Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2018.00010
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 24. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. Y.___ AG
Beigeladene 1
2. Z.___ GmbH
Beigeladene 2
Sachverhalt:
1. X.___ meldete sich am 28. Oktober 2015 (Eingangsdatum) mit ihrer Einzelfirma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbende im Haupterwerb mit Erwerbsaufnahme im Juli 2015 an (Urk. 10/1). Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 teilte die Ausgleichskasse X.___ sowie der A.___ GmbH, der B.___ AG und C.___ (Einzelperson) mit, dass das Begehren von X.___ um Anerkennung als Selbständigerwerbende abgelehnt werde und sowohl die A.___ GmbH als auch die B.___ AG und C.___ (Einzelperson) das an X.___ ausbezahlte Honorar als «Arbeitnehmereinkommen» mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen hätten (Urk. 10/9-12). Nachdem X.___ am 5. März 2016 diverse Unterlagen (Offerten, Rechnungen, Nachweis über Zahlungseingänge, Ausgaben für Produkte sowie die eigene Visitenkarte) nachgereicht hatte (Urk. 10/17), erklärte die Ausgleichskasse am 21. April 2016 eine Teilanerkennung als Selbständigerwerbende für alle Aufträge, die X.___ dem Endkunden direkt in Rechnung gestellt hatte. Für ihre Tätigkeit für die B.___ AG sowie die Z.___ GmbH lehnte sie das Begehren hingegen ab (Urk. 10/20). Die Ausgleichskasse teilte den beiden Werbeagenturen (B.___ AG und Z.___ GmbH) mit, dass sie das Begehren von X.___ um Anerkennung als Selbständigerwerbende abgelehnt habe und wies gleichzeitig darauf hin, dass sie das an X.___ ausbezahlte Honorar als «Arbeitnehmereinkommen» mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen haben (Urk. 10/21-22). Am 1. Juli 2016 verfügte die Ausgleichskasse, dass das Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende für diese beiden Auftragsverhältnisse abgewiesen werde (Urk. 10/35-37). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 24. August 2016 Einsprache (Urk. 10/40) und erklärte auf Nachfrage der Ausgleichskasse die Ausgestaltung der Auftragsverhältnisse mit der B.___ AG sowie der Z.___ GmbH (Urk. 10/44). Mit Entscheid vom 30. November 2017 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 10/47).
2. Dagegen erhob X.___ am 22. Januar 2018 (Urk. 1) sowie ergänzend am 12. Februar 2018 (Urk. 7) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbende. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 7. März 2018 (Urk. 11) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Am 25. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt (Urk. 14) und weitere Rechnungen sowie Bestellbestätigungen zu den Akten legte (Urk. 15/8-9). Die Beschwerdegegnerin reichte am 2. Juli 2018 eine Duplik ein, in der sie weiterhin an ihrem Einspracheentscheid festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 18). Aufgrund unterschiedlicher Aktenführung gegenüber dem Gericht und gegenüber der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 13. Juli 2018 ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 19), woraufhin die Beschwerdeführerin am 13. September 2018 eine Triplik einreichte (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Oktober 2018 auf das Einreichen einer Quadruplik (Urk. 24), was der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). Am 18. März 2019 wurden die B.___ AG, neu als Y.___ AG im Handelsregister eingetragen, (Beigeladene 1) und die Z.___ GmbH (Beigeladene 2) als allfällige Arbeitgeberinnen zum Prozess beigeladen (Urk. 26), woraufhin die Beigeladene 2 am 30. April 2019 eine Stellungnahme einreichte (Urk. 28). Die Beigeladene 1 liess sich nicht vernehmen, was sämtlichen Verfahrensbeteiligten am 23. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 29).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.2 Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un-)Selbständigen verstanden werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 169 E. 3b; AHI-Praxis 1996 S. 241 f., je mit Hinweisen).
1.3 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind rechtsprechungsgemäss die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeitsverhältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b).
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 1019). Das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz. 1020).
1.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin teilweise als Selbständigerwerbende anerkannt wurde. Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Beigela-
dene 1 sowie die Beigeladene 2 beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren ist beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin es zu Recht abgelehnt hat, die Beschwerdeführerin insoweit als Selbständigerwerbende zu anerkennen und zu registrieren.
2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid vom 30. November 2017 (Urk. 2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 (Urk. 9) im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Beigeladene 1 sowie die Beigeladene 2 deshalb als unselbständig Erwerbende zu qualifizieren, weil gestützt auf die eingereichten Rechnungen davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin für ihre Auftraggeberinnen (Beigeladene 1 und Beigeladene 2) Fotoaufträge bei Dritten bzw. bei deren Kunden wahrnehme und sowohl die Beigeladene 1 als auch die Beigeladene 2 als «Vermittlerpartei» mit den tatsächlichen Endkunden fungieren würden. Gegenüber den Endkunden trete die Beschwerdeführerin nicht in eigenem Namen auf und akquiriere die Aufträge auch nicht selber. Des Weiteren würde sie in Bezug auf die Bezahlung der Auftragshonorare durch die Endkunden auch kein Inkassorisiko tragen. Überdies würden ihr die Spesen vergütet werden. Es erscheine nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den beiden Werbeagenturen in keiner Weise weisungsgebunden oder in irgendeiner Art untergeordnet sei. Da sich ihre Arbeit im jeweiligen Gesamtprojekt der Werbeagenturen einfüge und den Vorstellungen der Werbeagenturen entsprechen müsse, sei von einer Weisungsgebundenheit gegenüber den Werbeagenturen sowie einer Eingliederung in deren Arbeitsorganisation auszugehen. Ebenso werde sie sich im Rahmen der Projektausführung an die zeitlichen und örtlichen Vorgaben der Werbeagenturen halten müssen und könne somit nicht frei über ihre Arbeitseinsätze sowie ihre Arbeitsorte entscheiden. Die Entscheidungsfreiheit der Beschwerdeführerin beschränke sich darauf, allfällige Aufträge der Werbeagenturen anzunehmen oder abzulehnen.
2.3 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 12. Februar 2018 (Urk. 7) im Wesentlichen vor, die Rechnungsstellung an die Auftraggeberinnen erfolge in ihrem Namen, ihrer Adresse und mit ihrem Logo. Für die Beurteilung des Kriteriums der Rechnungsstellung in eigenem Namen sei die Betreffzeile und allenfalls darin enthaltene Namen der Unternehmen, für welche die Dienstleistungen erbracht worden seien, nicht von Bedeutung. Die Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos nach der Wegleitung über den massgebenden Lohn der AHV, IV und EO (WML) seien mit Ausnahme der Beschäftigung von Personal vollends erfüllt. Sie verfüge über eigene Geschäftsräumlichkeiten und teure Fotografieutensilien und trage Unkosten. Merkmale für eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von der Beigeladenen 1 und der Beigeladenen 2 seien keine erkennbar. In der Replik vom 25. Mai 2018 (Urk. 14) wies die Beschwerdeführerin ausserdem darauf hin, dass sie die Aufträge nur aufgrund entsprechender Akquisitionsbemühungen erteilt bekommen würde. Weiter trage sie das vollumfängliche Inkassorisiko. Würden ihre Endkunden (die beiden Werbeagenturen) ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, trage sie den Verlust. Dass die angefallenen Auslagen im Zusammenhang mit der Ausführung der Tätigkeit dem Endkunden in Rechnung gestellt werden würden, stehe in keinerlei Widerspruch zum Status als Selbständigerwerbende. Im Übrigen könne von einem zivilrechtlichen Weisungsrecht nicht ohne weiteres auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden. Die Tatsache, dass der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer auf ein auftragsrechtliches Weisungsrecht bestehe, sei daher nicht per se ein Indiz auf eine unselbständige Tätigkeit. Die Weisungen der Werbeagenturen würden sich einzig auf den Inhalt des Auftrags und damit die fotografische Dienstleistung der Beschwerdeführerin beziehen, nicht jedoch auf andere Elemente wie wöchentliche Arbeitszeit, Verhalten am Arbeitsort, etc. Sie unterliege auch keiner Rapportierungspflicht, keinem Konkurrenzverbot und es würden weder Kündigungsfristen noch Arbeitspläne oder Präsenzzeiten bestehen.
2.4 In der Duplik vom 2. Juli 2018 (Urk. 18) präzisierte die Beschwerdegegnerin, wesentlich sei, dass die Beschwerdeführerin die Aufträge bei den Kunden der beiden Werbeagenturen ausführe. Diese Aufträge bei den Endkunden müsse die Beschwerdeführerin nicht selber akquirieren. Ebenso laufe die Rechnungsstellung über die Werbeagenturen. In Bezug auf diese Aufträge trage die Beschwerdeführerin entsprechend kein Inkasso- und Verlustrisiko. Die Werbeagenturen seien auch zur Bezahlung ihres Honorars samt Unkosten verpflichtet, wenn sie die Entschädigung für die erbrachten Dienstleistungen bei ihren Endkunden nicht einbringen können. Analog verhalte es sich in einem Arbeitsverhältnis. Ferner müsse ein gewisses Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis der Beschwerdeführerin gegenüber den Werbeagenturen angenommen werden, seien diese doch als wesentliche Einkommensquelle anzusehen. Bei Dahinfallen dieses Erwerbsverhältnisses treffe eine ähnliche Situation ein, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall wäre.
2.5 Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin in der Triplik vom 13. September 2018 (Urk. 22) ein, ihre Auftraggeber seien die Beigeladene 1 und die Beigeladene 2 und in diesen Zweiparteienvertragsverhältnisse tätige sie sehr wohl Akquisitionsbemühungen. Mit den Endkunden stehe sie nicht in einem Vertragsverhältnis, weshalb sie diesen auch keine Rechnung stelle, sondern ihren Auftraggebern, den beiden Werbeagenturen. Im Übrigen sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selber die erforderliche Infrastruktur und Arbeitsmittel beschaffe und jene nicht von den angeblichen Arbeitgebern (Beigeladene 1 und Beigeladene 2) zur Verfügung gestellt bekomme, ein klares Indiz für eine fehlende arbeitsorganisatorische Eingliederung und damit für eine selbständige Tätigkeit. Weiter sei auch die Vergütung, welche sie von den Werbeagenturen erhalte, nur für tatsächlich erbrachte Leistung geschuldet. Sei sie infolge Urlaubs, Krankheit oder Arztbesuchen abwesend, so bestehe ihrerseits kein Entschädigungsanspruch. Betreffend die beschwerdegegnerischen Ausführungen zum Abhängigkeitsverhältnis hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie rund 2/3 bis 4/5 ihres Einkommens nicht durch ihre Tätigkeit für die Beigeladene 1 und die Beigeladene 2, sondern durch sonstige fotografische Dienstleistungen generiere.
2.6 Die Beigeladene 2 hob in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2019 (Urk. 28) hervor, in ihrer Tätigkeit als Kommunikationsagentur für verschiedene Kunden seien sie gelegentlich auf neues Bildmaterial für unterschiedliche Zwecke angewiesen. Dafür würden sie auf Auftragsbasis mit einem Pool von Fotografinnen und Fotografen zusammenarbeiten. Das entspreche einem üblichen Vorgehen in ihrer Branche. Eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit zwischen ihnen und den beauftragten Personen bestehe dabei nicht. Selbstverständlich werde Wert darauf gelegt, dass das Endprodukt ihren sowie den Wünschen und Anforderungen ihrer Kunden entspreche. Insofern würden sie diesbezüglich durchaus auf den Rahmen des Auftrags beschränkte Anweisungen erteilen. Sie seien jedoch niemandem gegenüber verpflichtet, ein bestimmtes Auftragsvolumen sicherzustellen und die Zusammenarbeit könne jederzeit ohne Ankündigung eingestellt werden. Sie würden weder Fotoausrüstung noch einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Des Weiteren bestehe keine Präsenzpflicht und Ferienabwesenheiten seien nicht mitzuteilen. Sie würden auch keine Entschädigungen während Ausfällen bezahlen. Andererseits bestehe für die angefragte Person oder Firma auch keinerlei Verpflichtung, ihren Auftrag anzunehmen.
3. Schriftliche Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Werbeagenturen sind keine bekannt, weshalb für den rechtserheblichen Sachverhalt auf die übereinstimmenden und seitens der Beschwerdegegnerin nicht bestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der Beigeladenen 2 (vgl. E. 2.5 hiervor) abzustellen ist. Danach wird die Beschwerdeführerin von der Beigeladenen 1 und der Beigeladenen 2 fallweise engagiert und erbringt für diese fotografische Dienstleistungen bei deren Kunden (vgl. Urk. 7 S. 7, Urk. 22 S. 4). Dabei steht es der Beschwerdeführerin frei, die ihr angebotenen Projekte anzunehmen oder abzulehnen. Die Beschwerdeführerin übt ihre Tätigkeit nach den Vorgaben der Werbeagenturen aus und es obliegt ihr, die Aufträge termingerecht abzuschliessen (vgl. Urk. 7 S. 9, Urk. 14 S. 7f.). Der Ort der Leistungserbringung wird von den Werbeagenturen bestimmt (vgl. Urk. 14 S. 5). Die notwendigen Hilfsmittel respektive ihre Fotoausrüstung hat die Beschwerdeführerin selber mitzubringen (vgl. Urk. 22 S. 5).
4.
4.1 Vorab festzuhalten ist, dass weder die Tatsache, dass die Tätigkeit von den Vertragsparteien als «Auftragsverhältnis» verstanden wird (Urk. 7 S. 7), noch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse der SVA bereits als Selbständigerwerbende für andere Aufträge angeschlossen ist (Urk. 10/29), im vorliegenden Zusammenhang präjudizierend sind. Vielmehr ist die Frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, in Bezug auf die konkrete Tätigkeit einzeln nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien (Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis; vgl. E. 1.1 hiervor) zu beurteilen.
4.2 Was das Unternehmerrisiko betrifft, ist dieses als beachtenswert einzustufen, musste die Beschwerdeführerin doch die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendige und kostspielige Ausrüstung selber beschaffen (vgl. Urk. 10/17/17-22) und damit erhebliche Investitionen tätigen. Zwar trat die Beschwerdeführerin im Verkehr mit den Unternehmen, für welche sie die von den Beigeladenen 1 und 2 in Auftrag gegebenen Dienstleistungen erbracht hat, nicht als selbständige Fotografin auf, im Verhältnis zu ihren Auftraggebern (Beigeladene 1 und 2) handelte sie jedoch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (vgl. Urk. 10/17/2, Urk. 10/17/4-5, Urk. 10/17/11). Aus den vorliegenden Akten ergeben sich hinsichtlich der Tätigkeit, der Entschädigung und Spesenabrechnung keinerlei Unterschiede zu den übrigen Aufträgen der Beschwerdeführerin. So wurden nie Spesen für Materialien in Rechnung gestellt und Reise-/Wegspesen jeweils separat pauschal ausgewiesen (vgl. Urk. 10/17/8, Urk. 10/17/10-11). Offerten stellte sie an die Beigeladene 2 (Urk. 10/17/2) wie auch an Dritte (Urk. 10/17/3). Einziger Unterschied ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im Auftrag der Beigeladenen bei deren Kunden, zu welchen sie keine vertragliche Beziehung hält, ausübt und entsprechend nicht von den «Endkunden», sondern den Beigeladenen bezahlt wird. Mithin bezieht sich das Delkredererisiko auf die Beigeladenen und nicht deren Kunden. Kommen die Beigeladenen 1 und 2 ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nach, trägt die Beschwerdeführerin den Verlust. In Bezug auf das Unternehmerrisiko sind alle Fotoaufträge der Beschwerdeführerin gleich einzuschätzen.
4.3 Die Beschwerdegegnerin verweist darauf, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den beiden Werbeagenturen weisungsgebunden sei (vgl. E. 2.1). Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass eine gewisse auf unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutende (arbeitsorganisatorische) Abhängigkeit bzw. Integration in den Betrieb insoweit auszumachen ist, als eine Präsenzpflicht bei den Kunden der Werbeagenturen sowie die Pflicht, die Arbeiten vor Ort (beim Endkunden) auszuführen, bestand (vgl. E. 3). In Bezug auf die zeitliche Einteilung ihrer Arbeit sowie der örtlichen Verhältnisse ihrer Auftragserfüllung hatte die Beschwerdeführerin damit nur bedingt Handlungsspielraum. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass es in der Natur gewisser Auftragsverhältnisse liegt, dass die Auftraggebenden den beauftragten Personen ausführliche Anordnungen erteilen (vgl. WML Rz. 1028), etwa in Bezug auf die Art, den Zeitpunkt und den Ort der Auftragserfüllung, ohne dass bereits deshalb beitragsrechtlich von unselbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013, E. 6.4 mit Hinweis auf Art. 397 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts). In solchen Verhältnissen gewinnt das Element der Unterordnung seine Bedeutung erst dann, wenn es den Rahmen des für die betreffenden Verhältnisse üblichen Masses übersteigt (vgl. WML Rz. 1028). Dies ist vorliegend nicht der Fall, ist die Beschwerdeführerin doch auch gegenüber anderen Auftraggebern in Bezug auf den Ort und die Zeit der Leistungserbringung weisungsgebunden resp. nicht frei in der Bestimmung (vgl. Offerte zur Fotoreportage zivile Trauung, Urk. 10/17/3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist es nicht als Ausdruck eines Unterordnungsverhältnisses zu werten, dass die Beigeladenen der Beschwerdeführerin bezüglich Ort und Zeit der Leistungserbringung Anordnungen erteilen. Es ist denn auch nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht konkret dargetan, inwiefern die Weisungsgebundenheit der Beschwerdeführerin im Übrigen inhaltlich und im Ausmass derart weitgehend wäre, dass daraus ein Unterordnungsverhältnis resultierte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013, E. 6.4). Gegen ein Unterordnungsverhältnis spricht vorliegend auch, dass die Beschwerdeführerin über Annahme oder Ablehnung der einzelnen Projekte - und somit auch über ihr Pensum - frei entscheiden konnte, sowie die Tatsache, dass ihr keine Infrastruktur zur Verfügung stand und sie ihre Hilfsmittel respektive die Fotoausrüstung selber bereitzustellen hatte. Alsdann ist etwa auch nicht ersichtlich, dass sie, was für unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen würde, einem Konkurrenzverbot unterliegen würde. Vielmehr war sie im gleichen Zeitraum auch für andere Auftraggeber tätig (vgl. etwa Urk. 10/17/6-10), was ebenfalls eher für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. Im Übrigen existiert zwischen der Beschwerdeführerin und den Beigeladenen 1 und 2 kein Rahmenvertrag, mithin besteht seitens der Beschwerdeführerin auch kein Anspruch auf einen Mindesteinsatz oder ein regelmässiges Auftragsvolumen (vgl. diesbezüglich auch E. 2.5 vorstehend).
4.4 In Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von den beiden Werbeagenturen (vgl. E. 2.3) ergibt sich aus den Akten, dass eine solche lediglich im Jahr 2015 und damit zu Beginn der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin als Fotografin bestand. Im Jahre 2015 stellte sie laut Akten acht Aufträge in Rechnung (vgl. Rechnungen Urk. 10/2/5-6, Urk. 10/5/3-5, Urk. 10/17/11 sowie Kontoauszug Urk. 10/5/2), davon fünf der Beigeladenen 1. Im Jahr 2016 übernahm sie nur noch einen Auftrag der Beigeladenen 1 (Urk. 10/17/5) von total sechs in Rechnung gestellten Aufträgen (Urk. 10/17/5-10). Dass die Beschwerdeführerin Aufträge der Beigeladenen 2 in Rechnung stellte, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Rechnerisch ergibt sich im Jahr 2015 ein Gesamtumsatz von rund Fr. 4'878.35, wovon Fr. 4'243.-- oder 87 % dank Aufträgen der Beigeladenen 1 erzielt wurden. Im Jahr 2016 betrug der Gesamtumsatz rund Fr. 5'550.--, davon noch Fr. 1'472.50 oder 26 % infolge Aufträge der Beigeladenen 1. Hieraus ergibt sich zumindest tendenziell keine ökonomische Abhängigkeit.
4.5 Nach dem Gesagten ergeben sich keine Gründe, weshalb die Einkünfte aus Aufträgen von der Beigeladenen 1 und 2 von der Qualifikation als Selbständigerwerbende auszunehmen sind. Die Beschwerdeführerin erscheint jedenfalls nicht eindeutig im Betrieb der Beigeladenen integriert, weshalb sie auch für die Einkünfte der Beigeladenen 1 und 2 als Selbständigerwerbende zu qualifizieren ist. Im Übrigen ist es im Sinne der Rechtsprechung nach Möglichkeit zu vermeiden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_1029/2012 vom 27. März 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).
5. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde mit der Folge, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. November 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit für die Beigeladenen 1 und 2 als selbständig Erwerbende zu gelten hat.
6. Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 3’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Einkünfte der Beschwerdeführerin von den Beigeladenen (Y.___ AG und Z.___ GmbH) der Jahre 2015 und 2016 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___ AG
- Z.___ GmbH
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler