Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2018.00033


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 27. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Am 11. Oktober 2017 ersuchte X.___ mit dem Hinweis, dass sie seit 1. September 2017 als selbständige Haushälterin und Reinigungskraft tätig sei, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende (Urk. 6/2/1-18). Am 22. Oktober 2017 reichte sie der Ausgleichskasse den ausgefüllten Formularfragebogen sowie weitere Unterlagen ein (Urk. 6/4/1-7). Am 27. November 2017 teilte die Ausgleichskasse mit, dass sie das Gesuch um Aufnahme als Selbständigerwerbende ablehne (Urk. 5). X.___ machte mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 (Urk. 6/11) Einwendungen, worauf die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 das Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende abwies (Urk. 6/13). Dagegen erhob X.___ am 11. Dezember 2017 (Urk. 6/15, Urk. 6/17) sowie mit Einspracheergänzung vom 21. März 2018 (Urk. 6/22) Einsprache. Am 30. Dezember 2017 erhob auch die Familie Y.___ als «Auftraggeber» von X.___, Einsprache. Diese wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19. April 2018 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen führte X.___ am 21. April 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anerkennung als Selbständigerwerbende (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Haushaltshilfe, betreffend Betreuung, Reinigung und Fahrdienst in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als selbständig oder unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren ist.

1.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. April 2018 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus (Urk. 2), die Tätigkeit im Bereich Reinigung und Betreuung werde ausschliesslich in Privathaushalten ausgeübt. Eine Tätigkeit im Hausdienst gelte grundsätzlich als Arbeitnehmertätigkeit und es gelte ein besonderer Schutz, sodass auch geringfügiger Lohn durch den Arbeitgeber abzurechnen sei. Um im Bereich Reinigung und Betreuung in Privathaushalten als Selbständigerwerbende gelten zu können, müsste ein erhebliches wirtschaftliches Risiko ausgewiesen sein. Namentlich Aufwendungen für Miete eigener Büroräumlichkeiten, Verfügen über ein Arbeitsfahrzeug, Betreiben aktiver Werbung, Tragen erheblicher Unkosten für Material wie Reinigungsmittel und Investition in spezielle Reinigungsgeräte sowie Beschäftigen von Personal. Von diesen Kriterien erfülle die Beschwerdeführerin die massgebenden nicht oder nur ungenügend, denn die getätigten Investitionen seien nicht gewichtig genug. Zudem sei die Beschwerdeführerin in die Privathaushalte eingegliedert und unterliege gewissen Weisungen und einer Präsenzpflicht besonders im Bereich der Betreuung. Durch die Begleitung zu Arzt- und Spitalterminen, zu Maniküre und Pedicure, zum Coiffeur oder zu Verwandtenbesuchen seien die einzelnen Zeiten fest vorgegeben und die Einsatzzeiten könnten nicht frei gewählt werden. Aus der Gesamtheit der Umstände ergebe sich, dass sie der Ausgleichskasse nicht als Selbständigerwerbende angeschlossen werden könne.

1.3    Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie habe mit ihren Kunden ein Leistungsverzeichnis aufgesetzt. Anders wüsste sie auch nicht, welche Dienstleistungen erwünscht seien und wann diese geleistet werden müssten. Mit ihrem Firmenfahrzeug, welches sie im März 2018 gekauft habe, transportiere sie die professionellen Reinigungsmittel, das Material und die Geräte, besuche die Kunden, erledige ihre Arbeit und gehe wieder. Um Personal zu beschäftigen, müsste sie zuerst genügend Kunden generieren und Geld verdienen, um dieses entlöhnen zu können. Sie müsse ihre Kunden selber akquirieren und Aufträge beschaffen. Zahlten die Kunden ihre Rechnungen nicht, trage sie die Verluste. Das Inkasso- und Delkredererisiko trage sie damit selber. Sie habe Reinigungs- und Arbeitsmaterial gekauft, Werbeflyers und Visitenkarten gedruckt und verteilt. Ausserdem habe sie Türmagnete mit dem Logo für ihr Firmenfahrzeug kreiert und angebracht, und da sie im Moment noch eine Einpersonenfirma sei, sei das Mieten von Geschäftsräumlichkeiten nicht verhältnismässig. Ausserdem habe sie eine Betriebsversicherung in der Höhe von Fr. 5 Millionen abgeschlossen, die Autoversicherung laufe über die Firma und sie mache eine Ausbildung als Haushaltsleiterin, die sie im Juni 2018 abschliessen werde. Im November werde dann die Eidgenössische Berufsprüfung folgen. Im August absolviere sie den Ausbildnerinnen-Kurs und im nächsten Monat besuche sie einen Computerkurs. Sie wolle ihre Firma seriös und fachlich gefestigt aufbauen.

2.    

2.1    Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.2    In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts H 55/01 vom 27. Mai 2003 E. 4.2 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/aa). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts H 12/04 vom 17. Februar 2005 E. 3 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/aa; zum Ganzen: SVR 2011 AHV Nr. 17 S. 62 E. 3.2).

2.3    Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage. Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitgeber“ abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hinweisen).


3. 

3.1    Die Beschwerdeführerin hielt im Anmeldefragebogen über die AHV-Beitragspflicht für Selbständigerwerbende fest, dass sie gegenwärtig zirka 10 Stunden pro Monat für die Familie Z.___ und zirka 80 Stunden für A.___ arbeite. Daneben sei sie jeweils am Dienstag in einer Ausbildung zur Haushälterin (Urk. 6/4-2). Neben den Verträgen mit ihren «Auftraggebern» und den «Allgemeine Geschäftsbedingungen» (Urk. 6/2/9, Urk. 6/2-12, Urk. 6/2/2-5) reichte sie Rechnungen ein, welche sie für ihre Tätigkeiten ausstellte (Urk. 6/2/10-11 und Urk. 6/2/13). Zu den Akten gab sie einen Auszug aus dem Handelsregister über den Neueintrag des Einzelunternehmens B.___ vom 11. August 2017 mit dem Firmenzweck: «Betreuung im privaten Bereich, Unterhaltsreinigung, Zwischenreinigung, Grundreinigung» (Urk. 6/1). Weiter reichte sie Rechnungen und Bestellungen über den Kauf diverser Reinigungsprodukte, Gerätschaften und Zubehör (Urk. 6/2/14-18, 6/4/5-7, 6/17/2, 6/17/7, 6/17/19), Rechnungen betreffend Kauf von Visitenkarten, Flyer und Anschriften für das Fahrzeug (Urk. 6/17/4-6, vgl. Urk. 6/20 und Urk. 3/17 und Urk. 3/18) und eine Versicherungspolice betreffend Abschluss einer Betriebsversicherung der B.___ (Urk. 6/17/23-26) ein. Im Verfahren reichte sie weitere Rechnungen (Urk. 3/6, 3/8, 3/11), den Vertrag über den Kauf eines Autos der Marke „Nissan Micra“ (Urk. 3/15) und die Kopie des Fahrzeugausweises lautend auf Halter B.___ (Urk. 3/21) sowie ein Leistungsverzeichnis betreffend Tätigkeiten beim «Auftraggeber» (Urk. 3/16) ein. Überdies ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Familie Y.___ zuerst als Haushälterin über ein Haushaltunternehmen angestellt war und sich aufgrund von Differenzen mit ihrem damaligen Arbeitgeber entschieden hatte, diese Tätigkeit als Selbständigeerwerbende weiter zu führen (Urk. 6/19).

3.2    Den Akten lässt sich damit entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich Haushaltshilfe, Betreuung von Personen sowie Anbieten von Fahrdiensten verschiedene Schritte unternommen hat. So hat sie sich als Einzelfirma im Handelsregister eintragen lassen, eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, als Halterin ihres Fahrzeuges die Firma eintragen und für das Fahrzeug Firmenlogos anfertigen sowie zu Werbezwecken Visitenkarten und Flyer herstellen lassen. Damit hat sie nach aussen hinreichend sichtbar dargetan, dass sie am wirtschaftlichen Verkehr mit dem Ziel teilnimmt, Dienstleistungen zu erbringen. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig weder eigene Geschäftsräumlichkeiten angemietet noch eigenes Personal eingestellt hat. Dies lässt sich jedoch wie sie ausführte, mit einem kontinuierlichen Aufbau der Tätigkeit erklären und erscheint insbesondere in den Anfängen eines Firmenaufbaus als nachvollziehbar, muss doch eine entsprechende Auftragslage erst geschaffen werden, bevor solche Investitionen überhaupt in Betracht gezogen werden können. Dass die Beschwerdeführerin (noch) kein Personal beschäftigt und keine Geschäftslokalität gemietet hat, spricht damit nicht grundsätzlich gegen die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Im Weiteren legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie mit Blick auf die Reinigungstätigkeiten in den Privathaushalten verschiedene Putzmittel und Putzmaschinen angeschafft hat. Insofern die Beschwerdegegnerin diese Investitionen (betragsmässig) als nicht gewichtig genug erachtet, ist festzustellen, dass im Bereich der Reinigung von Privathaushalten ausser für Putzmaterial und einige Putzgeräte regelmässig keine weiteren berufsbedingten Investitionen erforderlich sind respektive nicht einsehbar ist, welche weiteren Investitionen zur Verfolgung des beruflichen Zweckes erfolgen könnten. Bei den angebotenen Fahrdiensten besteht die berufsbedingte Investition in der Beschaffung und dem zur Verfügung stellen eines Fahrzeugs mit Fahrer, was die Beschwerdeführerin mit ihrem Geschäftsfahrzeug erfüllt. Im Bereich der Betreuung von betagten Personen und Kindern liegt das wirtschaftliche Risiko grundsätzlich im Arbeitserfolg, wobei der Beschwerdeführerin als erhebliche Investition die Weiterbildung als Haushaltleiterin mit eidgenössischer Berufsprüfung anzurechnen ist, welche sie im Hinblick auf die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit absolvierte (vgl. Urk. 1 S. 2). Das Kriterium des Tragens eines erheblichen und spezifischen Unternehmerrisikos ist damit erfüllt, auch wenn etwa die genannten Anschaffungen wie Kauf eines Autos, Putzmittel, Reinigungsgeräte grundsätzlich auch für den privaten Gebrauch verwendet werden können (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 116 Rz 4.16 f. mit weiteren Hinweisen).

3.3    Aus den aufgelegten Verträgen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für ihre „Auftraggeber“ jeweils zu fixen Arbeitszeiten in der Woche während der vereinbarten Anzahl Stunden tätig ist (Urk. 6/2/9 und Urk. 6/2/12). Die Abrechnungen (vgl. 6/2/13) und das aufgelegte Leistungsverzeichnis (Urk. 3/16) beinhalten nähere Angaben über die durchzuführenden Arbeiten wie Unterhaltsreinigung, Hemden bügeln, Frühstück zubereiten, Begleitung zu Arztbesuchen etc. Ein konkretes Weisungsrecht des Auftraggebers, wie die Arbeiten auszuführen sind, ist dem Vertragsverhältnis nicht zu entnehmen. So erledigt die Beschwerdeführerin die Reinigungs- und Bügelarbeiten zwar vor Ort, aber benützt ihre eigenen Gerätschaften und Putzmittel. Im Betreuungsbereich werden zwar die Bedürfnisse respektive das Wohlergehen und die Wünsche der zu betreuenden Person grundsätzlich berücksichtigt, die Art und Weise wie dies geschieht erfolgt in gegenseitiger Absprache und die Vertragspartner stehen sich auf Augenhöhe und nicht in einem Subordinationsverhältnis gegenüber. Die Beschwerdeführerin wird für ihre Arbeit denn auch nicht regelmässig monatlich bezahlt, sondern sie stellt für die erbrachten Leistungen zu unterschiedlichen Zeiten Rechnung (Urk. 6/2/11-12, Urk. 6/2/13). Eine betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihren jeweiligen „Auftraggebern“ ist somit in Würdigung aller Fakten zu verneinen.

3.4    Die Beschwerdeführerin ist für mehrere „Auftraggeber“ entweder einmalig oder in regelmässigen Einsätzen tätig, wobei sie nach festgelegtem Zeitplan jeweils Rechnung stellt (Urk. 6/2/3). Damit trägt sie diesbezüglich grundsätzlich auch das Inkasso- und Delkredererisiko, was ebenfalls für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht.


4.    Zusammenfassend überwiegen vorliegend die Umstände, welche für eine selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin sprechen. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass sie alle Schritte eingeleitet hat, um nach aussen sichtbar für eine unbestimmte Anzahl Kunden als Selbständigerwerbende aufzutreten. Dass sie über kein Personal verfügt und keine zusätzlichen Geschäftsräume gemietet hat, ist mit Blick auf die sich im Aufbau befindende eigene Firma und den Geschäftsbereich hier nicht entscheidend. Kommt hinzu, dass erhebliche berufsbedingte Investitionen für Material, Fahrzeug, Ausbildung nicht in Abrede zu stellen sind. Letztlich ist aber aus dem Vertragsverhältnis auch nicht auf ein Subordinationsverhältnis im Sinne eines Weisungsrechts oder aufgrund der Art der Entlöhnung auf eine arbeitgeberähnliche Stellung des Auftraggebers zu schliessen, sodass insgesamt die Umstände, welche für eine selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin sprechen überwiegen. Es ist mithin von einer selbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.


5.    Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. In Aufhebung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2018 (Urk. 2) ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit bei der Familie Z.___ und bei A.___ eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 19. April 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit bei der Familie Z.___ und bei A.___ als selbständig Erwerbende zu qualifizieren ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Familie Z.___

- A.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef