Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2018.00027


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 31. Mai 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1944 geborene X.___ erreichte 2009 das AHV-Rentenalter. Auf entsprechende Anmeldung hin (Urk. 5/1), sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 12. November 2009 mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine Altersrente im Betrag von Fr. 2’280.-- pro Monat zu (Urk. 5/13). Seine Ehefrau, geboren 1954, hat ab 1. Mai 2018 Anspruch auf eine AHV-Altersrente (vgl. Urk. 6/1-2). Sie erklärte in ihrer Anmeldung für eine Altersrente aber, dass sie deren Bezug aufschieben wolle (Urk. 6/1/8). Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 bestätigte die Ausgleichskasse den Aufschub der Altersrente (Urk. 6/7). Gleichentags verfügte sie die Ausrichtung einer plafonierten Altersrente für X.___ in der Höhe von Fr. 1’891.-- mit Wirkung ab dem 1. Mai 2018 (Urk. 6/6). Dagegen erhob dieser am 3. März 2018 Einsprache (Urk. 5/36). Mit Einspracheentscheid vom 8. März 2018 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2018 erhob X.___ am 25. März 2018 Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2018 beantragte die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 5/1-43 sowie Urk. 6/1-7]), was dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

    Am 15. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein
(Urk. 8-9). Der Beschwerdegegnerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 10).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

1.2    Für die Rentenberechnung wird laut Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG eine Einkommensteilung vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Dabei werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet.

1.3    Nach Abs. 1 des im Rahmen der 10. AHV-Revision neu gefassten, am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 35 AHVG beträgt die Summe der beiden Altersrenten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG).

1.4    Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG), womit eine versicherte Person, welche ihre Altersrente aufschiebt, für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente erhält (Art. 39 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 55ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).

1.5    Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hält in Randziffer 6303 (in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung) fest, dass die Rente einer rentenberechtigten Person, deren Ehegatte die Rente aufschiebt, bereits während der Aufschubsdauer der Plafonierung nach Art. 35 AHVG unterliegt.

1.6    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Diese soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).


2.    Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass seine Ehefrau noch keine Rentenleistungen beziehe, weil sie ihre Altersrente aufgeschoben habe. Für die Plafonierung seiner Altersrente während des Rentenaufschubs durch seine Ehefrau bestehe keine gesetzliche Grundlage (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass die Rente zu plafonieren sei und verweist dabei auf Art. 35 AHVG und Rz. 6303 der RWL (Urk. 2, Urk. 4 S. 2). Zwischen den Parteien ist somit strittig, ob die Rente des Beschwerdeführers bereits während der Aufschubsdauer der Rente seiner Ehefrau der Plafonierung unterliegt.


3.    

3.1    

3.1.1    Der Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG knüpft die Plafonierung der Altersrente an den Anspruch auf eine solche („ont droit à une rente de vieillesse“, „hanno diritto a una rendita di vecchiaia“ in der französischen und italienischen Textfassung) an. Gemäss der Regelung in Art. 21 AHVG besteht Anspruch auf eine Altersrente für Männer mit Vollendung des 65. Altersjahres und für Frauen mit Vollendung des 64. Altersjahres. Folglich ist der Eintritt des Versicherungsfalles Alter massgebend und nicht etwa der Beginn des Rentenbezugs. Der Rentenanspruch wird bei Erreichen der Altersgrenze auch ausgelöst, wenn die versicherte Person nicht aus dem Erwerbsleben ausscheidet (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, N 599, und Binswanger, Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich 1950, S. 122). Der Rentenanspruch besteht damit unabhängig davon, ob die Rente ausbezahlt wird oder nicht. So fällt insbesondere im Falle eines Rentenaufschubs der Zeitpunkt des Anspruchsbeginns auf eine Altersrente und derjenige der effektiven Rentenauszahlung auseinander (vgl. Art. 39 Abs. 1 AHVG und Art. 55bis bis Art. 55quarter AHVV).

3.1.2    Dass die Begriffe des Versicherungsfalls, der Entstehung des Anspruchs beziehungsweise des Beginns des Rentenbezugs nicht identisch und voneinander zu unterscheiden sind, geht auch aus BGE 132 V 265 hervor. Darin hat sich das Bundesgericht in Bezug auf Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG zu den betreffenden Begriffsbestimmungen geäussert und diese klar voneinander abgegrenzt.

3.1.3    Vor diesem Hintergrund erhellt, dass der Gesetzeswortlaut von Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG keinen anderen Schluss zulässt, als dass die Plafonierung der Renten von Ehegatten mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters des zweitrentenberechtigten Ehepartners zusammenfällt, und zwar unabhängig davon, ob ein Ehegatte den Rentenbezug aufschiebt (vgl. auch Valterio, Droit de l’assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l’assurance-invalidité [AI], Zürich 2011, N 1012 und N 1021; siehe auch Urteil des Walliser Kantonsgerichts vom 4. Februar 2014, ZWR 2015 S. 89 ff.; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2015.00069 vom 30. Mai 2017 E. 3.1).

3.2    Demnach wurde die Altersrente des Beschwerdeführers zu Recht bereits ab 1. Mai 2018 plafoniert, weil seine Ehefrau dann das AHV-Rentenalter erreicht hatte (Urk. 6/1-2). Die nichtplafonierte AHV-Altersrente der Ehefrau des Beschwerdeführers (ohne Aufschubszuschlag) würde im Jahr 2018 bei der Rentenskala 41 und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 54‘990.-- Fr. 1‘822.-- betragen. Die unplafonierte AHV-Altersrente des Beschwerdeführers wäre im Jahr 2018 mit Fr. 2‘218.-- (Rentenskala 44, durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr.  74‘730.--) zu bemessen (Urk. 6/5/9). Unter Berücksichtigung der für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau anwendbaren Rentenskalen 44 und 41 resultiert vorliegend eine gewichtete Rentenskala 43 und eine Plafonierungsgrenze von Fr. 3‘445.-- (vgl. Rz. 5524 der RWL sowie die Rentenskala mit Plafonierungsgrenze bei Ehepaaren auf S. 107 der Rententabelle AHV/IV des BSV, gültig ab 1. Januar 2015). Weil die Summen der unplafonierten Renten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau diese Plafonierungsgrenze übersteigt (Fr. 2‘218.-- + Fr. 1‘822.-- = Fr. 4‘040.--) sind die Renten zu plafonieren. Dies führt im Jahr 2018 zu einer plafonierten Rente des Beschwerdeführers von Fr. 1‘891.-- ([Fr. 2‘218.-- x Fr. 3‘445.--] ./. [Fr. 2‘218.-- + Fr. 1‘822.--]; Rz. 5521 und 5526 der RWL).

3.3    Der Verzicht auf eine Rentenplafonierung bis zum Beginn des Rentenbezugs durch die Ehefrau würde ausserdem zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau führen. Dies zeigt der Vergleich mit einem Ehepaar, das von der Möglichkeit des Rentenaufschubs keinen Gebrauch macht. Anzunehmen ist dabei, dass die Altersrenten in beiden Fällen nach denselben Parametern (Rentenskalen und durchschnittlichen Jahreseinkommen) berechnet werden. Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgeschobene Altersrente setzt sich - wie erwähnt (vgl. E. 1.4 vorstehend) - aus dem Rentengrundbetrag und dem Aufschubszuschlag zusammen. Mit dem Zuschlag zum Rentenaufschub werden die nicht bezogenen Renten abgegolten (Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative „Für ein flexibles AHV-Alter“, BBl 2007 S. 419; vgl. auch Rz. 6304 RWL). Da somit beim vorliegenden Aufschub der Altersrente der Ehefrau des Beschwerdeführers (um mindestens ein bis höchstens fünf Jahre) die Rentenerhöhung die in dieser Zeit nicht bezogene Rente ausgleicht und der Zuschlag beim Rentenaufschub nicht unter die Plafonierung fällt (Rz. 6339 RWL; vgl. auch Rz. 5519 RWL), resultiert auf den ganzen Zeitraum des Rentenbezugs betrachtet kein finanzieller Vor- oder Nachteil. Der Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) sind folglich bezüglich der gesamthaft ausgerichteten Rentenleistungen einem Ehepaar gleichgestellt, das auf einen Rentenaufschub verzichtet und die Altersrente beim Eintritt ins Rentenalter bezogen hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3484/2014 vom 27. Februar 2015 E. 5.6.1 f. und Urteil des Freiburger Kantonsgerichts 608 2015 133 vom 28. September 2016 E. 2c; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2015.00069 vom 30. Mai 2017 E. 3.2).


4.    

4.1    Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, in seinem Fall sei auch zu berücksichtigen, dass er seit Erreichen des AHV-Rentenalters im Jahr 2009 zwar eine AHV-Altersrente beziehe, jedoch weiterhin in einem 100%-Pensum erwerbstätig gewesen sei und dadurch zwischen 2009 und 2017 AHV-Beiträge einbezahlt habe. Eine Gegenüberstellung der bezogenen Altersrenten mit den einbezahlten Beiträgen zeige, dass er bereits eine massive Kürzung seiner Rente hinnehmen müsse. Mit der Plafonierung würde seine Rente daher noch einmal gekürzt (Urk. 8).

4.2    Zwar spricht der Beschwerdeführer selbst von Rentenkürzung, die AHV ist jedoch so konzipiert, dass nicht sämtliche von einer versicherten Person “einbezahlten“ AHV-Beiträge auch rentenbildend sind. Dies betrifft insbesondere die AHV-Beiträge, welche von Erwerbstätigen geleistet werden, die das AHV-Rentenalter bereits erreicht haben. Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung diejenigen Beitragszeiten und Erwerbseinkommen berücksichtigt, welche die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles - im vorliegenden Fall das Rentenalter - aufweist. Der Bundesrat hat in Art. 52b ff. AHVV Bestimmungen zur Auffüllung von “Lücken“ bei unvollständiger Beitragsdauer erlassen. Eine Erfassung von nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters geleisteten Beiträgen ist aber auch dort nicht vorgesehen. Seit jeher gilt sodann, dass die AHV auf dem Gedanken der Solidarität sämtlicher Versicherter beruht. Dies hat namentlich zur Folge hat, dass auch für den Fall des Nichterlebens der Rentenbezugsberechtigung die Beiträge geschuldet sind. Ferner besteht kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im Total sich deckende Rentenleistung (EVGE 1948 S. 116). Nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers würde ihn die Rentenplafonierung umso härter treffen, weil nicht sämtliche der von ihm geleisteten AHV-Beiträge rentenbildend sind. Dies ist nach dem hiervor Gesagten jedoch hinzunehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wie von ihm geltend gemacht auch nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin AHV-Beiträge geleistet hat, hat keinen Einfluss auf die Rentenplafonierung. Er führt vor allem nicht dazu, dass in seinem Fall auf die Rentenplafonierung zu verzichten wäre.

    

5.    Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2018 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher