Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2018.00017
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 20. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1949 geborene X.___ heiratete am 7. Oktober 2005 die in Brasilien wohnhafte Y.___ (geboren 1968). Seit dem 1. September 2014 bezieht der Versicherte eine Altersrente (Urk. 18/44, Urk. 18/57/2 und Urk. 18/68). Am 16. Mai 2017 erkundigte er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ob Anspruch auf Ausrichtung einer Kinderrente für seine Pflegetochter Z.___ (geboren 2002) bestehe (Urk. 18/82-83). Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 (Urk. 18/87) verneinte die Ausgleichskasse einen solchen mit der Begründung, er habe keinen Pflegevertrag vorgelegt. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 14. August 2017 (Urk. 18/91) wies die Ausgleichskasse am 23. Januar 2018 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 31. Januar 2018 (Übergabe an die Schweizerische Post am 19. Februar 2018, Urk. 14) Beschwerde (Urk. 10) und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine AHV-Kinderrente für sein Pflegekind auszurichten. Am 22. Mai 2018 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 AHVG Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch laut Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
1.2 Pflegekinder haben Anspruch auf eine Waisenrente und generieren somit eine AHV-Kinderrente, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind (Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 AHVG). Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht nur Anspruch auf eine Kinderrente, wenn es sich um Kinder des andern Ehegatten handelt (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf eine AHV-Kinderrente für Pflegekinder erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV).
Eine Pflegekindschaft liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt. Als Pflegekind gilt ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen. Anspruch auf Ausrichtung einer Kinderrente besteht nur bei einer Hausgemeinschaft zwischen dem Rentenempfänger und dem Pflegekind (Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2016 vom 30. März 2017 E. 3.2-3.3).
2. Der Anspruch, eine Kinderrente geltend zu machen, steht dem Rentenempfänger zu, nicht direkt dem Kind (Art. 22ter AHVG; vgl. BGE 114 II 123 E. 2b). Vor diesem Hintergrund ist die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers ohne Weiteres zu bejahen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer laut seiner Anmeldung zum Bezug einer Altersrente vom 7. Oktober 2005 bis 13. Mai 2013 Wohnsitz in Brasilien gehabt habe. Aus den Akten ergebe sich jedoch, dass er von 1. Januar 1997 bis 31. August 2014 in der Schweiz Beiträge als nichterwerbstätige Person geleistet habe und bei ihr - der Beschwerdegegnerin - registriert gewesen sei. Demzufolge sei sein Wohnsitz in dieser Zeit tatsächlich in der Schweiz gewesen. Zudem lebe er gemäss Unterlagen seit dem Jahr 2005 von seiner Ehefrau getrennt. Demnach habe zwischen ihm und dem Kind, welches seit 2006 bei seiner Frau in Brasilien wohne, nie eine Hausgemeinschaft bestanden. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn er sich während den Ferien jeweils in Brasilien aufgehalten hätte. Sein Wohnsitz befinde sich auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters in der Schweiz (S. 1). Das alleinige Zahlen des Unterhalts des Kindes durch den Beschwerdeführer begründe kein Pflegeverhältnis zu diesem, wenn es an der tatsächlichen Hausgemeinschaft fehle. Liege kein Pflegekindverhältnis vor, bestehe auch kein Anspruch auf Ausrichtung einer Kinderrente zur Altersrente (S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 17) hielt sie ergänzend fest, der Beschwerdeführer verhalte sich widersprüchlich. In seiner Anmeldung für den Bezug einer Altersrente habe er implizit verneint, ein Pflegekind zu haben. Weiter habe er lediglich deklariert, von 1982 bis 1983 in Nigeria Wohnsitz gehabt zu haben, einen zusätzlichen Wohnsitz im Ausland, insbesondere in Brasilien, habe er nicht angeführt. In der massgebenden Zeit habe er in der Schweiz Steuern bezahlt und sei bei ihr als Nichterwerbstätiger erfasst gewesen. Die Erfassung als Nichterwerbstätiger setze aber den Wohnsitz der betreffenden Person voraus. Wohnsitz meine Lebensmittelpunkt. Die Pflegeelternschaft verlange einen Lebensmittelpunkt, damit eine Hausgemeinschaft vorliegen könne.
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 10), er habe nie von seiner Ehefrau getrennt gelebt, er habe immer mit ihr im gleichen Haushalt gewohnt, ausser wenn er für zwei drei Monate ferienhalber in die Schweiz gekommen sei. Dass er sich nur in den Ferien in Brasilien aufgehalten habe, sei nicht richtig. Der Ausdruck «getrennt» komme davon, dass ihm sein Steuerberater 2005 versichert habe, dass man das so in der Steuererklärung vermerke. Seine Frau sei in Brasilien angemeldet und er in der Schweiz, damit er in der Schweiz seine Krankenkasse habe behalten können. Z.___ wohne seit dem Tod ihres Vaters 2006 im gleichen Haushalt wie er und seine Frau, eine Hausgemeinschaft sei also gegeben. Zudem komme er vollumfänglich für das Kind auf, ein Pflegeverhältnis liege demnach sehr wohl vor.
4. In ihrer Verfügung vom 23. Juni 2017 (Urk. 18/87) wies die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Kinderrente ab, da es ihm nicht möglich sei, einen Pflegevertrag vorzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer einspracheweise geltend gemacht hatte, dass der Pflegevertrag für im Ausland lebende Pflegekinder nicht geeignet sei und dass Brasilien keine Pflegeverträge ausstelle (Urk. 18/91-92), verneinte sie den Anspruch auf eine Kinderrente neu mit der Begründung, es fehle an der tatsächlichen Hausgemeinschaft zwischen ihm und dem Kind (Urk. 2). Ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass des Einspracheentscheids hätte Gelegenheit geben müssen, zur vorgesehenen anderslautenden Begründung ihres abschlägigen Entscheides Stellung zu nehmen, kann vorliegend offen bleiben. Denn eine allfällige, nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde einerseits vom Beschwerdeführer nicht gerügt und kann andererseits in diesem Verfahren geheilt werden, weshalb sich eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht rechtfertigt (vgl. dazu BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem 7. Oktober 2005 verheiratet (Urk. 18/57/2). Seine Ehefrau wohnt seit jeher in Brasilien. Nach seinem Umzug von A.___ nach B.___ teilte die Einwohnerkontrolle der neuen Wohngemeinde der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau getrennt lebe (Urk. 18/25). Das Steueramt des Kantons Zürich meldete dies der Beschwerdegegnerin in den Folgejahren ebenfalls (vgl. etwa Urk. 18/29/1, Urk. 18/33/3, Urk. 18/47/3, Urk. 18/49/3 und Urk. 18/75/1). Der Beschwerdeführer bezahlte von 1997 bis 2007 AHV-Beiträge für obligatorisch versicherte Nichterwerbstätige mit Wohnsitz in der Schweiz (vgl. dazu Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG), und zwar bei der Beschwerdegegnerin (Kasse Nr. 1) und nicht bei der für die freiwillige Versicherung von Schweizer Staatsbürgern mit Wohnsitz im Ausland zuständigen Schweizerischen Ausgleichskasse (Kasse Nr. 27; Art. 113 Abs. 1 AHVV). Freiwillige Beiträge als im Ausland lebender Schweizer Bürger wurden von ihm lediglich in den Jahren 1982 und 1983 entrichtet (vgl. Urk. 18/39).
5.2 In seinem Antrag für eine Rentenvorausberechnung vom 13. April 2011 (Urk. 18/44) gab der Beschwerdeführer an, keine Kinder zu haben und lediglich von 1982 bis 1983 Wohnsitz im Ausland gehabt zu haben. Er gedenke nicht, in Zukunft seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen (S. 3). In der Anmeldung für eine Altersrente vom 13. Mai 2013 (Urk. 18/55) liess er die Frage, ob er Kinder (eigenes Kind / Stiefkind / Pflegekind) habe, offen (S. 3) und gab bei der Frage, ob er bisher jemals Wohnsitz im Ausland gehabt habe, einzig an, er habe von 1982 bis 1983 Wohnsitz in Nigeria gehabt (S. 6). Weder ist den beiden Formularen zu entnehmen, dass er sich - wie von ihm geltend gemacht - mindestens seit seiner Heirat im Oktober 2005 pro Jahr während neun bis zehn Monaten in Brasilien aufhält, mithin einen Wohnsitz in Brasilien begründet hat, noch dass er seit 2006 ein Pflegekind betreut. Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer in den neun Jahren vor seiner Pensionierung im September 2014 überhaupt in Brasilien aufgehalten hat, geben in den Unterlagen einzig die Heiratsurkunde (Urk. 18/57/2), ein an ihn in Brasilien adressiertes Schreiben sowie eine Rechnung eines brasilianischen Telekommunikationsanbieters, in welcher er als Kunde genannt wird (Urk. 18/84/8-9). Zudem erklärte die leibliche Mutter von Z.___ ihr Einverständnis, dass ihre Tochter weiterhin beim Beschwerdeführer und dessen Ehefrau in Brasilien wohne, unter deren Obhut sie sich seit 2006 befinde (Urk. 18/97/2). Ob ihr die genauen Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau bekannt sind, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, jedenfalls lässt sich daraus nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass der Beschwerdeführer mehr als nur seine Ferien in Brasilien verbringt beziehungsweise dass er in einer tatsächlichen Hausgemeinschaft mit seiner Ehefrau und Z.___ lebt.
Vielmehr wirkt die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seit mindestens 12 Jahren während jährlich neun bis zehn Monaten in Brasilien lebt und dort seit 2006 zusammen mit seiner Frau eine Pflegetochter betreut (Urk. 10 S. 1), unglaubhaft, dies insbesondere mit Blick auf seine gegenteiligen Ausführungen in den Formularen zum Bezug einer Altersrente sowie auf die Bescheinigungen seines Getrenntlebens in den Steuererklärungen. Auf diese Ungereimtheiten wurde der Beschwerdeführer im Übrigen bereits im angefochtenen Entscheid aufmerksam gemacht, geklärt hat er sie nicht.
Auf das Einholen der Auszüge aus seinem C.___-Konto in D.___, wie vom Beschwerdeführer offeriert (vgl. Urk. 10 S. 2), wird in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet, nachdem aus diesen keine anderen Erkenntnisse zu erwarten sind, als dass in Brasilien Geld von seinem Konto abgehoben wurde. Nicht ersichtlich wird daraus jedoch sein, ob Geldbezüger er oder seine Ehefrau waren, weshalb damit auch kein regelmässiger längerfristiger Aufenthalt von ihm in Brasilien beziehungsweise keine Hausgemeinschaft zwischen ihm, seiner Ehefrau und deren Pflegekind nachgewiesen werden kann.
5.3 Da der Beschwerdeführer den Nachweis einer Hausgemeinschaft mit Z.___ nicht erbringen konnte, besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch auf Ausrichtung einer Kinderrente zur Altersrente.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher