Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2018.00026


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 28. Dezember 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1948, reichte am 25. Mai 2012 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das Formular «Anmeldung für eine Altersrente» ein (Urk. 6/33). In der Folge schob die Versicherte den Anfang des Rentenbezuges auf (vgl. Urk. 6/28). Am 10. Dezember 2017 rief die Versicherte die aufgeschobene Rente ab (vgl. Urk. 6/16-18).

1.2    Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 (Urk. 3/1) sprach die Ausgleichskasse der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine Altersrente (Teilrente) im Betrag von Fr. 2'216. pro Monat zu, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 39'480. sowie der Rentenskala 43 (angerechnete Beitragszeit: 42 Jahre und 8 Monate) und einem Aufschubszuschlag von monatlich Fr. 530..

    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Januar 2018 (Urk. 3/2) Einsprache mit dem Antrag, es sei ihr eine Vollrente (Rentenskala 44) auszurichten. Mit Entscheid vom 21. Februar 2018 (Urk. 2) wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. März 2018 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Vollrente gemäss Rentenskala 44 auszurichten. Die Ausgleichskasse schloss am 8. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

1.2    Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist (Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenversicherung [AHVV]). Für die Rentenberechnung anzurechnende Beitragszeiten stellen demnach Versicherungszeiten dar (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 253/03 vom 16. Januar 2004, H 176/03 vom 19. Oktober 2005).

    Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG). Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind, sind lediglich in besonderen Fallkonstellationen der obligatorischen Versicherung unterstellt (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. c. AHVG [Personen im Dienste der Eidgenossenschaft, gewisser internationaler Organisationen und bestimmter Hilfsorganisationen]). In Art. 1a Abs. 3 und 4 AHVG wird geregelt, unter welchen Bedingungen, die obligatorische Versicherung weitergeführt beziehungsweise ihr beigetreten werden kann.

1.3    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).


2.

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1976 und 1977 sowie in den Jahren 1982 bis 1984 im Ausland wohnhaft gewesen sei. Deshalb weise sie Beitragslücken auf. Trotz Anrechnung der Jugendjahre, Zusatzmonate und Beiträge aus dem Anspruchsjahr könnten nicht alle Lücken geschlossen werden. Dies habe zur Folge, dass bei der Rentenberechnung nicht Skala 44 (Vollrente), sondern die Teilrentenskala 43 zur Anwendung komme.

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass im Jahr 1982 ihr AHV-pflichtiges Einkommen Fr. 3'458. betragen habe. Das ergebe sich aus dem Individuellen Konto. Somit habe sie im Jahr 1982 ihre Beitragspflicht erfüllt; es liege insoweit keine Lücke vor. Betreffend Beitragspflicht in den Jahren 1976/77 und 1978 verhalte es sich so, dass sie sich 1977 an die Botschaft in Buenos Aires und 1978 an die «AHV-Stelle in Bern-Stadt» gewandt habe. Es seien ihr von beiden Amtsstellen falsche Auskünfte erteilt worden. Sie habe nicht die ihr zustehende Beratung erhalten. Sie könne das allerdings nicht beweisen.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Vollrente hat beziehungsweise ob die Zusprechung einer Teilrente basierend auf einer Beitragszeit von 42 Jahren und 8 Monaten durch die Beschwerdegegnerin rechtens ist.

    Dabei zog die Beschwerdeführerin die eigentliche Rentenberechnung der Ausgleichskasse zu Recht nicht in Zweifel; es sind denn auch keine Anzeichen für eigentliche Berechnungsfehler ersichtlich. Umstritten ist jedoch, ob beziehungsweise inwieweit das Jahr 1982 als Beitragsdauer angerechnet werden kann beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin seinerzeit versichert war. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin beziehungsweise andere mit der Durchführung der Versicherung betraute Amtsstellen ihre Informationspflichten gegenüber der Beschwerdeführerin verletzt haben.


3.

3.1    Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzungen der Informationspflichten durch die Botschaft in Buenos Aires beziehungsweise die «AHV-Stelle in Bern-Stadt» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst angibt, dass sie nur schon für die Besuche keinerlei Beweise vorlegen kann, geschweige denn für die geklagten Pflichtverletzungen. Es ist nicht ersichtlich, wie sich insoweit der Sachverhalt noch weiter abklären liesse. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Vorsprachen gut 40 Jahre zurückliegen.

    Da die geltend gemachten Verletzungen von Informationspflichten nicht erstellt sind, kann die Beschwerdeführerin aus ihrem entsprechenden Vortrag nichts zu ihren Gunsten ableiten (Art. 8 des Zivilgesetzbuches analog).

3.2    Im Formular «Anmeldung für eine Altersrente» (Urk. 6/33) erklärte die Beschwerdeführerin unter anderem, dass sie in den Jahren 1982/1984 ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hatte, nämlich in Australien (vgl. auch Urk. 7/35). Die Beschwerdeführerin stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie im Jahr 1982 ein beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 3'458. erzielt und demzufolge - da dieses Einkommen das damalige Minimaleinkommen von Fr. 2'500. überstiegen habe - ihre Beitragspflicht im Jahr 1982 erfüllt habe (Urk. 1).

    Aus dem Acor-Berechnungsblatt (Urk. 6/15) und dem Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 6/38) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1982 tatsächlich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 3'458. (= Fr. 1'200. + Fr. 2'258.) erzielt hat; allerdings stammt dieses Einkommen lediglich aus den Monaten November und Dezember 1982. Da die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben im Jahr 1982 ihren Wohnsitz in Australien hatte, liegt kein volles Beitragsjahr im Sinne des oben in E. 1.2 Ausgeführten vor. Daran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den zwei Monaten ihrer Erwerbstätigkeit ein das damalige Minimaleinkommen übersteigendes Einkommen erzielte, nichts. Es können ihr (mangels Wohnsitzes in der Schweiz) nämlich im Jahr 1982 nur zwei Monate Versicherungszeit (nebst Januar, Urk. 6/15/4) angerechnet werden. Diese Monate (sowie die erzielten Einkommen) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Rentenberechnung; die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin erweist sich als rechtens.

3.3    Aus dem Gesagten folgt, dass die Rügen der Beschwerdeführerin nicht bewiesen (vgl. E. 3.1) beziehungsweise unbegründet (vgl. E. 3.2) sind. Weitere Rügen wurden nicht erhoben. Zudem sind auch keine Anzeichen ersichtlich, die Zweifel an der Korrektheit der Rentenberechnung weckten. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker