Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2018.00023
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 23. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978 (vgl. Urk. 8/32), war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, bis Ende November 2015 (vgl. Urk. 8/25) als Selbständigerwerbender (Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens Y.____) angeschlossen. Die Ausgleichskasse setzte mit Nachtragsverfügung vom 10. Februar 2016 die von X.___ zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für das Jahr 2012 (bis 31. August 2012) gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'362'051.--, abzüglich Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 0.–- und unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge in der Höhe von Fr. 146'311.-- bei einem Beitragssatz von 9,7 % auf Fr. 147'183.20 fest (vgl. Urk. 8/33). Am 9. April 2016 stellte der Beitragspflichtige ein Herabsetzungsgesuch mit der Begründung, er sei nicht in der Lage die Rechnung zu begleichen (Urk. 8/34). Die Ausgleichskasse nahm das Begehren als Herabsetzungsgesuch der Beiträge 2012 entgegen und setzte Frist an, um diverse Unterlagen einzureichen (Urk. 8/36 und Urk. 8/44). In der Folge reichte der Beitragspflichtige das ausgefüllte Formular um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO Beiträge (Urk. 8/38), den Mietvertrag (Urk. 8/39) und weitere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen (Urk. 8/40-41), sowie ergänzend am 31. August 2016 (Urk. 8/45), die Steuererklärung 2015 (Urk. 8/48), den Kontoauszug der Z.___ per 31. Dezember 2015 (Urk. 8/46) und die Meldung über die Aussteuerung für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern per 23. Juni 2016 ein (Urk. 8/47). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 wies die Ausgleichskasse das Herabsetzungsgesuch ab (Urk. 8/61), wogegen der Beitragspflichtige mit Eingabe vom 4. November 2017 (Urk. 8/63) unter Beilage des Entscheids des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2016 (Urk. 8/65) sowie ergänzend am 18. Dezember 2017 (Urk. 8/71) Einsprache erhob. Mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2018 wies die Ausgleichskasse das Herabsetzungsgesuch ab (Urk. 8/74 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Beitragspflichtige am 20. Februar 2018 bei der Ausgleichskasse Beschwerde (Urk. 1). Diese leitete die Eingabe mit Schreiben vom 2. März 2018 (Urk. 4) an das hiesige Gericht weiter. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Schuld sei ihm zu erlassen beziehungsweise diese sei herabzusetzen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 8/1-87]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Zur Feststellung des Sachverhalts setzte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 10) eine Frist zur Einreichung einer Übersicht über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller im Haushalt lebenden Familienmitglieder. Mit Schreiben vom 23. März 2019 (Urk. 12) reichte er die Steuererklärung 2017 sowie die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2016 und diverse Betreibungs- und Pfändungsurkunden zu den Akten (Urk. 12, Urk. 13/1-9), was der Beschwerdegegnerin am 3. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist einer obligatorisch versicherten Person die Bezahlung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können ihre Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 104 V 61 E. 1a mit Hinweisen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des SchKG zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a mit Hinweis). Im Kanton Zürich ist zur Berechnung des Existenzminimums das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend: Kreisschreiben des Obergerichts), heranzuziehen.
Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton bzw. die von den Kantonen zur Mittragung herangezogenen Wohnsitzgemeinden den Mindestbeitrag (Art. 11 Abs. 2 AHVG).
1.2 In der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) werden die Voraussetzungen für eine Herabsetzung von Beiträgen konkretisiert. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
1.3 Für die Annahme der Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung ist alleine entscheidend, ob die beitragspflichtige Person, die über kein Vermögen verfügt, ein das betreibungsrechtliche Existenzminium übersteigendes Einkommen erzielt. Wird in diesem Sinn ein Einnahmeüberschuss erwirtschaftet, hat sie die geschuldeten Beiträge unvermindert zu bezahlen. Nicht entscheidend ist, in welchem Zeitraum sie in der Lage ist, die Beitragsschuld mittels Ratenzahlungen zu bezahlen (SVR 2003 AHV Nr. 3).
1.4 Zur Prüfung der Frage, ob sich eine Herabsetzung der Beiträge rechtfertigt, ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der beitragspflichtigen Person abzustellen, die im Zeitpunkt gegeben sind, in dem sie bezahlen sollte. Dies ist – unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - der Zeitpunkt, in welchem die Verfügung über das Herabsetzungsbegehren in Rechtskraft erwächst, und gegebenenfalls jener, in welchem die kantonale Beschwerdeinstanz oder das Bundesgericht über eine solche Herabsetzung entscheidet (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 372/01 vom 28. März 2002 E. 2c; vgl. auch Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf, Rz. 4 zu Art. 11 AHVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Januar 2018 (Urk. 2) im Wesentlichen, der Beschwerdeführer werde nach eigenen Angaben von seinen Eltern finanziell unterstützt, wobei regelmässige Unterstützungsleistungen Dritter als massgebendes Renteneinkommen betrachtet werden würden und zu berücksichtigen seien. Es sei entsprechend davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einer finanziellen Notlage befinde bzw. nicht unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebe. Demnach stelle die Bezahlung der offenen Beitragsforderung keine unzumutbare Härte dar. Im Übrigen seien die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Herabsetzungsgesuch, vorliegend die Jahre 2016/2017, massgebend. Für die Bemessung der Beitragshöhe stützte man sich auf die definitive Veranlagung der kantonalen Steuerbehörde für das Jahr 2012, welche in Rechtskraft erwachsen sei, womit auch die Beitragshöhe definitiv sei.
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 20. Februar 2018 (Urk. 1) vor, sein Jahreseinkommen in den Jahren 2015 und 2016 habe jeweils Fr. 0.-- betragen und sein persönliches Vermögen belaufe sich auf Fr. 1'000.-- (Jahr 2015) respektive Fr. 3'000.-- (Jahr 2016). Damit liege er eindeutig unter dem Existenzminimum.
2.3 Die Nachtragsverfügung vom 10. Februar 2016 für die persönlichen Beiträge für das Jahr 2012 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Höhe der Beitragsforderung an sich nicht strittig und im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist. Zu prüfen ist, ob die Beitragsforderung für das Jahr 2012 herabzusetzen ist, weil deren Leistung dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist.
3.
3.1 Für die Beurteilung des Herabsetzungsgesuchs sind dem Existenzminimum die verfügbaren Mittel (Einkommen und Einkünfte sowie anrechenbares Vermögen) gegenüberzustellen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging von einem errechneten jährlichen Notbedarf von Fr. 67'373.-- aus (vgl. Berechnungsblatt [Urk. 8/62]; Grundbetrag von Fr. 20'400.-- + Fr. 9'600.-- [für Ehepaar in Hausgemeinschaft mit zwei Kindern bis 10 Jahre], Wohnkosten von Fr. 28'440.-- [12 x Fr. 2'370.--], Krankenkassenprämien von Fr. 8'539.-- [12 x Fr. 711.60], Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 394.--). Die Berechnung des Notbedarfs ist zwischen den Parteien nicht strittig und daher von Amtes wegen nicht mehr näher zu prüfen.
3.3 Bei den verfügbaren Mitteln errechnete die Verwaltung einen Betrag von Fr. 67'373.--, wobei dieser den Unterstützungsleistungen der Eltern des Beschwerdeführers entspricht (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 8/62). Dabei stützte sie sich auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. August 2016 (Urk. 8/45), wonach er über keinerlei Vermögen und Einkommen verfüge und betreffend Miete und Lebenskosten deshalb bis spätestens Ende 2016 von seinen Eltern unterstützt werde. Die verfügbaren Mittel decken den Notbedarf der Familie resp. das Existenzminimum, ein Einnahmeüberschuss resultiert daraus hingegen nicht. Des Weiteren ist aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers - auf die sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Einschätzung abstützte - davon auszugehen, dass die freiwillige Unterstützung im massgebenden Zeitpunkt (vgl. E. 1.4) weggefallen ist.
Angesichts der vom Beschwerdeführer eingereichten Pfändungsurkunde (Urk. 13/9), wonach die das monatliche Existenzminimum von Fr. 2'500.-- übersteigende Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis längstens Januar 2020 gepfändet sind, ist im massgebenden Zeitpunkt (vgl. E. 1.4) kein Einnahmeüberschuss ausgewiesen.
4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2012 auf den Mindestbetrag, nicht jedoch für den Erlass (vgl. E. 1.1), erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als rechtens und ist gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 22. Januar 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Herabsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2012 auf den Mindestbeitrag hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da es um den Erlass von Abgaben im Sinne von Art. 83 lit. m BGG geht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler