Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2018.00016


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 5. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___

Beigeladener






Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___ bezweckt die Erbringung von Beratungsdienstleistungen sowie Franchise-Leistungen auf dem Gebiet der Unternehmensberatung für Kunden aus der Industrie und dem Dienstleistungssektor sowie Institutionen in den Bereichen Gesundheit, Finanzen und öffentliche Verwaltung (Urk. 6/9/5; vgl. auch im Internet einsehbare Eintragung im Handelsregisteramt des Kantons Zürich). Sie ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 18. Juni 2015 schloss sie mit dem als Berater im Bereich Supply Chain Management und Strategieentwicklung tätigen Y.___ einen Rahmenvertrag («Partnership agreement») zur Zusammenarbeit im Bereich der Unternehmensberatung ab (Urk. 6/9/5-7).

1.2    Am 30. Juli 2015 (Eingangsdatum) meldete sich Y.___ unter Beilage dieses Rahmenvertrages sowie eines Einsatzvertrages vom 18. Juni 2015 (Urk. 6/9/8-9) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern zur Registrierung als Selbständigerwerbender an (Urk. 6/9/1). Die Ausgleichskasse des Kantons Bern überwies das Gesuch mit Schreiben vom 31. Juli 2015 zur Beurteilung an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (Urk. 6/9/4). Diese teilte der Ausgleichkasse Bern am 22. Februar 2016 mit, dass die Zusammenarbeit von Y.___ mit der X.___ als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (Urk. 6/21). Danach nahm die Ausgleichskasse des Kantons Bern Y.___ per 1. Juli 2015 für seine übrige Tätigkeit als Unternehmensberater, die nicht die Zusammenarbeit mit der X.___ betrifft, als Selbständigerwerbenden auf (Urk. 6/33). Mit Verfügungen vom 13. Juni 2016 setzte sie seine persönlichen Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 fest (Urk. 6/34/4-5). Seit 14. Juli 2016 ist Y.___ unter der Einzelfirma Z.___ im Handelsregister des Kantons Bern eingetragen (Urk. 3/2).

1.3    Die X.___ wandte sich in der Folge mehrfach gegen die Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit bezüglich der von Y.___ erbrachten Dienstleistungen gestützt auf den Rahmenvertrag (Urk. 6/28, Urk. 6/32, Urk. 6/34), ebenso wie Y.___ (Urk. 6/30/2f.). Anlässlich der Besprechung vom 30. November 2016 mit dem Präsidenten des Verwaltungsrates wurde die X.___ darauf hingewiesen, dass sie die Entschädigungen an freie Mitarbeiter, darunter Y.___, als Arbeitgeberin abzurechnen habe (Urk. 6/40). Anschliessend informierte die X.___ mit Schreiben vom 2. Dezember 2016, dass der Zusammenarbeitsvertrag zwischen ihnen und Y.___ rückwirkend auf die Berner Niederlassung der X.___ übertragen worden sei (Urk. 6/44). Die Lohndeklarationen für das Jahr 2015 vom 19. Januar 2016 (Urk. 6/19) und für das Jahr 2016 vom 6. Februar 2017 (Urk. 6/47) enthielten keine Entschädigungen an den Genannten. Am 13. Juni 2017 erfolgte eine ordentliche Arbeitgeberkontrolle der Periode 2012 bis 2016 am Firmendomizil (Urk. 6/57). Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst erfasste der Kassenrevisor die an Y.___ ausgerichteten Entschädigungen in den Jahren 2015 (Fr. 90'672.--) und 2016 (Fr. 205'120.--) als Nachtrag zu den Lohnabrechnungen (Urk. 6/55, Urk. 6/57/6-7).

1.4    In der Folge verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die X.___ mit Nachzahlungsverfügungen vom 18. August 2017 (Urk. 6/61-62), paritätische und FAK-Beiträge im Betrag von Fr. 12'340.25 (Jahr 2015) und Fr. 28'161.95 (Jahr 2016) zu bezahlen. Am selben Tag erliess sie ebenfalls zwei Verzugszinsverfügungen (Urk. 6/59-60). Hiergegen erhob die X.___ am 23. August 2017 (Urk. 6/64, Eingangsdatum) Einsprache und erneuerte ihren Standpunkt. Hernach informierte die Ausgleichskasse Y.___ mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 dahingehend, dass neben dem Arbeitgeber auch er die Möglichkeit habe, gegen die Verfügung vom 18. August 2017 Einsprache zu erheben unter Auflistung der nacherfassten Löhne (Urk. 6/71/1). Y.___ liess am 20. November 2017 Einsprache erheben und sinngemäss beantragen, die Nachzahlungsverfügungen betreffend die Jahre 2015 und 2016 seien aufzuheben, weil er als Selbständigerwerbender zu qualifizieren sei (Urk. 6/78).

Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich wies die Einsprache der X.___ und diejenige von Y.___ mit Einspracheentscheiden vom 19. Januar 2018 ab (Urk. 2, Urk. 6/83).


2.    

2.1    Dagegen erhob die X.___ am 8. Februar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Januar 2018 und der Nachzahlungsverfügungen vom 18. August 2017 sei festzustellen, dass die von Y.___ in Kooperation mit ihr ausgeübte Tätigkeit als Unternehmensberater eine selbständige Erwerbstätigkeit sei (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-88]).

2.2    Der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 20. März 2018 Frist angesetzt, um einen Zustellnachweis zu den gemäss Kassenakten eingeschrieben versandten Nachzahlungsverfügungen vom 18. August 2017 (Urk. 6/61-62) einzureichen (Urk. 7), wozu sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. April 2018 (Urk. 10) vernehmen liess.

    Dazu sowie in Ergänzung ihrer Beschwerdebegründung nahm die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2018 Stellung (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 20. Juni 2018 auf weitere Ausführungen (Urk. 17). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18).

2.3    Alsdann wurde Y.___ mit Verfügung vom 20. Juli 2018 zum Prozess beigeladen (Urk. 19). Der Beigeladene liess sich mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 vernehmen (Urk. 22). Diese Eingabe wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten am 6. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 25). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 19. November 2018 Stellung (Urk. 26), wovon die Beschwerdegegnerin und der Beigeladene am 21November 2018 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 27).


3.    Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob die im Rahmenvertrag mit der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2015 geregelte Tätigkeit des Beigeladenen AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist.


2.

2.1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

2.2    Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.3    

2.3.1    Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2019 gültigen Versionen) sprechen namentlich die folgenden Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos (Rz. 1014 [WML 2015] bzw. Rz. 1019 [WML 2019]):

- das Tätigen erheblicher Investitionen,

- die Verlusttragung,

- das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,

- die Unkostentragung,

- das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,

- das Beschaffen von Aufträgen,

- die Beschäftigung von Personal,

- eigene Geschäftsräumlichkeiten.

    Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender gemäss der WML bei folgenden Merkmalen zum Ausdruck (Rz. 1015 [WML 2015] bzw. Rz. 1020 [WML 2019]):

- dem Weisungsrecht,

- dem Unterordnungsverhältnis,

- der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,

- dem Konkurrenzverbot,

- der Präsenzpflicht.

2.3.2    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).


3.    

3.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass Unternehmensberater - wie der Beigeladene - als Selbständigerwerbende gelten würden, wenn nicht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis erkennbar sei. Mit Blick auf den Rahmenvertrag und den Einsatzvertrag vom 18. Juni 2015 sei beim Beigeladenen von einem solchen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Für die unselbständige Tätigkeit spreche zunächst das vorliegende Dreiecksverhältnis: Es gehe um die Zusammenarbeit mit Kunden der Beschwerdeführerin. Der Beigeladene sei als Berater der Beschwerdeführerin tätig und trete in deren Namen gegenüber deren Kunden auf. Sodann habe die Beschwerdeführerin ein Weisungsrecht. Der Beigeladene sei nach den Normen der Beigeladenen tätig. Zudem könne er nicht frei bestimmen, wo er die Arbeiten ausführe. Gemäss dem konkreten Auftrag stelle der Beigeladene jeweils der Beschwerdeführerin Rechnung für seine Dienstleistungen. So treffe den Beigeladenen das Delkredererisiko gegenüber der Beschwerdeführerin, nicht aber gegenüber dem Kunden. Zudem seien die Aufgaben im konkreten Auftrag genau geregelt. Sodann sei zu erwähnen, dass Spesen entschädigt würden. Entweder entschädige der Kunde diese direkt oder der Beigeladene könne die Spesen über die Beschwerdeführerin in Rechnung stellen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Rahmenvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei. Er könne von beiden Parteien schriftlich unter Beachtung einer zweimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Auch dieses Kriterium spreche für eine unselbständige Tätigkeit. Den Akten seien keine ernstlich ins Gewicht fallenden Gründe, welche für eine selbständige Tätigkeit sprechen würden, zu entnehmen. Vielmehr sei die Tätigkeit des Beigeladenen aufgrund der genannten Kriterien als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (Urk. 2 S. 3). Mitentscheidende Bedeutung komme sodann der Tatsache zu, dass der Beigeladene im Jahr 2015 eine nicht unbedeutende Entschädigung von Fr. 90'672.-- und im Jahr 2016 sogar eine solche von Fr. 205'120.-- von der Beschwerdeführerin erhalten habe. Ein Verlust dieser Auftragsquelle hätte ihn folglich in gleicher Weise getroffen wie einen Arbeitnehmer. Dies spreche ebenfalls für den unselbständigen Charakter der Tätigkeit (Urk. 2 S. 4).

3.2    Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, dass der Beigeladene mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Handelsregister eingetragen sei. Er trete gegenüber den Kunden unter der Firma Z.___ und damit von ihr unabhängig auf (Urk. 1 S. 3). Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Beigeladene einzig in einem Vertragsverhältnis zur Beschwerdeführerin stehe. Die Auftraggeberin und damit Kundin sei die Beschwerdeführerin selbst. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stehe der Beigeladene in keinerlei vertraglicher Beziehungen zu «dritten Kunden» oder den «Kunden der X.___». Der Beigeladene sei nicht als Berater für die Beschwerdeführerin tätig (Urk. 15 S. 5). Er werde von der Beschwerdeführerin zwar für einzelne Projekte beigezogen, trete dabei jedoch nach wie vor als selbständiger Berater auf (Urk. 15 S. 5-6). So laute denn auch der Rahmenvertrag vom 18. Juni 2015, in dem in aller Deutlichkeit von einem «independent Contractor» (d. h. selbständiger Unternehmer), «Associate Partner of X.___» und von «cooperation» (Zusammenarbeit) die Rede sei. Der Beigeladene und die Beschwerdeführerin stünden mithin auf der gleichen Ebene. Sie seien einander gleichgestellte Partner. Untermauert werde dies ferner durch die Tatsache, dass die beiden Parteien gegenüber aussenstehenden Personen jeweils auf die Kooperation aufmerksam machen sowie sich gegenseitig Aufträge zuweisen würden (Urk. 1 S. 6, Urk. 15 S. 6). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trete er somit nicht im Namen der Beschwerdeführerin auf (Urk. 1 S. 6). Daran ändere auch die Tatsache, dass der Beigeladene im Rahmenvertrag an einer Stelle als X.___ Consultant bezeichnet würde, nichts (Urk. 15 S. 6). Werde der Beigeladene auf ihre Anfrage hin für einen Kunden tätig, so sei er nicht an ihre Weisungen gebunden, sondern erledige die Arbeiten nach seinen eigenen Vorstellungen. Er fakturiere seine Leistungen unter der Firma Z.___. Er sei bei der Gestaltung seiner Arbeitsabläufe, der Auswahl allfälliger Mitarbeiter und dem Aufbau der Geschäftsbeziehungen frei. Hinzu komme, dass seine Tätigkeit und der Kapitaleinsatz auf eigenes Risiko erfolgen würden. Damit trage der Beigeladene auch das Verlust- und das Delkredere-Risiko (Urk. 1 S. 3). Zudem sei sie selbst auch Kundin des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3). Die Tatsache, dass der Beigeladene bei der Ausführung seiner Beratungstätigkeit die sog. «X.___ standards» einhalte, sei keinerlei Indiz für ein bei einer unselbständigen Tätigkeit bestehenden Weisungsrecht. Mit den im Einsatzvertrag aufgeführten Zielvorgaben würden dem Beigeladenen entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin keine einzelnen Aufgaben übertragen, sondern es werde dargelegt, was das Ziel seiner Beratungstätigkeit sein solle. Es sei logisch, dass ein Auftraggeber dem Auftragnehmer einzelne Anweisungen betreffend den Auftrag und insbesondere dem angestrebten Ziel erteilen dürfe. Die minimale Weisungsgebundenheit des Beigeladenen beschränke sich auf den Inhalt und damit auf die Zielvorgabe des Auftrages, weitere Aspekte des Auftragsverhältnisses beschlage sie dagegen nicht. Das beschränkte Weisungsrecht im Zusammenhang mit einem Auftrag könne aber keineswegs mit dem arbeitsvertraglich bestehenden, umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers gleichgesetzt werden (Urk. 15 S. 7).

3.3    Der Beigeladene macht unter anderem geltend, dass er gegenüber den Kunden der Beschwerdeführerin immer unter seinem eigenen Namen respektive unter seiner Firma Z.___ auftreten würde. Er weise aber auf die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin hin (Urk. 22 S. 2-3).


4.

4.1    Im Rahmenvertrag vom 18. Juni 2015 hielten die Beschwerdeführerin und der Beigeladene in der Präambel unter anderem fest, dass sie beabsichtigen würden, im Bereich der Unternehmensberatung ab 1. Juli 2015 zusammenzuarbeiten (Urk. 6/9/5).

    Es folgten die Vertragsbestimmungen («contractual provisions»). Darin führten die Parteien unter Ziff. 2.1 («Partnership») zunächst aus, dass der Beigeladene ein «independent Contractor» und «Associate Partner» der Beschwerdeführerin sei und gegenüber Dritten auf die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin hinweisen dürfe. Die Beschwerdeführerin dürfe gegenüber Dritten ebenfalls auf diese Zusammenarbeit hinweisen. Der Beigeladene erfülle alle aus dieser Vereinbarung fliessenden Verpflichtungen gemäss vertraglicher Grundlage. Der Beigeladene habe die Kosten für seine Versicherungen, namentlich Haftpflicht-, Unfall- und Krankenversicherungen, aber auch AHV- und BVG-Beiträge selber zu tragen. Der Beigeladenen rechne unter seiner eigenen Mehrwertsteuernummer ab (Urk. 6/9/5).

    Alsdann hielten die Parteien in Ziff. 2.2 («Assignments») fest, dass der Beigeladene in seinem Fachbereich und in Übereinstimmung mit den anwendbaren «X.___ standards» als «X.___ Consultant» arbeite. Zudem könnten der Beigeladene und die Beschwerdeführer sich gegenseitig Aufträge zuweisen (Urk. 6/9/5).

    Unter Ziff. 2.3 («Exchange of experience») versichern sich die Parteien, dass sie beabsichtigen würden, höchste Qualität zu bewahren und die erworbenen Erfahrungen auszutauschen (Urk. 6/9/6).

    Des Weiteren wurde festgehalten, dass der Beigeladene die volle Verantwortung für die richtige Planung und Ausführung der X.___-Aufträge habe. Er verpflichte sich, das Management der Beschwerdegegnerin periodischen und, falls dringend, sofort, über den technischen und geschäftlichen Stand sowie den Zeitplan der X.___-Aufträge zu informieren. Die Beschwerdeführerin treffe gegenüber dem Beigeladenen dieselbe Pflicht (Ziff. 2.4 «Quality of consulting service», Urk. 6/9/6).

    Zudem vereinbarten die Parteien, dass sie jegliche Interessenskonflikte bezüglich ihrer jeweiligen Kunden vermeiden wollten. Auch sollten bestehende Kundenbeziehungen der Vertragsparteien «geschützt», mithin unangetastet bleiben. Allfällige Problemfälle würden vom Management der Beschwerdeführerin gelöst, nachdem es mit dem Beigeladenen Rücksprache genommen habe. Der Beigeladene garantierte absolute Vertraulichkeit hinsichtlich jeglicher vertraulicher Informationen betreffend die Beschwerdeführerin und ihrer Kundenprojekte (Ziff. 2.5 «Confidentiality», Urk. 6/9/6).

    Zur Entschädigung hält der Vertrag in Ziff. 4 («Financial agreement») das Folgende fest (Urk. 6/9/6): Die vom Beigeladenen vermittelten Aufträge würden während zwei Jahren mit 5 bis 10 % des Honorars entschädigt. Diese Entschädigung sei nach Eingang der Zahlung durch den Kunden auszurichten. In jenen Fällen, in denen die Aufträge von Akquirierungspartnern der Beschwerdeführerin ausgeführt würden, werde jedoch keine Akquirierungskommission ausbezahlt (Ziff. 4.1 «Acquisition of new assignment»). Zu den X.___-Aufträgen, bei welchen der Beigeladene mit der Beschwerdeführerin zusammenarbeitete, hielten die Parteien unter Ziff. 4.2 («Assignments») fest, dass der Beigeladene 70 % des Betrages, welchen die Beschwerdeführerin dem Kunden verrechne, erhalte. Die Entschädigung werde nach Erhalt der Zahlung durch den Kunden fällig. Alle übrigen Fälle würden in schriftlicher Form vereinbart. Sodann stelle die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen einen monatlichen Partnerbeitragpartner contribution») von Fr. 250.-- plus Mehrwertsteuer in Rechnung (Ziff. 4.3 «Fixed fee»).

    Die Parteien trafen ebenfalls eine Vereinbarung bezüglich der Auslagen («Expenses»), gemäss welcher die Kosten für die Akquirierung von neuen Aufträgen von den Akquirierungspartnern getragen würden. Auslagen, welche im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag anfallen würden, würden als Teil der Kundenvereinbarung verrechnet (Urk. 6/9/6).

    Der Beigeladene und die Beschwerdeführerin vereinbarten sodann, dass jeder Einsatzvertrag («Client Job Agreement»), der im Rahmen dieses Vertrages ausgeführt werde, schriftlich festgehalten werden müsse. Jeder Partner trage das Delkredererisiko für seinen Anteil des Honorars selber (Ziff. 6 «Assignment agreements», Urk. 6/9/7).

    Und schliesslich hielten die Parteien fest, dass der Rahmenvertrag für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen werde. Er könne von jeder Parteien unter Berücksichtigung von einer Kündigungsfrist von zwei Monaten gekündigt werden (Ziff. 7 «Duration of Agreement», Urk. 6/9/7).

4.2    Der Beigeladene legte der Beschwerdegegnerin ausserdem einen Einsatzvertrag vor (Urk. 6/17/9-10). Danach übertrug die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen die Beratung der A.___ (Ziffer 1.1). Der Umfang bzw. Inhalt des Beratungsauftrags mit dem Kunden wurde in Ziffer 2.1 detailliert festgehalten. Der Einsatzvertrag wurde für eine bestimmte Dauer abgeschlossen, vorbehältlich einer Verlängerung aufgrund schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden. Ferner legte der Vertrag fest, dass die Beratungstätigkeit in Räumlichkeiten des Kunden zur Verfügung zu stellen sei, wobei der Beigeladene nach Vereinbarung mit dem Kunden und nach Anforderungen des Projektes für inländisch oder internationale Reisen in der Schweiz bereitzustehen habe. Als Entschädigung wurde ein Tagesansatz von Fr. 610.-- zuzüglich MWSt festgesetzt, vom Beigeladenen bei der Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen, (Ziffer 4.2) und das Schulden einer Akquisitionskommission wurde ausgeschlossen (Ziffer 4.1). Die projektbezogenen Reisekosten seien direkt vom Kunden zu decken oder dem Kunden durch die Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen (Ziffer 4.3).

4.3    Festzuhalten ist ferner, dass der Rahmenvertrag keine Verpflichtung zur Übernahme eines zugewiesenen Auftrags enthält. Gemäss unwidersprochenen Ausführungen des Beigeladenen steht es ihm je nach seiner Kapazität frei, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen (Urk. 22 S. 2). Er reichte ausserdem mehrere seiner an die Beschwerdeführerin gerichteten Rechnungen ein (Urk. 23/1-3).


5.

5.1    Für typische Dienstleistungstätigkeiten - wozu auch die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin zu zählen ist - fallen häufig keine besonderen Investitionen an, weshalb diesbezüglich das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund tritt. Die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit erhält hierbei mehr Gewicht (BGE 144 111 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen). Entgegen den impliziten Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. des Beigeladenen ist für die AHV-rechtliche Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit jedoch kein Arbeitsvertrag im Sinne des Obligationenrechts vorausgesetzt; auch Auf- oder Werkverträge können beitragsrechtlich die Kriterien einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erfüllen (vgl. E. 2.2 und BGE 122 V 172 E. 3b).

5.2    

5.2.1    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6, Urk. 15 S. 6) ist die Tatsache, dass der Beigeladene im Vertrag als unabhängiger Unternehmer bezeichnet wird (Urk. 6/9/5), nicht ausschlaggebend (BGE 144 V 111 E. 6.1). Gleiches gilt für seine vertragliche Verpflichtung, seine Sozialversicherungsbeiträge selber abzurechnen (Urk. 6/9/5). Dies ist für die Durchführungsorgane der AHV und das Sozialversicherungsgericht nicht bindend (BGE 144 V 111 E. 6.1).

5.2.2    Massgebend ist der Umstand, dass der Beigeladene in Bezug auf die Einsätze als «X.___ Consultant» den zugewiesenen (oder allenfalls selber akquirierten) Kunden nicht in eigenem Namen Rechnung stellt, sondern die Beratungshonorare durch die Beschwerdeführerin bei ihren Kunden in Rechnung gestellt und eingezogen werden und sodann zu 70 % an den Beigeladenen weitergeleitet werden. Nach Angaben der Beschwerdeführerin besteht keine vertragliche Bindung zwischen Kunden und Beigeladenem. Dass dieser bei seiner Tätigkeit in eigenem Namen oder unter seiner eigenen Firma auftreten soll und nicht als «Mitarbeiter» der Beschwerdeführerin hat daher untergeordnete Bedeutung. Die Beschwerdeführerin weist dem Beigeladenen einen Kunden zu (Urk. 6/9/7), wobei nach unbestrittenen Ausführungen des Beigeladenen er einen Auftrag zwar auch ablehnen kann, es jedoch die Beschwerdeführerin ist, welche – nach Absprache mit ihrem Kunden – Dauer des Beratungsmandats, Inhalt und Ort sowie die Entschädigung im Einsatzvertrag definiert, allenfalls mit ihm aushandelt (Urk. 6/9/9), was einem weitreichenden Weisungsrecht gleichkommt. Ein Vergleich mit den Anweisungen im Rahmen eines auftragsrechtlichen Weisungsrechts geht daher fehl, ist es doch gerade nicht der Kunde (Auftraggeber), der gegenüber dem Beigeladenen den Inhalt des Mandatsverhältnisses im Einsatzvertrag bestimmt. Ebenfalls für eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit spricht sodann, dass den Beigeladenen gemäss Ziff. 2.4 des Rahmenabkommens eine umfassende Rapportierungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin (und nicht der Kundin) trifft (Urk. 6/9/6). Mit seinen Rechnungen an die Beschwerdeführerin weist der Beigeladene seinen Aufwand und seine Auslagen gegenüber der Beschwerdeführerin und nicht dem Kunden aus (vgl. Urk. 23/2-3). Die Kundenhonorare werden nicht vom Beigeladenen, sondern von der Beschwerdeführerin eingezogen (Urk. 6/9/6). Es ist sodann nicht dargetan, dass der Beigeladene gegenüber dem Kunden über den Preis seiner Dienstleistungen selber verhandeln könnte, zumal nach eigenen Angaben keine vertragliche Grundlage zwischen Beigeladenem und Kunde besteht. Der Umstand, dass er bei seiner Beratertätigkeit die «X.___ standards» beachten muss, spricht ebenfalls für eine Unterordnung gegenüber der Beschwerdeführerin (BGE 144 111 E. 6.3.4).

    Insgesamt sind daher mehrere Merkmale einer arbeitsorganisatorischen Unterordnung des Beigeladenen auszumachen.

5.2.3    Der Umstand, dass der Beigeladene im Kanton Bern als Selbständigerwerbender tätig ist (vgl. Urk. 6/31, Urk. 6/73), mag gegen eine betriebswirtschaftliche Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin sprechen, da der Beigeladene auch auf eigenem Weg Einkünfte generieren kann. Von der Beschwerdeführerin hat er aber in den Jahren 2015 und 2016 Fr. 90'672.-- sowie Fr. 205'120.-- erhalten (Urk. 6/55). Seine übrigen aktenkundige Honorare (Urk. 6/74, Urk. 6/76) erreichen diese Beträge nicht. Eine betriebswirtschaftliche Abhängigkeit kann daher ebenfalls nicht verneint werden.

5.2.4    Es kommt hinzu, dass der Beigeladene den Rahmenvertrag nur unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten - mithin nicht kurzfristig - wieder auflösen könnte (Urk. 6/9/7). Dies spricht gegen eine selbständige Tätigkeit (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.2.1).

5.2.5    Im Rahmenvertrag vom 18. Juni 2015 haben die Parteien sodann zwar kein eigentliches Konkurrenzverbot vereinbart, sie haben sich aber verpflichtet, ihre Kundenbeziehungen gegenseitig zu respektieren (Urk. 6/9/6). Zudem kann der Beigeladene keinen Vertrag abschliessen beziehungsweise nicht für jemand anderen tätig sein, wenn dadurch ein Interessenskonflikt zur Beschwerdeführerin bestehen würde (Urk. 6/9/6).

5.3    In einer Gesamtschau überwiegen daher die Merkmale, welche für eine betriebswirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beigeladenen von der Beschwerdeführerin sprechen. Das Kriterium des Unternehmerrisikos muss nicht mehr geprüft werden. Es ist von einer unselbständigen Tätigkeit auszugehen.

5.4    Die nachträglich erhobenen Lohnbeiträge für die Jahre 2015 und 2016 sind in masslicher Hinsicht nicht strittig und geben zu keiner Beanstandung Anlass.


6.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher