Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2018.00012


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 18. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Z.___


Beigeladene


2.    A.___


Beigeladene








Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, meldete sich am 30. März 2017 mit ihrer Einzelfirma B.___, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, per 1. Januar 2017 zur Registrierung als Selbständigerwerbende an. Der Anmeldung legte sie ein Inserat mit ihren Kontaktdaten und Kopien von Rechnungen bei (Urk. 11/18). Mit Schreiben vom 25. April 2017 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass das Gesuch um Anerkennung als Selbständigerwerbende abgelehnt werde. Das ihr ausbezahlte Honorar sei als Arbeitnehmereinkommen abzurechnen (Urk. 11/21). Nachdem die Versicherte am 22. Mai 2017 eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 11/23), verfügte die Ausgleichskasse am 19. Juli 2017 entsprechend ihrem Schreiben vom 25. April 2017 die Abweisung des Begehrens um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende (Urk. 11/25). Dagegen erhob die Versicherte am 26. August 2017 Einsprache (Urk. 11/31). In teilweiser Gutheissung der Einsprache hob die Ausgleichskasse die Verfügung vom 19. Juli 2017 mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 insoweit auf, als sie feststellte, dass hinsichtlich der Tätigkeiten, welche die Versicherte mit ihrem Auto ausserhalb der Privathaushalte ausführe, eine selbständige Erwerbstätigkeit gegeben sei. Für die Dienstleistungen, welche sie in den Privathaushalten erbringe, werde an der Ablehnung vom 19. Juli 2017 festgehalten (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 22. Januar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbende für sämtliche von ihr im Namen der Einzelfirma B.___ ausgeübten Tätigkeiten (Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 5. Februar 2018, Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 19. März 2018 angezeigt wurde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 2. September 2019 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um dem Gericht die Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie allfällige weitere Buchhaltungsunterlagen der Einzelfirma B.___ der Jahre 2017, 2018 und – soweit bereits vorhanden – des Jahres 2019 einzureichen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um eine Liste mit den Namen und Adressen ihrer Kundinnen und Kunden einzureichen (Urk. 13). Am 10. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme inkl. Beilagen ein (Urk. 15-16). Mit Verfügung vom 16. September 2019 lud das Gericht die Kundinnen der Beschwerdeführerin - Z.___ und A.___ - zum Verfahren bei und setzte ihnen Frist an, um zur Beschwerde und Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (Urk. 17). Die Beigeladenen liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 10. September 2019 mitgeteilt hatte, dass sie von den Beigeladenen in der Zwischenzeit bei der AHV angemeldet worden sei (Urk. 15), holte das Gericht mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 (Urk. 19) von der Beschwerdegegnerin die Arbeitgeber-Mitgliedschaftsakten der Beigeladenen (Urk. 20-22) ein. Mit Verfügung vom 5. November 2019 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu den Arbeitgeber-Mitgliedschaftsakten Stellung zu nehmen (Urk. 23). Am 4. November 2019 liess sich die Beschwerdeführerin vernehmen und reichte weitere Beilagen ein (Urk. 24-25).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.2    Gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (Stand 1. Januar 2017) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz. 1013). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz. 1014):

- das Tätigen erheblicher Investitionen,

- die Verlusttragung,

- das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,

- die Unkostentragung,

- das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,

- das Beschaffen von Aufträgen,

- die Beschäftigung von Personal,

- eigene Geschäftsräumlichkeiten.

Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein (Rz. 1015):

- eines Weisungsrechts,

- eines Unterordnungsverhältnisses,

- der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,

- eines Konkurrenzverbots,

- einer Präsenzpflicht.

1.3    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Webseite folgende Dienstleistungen für Senioren anbiete: Unterstützung beim Einkaufen, Kochen, bei Behördengängen, Arztbesuchen, beim Waschen, Bügeln, bei leichten Gartenarbeiten, Ausflügen, beim Pflegen von Hobbys und bei der Haustierbetreuung. Für gewisse Tätigkeiten, zum Beispiel für die Fahrten zum Einkaufen oder zu Arztterminen, verwende die Beschwerdeführerin ihr eigenes Fahrzeug und komme auch für dessen Unterhalt auf. Hier würden die Kriterien einer selbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen, da erhebliche Investitionen (das Auto) gegeben seien und keine starke arbeitsorganisatorische Einbindung vorliege. Bei den Tätigkeiten, die im Haushalt der Kunden ausgeführt würden und bei welchen auch deren Arbeitsmaterial verwendet werde, sei dagegen eine unselbständige Erwerbstätigkeit gegeben (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, im Zeitpunkt der Erstellung ihrer Webseite sei es noch vorstellbar gewesen, dass sie auch gewisse Haushaltsarbeiten erledige. Mittlerweile habe sie jedoch gemerkt, dass ihr die Betreuung und Begleitung von Seniorinnen und Senioren mehr zusage und dass hier ein grosses Bedürfnis vorhanden sei. Dementsprechend habe sie ihre Webseite angepasst. Dass sie auch das Kochen anbiete, sei aber nach wie vor ein Muss. Gerade bei Demenzkranken stelle dies für die Angehörigen eine enorme Entlastung und Hilfe dar. Aktuell betreue sie den an Demenz erkrankten Lebenspartner der Beigeladenen 1, indem sie diesen zum Fitnesstraining oder Arzt fahre und mit ihm spazieren gehe und Ausflüge unternehme. Für die Arbeit im Haushalt stehe eine Raumpflegerin zur Verfügung und für die körperliche Pflege komme die Spitex vorbei. Zudem betreue sie die Beigeladene 2, die unter einer starken Sehbehinderung und einer Lungenerkrankung leide. Bei ihr übernehme sie alle 14 Tage das Staubsaugen und begleite sie zu Terminen und zum Einkaufen. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass sie in erster Linie Seniorinnen und Senioren betreue und begleite und nicht Haushaltsarbeiten leiste. Wenn der eine Teil ihrer Tätigkeiten als unselbständige und der andere Teil als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werde, gebe es pro Einsatz mehrere Abrechnungen. Dies mache das Ganze auch für ihre Kunden komplizierter (Urk. 1).

2.3    In der Stellungnahme vom 10. September 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie nach multiplen Rückenoperationen seit 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % eine Invalidenrente beziehe. Mit der Aufgabe als private Seniorenbetreuerin habe sie eine Herausforderung gefunden, dank welcher sie das Gefühl bekomme, gebraucht zu werden. Ihre Kundschaft bestehe nach wie vor aus dem Lebenspartner der Beigeladenen 1 und der Beigeladenen 2. Ihr Jahreseinkommen, welches zur Hauptsache aus der IV-Rente und der Rente der Allianz Lebensversicherung bestehe, belaufe sich insgesamt auf etwas mehr als Fr. 30'000.--. Aus diesem Grund sei sie nicht verpflichtet, eine doppelte Buchhaltung zu führen (Urk. 15).


3.

3.1    Aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführerin und der Angaben auf ihrer überarbeiteten Webseite kann als erstellt gelten, dass sie zwei Senioren, nämlich den Lebenspartner der Beigeladenen 1 und die Beigeladene 2, betreut. Die Beschwerdeführerin fährt diese insbesondere zum Einkaufen oder zu Arztterminen und geht mit dem Lebenspartner der Beigeladenen 1 spazieren und unternimmt Ausflüge. Für die betreffenden Fahrten benutzt sie ihr eigenes Auto. Zudem kocht die Beschwerdeführerin für die Beigeladenen in deren Haushalt und saugt bei der Beigeladenen 2 Staub.

3.2    Das Auto, das die Beschwerdeführerin für die Fahrten mit den Senioren benutzt, hat sie ausweislich der Akten nicht erst für deren Betreuung angeschafft. Es ist anzunehmen, dass sie dieses auch für den privaten Gebrauch verwenden kann und somit grundsätzlich ohnehin für dessen Unterhaltskosten aufkommt. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte muss sodann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin fürs Kochen und Staubsaugen im Haushalt der Beigeladenen keine eigenen Gerätschaften benutzt. Ebensowenig beschäftigt sie eigenes Personal oder hat Geschäftsräumlichkeiten gemietet. Auch wenn die Beschwerdeführerin eine eigene Webseite erstellen liess, ist somit festzuhalten, dass sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit keine erheblichen Investitionen vorgenommen hat, welche für das Vorliegen eines spezifischen Unternehmerrisikos sprechen würden. Dies deutet auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin.

3.3    Aus den eingereichten Rechnungen für die «hauswirtschaftlichen Dienstleistungen» ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von den Beigeladenen jeweils monatlich im Stundenlohn (Fr. 30.-- pro Stunde) bezahlt wird (Urk. 11/18/6-9). Auch dies spricht für eine arbeitnehmerähnliche Stellung. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin beim Kochen und Staubsaugen überwiegend wahrscheinlich konkrete Weisungen erhält, etwa hinsichtlich der Verrichtung der Arbeit und der Einsatzzeit, und ihre Dienstleistung persönlich erfüllen muss.

3.4    Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin den Beigeladenen jeweils Rechnung stellt, trägt sie zwar das Inkasso- und Delkredererisiko, was ein Merkmal einer selbständigen Erwerbstätigkeit darstellen würde. Da die Beschwerdeführerin keine erheblichen Investitionen getätigt hat, über kein Personal verfügt, also keine wesentlichen Fixkosten zu tragen hat, Weisungen der Beigeladenen beachten muss und ähnlich wie eine Arbeitnehmerin entschädigt wird, überwiegen vorliegend aber die Umstände, welche für eine unselbständige Tätigkeit sprechen. Mit diesem Ergebnis im Einklang steht, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich von den Beigeladenen bei der Beschwerdegegnerin als Arbeitnehmerin gemeldet wurde, von der Beigeladenen 2 rückwirkend per 1. Januar 2017 (Urk. 21/1 und Urk. 22/3).

3.5    Eine Aufteilung der «Stundenlöhne» auf die einzelnen Tätigkeiten mit unterschiedlichem Beitragsstatut scheint sodann – wie die Beschwerdeführerin selber geltend macht – unzweckmässig. Wie sich der Steuererklärung 2017 und 2018 entnehmen lässt (Urk. 16/2-3), deklarierte die Beschwerdeführerin die Einnahmen wohl insgesamt als selbständiges Erwerbseinkommen und rechneten die Beigeladenen die ausgerichteten Entschädigungen – für die Jahre 2017 (Beigeladene 2) und 2018 - als Lohn ab. Infolge des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin von beiden Beigeladenen mittlerweile als Lohnbezügerin angemeldet ist (vgl. Urk. 21, Urk. 22), meldete sich die Beschwerdeführerin denn auch per Anfangs 2019 als Selbständigerwerbende ab (Urk. 16/1). Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass für die Zukunft auch die Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin für die Beigeladenen ausserhalb der Privathaushalte mit ihrem Auto ausführt, als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Dies auch vor dem Hintergrund, dass keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Beigeladenen den für diese Tätigkeiten geschuldeten Lohn, nicht (auch) bei der Beschwerdegegnerin als Arbeitnehmerlohn gemeldet haben (Urk. 21/1 und Urk. 22/3).

    Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse unter Beilage von Kopien von Urk. 24 und Urk. 25/1-2

- Z.___

- A.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl