Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2018.00011
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 16. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1946 geborene X.___ ist Vater von drei Kindern (Y.___, geboren 1992, Z.___, geboren 1995, und A.___, geboren 1997 [Urk. 6/1]). Seit 1. Oktober 2011 bezieht er eine Altersrente (Urk. 6/8). Zusätzlich wurde ihm unter anderem eine Kinderrente für seinen Sohn Z.___ – dieser absolvierte vom 1. August 2011 bis am 31. Juli 2014 eine Lehre als Bauspengler – bis Ende Juli 2014 ausgerichtet (Urk. 6/8, 6/12 und 6/29).
1.2 Z.___ leistete vom 16. Februar 2015 bis am 4. März 2016 im B.___ Zivildienst. Anschliessend war er bis am 16. Juli 2016 als Schulassistent tätig. Vom 22. August 2016 bis am 12. April 2017 absolvierte er ein landwirtschaftliches Praktikum auf dem C.___ in D.___. Danach bereitete er sich – ohne daneben berufstätig zu sein – auf die Aufnahmeprüfung für die Berufsmaturitätsschule vor, die er anfangs August 2017 bestand. Seit 17. August 2017 besucht er den Vollzeit-Lehrgang der Berufsmaturität BM 2 (Ausrichtung Gestaltung und Kunst) der E.___, der bis am 6. Juli 2018 dauern wird (Urk. 6/63-64).
1.3 Mit Verfügung vom 11. November 2017 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, einen Anspruch des Versicherten auf Ausrichtung einer Kinderrente für Z.___ für die Zeit von August 2014 bis August 2017 (Urk. 6/76). Gleichentags teilte sie ihm mit, sie werde ihm rückwirkend ab September 2017 eine Kinderrente für seinen Sohn ausrichten (Urk. 6/75). Die Abweisungsverfügung bestätigte sie – auf Einsprache von X.___ hin (Urk. 6/80) – mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 (Urk. 6/85 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm für seinen Sohn Z.___ ab Mai 2017 eine Kinderrente auszurichten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2018 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 28. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin seit September 2017 eine Kinderrente für Z.___ ausrichtet (vgl. Urk. 6/75 und Urk. 6/82). Angesichts des gestellten Rechtsbegehrens bleibt damit lediglich streitig, ob der Beschwerdeführer für die Monate Mai bis August 2017 Anspruch auf eine Kinderrente für seinen Sohn hat. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 AHVG Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kindern, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch laut Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
2.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) getan hat. Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht. Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Stand 1. Januar 2012 [identisch mit den Formulierungen der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung]) hält zudem fest, dass die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen (BGE 140 V 314 E. 3.2).
2.3 Für 18-25jährige Kinder, die die Ausbildung erst nach zurückgelegtem 18. Altersjahr und nach Entstehung des Anspruchs der Eltern auf eine Altersrente aufnehmen, beginnt die Kinderrente in der AHV mit dem Monat nach Beginn der Ausbildung zu laufen (Rz. 3346 RWL).
2.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
3. Der Anspruch, eine Kinderrente geltend zu machen, steht dem Rentenempfänger zu, nicht direkt dem Kind (Art. 22ter AHVG; vgl. BGE 114 II 123 E. 2b). Vor diesem Hintergrund ist die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers ohne Weiteres zu bejahen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Kinderrente damit, Z.___ habe ein bis zwei Lektionen pro Woche in einer Sprachschule zur Verbesserung seiner Kenntnisse der italienischen Sprache besucht und daneben in den Fächern Englisch, Deutsch und Mathematik Selbststudium betrieben. Der erforderliche Ausbildungsaufwand von 20 Stunden pro Woche liege damit nicht vor (Urk. 2 S. 2). Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte sie ergänzend aus, Prüfungsvorbereitungen im privaten Rahmen seien keine Ausbildung im Sinne des Gesetzes. Die verlangte Ausbildung müsse auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt sei (Urk. 5).
4.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Ausbildungsaufwand habe mehr als die erforderlichen 20 Stunden betragen. Nachdem sein Sohn im ersten Anlauf die BMS-Aufnahmeprüfung nicht bestanden habe, habe er sich im privaten Rahmen auf die Eignungsprüfung vorbereitet. Als pensionierter Lehrer verfüge er über die Kompetenz, seinen Sohn selber zu unterrichten. Sie hätten von Montag bis Freitag um 8 Uhr mit dem Unterricht begonnen und bis um 11 Uhr gearbeitet. Am Nachmittag habe der Unterricht von 14 Uhr bis 17 Uhr gedauert. Die Ausbildung sei sehr strukturiert und nach einem im Voraus genau festgelegten Stundenplan durchgeführt worden. Insgesamt sei sein Sohn auf mehr als 30 Stunden Ausbildungsaufwand pro Woche gekommen. Sie hätten in ihrer Wohnung ein Schulzimmer eingerichtet, in welchem der Unterricht jeweils stattgefunden habe. Dank der auf seinen Sohn abgestimmten Vorbereitung habe jener dann die Aufnahmeprüfung bestanden, was zeige, dass die Art der Vorbereitung für seinen Sohn genau das richtige gewesen sei (Urk. 1).
5.
5.1 Während der vorliegend strittigen Monate Mai bis August 2017 wurde Z.___ von seinem Vater, dem Beschwerdeführer, im privaten Rahmen auf die im August 2017 zu absolvierende BMS-Aufnahmeprüfung vorbereitet (Urk. 1). Zusätzlich besuchte er bei F.___ elf Lektionen eines Italienischkurses (Urk. 3/5). Auch wenn die private Prüfungsvorbereitung individuell auf Z.___ abgestimmt war und ihm die Fertigkeiten vermittelte, um schliesslich die Aufnahmeprüfung erfolgreich zu bestehen, so fehlt es dennoch an einem systematischen, strukturierten Lehrgang, der unter Art. 25 Abs. 5 AHVG gefasst werden könnte. Die Rechtsprechung verlangt in diesem Zusammenhang „Schulen oder Kurse”; beide Begriffe setzen notwendigerweise eine bestimmte Form von Lehrplan und ein Mindestmass an schulischer Infrastruktur voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2008 vom 1. April 2008 E. 1.2). Die im Hinblick auf den Besuch der BMS durchgeführte private Vorbereitung erfüllt diese Eigenschaften nicht. Daran ändert auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am Schweizerischen Institut für Unternehmerschulung Dozent ist, für den Unterricht die offizielle Mittelschul-Lehrkartei benutzt hat und ein Schulzimmer in der Wohnung eingerichtet wurde (Urk. 1 und www.siu.ch ) nichts. Denn darin kann weiterhin kein zumindest faktisch anerkannter Bildungsgang (samt Lehrplan) gesehen werden. Sodann ist auch im elf Lektionen umfassenden Italienischkurs im Eignungstest wurden die Kenntnisse in Englisch, Mathematik, Deutsch und Gestalten geprüft (Urk. 6/77) keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Ausbildung auszumachen.
5.2 Nach dem Gesagten kann die private Prüfungsvorbereitung für die Aufnahmeprüfung der Berufsmaturität nicht als Ausbildung gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV qualifiziert werden. Die Verneinung des Anspruchs auf eine Kinderrente von Mai bis August 2017 (vgl. hiezu auch E. 2.3-4 hievor) erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
DaubenmeyerLocher