Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2018.00043
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Curiger
Urteil vom 30. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (vgl. Urk. 10/62). Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 setzte die Ausgleichskasse die AHV/IV/EO-Beiträge für das Beitragsjahr 2013 ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 13'900.-- auf Fr. 724.80, die FAK-Beiträge auf Fr. 166.80 und die Verwaltungskosten auf Fr. 36.-- fest (Urk. 10/170). Dagegen erhob der Versicherte am 27. Januar 2018 Einsprache und beantragte, das selbständige Erwerbseinkommen für das Beitragsjahr 2013 sei gemäss Einschätzung des kantonalen Steueramtes auf Fr. 18'190.-- festzulegen (Urk. 10/171). Mit Einspracheentscheid vom 25. April 2018 führte die Ausgleichskasse aus, das Kantonale Steueramt habe ein korrigiertes Einkommen von Fr. 16'620.-- sowie ein Eigenkapital von Fr. 2'285.-- gemeldet und hiess die Einsprache insoweit gut, als sie die angefochtene Verfügung aufhob (Urk. 2 [= 10/196]).
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 22. Juni 2018 (recte: 22. Mai 2018) Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht (Urk. 1). Nachdem ihm mit Verfügung vom 28. Mai 2018 eine Nachfrist angesetzt worden war um seine Beschwerde hinreichend zu begründen (Urk. 4), beantragte er mit Eingabe vom 15. Juni 2018, der Einspracheentscheid vom 25. April 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die von der Ausgleichskasse berechneten Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Bezug auf seine amtsvormundschaftliche Tätigkeit als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit zu qualifizieren seien. Weiter sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge bei seiner früheren Arbeitgeberin einzufordern, eventualiter seien ihm die bereits geleisteten Beiträge zurückzuerstatten (Urk. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2018 beantragte die Ausgleichskasse, die Sache sei an sie zurückzuweisen (Urk. 9).
Mit Schreiben vom 23. März 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, es sei zwischenzeitlich ein Entscheid des Obergerichts Schaffhausen ergangen, in welchem seine Tätigkeit als Vormund als unselbständige Tätigkeit qualifiziert worden sei (Urk. 12). Besagten Entscheid legte er indessen nicht bei.
2. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
3. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Sache sei an sie zurückzuweisen. Als Begründung führt sie aus, mit Einspracheentscheid vom 25. April 2018 sei zwar die Verfügung vom 26. Januar 2018 aufgehoben worden, indes habe sie es fälschlicherweise unterlassen, eine neue Verfügung zu erlassen (Urk. 9). Dieser Antrag stimmt insoweit mit demjenigen des Beschwerdeführers überein, als dieser die Aufhebung des Einspracheentscheids verlangt (Urk. 6).
Der Antrag auf Rückweisung der Sache steht mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang. Im Einspracheentscheid vom 25. April 2018 wurde zwar ausgeführt, am 14. Februar 2018 habe das Kantonale Steueramt der Ausgleichskasse korrigierte Angaben zu den Beitragsgrundlagen für das Beitragsjahr 2013 gemeldet. Indes versäumte es die Ausgleichskasse, gestützt auf die korrigierten Angaben neue Beiträge festzusetzen (Urk. 2). Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde an sie zurückzuweisen, damit sie die geschuldeten Beiträge festsetze.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wer seine Interessen im Beschwerdeverfahren selber wahrnimmt, unabhängig davon, ob es sich bei der nicht vertretenen Person um einen Anwalt oder um einen juristischen Laien handelt. Eine Ausnahme davon wird nur gemacht, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- oder zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. Wilhelm, in: Zünd/Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 34 Rz. 5). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 25. April 2018 aufgehoben und die Sache wird zur Festsetzung der vom Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2013 geschuldeten persönlichen AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge an die Ausgleichskasse zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage eines Doppels von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
VogelCuriger