.2    Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).


6.

6.1    Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich erteilte dem Beschwerdeführer am 22. November 2011 eine bis zum 21. September 2017 befristete Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung zum Zahnarzt (Urk. 7/1/7 = Urk. 7/23/1). Gemäss damals geltender Praxis der Gesundheitsdirektion war es so, dass in einer ambulanten zahnärztlichen Institution, organisiert in der Rechtsform einer AG oder einer GmbH, nur die zahnärztliche Leitung über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen durfte. Die übrigen Zahnärzte waren nur als Assistenzzahnärzte zugelassen (Urk. 15). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 bewilligte die Gesundheitsdirektion der Y.___ deshalb die Beschäftigung des Beschwerdeführers nur unter fachlicher Verantwortung der zahnärztlichen Leitung (sog. Assistenzbewilligung). Explizit hielt sie fest, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Bewilligung die zahnärztliche Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung nicht gestattet sei (Urk. 7/11).

6.2    Dementsprechend gestalteten die Y.___ und der Beschwerdeführer ihr Vertragsverhältnis in Form eines Arbeitsverhältnisses aus. Die erwähnte Praxis gab die Gesundheitsdirektion per 1. September 2015 zwar auf (Urk. 15 S. 1). Davon hatten die Y.___ und der Beschwerdeführer jedoch keine Kenntnis (vgl. Urk. 15 S. 2). Eine Anpassung des bis 31. Dezember 2018 befristeten Arbeitsvertrags fand denn auch nicht statt (Urk. 7/22/14). Im Fragebogen zu Händen der Medisuisse vom 25. Juni 2013 und in der Korrespondenz mit der deutschen Verbindungsstelle vom 15. Dezember 2013 und 24. Januar 2017 qualifizierte sich der Beschwerdeführer in Hinblick auf die Tätigkeit bei der Y.___ stets als Unselbständigerwerbender (Urk. 7/6/6, 7/25/4).

6.3    Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend macht, dass zwar formell ein Angestelltenverhältnis deklariert worden sei, jedoch sowohl die Y.___ als der Beschwerdeführer von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen seien (Urk. 1 S. 8), ist er nicht zu hören. Im Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2013, mit welchem das Vertragsverhältnis zwischen diesen beiden Parteien geregelt wird (Urk. 7/22/9-15 = Urk. 7/25/7-13), überwiegen die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit klar. So werden ein fixes Arbeitspensum von 10 % (Ziff. 3.1), eine fixe Arbeitszeit mit 8 Stunden pro Woche (bei einem Arbeitspensum von 10 %), welche sich nach den Öffnungszeiten und den Kunden der Zahnarztpraxis richtet (Ziff. 3.2), eine Treuepflicht (Ziff. 3.3), ein Verbot von Kundenabwerbung unter Androhung einer Konventionalstrafe im Widerhandlungsfall (Ziff. 3.4 und 3.5), ein Lohn und eine Lohnfortzahlungspflicht (Ziff. 4), ein Ferienanspruch (Ziff. 5) und eine einmonatige Kündigungsfrist trotz Befristung des Arbeitsverhältnisses (Ziff. 6) statuiert. Demgegenüber fallen die Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, nicht massgeblich ins Gewicht. Vereinbart ist ein Provisionslohn. Als Bruttolohn erhält der Beschwerdeführer 33 % des Nettoumsatzes pro Monat, welcher auf den von den Patienten effektiv bezahlten zahnärztlichen Leistungen basiert (Ziff. 4.1). Das Inkassorisiko trägt somit der Beschwerdeführer. Dieses erschöpft sich jedoch darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird. Ein Risiko, darüber hinaus Kosten tragen zu müssen, besteht nicht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keinen fixen Infrastrukturkostenbeitrag zu entrichten (vgl. dazu auch BGE 144 V 111 E. 6.2.2). Entgegen seiner Ansicht vermag er sodann aus dem Umstand, dass er für die Reisekosten selber aufkommen muss, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Urk. 1 S. 9). Solches entspricht in der Schweiz der Regel. Arbeitsorganisatorisch ist der Beschwerdeführer sehr wohl weisungsgebunden, was er in der Beschwerde zu verkennen scheint (Urk. 1 S. 9). Dass dies in fachlicher Hinsicht anders ist (Urk. 1 S. 9), liegt aufgrund seiner Spezialisierung auf der Hand und spricht nicht gegen ein Arbeitsverhältnis. Schliesslich hat die Verabgabung der deutschen Sozialversicherungsbeiträge nichts mit der Tätigkeit bei der Y.___ zu tun, weshalb die Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Beschwerdeführer dafür verantwortlich ist (Ziff. 8; vgl. ferner Urk. 1 S. 9), nichts an vorliegender Beurteilung ändert.

6.4    Darüber hinaus ist festzuhalten, dass keine unzumutbare Doppelbelastung im Sinne von Art. 1a Abs. 2 Bst. b AHVG vorliegt. Die Normen der V0 883/04 verhindern eine solche. So ist der Beschwerdeführer für seine Einkünfte in der Schweiz, aber nicht in Deutschland beitragspflichtig. Hingegen trifft es zu, dass in der Schweiz nach Erreichen des Rentenalters die Beitragspflicht vorbehältlich des Rentnerfreibetrags fortbesteht, ohne dass dies im Falle des Beschwerdeführers einen Rentenanspruch begründet. Dies ist jedoch eine Konsequenz der bestehenden Rechtslage.

6.5    Nach dem Gesagten ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Y.___ als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Aufgrund von Art. 13 Abs. 3 VO 883/04 hat damit die Versicherungsunterstellung in der Schweiz zu erfolgen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- medisuisse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




DaubenmeyerSonderegger