Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2018.00019


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 6. Februar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


GastroSocial Ausgleichskasse

Buchserstrasse 1, Postfach 2203, 5001 Aarau

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___


Beigeladene





Sachverhalt:

1.    Das von September 2015 bis August 2016 im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragene Einzelunternehmen Z.___ - X.___ rechnete die paritätischen Beiträge mit der Gastrosocial Ausgleichskasse ab. X.___ war als Inhaber mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Gestützt auf die Lohndeklaration für das Abrechnungsjahr 2015 (Urk. 6/1) stellte die Ausgleichskasse X.___ am 31. März 2016 paritätische Beiträge von insgesamt Fr. 3'945.10 in Rechnung (Urk. 6/2). Gestützt auf den Lohnausweis von A.___, gemäss welchem sie im Oktober 2015 von X.___ einen Lohn in der Höhe von Fr. 4'441.-- bezogen hat (Urk. 6/3), forderte die Ausgleichskasse von X.___ mit Nachtragsabrechnung vom 4. August 2016 Lohnbeiträge für A.___ in der Höhe von Fr. 846.80 ein (Urk. 6/4). Am 19. Mai 2017 reichte Y.___ Quittungen zweier Lohnauszahlungen (November und Dezember 2015) - ausgestellt von X.___ - der Ausgleichskasse ein (Urk. 6/5). Mit Nachtragsabrechnung vom 8. Juni 2017 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ Lohnbeiträge für Y.___ für die Zeit vom 2. Oktober bis 31. Dezember 2015 von gesamthaft Fr. 1'079.90 (inkl. Verzugszinsen) zu bezahlen (Urk. 6/6). Nach durchgeführtem Mahn- und Betreibungsverfahren forderte die Ausgleichskasse mit Rechtsöffnungsverfügung vom 29. September 2017 von X.___ Beiträge von Fr. 1'193.80 (inkl. Inkassokosten zur Nachzahlung) ein (Urk. 6/7). Die hiergegen von X.___ erhobene Einsprache vom 16. Oktober 2017 (Urk. 6/8) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1. November 2017 ab; gleichzeitig hob sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Wila auf (Urk. 2/2).


2.    Hiergegen erhob X.___ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 2/1), welches die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht überwies (Verfügung vom 13. Dezember 2017, Urk. 1). Am 23. März 2018 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort und beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, inkl. Kassenakten [Urk. 6/1-9]). Mit Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 7) lud das hiesige Gericht Y.___ zum Prozess bei und setzte ihr gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2017 sowie zur Beschwerde vom 5. Dezember 2017 und zur Beschwerdeantwort vom 23. März 2018 an. Innert angesetzter Frist nahm Y.___ am 10. April 2018 Stellung (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin am 12. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Die am 23. April 2018 vom Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme (Urk. 16, unter Beilage weiterer Akten [Urk. 17/1-10]) wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 15. Mai 2018 zugestellt (Urk. 18). Mit Verfügung vom 12. August 2019 ersuchte das hiesige Gericht den Beschwerdeführer um Einreichung einer vollständigen und unterzeichneten Lohnbescheinigung für das Jahr 2015 und forderte gleichzeitig einen Kontoauszug von der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin reichte mit Schreiben vom 14. August 2019 den Kontoauszug (Urk. 25, Urk. 26/1-6) und der Beschwerdeführer am 9. September 2019 die Lohnabrechnung für B.___ sowie den Versicherungsnachweis von Frau A.___ (Urk. 27, Urk. 28/1-3) zu den Akten. Mit Mitteilung vom 24. September 2019 wurde den Verfahrensbeteiligten die Kopien der Eingaben je wechselseitig zugestellt (Urk. 29). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 legte die Beschwerdegegnerin die Akten in Bezug auf die Betreibung Nr.  auf (Urk. 31, Urk. 32/1-10), was den Parteien mit Mitteilung vom 20. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 34).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. November 2017 (Urk. 2/2) erwog die Beschwerdegegnerin, da die Löhne für die Monate November und Dezember 2015 für die Beigeladene in der Lohnbescheinigung 2015 nicht angegeben worden seien, habe eine Nachtragsabrechnung erstellt werden müssen. Diese würden jeweils pro Jahr erstellt werden, weshalb die Periode bereits per 2. Oktober 2015, also dem Gründungsdatum, beginne. Als Berechnungsgrundlage der Nachtragsabrechnung habe jedoch lediglich der Lohn für die Zeit von November bis Dezember 2015 gedient.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. Dezember 2017 (Urk. 2/1) mit Verweis auf die Beilagen (Urk. 2/3) sowie seiner Stellungnahme vom 23. April 2018 (Urk. 16) sinngemäss geltend, er habe die Lohnbeiträge für die Beigeladene bereits beglichen. Die Lohndeklaration, auf die sich die Beschwerdegegnerin stütze, habe nicht er eingereicht und sei auch nicht von ihm unterzeichnet. Aus dieser gehe hervor, dass er Beiträge für den Oktober 2015 bezahlt habe, obwohl die Beigeladene in den Monaten November und Dezember 2015 für ihn gearbeitet habe.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin mit Nachtragsabrechnung resp. Rechtsöffnungsverfügung vom 29. September 2017 (Urk. 6/7) in Rechnung gestellten Lohnbeiträge schuldet.


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHVG) und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat (Art. 3 und 8 f. AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, EOG; Art. 16 Abs. 2 und Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG; § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Zürich sowie § 14 des Einführungsgesetzes des Kantons Aargau zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, EG FamZG). Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren Mitgliedern besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind (Art. 69 Abs. 1 Satz 1 AHVG).

    Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn eine Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat und die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge nach Rechnungsstellung ausbleibt (vgl. Art. 39 Abs. 1 AHVV). Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden (Art. 38 Abs. 1 und Abs. 3 AHVV). Ferner ist mit der Mahnung eine Mahngebühr aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV).

    Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41bis AHVV Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

3.2    Aus den Akten (Urk. 26/1) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die Abrechnungs- und Zahlungsperiode 2. Oktober (Betriebsaufnahme) bis 31. Dezember 2015 am 1. Dezember 2015 Akontobeiträge von Fr. 5'900.-- bezahlte. Gestützt auf eine nicht unterzeichnete und undatierte Lohnbescheinigung für das Abrechnungsjahr 2015 mit einer Lohnsumme über Fr. 20'689.-- (Urk. 6/1), deren Autorschaft der Beschwerdeführer bestreitet (vgl. Urk. 17/10), berechnete die Beschwerdegegnerin mit Jahresabrechnung vom 31. März 2016 für die Periode 2. Oktober bis 31. Dezember 2015 Lohnbeiträge von insgesamt Fr. 3'945.10 (Urk. 26/5) und überwies den Saldo zugunsten des Beschwerdeführers von Fr. 1'954.90 (Urk. 6/2 = Urk. 26/2). Aufgrund der von A.___ zugesandten Lohnausweise 2015 über eine nicht in der Lohnbescheinigung deklarierte Lohnsumme von Fr. 4441.-- brutto (Urk. 6/3) erhob die Beschwerdegegnerin am 4. August 2016 eine Nachtragsabrechnung über Fr. 846.80 (Urk. 6/4 = Urk. 26/3), welche der Beschwerdeführer (einschliesslich angefallener Mahnkosten und Verzugszinsen) auf Betreibung hin am 16. Dezember 2016 bezahlte (vgl. Urk. 26/1). Im Mai 2015 meldete sich schliesslich die Beigeladene bei der Beschwerdegegnerin und wies Quittungen für Lohnzahlungen im November und Dezember 2015 über insgesamt Fr. 5323.10 brutto nach (Urk. 6/5). Die darauf entfallenden Lohnbeiträge von insgesamt Fr. 1'015.-- stellte die Beschwerdegegnerin zuzüglich Verzugszinsen (Fr. 64.90) mit Nachtragsabrechnung vom 8. Juni 2017 in Rechnung (Urk. 6/6, Urk. 26/4, Urk. 32/1), mahnte sie am 18. Juli 2017 und 7. August 2017 unter Auferlegung einer Mahngebühr von Fr. 30.-- ab (Urk. 32/2) und setzte eine Forderung von Fr. 1'120.50 in Betreibung (Urk. 32/3). Auf Zahlungsbefehl vom 22. September 2017 des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal in der Betreibung Nr. erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag (Urk. 32/4).

3.3    Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass die Beigeladene im November und Dezember 2015 für den Beschwerdeführer im Z.___ gearbeitet und Lohn bezogen hat (vgl. dazu Urk. 6/1/11, Urk. 6/5, Urk. 10, Urk. 11/1). Als Arbeitgeber ist der Beschwerdeführer verpflichtet die Lohnbeiträge der Ausgleichskasse zu entrichten (vgl. hiervor E. 3.1). Auch das bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beigeladenen gemeldeten - und vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestrittenen - Lohnsummen für die Monate November und Dezember 2015 in der Höhe von aufgerechnet Fr. 5’323.10 (Urk. 6/5) in ihrer Jahresabrechnung vom 31. März 2016 (Urk. 6/2) insofern nicht berücksichtigte, als dass als Bemessungsgrundlage die Lohndeklaration 2015 diente, welche für die Beigeladene einen Lohn für Oktober 2015 im Umfang von Fr. 4'441.-- auswies (Urk. 6/1/1). Angesichts dessen, dass der am 16. November 2015 von der Beigeladenen unterzeichnete Arbeitsvertrag für die Zeit von 1. November bis 31. Dezember 2015 abgeschlossen wurde (Urk. 6/1/11) und der von der Beigeladenen zu den Akten gelegte Kontoauszug vom 14. Dezember 2017 (Urk. 11/1) zeigt, dass sie für die Monate November und Dezember 2015 Lohn bezogen hat, ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beigeladene im Oktober 2015 noch nicht für den Beschwerdeführer tätig war und noch keine Lohnzahlungen flossen. Die ursprüngliche Lohndeklaration 2015 ist in Bezug auf die Lohnbescheinigung der Beigeladenen damit insofern nicht korrekt, als dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin auf einer Lohnsumme von Fr. 4'441.-- anstatt Fr. 5'232.10 Lohnbeiträge für die Beigeladene abrechnete und entrichtete und somit Lohnbeiträge auf einer Lohnsumme von Fr. 882.10 (Fr. 5'323.10 - Fr. 4'441.--) für die Beigeladene schuldig blieb. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbrachte, die Jahresabrechnung vom 31. März 2016 (Urk. 6/2) und insbesondere die für den Monat Oktober 2015 bezahlten Lohnbeiträge (auf einer Lohnsumme von Fr. 4'441.--) seien nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Urk. 5), ist dem entgegenzuhalten, dass die Abrechnungsperiode das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 3 AHVV) und die im Rahmen einer Veranlagungsverfügung festgehaltenen paritätischen Beiträge auf der insgesamt ausgerichteten Jahreslohnsumme geschuldet sind (vgl. Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand: 1. Januar 2020, Rz2140). Der Beschwerdeführer leistete für das Jahr 2015 auf einer Lohnsumme von insgesamt Fr. 25'130.-- (Fr. 20'689.-- + Fr. 4'441.--) paritätische Beiträge an die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/2, Urk. 6/4). Nach Gesagtem beträgt die vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 ausgerichtete Lohnsumme aber mindestens Fr. 26'012.10 (Fr. 25'130.-- + Fr. 882.10). Hinzu käme allenfalls der für die Monate November und Dezember 2015 an B.___ ausgerichtete Lohn in der Höhe von insgesamt Fr. 1'106.32 (Fr. 802.72 + Fr. 303.60; vgl. Urk. 28/2-3), worüber der Beschwerdeführer nicht abrechnete. Hier ist indes auf Art. 34d AHVV zu verweisen, wonach vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2'300.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben werden, wofür vorliegend kein Anhalt besteht. Zusammenfassend beträgt die im Rahmen einer nachträglichen Veranlagungsverfügung noch beitragspflichtige Lohnsumme demnach Fr. 882.10. 

3.4    Die mit Einspracheentscheid vom 1. November 2017 (Urk. 2) bestätigte Rechtsöffnungsverfügung in der Betreibung Nr. vom 29. September 2017 (Urk. 6/7) veranlagt daher eine zu hohe Lohnsumme von Fr. 5'323.10 (vgl. E. 3.3 hiervor). Die effektiv noch beitragspflichtige Lohnsumme für das Abrechnungsjahr 2015 beträgt Fr. 882.10, worauf der Beschwerdeführer die geschuldeten Lohnbeiträge nachzuzahlen hat. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, die Veranlagungsverfügung zu korrigieren und die darauf geschuldeten Lohnbeiträge neu zu berechnen. Zu beachten ist hierbei noch Folgendes:

3.5    Die Beschwerdegegnerin setzte mit Rechtsöffnungsverfügung vom 29. September 2017 auch Beiträge an die Familienausgleichskasse nach kantonalem aargauischen Recht fest, für deren Beurteilung das hiesige Gericht nicht zuständig ist (vgl. Art. 22 des Familienzulagengesetzes, FamZG). Dasselbe gilt für die Beiträge unter dem Titel «Berufsbildung AG/GastroSuisse», wahrscheinlich Beiträge an einen branchenbezogenen Berufsbildungsfonds (Art. 60 des Berufsbildungsgesetzes [BBG], Art. 68a der Berufsbildungsverordnung [BBV] und § 64a des kantonalen [aargauischen] Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung [GBW]). In Bezug auf die ausgewiesenen Beiträge an Zusatzversicherungen zum Unfallversicherungsgesetz (UVG) sowie der Krankentaggeldversicherung ist anzufügen, dass Zusatzversicherungen gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) der Zivilgerichtsbarkeit unterliegen. Der Kanton Zürich hat zwar von der in Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht, dass für Streitigkeiten betreffend Ansprüche aus Zusatzversicherungen nach VVG zur sozialen Krankenversicherung, die an sich auch privatrechtlicher Natur wären, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zuständig ist (§ 2 Abs. 2 lit. d des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), wobei eine entsprechende Feststellungs- wie auch eine Leistungsklage nicht im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 56ff. ATSG, sondern im Rahmen einer privatrechtlichen Klage geltend zu machen wäre. Es kann offenbleiben, ob eine sachliche Zuständigkeit für Klagen aus Zusatzversicherungen zum UVG besteht, da jedenfalls für die Eintreibung entsprechender Beiträge nicht das Verfügungs- und Beschwerdeverfahren offensteht. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Betreibungskosten nicht verfügungsweise zu veranlagen sind, da die Betreibungskosten - bei erfolgreicher Betreibung – bereits von Gesetzes wegen geschuldet sind und vorab erhoben werden (Art. 68 SchKG; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteile des Bundesgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003 E. 4, K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1). Sie sind nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Die Ausgleichskasse ist daher sachlich nicht zur verfügungsweisen Festsetzung der Betreibungskosten und hiesiges Gericht nicht für deren rechtliche Überprüfung zuständig. Soweit die Beschwerdegegnerin in der mit Einspracheentscheid bestätigten Rechtsöffnungsverfügung Beiträge an die Familienausgleichskasse, Beiträge an den Berufsbildungsfond, die Zusatzversicherung zum UVG sowie KVG sowie die Zahlungsbefehlskosten beanstandete, ist auf die Beschwerde mangels örtlicher bzw. sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.

3.6    Angesichts dessen, dass die Rechtsöffnungsverfügung in mehrfacher Hinsicht nicht korrekt ist, ist keine Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung zu erteilen.


4.    Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid vom 1. November 2017 ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung der geschuldeten AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge auf einer Lohnsumme von Fr. 882.10 sowie der darauf entfallenden Verzugsinsen und Veranlagungskosten zurückzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1. November 2017 aufgehoben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der paritätischen AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge auf einer Lohnsumme von Fr. 882.10 zurückzuweisen. im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- GastroSocial Ausgleichskasse

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaStadler