Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2018.00025


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 17. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.

1.1    Y.___ bezieht seit 1. März 2015 eine ordentliche Altersrente. Zusätzlich wurde ihm je eine Kinderrente für seinen Sohn Z.___ (geboren 9. Dezember 1992) und für seinen Sohn A.___ (geboren 29. April 1998), beide in der Höhe von Fr. 940.-- monatlich, zugesprochen (Verfügung vom 5. Februar 2015, Urk. 6/60; vgl. auch Urk. 6/67, 6/76). Die Auszahlung der letzteren erfolgte an X.___ als Inhaberin der elterlichen Sorge der beiden Kinder (Urk. 6/64).

    Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 verlangte die Ausgleichskasse einen Ausbildungsnachweis als Voraussetzung für die Weiterzahlung der Kinderrente für Z.___ (Urk. 6/50, vgl. auch Urk. 6/53). Daraufhin reichte ihr X.___ am 22. März 2016 den zwischen der B.___ und Z.___ abgeschlossenen Lehrvertrag vom 22. August 2013 (Urk. 6/48/7-8) - von dem die Ausgleichskasse bereits Kenntnis hatte (Urk. 6/70/1-2) ein - und informierte darüber hinaus, unter Einreichung entsprechender Belege, dass sich das Lehrverhältnis von Z.___ um ein Jahr verlängere (Urk. 6/47/3, 6/48/5). Neu war der Abschluss der Lehre auf den 25. August 2017 vorgesehen (Urk. 6/48/5).

    Unter Hinweis, dass Z.___ im August 2016 die Ausbildung beende, stellte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 5. Juli 2016 die Einstellung der Kinderrente in Aussicht (Urk. 6/42). In der Folge reichte X.___ nochmals Belege ein, aus denen ersichtlich war, dass das Lehrverhältnisses bis zum 25. August 2017 verlängert worden war. Entsprechendes bestätigte die Bildungsdirektion der Ausgleichskasse auf deren Anfrage (Urk. 6/37, 6/40).

    Nachdem die Ausgleichskasse rund ein Jahr später, am 4. Juli 2017, wieder die Einreichung eines Ausbildungsnachweises gefordert hatte (Urk. 6/32), teilte X.___ am 24. Juli 2017 mit, dass Z.___ die Lehrabschlussprüfung inzwischen bestanden habe und der Lehrvertrag Ende August 2017 auslaufe (Urk. 6/28/3).

1.2    Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 wies die Ausgleichskasse darauf hin, dass ein Anspruch auf eine Kinderrente nur bestehe, solange das monatliche Bruttoeinkommen die maximale Altersrente von Fr. 2'350.-- nicht übersteige. Bei der Überprüfung des Rentendossiers sei festgestellt worden, dass das monatliche Bruttoerwerbseinkommen von Z.___ darüber gelegen habe. Die Ausgleichskasse stellte daher die Kinderrente per Ende Juli 2017 ein und kündigte eine Rückforderung an (Urk. 6/25). Mit Verfügung vom 18. August 2017 hielt sie fest, dass für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Juli 2017 kein Anspruch auf eine Kinderrente für Z.___ bestanden habe, und forderte die ausgerichteten Renten von insgesamt Fr. 27'260.-- zurück (Urk. 6/23). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. März 2018 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 21. März 2018 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Rückforderung, eventualiter deren Reduktion auf Fr. 11'280.-- (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder-rente (Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 22ter Abs. 3 AHVG). Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

1.1.2    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG). In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Erstreckt sich eine Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr, so wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet. Befindet sich das Kind während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung (umfasst auch die als Ausbildungszeit anerkannten Unterbrechungen gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV), wird das ganze Jahreseinkommen berücksichtigt und durch 12 geteilt. Befindet sich das Kind nicht während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung, müssen die Monate in Ausbildung gesondert von den übrigen Monaten betrachtet werden. Endet die Ausbildung während des Kalenderjahres, sind nachherige Monate nicht miteinzubeziehen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Rz. 3367).

1.2

1.2.1    Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).

1.2.2    Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

    Die Auslösung der relativen Verwirkungsfrist von einem Jahr setzt nach der Rechtsprechung nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme voraus. Es genügt schon, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 25 ATSG). Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen; massgeblich ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können. Mit anderen Worten ist bei solchen Konstellationen nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein «zweiter Anlass», nämlich die zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum von Belang. Das für die Auslösung der Einjahresfrist vorausgesetzte zweite Ereignis ist also erst gegeben, wenn Grund für eine erneute Prüfung des Dossiers besteht (Bundesgerichtsurteil 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 7.2; Felix Frey, in: Ueli Kieser/Kaspar Gehrig/Susanne Bollinger [Hrsg.], KVG-UVG-Kommentar, Zürich 2018, S. 631, N 9 zu Art. 25 ATSG),


2.    Die Kinderrente für Z.___ wurde in Anwendung von Art. 22ter Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 1 AHVV der Beschwerdeführerin ausbezahlt. Dementsprechend richtet sich die Rückforderung gegen sie. Ihre Beschwerdelegitimation ist damit ohne Weiteres gegeben.


3.

3.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Ausgleichskasse aus, gemäss den vorliegenden Ausbildungsbestätigungen habe Z.___ in den Jahren 2015 bis 2017 ein Bruttoeinkommen erzielt, welches über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente von jährlich Fr. 28'000.-- gelegen habe, weshalb kein Anspruch auf eine AHV-Kinderrente bestehe. Kenntnis von ihrem Fehler habe sie im Rahmen der am 25. Juli 2017 erfolgten periodischen Überprüfung der Ausbildung erhalten. Die einjährige Frist für die Geltendmachung der Rückforderung sei somit eingehalten (Urk. 2).

3.2    Die Beschwerdeführerin macht geltend, Z.___ habe das zweite Lehrjahr wiederholen müssen. Deshalb sei im Jahr 2015 die im Lehrvertrag vorgesehen gewesene Lohnerhöhung auf monatlich Fr. 2'900.-- nicht zum Tragen gekommen. Der Lohn habe weiterhin Fr. 2'150.-- betragen. Erst per 25. August 2016 sei der Lohn dann auf Fr. 2'900.-- gestiegen. Die Ausgleichskasse sei stets mit allen relevanten Unterlagen bedient worden. Ihr, der Beschwerdeführerin, sei nicht bekannt gewesen, dass der Anspruch auf eine Kinderrente an die Voraussetzung gebunden sei, dass kein über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegendes Bruttoeinkommen erzielt werde. Darauf habe die Ausgleichskasse in ihren Schreiben nicht hingewiesen (Urk. 1).


4.

4.1    Strittig ist, ob die von der Ausgleichskasse geltend gemachte Rückforderung von Fr. 27'260.-- rechtens ist. Sie setzt sich zusammen aus den ausbezahlten Renten im Jahr 2015 von Fr. 9'400.-- (1. März bis 31. Dezember 2015: 10 x Fr. 940.--), im Jahr 2016 von Fr. 11'280.-- (1. Januar bis 31. Dezember 2016: 12 x 940.--) und im Jahr 2017 von Fr. 6'580.-- (1. Januar bis 31. Juli 2017: 7 x Fr. 940.--; vgl. Urk. 6/4).

4.2    Zunächst ist zu prüfen, ob die Rentenzahlungen überhaupt zu Unrecht erfolgten. In den Jahren 2015 bis 2017 betrug die maximale volle Altersrente Fr. 2'350.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 28'200.-- pro Jahr. Kein Anspruch auf die Kinderrente im betreffenden Kalenderjahr besteht somit, sofern Z.___ in jenem ein durchschnittliches Erwerbseinkommen erzielte, das höher ist als die maximale volle Altersrente (Art. 49bis Abs. 3 AHVV).

4.3    Z.___ stand seit 26. August 2013 in einem Lehrverhältnis mit der B.___. Gemäss Lehrvertrag vom 22. August 2013 war eine dreijährige Lehrdauer bis 25. August 2016 vorgesehen. Vereinbart war für das 1. Bildungsjahr ein Monatslohn von Fr. 1'350.--, für das 2. Bildungsjahr ein solcher von Fr. 2'150.-- und für das 3. Bildungsjahr ein solcher von Fr. 2'900.--. Zudem war ein 13. Monatslohn vereinbart (Urk. 6/70/1-2).

4.4    Das 2. Bildungsjahr musste Z.___ repetieren. Die für das 3. Bildungsjahr vorgesehene Lohnerhöhung erfolgte deshalb erst per 25. August 2016 (Urk. 6/20, Urk. 6/48/5-6). Im Jahr 2015 erzielte er somit ein Erwerbseinkommen von Fr. 27'950.-- (13 x Fr. 2'150.--), was unter der maximalen vollen Altersrente von Fr. 28'200.-- jährlich liegt. Dementsprechend bestand im Jahr 2015 ein Anspruch auf eine Kinderrente.

4.5    Im Jahr 2016 erhielt Z.___ bis zum 24. August 2017 einen monatlichen Lohn von Fr. 2'150.-- (Urk. 6/20), danach einen solchen von Fr. 2'900.-- (Urk. 6/70/1-2). In welcher Höhe der 13. Monatslohn ausbezahlt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Doch selbst wenn dieser nicht auf dem Durchschnitt der übrigen Monatslöhne basierte, sondern den bis 24. August 2017 ausgerichteten Löhnen entsprach und somit Fr. 2'150.- betrug, lag das Erwerbseinkommen von Z.___ mit Fr. 30'950.-- (9 x Fr. 2'150.-- + 4 x Fr. 2'900) über dem Betrag der maximalen vollen Altersrente. Damit entfiel im Jahr 2016 ein Anspruch auf eine Kinderrente.

4.6    Gleich verhält es sich für das Jahr 2017. Da die Ausbildung im August 2017 endete, sind die nachherigen Monate bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen (E. 1.1.2 hiervor). Der Monatslohn von Fr. 2'900.-- liegt selbstredend über der maximalen vollen Altersrente von monatlich Fr. 2'350.--.

4.7    Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass in den Jahren 2016 und 2017 und mithin im Betrag von Fr. 17'860.-- (Fr. 11'280.-- + Fr. 6'580.--) zu Unrecht Kinderrenten ausbezahlt wurden. In Bezug auf das Jahr 2016 scheint die Beschwerdeführerin in ihrem Eventualantrag davon auszugehen, dass der Anspruch auf eine Kinderrente erst mit der Lohnerhöhung per September 2016 entfällt (vgl. Urk. 1 S. 2). Dem ist nicht so, weil das ganze Jahreseinkommen berücksichtigt und durch 12 geteilt wird (E. 1.1.2 hiervor).


5.

5.1    Weiter ist zu prüfen, ob die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs eingehalten wurde.

5.2    Wie oben in E. 1.2.2 ausgeführt wurde, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen, wenn die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurückgeht; massgeblich ist in solchen Konstellationen vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können.

5.3    Die mit dem Eintritt von Z.___ in das 3. Lehrjahr per 25. August 2016 verbundene Lohnerhöhung war, wie oben ausgeführt, ursächlich für den Wegfall des Anspruchs auf die Kinderrente. Aufgrund des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 22. März 2016 war die Ausgleichskasse zwar im Besitz der massgebenden Unterlagen (Urk. 6/48/7-8), jedoch stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, ob der vorgesehene Übertritt in das 3. Lehrjahr und die damit verbundene Lohnerhöhung sich verwirklichen würden. Davon konnte die Ausgleichskasse erst ausgehen, nachdem ihr dies Ende August 2016 bestätigt worden war (Urk. 6/37, Urk. 6/38+40). Letztlich zeigte sich aber erst per Ende Jahr, ob die Voraussetzungen für eine Kinderrente nicht mehr gegeben waren, da das von Z.___ im Jahr 2016 erzielte Bruttoeinkommen relativ knapp über der jährlich maximalen vollen Altersrente lag und vor dem Zeitpunkt der Realisierung der höheren Monatslöhne nicht sicher war, ob der Grenzwert, der zum Wegfall des Anspruchs führt, überschritten würde. Jedenfalls ist die Ausrichtung der Kinderrente im Jahr 2016 als ursprünglich unrichtiges Handeln zu qualifizieren (vgl. dazu E. 1.2.2 hiervor). Ihren Irrtum bemerkte die Ausgleichskasse schliesslich anlässlich der internen Überprüfung vom 25. Juli 2017 (Urk. 2 S. 2). Mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung vom 18. August 2017 wahrte sie die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG. Dies gilt übrigens auch dann, wenn man die Einreichung der Unterlagen durch die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. August 2016 (Urk. 6/38+40) als fristauslösend erachten wollte.

5.4    Nach dem Gesagten ist die Rückforderung im Betrag von Fr. 17'860.-- ausgewiesen und in diesem Umfang auch nicht verwirkt. Dass die Beschwerdeführerin nicht darüber informiert worden war, dass ein Bruttoerwerbseinkommen, welches über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, den Anspruch auf eine Kinderrente ausschliesst, ändert nichts daran, dass die Leistungsausrichtung sich als (teilweise) unrechtmässig erweist. Die unterbliebene Information der Beschwerdeführerin kommt vorliegend hinsichtlich des Entstehens der Rückforderungsschuld keine Bedeutung zu. Insbesondere begründet sich dadurch kein Vertrauensschutz. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die betroffene Person Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (BGE 127 I 31 E. 3a mit Hinweisen). Dabei gilt in diesem Zusammenhang der Verbrauch von bezogenen Geldmitteln – wie etwa der Kinderrente nicht als Disposition (Bundesgerichtsurteil U 88/03 vom 12. Mai 2004 E. 6.2.2 mit Hinweis).

    Die Beschwerdeführerin ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit besteht, ein Erlassgesuch zu stellen (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Bei der Erlassfrage muss einerseits der gute Glaube gegeben sein und als weitere Voraussetzung eine grosse Härte vorliegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Der Einspracheentscheid vom 1. März 2018 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung zu viel ausgerichteter AHV-Kinderrenten im Betrag von Fr. 17'860.-- verpflichtet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger