Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2018.00022


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 17. Dezember 2018

in Sachen

X.___ GmbH

Y.___

Zollstrasse 36, 8005 Zürich

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Z.___


Beigeladene




Sachverhalt:

1.    Y.___ ist Gesellschafter und Geschäftsführer der X.___ GmbH, deren Zweck gemäss Eintrag im Handelsregister die Beratung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zur Registrierung von Marken ist. Y.___ ist mit Z.___ verheiratet. Am 18. Mai 2017 meldete sich Z.___ mittels ausgefüllten Fragebogens für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften sowie unter Beilage verschiedener – namentlich an die X.___ GmbH gestellter - Rechnungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende an (Urk. 6/1), welches Gesuch die Ausgleichskasse nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 18. August 2017 abwies (Urk. 7/3). Dagegen erhob die als Arbeitgeberin angesprochene X.___ GmbH durch Y.___ am 25. August 2017 Einsprache (Urk. 7/2), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2018 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die X.___ GmbH durch Y.___ hierorts mit Eingabe vom 26. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen mit dem Antrag, es sei Z.___ der Status einer selbständigerwerbenden Person zu gewähren, um die Zusammenarbeit mit der Firma X.___ GmbH zu ermöglichen, ohne dass Z.___ daraus Nachteile bei der Sozialversicherung entstehen (Urk. 1 S. 1). Mit Vernehmlassung vom 26. März 2018 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 6. April 2018 wurde Z.___ zum vorliegenden Prozess beigeladen (Urk. 8). Ihre Stellungnahme datiert vom 11. April 2018 (Urk. 10) und wurde den übrigen Prozessbeteiligten mit Verfügung vom 16. April 2018 zugestellt (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    Die Ausgleichskasse hat die gesetzlichen Bestimmungen über die unselbständige (Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) und die selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 9 AHVG) sowie die von der Rechtsprechung aufgestellten Unterscheidungskriterien zur Beurteilung einer konkreten Tätigkeit im angefochtenen Einspracheentscheid richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

    

2.    

2.1    Die Ausgleichskasse begründete den angefochtenen Einspracheentscheid zur Hauptsache damit, dass die X.___ GmbH der einzige Auftraggeber von Z.___ sei. Diese trete beim Ausführen der Tätigkeiten nicht in eigenem Namen auf, was auf der Firmenhomepage von X.___ ersichtlich sei. Dort sei sie auf der Startseite namentlich aufgeführt. Andererseits habe sie E-mail Korrespondenzen unter dem Abrechnungskonto und im Namen der Firma X.___ geschickt. Daraus geht hervor, dass sie zur Firma in einem Unterordnungs- bzw. Abhängigkeitsverhältnis stehe. Alsdann trage sie kein unternehmerisches Risiko. Dass Z.___ als Ehefrau des Firmeninhabers eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe und damit beim Verlust der Stelle keine Arbeitslosenentschädigung geltend machen könne, habe keinen Einfluss auf die Beurteilung des Beitragsstatuts (Urk. 2).

2.2    Dagegen macht Y.___ für die X.___ GmbH zusammenfassend geltend, dass Z.___ als mitarbeitende Ehegattin des Arbeitgebers bei der Arbeitslosenversicherung von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen sei. Eine Anstellung als Arbeitnehmerin führte daher zu einer Benachteiligung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie benachteiligt werden solle, wenn sie sich mittels Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit um die Lösung ihrer bisherigen Arbeitslosigkeit bemühe. Auch stelle eine Anstellung von Z.___ bei der X.___ GmbH für die Eheleute (Familie) ein grösseres wirtschaftliches Risiko dar, da bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten zwei Einkommen gefährdet wären. Die Situation wäre durch Zuerkennung des Status als Selbständigerwerbende lösbar, was auch in Anwendung der von der Ausgleichskasse angeführten Beurteilungskriterien möglich sei (Urk. 1).

2.3    In ihrer Stellungnahme vom 11. April 2018 erklärte die Beigeladene, dass sie den Ausführungen ihres Ehegatten bzw. der X.___ GmbH nichts beizufügen habe (Urk. 10).


3.    Die Beigeladene umschrieb am 18. Mai 2017 in dem von ihr ausgefüllten Anmeldeformular ihre selbständige Tätigkeit als «Administration und Office Services für Firmen» (Erwerbszweig Administration). Der Anmeldung lagen verschiedene Rechnungen für getätigte Arbeitsaufwände bei, wobei - bis auf eine Ausnahme - die X.___ GmbH als Adressatin bzw. Auftraggeberin aufgeführt war. Gemäss Angaben im Formular bestehen keine Verträge mit den Auftraggebern. Es wurden im Übrigen keine weiteren Unterlagen eingereicht (Urk. 6/1 ff).


4.

4.1    Mit der Tätigkeit Administration und Office Services für Firmen (Erwerbszweig Administration) steht eine Tätigkeit im Dienstleistungsbereich in Frage, welche ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen (etwa die Infrastruktur oder personelle Mittel) erfordert. Soweit die Ausgleichskasse die Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit unter anderem damit begründet, dass die Beigeladene kein Unternehmerrisiko trage, erscheint dies vorliegend nicht ausschlaggebend, kommt doch in solchen Fällen vielmehr der arbeitsorganisatorischen und wirtschaftlichen Abhängigkeit von Auftrag- oder Arbeitgeber entscheidende Bedeutung zu (vgl. etwa Urteil 9C_708/2015 vom 11. Juli 2016, E. 5.1.1, mit Hinweisen).

4.2    Die Beigeladene wird auf der Homepage der X.___ GmbH mit Namen, Mailadresse und Telefon aufgeführt (als Zuständige für «Beratung und Finanzen», Stand Dezember 2018) womit sie als Mitarbeiterin der X.___ GmbH in Erscheinung tritt. Mit Blick darauf ist mit der Ausgleichskasse auf eine rechtserhebliche Einbindung in den Betrieb der X.___ GmbH und somit arbeitsorganisatorische Abhängigkeit zu schliessen, was damit übereinstimmt, dass sie bezüglich der von ihr für die X.___ GmbH ausgeübten Tätigkeiten gegenüber Dritten nicht in eigenem Namen auftritt (sondern «im Rahmen ihres Auftrages vertretend»; vgl. Urk. 3/2 S. 2).

    Zum anderen hat die Beschwerdegegnerin aber auch zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene - da sie praktisch ausschliesslich für die X.___ GmbH tätig ist - in einem erheblichen wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu dieser steht. So wird in der Beschwerde nicht nur ausgeführt, dass die X.___ GmbH – um der Beigeladenen den Start in die Selbständigkeit zu ermöglichen – ihr ein vorübergehendes Auftragsvolumen geben konnte, sondern auch, dass die Beigeladene ohne den «Auftrag» der X.___ GmbH (sowie die Bestätigung der SVA) ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgeben und erneut Unterstützungsleistungen bei der ALV beziehen müsste (Urk. 1 S. 2). Aus diesen Ausführungen erhellt aber ohne Weiteres, dass nicht nur der Schritt in die «Selbständigkeit» - unter anderem (vgl. E. 4.3 hienach) - daher erwogen wurde und möglich war, weil die Beigeladene seitens der X.___ GmbH mit Aufträgen rechnen konnte, sondern auch, dass mit dem Dahinfallen dieser Arbeitsquelle eine ähnliche Situation eintreten würde wie beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers (BGE 119 V 163 E. 3b), was beides für unselbständige Tätigkeit spricht. Daran ändert nichts, dass die Beigeladene gemäss Ausführungen in der Einsprache die Möglichkeit hätte, auch Mandate von anderen Auftraggebern anzunehmen (Urk. 3/2), ist doch nicht die rechtliche Möglichkeit, sondern die tatsächliche Auftragslage entscheidend (BGE 122 V 169 E. 3c). Diesbezüglich sind den Akten indes keine Bemühungen der Beigeladenen um ins Gewicht fallende weitere Aufträge zu entnehmen. Gegenteils war die Beigeladene – so die unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid - gemäss ihren Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2017 mit den «Aufträgen» der X.___ GmbH gut ausgelastet und suchte sie nicht aktiv nach weiteren Aufträgen (Urk. 2 S. 3) und wird beschwerdeweise auch für die Zwischenzeit nichts anderes geltend gemacht.

4.3    Auch wenn die Beigeladene in der sachlichen und zeitlichen Arbeitsorganisation allenfalls über gewisse Freiheiten verfügte (vgl. Urk. 3/2 S. 3), was insoweit für selbständige Erwerbstätigkeit sprechen könnte, ist vor dem Hintergrund der ausgewiesenen Einbindung in die Arbeitsorganisation sowie der ausgeprägten wirtschaftlichen Abhängigkeit in Bezug auf die für die X.___ GmbH ausgeübte Tätigkeit von der Qualifikation der Beigeladenen als Unselbständigerwerbende auszugehen. Dies umso mehr, als weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme der Beigeladenen vom 11. April 2018 Substanzielles gegen die bereits im Einspracheentscheid so angeführten Gründe vorgebracht und somit nichts eingewendet wird, was diese Beurteilung als unrichtig erscheinen liesse. Soweit aus den Ausführungen in der Beschwerde – wie schon aus denjenigen in der Einsprache vom 25. August 2017 (Urk. 3/2) vielmehr mit aller Deutlichkeit hervorgeht, dass der beantragten Qualifikation als Selbständigerwerbende in erster Linie sozialversicherungsrechtliche (arbeitslosenversicherungsrechtliche) Überlegungen zugrunde liegen, ist festzuhalten, dass diese Anliegen im vorliegenden Zusammenhang ausser Acht zu bleiben haben. Wie die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt hat, haben die Regelungen in der Arbeitslosenversicherung keinen Einfluss auf die Beurteilung des AHV-rechtlichen Beitragsstatuts, weshalb darauf im vorliegenden Zusammenhang auch nicht näher einzugehen ist.










Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.


3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ GmbH

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann