Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2018.00037
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Curiger
Urteil vom 21. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1952 geborene X.___ ersuchte mit entsprechendem Antragsformular vom 20. April 2016 (Urk. 7/5) um Vorausberechnung seiner AHV-Rente für den Fall des Bezugs bei Eintritt des ordentlichen Rentenalters von 65 Jahren. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, teilte ihm mit Schreiben vom 13. Juni 2016 mit, es stehe ihm ab 1. September 2017 voraussichtlich eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 1'787.-- zu (Urk. 7/8).
Mit ausgefülltem Formular meldete sich X.___ am 20. April 2017 (Eingangsdatum) zum Bezug der Altersrente an (Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 15. August 2017 sprach die Ausgleichskasse X.___ eine Altersrente von monatlich Fr. 1'725.-- ab 1. September 2017 zu (Urk. 7/28). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 24. August 2017 Einsprache (Urk. 7/31), welche er mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 ergänzend begründete (Urk. 7/49). Mit Entscheid vom 13. März 2018 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2 [= 7/60]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. April 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2018 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juni 2018 angezeigt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) diejenigen rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29 Abs. 2 AHVG für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer als Vollrenten (lit. a) und für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer als Teilrenten (lit. b) ausgerichtet.
Die Beitragsdauer ist gemäss Art. 29ter Abs. 1 AHVG vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften (vgl. Art. 29sexies und Art. 29septies AHVG) angerechnet werden können (lit. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.
1.2 Gemäss Art. 30ter Abs. 1 AHVG werden für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden.
Nach Art. 141 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 261 E. 3a S. 262 f. mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, in den IK-Auszügen der Jahre 1999, 2007, 2012 sowie 2016 seien die Monate Januar bis Dezember des Jahres 1980 fälschlicherweise als freiwillig versichert aufgeführt worden. Beim Zusammenruf des individuellen Kontos für die definitive Berechnung der Altersrente sei die Versicherungszeit bei der freiwilligen Versicherung noch einmal überprüft worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass lediglich für die Monate November und Dezember des Jahres 1980 Beiträge entrichtet worden seien. Daher seien von Januar bis Oktober 1980 Beitragslücken entstanden, die sich auf die Höhe der Altersrente auswirken würden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, in den IK-Auszügen der Jahre 1999, 2007, 2012 und 2016 sei korrekt angegeben worden, dass er von Januar bis Dezember 1980 bei der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer versichert gewesen sei. Es sei unzulässig, dass sich die Ausgleichskasse über sämtliche bisherigen Auszüge hinwegsetze. Nach Eintritt des Versicherungsfalls könnten Eintragungen im individuellen Konto nur berichtigt werden, wenn sie offenkundig unrichtig seien oder dafür der volle Beweis erbracht werde, was vorliegend nicht der Fall sei (Urk. 1).
3. In den Unterlagen finden sich IK-Auszüge des Versicherten der Jahre 1999, 2007, 2012 und 2016. In allen vier Auszügen wird das Jahr 1980 aufgeführt, wobei unter der Spalte 4 (Beitragsmonate) «1-12» und unter der Spalte 6 (Einkommen) ein Betrag von Fr. 1'350.-- eingetragen wurde (Urk. 7/29). Unbestrittenermassen blieben diese Auszüge unangefochten. Eine Berichtigung derselben ist daher nur bei offenkundiger Unrichtigkeit möglich oder wenn dafür der volle Beweis erbracht wird. Gemäss Rechtsprechung obliegt der Nachweis der Unrichtigkeit dabei demjenigen, der sie geltend macht (BGE 117 V 261 E. 3c).
Die Ausgleichskasse macht geltend, dem Beitragskontrollblatt aus dem Jahr 1980 könne entnommen werden, dass lediglich für die Monate November und Dezember des Jahres 1980 Beiträge geleistet worden seien, weshalb belegt sei, dass in den früheren IK-Auszügen zu Unrecht 12 Monate als versichert aufgeführt worden seien (Urk. 6).
Im entsprechenden Beitragskontrollblatt findet sich unter der Spalte «Text» die handschriftliche Bemerkung «Bei Nov.-Dez. 80», wobei die Höhe des versicherten Einkommens mit demjenigen der IK-Einträge übereinstimmt (Urk. 7/39). Weitere Eintragungen zum Jahr 1980 fehlen, was darauf hindeutet, dass in den IKAuszügen fälschlicherweise die Monate «1-12» statt «11-12» aufgeführt wurden. Auch der Umstand, dass der im Jahr 1980 vermerkte Betrag von Fr. 1'350.-- exakt einen Sechstel desjenigen des Jahres 1981 von Fr. 8'100.-- ausmacht (Urk. 7/29 S. 1), spricht dafür, dass im Jahr 1980 lediglich Beiträge für zwei Beitragsmonate entrichtet wurden. Entscheidend kommt hinzu, dass sich gemäss den Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer der IKEintrag zum Mindestbeitrag für Erwerbstätige im Jahr 1980 auf Fr. 4'200. und derjenige für Nichterwerbstätige auf Fr. 2'000.-- belief (vgl. S. 5 und 18 der Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer, 1980/81). Dass die Monate «1-12» des Jahres 1980 bei einem Einkommen von Fr. 1'350.-- als versichert aufgeführt wurden, ist daher als offenkundig unrichtig anzusehen. Die Ausgleichskasse rechnete dem Versicherten zu Recht lediglich die Monate November und Dezember des Jahres 1980 als versichert an.
Im Übrigen würde sich für den Beschwerdeführer nichts ändern, wenn von der Gültigkeit der früheren IK-Auszüge ausgegangen würde. Wie bereits ausgeführt (E. 1.1) liegt ein volles Beitragsjahr gemäss Art. 50 AHVV nur dann vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 1980 keine AHV-Beiträge leistete und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch keine Kinder hatte (Urk. 7/23 S. 3). Um ein volles Beitragsjahr angerechnet zu erhalten, hätte er demnach – neben der Erfüllung der Versicherungszeit von mindestens 11 Monaten – den Mindestbeitrag entrichten müssen. Da dieser im betreffenden Jahr sowohl für erwerbstätige als auch für nichterwerbstätige Versicherte höher als Fr. 1'350.-- war (S. 5 und 18 der Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer, 1980/81), rechnete ihm die Ausgleichskasse zu Recht kein volles Beitragsjahr an. Daran ändert nichts, dass er schriftlich bestätigte, für das ganze Jahr 1980 die notwendigen Beiträge entrichtet zu haben (Urk. 3). Da er die IK-Auszüge in den Jahren 1999, 2007, 2012 und 2016 nicht anfocht, würde es an ihm liegen, den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass er im Jahr 1980 höhere Beiträge bezahlte und demgemäss ein Einkommen von mehr als Fr. 1'350.-- versichert war. Dafür wären entsprechende Zahlungsbelege erforderlich, über die er gemäss eigenen Aussagen nicht verfügt (Urk. 1 S. 3).
4. Nach dem Gesagten rechnete die Ausgleichskasse dem Versicherten im Jahr 1980 zu Recht kein volles Beitragsjahr an. Hinweise für eine fehlerhafte Berechnung der Altersrente liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCuriger