Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2018.00046


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 14. November 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Sara Brandon

Anwaltskanzlei-in-Zuerich.ch

Weinbergstrasse 69, Postfach 39, 8042 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Verfügungen vom 9. Juni 2017 (Urk. 3/3/1) und 7. Dezember 2017 (Urk. 3/7/1) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2011 auf Fr. 207'995.40 und Fr. 73'069.35 fest (jeweils inklusive Verwaltungskosten; zuzüglich Verzugszinsen). Die zweite (zusätzliche) Beitragsverfügung vom 7. Dezember 2017 ersetzte nach erfolgreicher Intervention von X.___ (vgl. Urk. 3/4-6) im Nachhinein zuständigkeitshalber die Beitragsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz vom 19. September 2017 (Urk. 3/2).

1.2    Bereits mit Eingabe vom 4. Juli 2017 (Urk. 7/11) hatte X.___ gegen die Beitragsverfügung vom 9. Juni 2017 Einsprache erhoben. Diese Einsprache zog er jedoch mit Schreiben vom 19. Juli 2017 (Urk. 7/18) zurück.

    In demselben Schreiben (Urk. 7/18) stellte X.___ ein Gesuch um Herabsetzung/Erlass der Beitragsforderung.

1.3    Mit Verfügung vom 15. November 2017 (Urk. 7/43) wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich das Gesuch um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Beitragsjahr 2011 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es gehe aus den eingereichten beziehungsweise beigezogenen Unterlagen hervor, dass die verfügbaren Mittel von Fr. 211'238. den ermittelten Notbedarf von Fr. 55'544. überstiegen, weshalb die Bezahlung der offenen Beiträge keine unzumutbare Härte darstelle.

1.4    Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 (Urk. 7/64) stellte X.___ ein weiteres Herabsetzungsgesuch. Dieses Gesuch betraf die in der Zwischenzeit zugestellte (zusätzliche) Beitragsverfügung vom 7. Dezember 2017 (vgl. dazu oben Ziff. 1.1).

1.5    Am 14. Dezember 2017 liess X.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 15. November 2017 betreffend Herabsetzung erheben (Urk. 7/69). Diese Einsprache wurde mit Entscheid vom 14. Mai 2018 (Urk. 2) abgewiesen.


2.    Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 (Urk. 1) liess X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2018 (Urk. 2) erheben mit folgenden Anträgen:

Der Einspracheentscheid der SVA Zürich vom 14. Mai 2018 sei aufzuheben. Es seien die persönlichen AHV-Beiträge von X.___ für das Jahr 2011 auf den Mindestbeitrag herabzusetzen; eventualiter seien die AHV-Beiträge auf CHF 40'000.00 herabzusetzen.

Es seien die IV-Akten von X.___ beizuziehen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse der SVA Zürich.

    Der Rechtsdienst der SVA Zürich schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 23. August 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess X.___ an seinen Anträgen festhalten (Urk. 10). Auf die Einreichung einer Duplik wurde verzichtet (vgl. Urk. 13). In der Folge wurden weitere Eingaben eingereicht, die den Parteien wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. Urk. 16-26). Mit Verfügung vom 23. September 2019 (Urk. 27) wurde weiter X.___ Frist angesetzt, um eine aktuelle und vollständige Notbedarfsrechnung und einen aktuellen Vermögensausweis einzureichen. Die entsprechende Eingabe mit Belegen ging am 1. Oktober 2019 ein (Urk. 29 und 30/1-3). Diese Dokumente wurden der Ausgleichskasse am 4. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 31).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ist einer obligatorisch versicherten Person die Bezahlung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können ihre Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 104 V 61 E. 1a mit Hinweisen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des SchKG zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a mit Hinweis).

1.2    Da der ganze oder partielle Erlass solcher Forderungen eine wirtschaftliche Notlage des Schuldners voraussetzt (Art. 11 AHVG), muss der endgültige Erlass- beziehungsweise Herabsetzungsentscheid - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - auf die ökonomischen Verhältnisse des Schuldners abstellen, die im Zeitpunkt gegeben sind, da er bezahlen sollte (BGE 104 V 61 E. 1b). Dies ist der Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Gesuch beziehungsweise des Einspracheentscheids (Rz 3041 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] 2019).

    Dem erstinstanzlichen Gericht ist es aber auch nicht verwehrt, unter Umständen - aus prozessökonomischen Gründen - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs seinem Entscheid den neuen Sachverhalt zugrunde zu legen (BGE 104 V 61 E. 1b mit Hinweis). Das liegt im Ermessen des erkennenden Gerichts.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass dem Notbedarf des Beschwerdeführers von Fr. 63'903. verfügbare Mittel in der Höhe von Fr. 109'842.20 gegenüberstünden. Demzufolge stelle die Bezahlung der noch offenen Beiträge keine unzumutbare Härte dar.

    Im Rahmen des vorliegenden Prozesses führte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) aus, dass die verfügbaren Mittel selbst dann über dem ermittelten Notbedarf liegen würden, wenn - wie beantragt - das Einkommen von Y.___ von Fr. 9'038. zu streichen wäre und die erhöhte Prämie für die Grundversicherung der Krankenkasse von Fr. 9'526., die Zahnarztkosten von Fr. 8'039. und die selbstgetragenen Kosten von Y.___ (Ehefrau) von Fr. 1'876.10 sowie von X.___ von Fr. 1'000. als Ausgaben zu berücksichtigen wären. Die verfügbaren Mittel würden dann Fr. 100'804. betragen; der Notbedarf würde sich auf Fr. 73'594. belaufen. Auch dann wären die Voraussetzungen einer Herabsetzung nicht gegeben.

    Am 4. Februar 2019 äusserte sich die Beschwerdegegnerin dahingehend (Urk. 19), dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Scheidungsurteil vom 13. Dezember 2018 (Urk. 17) nichts ändere: Massgebend seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Nachträgliche Änderungen der finanziellen oder zivilrechtlichen Verhältnisse könnten daher nicht zu einer Neuberechnung führen.

2.2    Der Beschwerdeführer liess demgegenüber im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass die Gesamtforderung der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2011 rund Fr. 290'000. (zuzüglich aufgelaufene Verzugszinsen) betrage. Diese Forderung könne er nicht begleichen. Seine Ehe stehe kurz vor dem «Aus». Seine Ehefrau, Y.___, sei krank; sie beziehe eine Rente. Sein jüngster Sohn habe sein Studium erst im Mai 2018 abgeschlossen. Ab Februar 2019 werde der Beschwerdeführer eine Altersrente beziehen. Zu bedenken sei, dass der Beschwerdeführer 2011 zwar ein beitragspflichtiges Einkommen von knapp drei Millionen erzielt habe, aber es «gerade wegen seinem von der IV als rentenrelevanten Gesundheitsschaden anerkannten ‘Problem’ verspekuliert» habe, weshalb die Bezahlung der von der Beschwerdegegnerin sieben Jahre später verfügten Beitragsforderung samt Zinsen als unzumutbar im Sinne von Art. 11 AHVG bezeichnet werden müsse. Aufgrund der besonderen Umstände sei ausnahmsweise ein Abweichen vom betreibungsrechtlichen Notbedarf als Grenze für eine Notlage angezeigt (S. 2 f.). Dass im konkreten Fall ausserordentliche Umstände auf eine Notlage hindeuteten, ergebe sich auch aus der Erkrankung der Frau des Beschwerdeführers und ihrem Erwerbsausfall infolge Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2018. Der abschlägige Entscheid der Beschwerdegegnerin habe zudem aufgrund der desolaten finanziellen und persönlichen Umstände zum Scheidungsentschluss aus Existenzängsten geführt (S. 5). Die Berechnung des Notbedarfs sei folgendermassen zu korrigieren: Bei den anrechenbaren Ausgaben seien die Zahnarztkosten von Fr. 5'433.45 und Fr. 2’605.45, die Krankheitskosten von Fr. 2'042.60 sowie die KVG-Prämien ab Januar 2018 (X.___: 12 x Fr. 388.70; Y.___: 12 x Fr. 405.10) zu berücksichtigen. Weiter sei nicht ersichtlich, warum die Rückzahlungen der Prämienverbilligung und die Rückzahlung der Ergänzungsleistungen angesichts der «besonderen Umstände» in der Berechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt werden sollten. Es handle sich ja nicht um «private Schulden» (S. 5 f.).

    Replicando liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift festhalten und ergänzend vortragen, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit seinem Gesundheitszustand respektive seinem Leiden nicht angepasst gewesen sei. Er sei letztlich aufgrund der ihm seit seiner Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung nicht gewährten Unterstützung der IV-Stelle gescheitert. Heute stehe er vor dem Übertritt in ein Wohnheim in Z.___. Die Eingliederung über ein neuartiges IV-Pilotprojekt (von der SVA Zürich angepriesen) sei für den Beschwerdeführer ohne Begleitung angesichts der seit 2010 aktenkundigen auffälligen formalen Denkstörungen gänzlich ungeeignet gewesen (Urk. 10).

    Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer das Scheidungsurteil vom 13. Dezember 2018 einreichen (vgl. Urk. 16 und 17) und mit Eingabe vom 20. Februar 2019 (Urk. 21) um Berücksichtigung der neuen Situation ersuchen. Am 14. August 2019 liess der Beschwerdeführer dem Gericht mitteilen, dass seine geschiedene Ehefrau verstorben sei, und erneut um angemessene Berücksichtigung ersuchen (Urk. 25).

    Mit Eingabe vom 30. September 2019 (Urk. 29) liess der Beschwerdeführer die Verfügung der A.___ betreffend Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen vom 18. September 2019 (Urk. 30/1) samt amtlichem Einkommensvergleich ins Recht reichen. Daraus ist ersichtlich, dass die Ausgaben des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 74'122. die Einnahmen von Fr. 41'037. um Fr. 33'085. übersteigen.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beiträge für das Jahr 2011 zu Recht verneint hat, weil die verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers seinen Notbedarf erheblich übersteigen.


3.

3.1    Gemäss der in E. 1.2 a.E. zitierten höchstrichterliche Rechtsprechung (BGE 104 V 61 E. 1b) steht es dem erstinstanzlichen Gericht frei, seinen Entscheid betreffend Herabsetzung oder Erlass von Beiträgen - abweichend vom Grundsatz, wonach auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids abzustellen ist - auf der Grundlage des Sachverhaltes, wie er sich im Urteilszeitpunkt präsentiert, zu fällen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles (insbesondere angesichts des zeitlichen Faktors) scheint es angezeigt, auf den aktuell vorliegenden Sachverhalt abzustellen.

3.2    Dieses Ansinnen wurde den Parteien implizit bereits mit Verfügung vom 23. September 2019 (Urk. 27) mitgeteilt, als der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, eine aktuelle Notbedarfsrechnung und einen aktuellen Vermögensausweis ins Recht zu reichen. Mit Eingabe vom 30. September 2019 (Urk. 29) kam er dieser Aufforderung nach und reichte die Verfügung der A.___ vom 18. September 2019 (Urk. 30/1) samt amtlicher Notbedarfsberechnung und einem Beleg der B.___ («Kontobewegungen» [Urk. 30/3]) ein. Der Beschwerdegegnerin wurden diese Dokumente zugestellt (vgl. Urk. 31). Sie liess sich in der Folge nicht vernehmen.

    Aus der genannten Verfügung der A.___ beziehungsweise dem beiliegenden Berechnungsblatt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer per Ende Dezember 2018 über ein Vermögen von Fr. 21'823. verfügte und dass im Jahr 2019 Einnahmen (Renteneinkommen) von Fr. 41'037. Ausgaben von insgesamt Fr. 74'122. (zur Hauptsache «Heimtaxe») gegenüberstehen. Mit anderen Worten übersteigen die Ausgaben die Einnahmen gegenwärtig um Fr. 33'085. pro Jahr.

    Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der Beschwerdeführer angesichts dessen, dass sein Notbedarf sein Einkommen jährlich um mehr als Fr. 33'000. übersteigt, nicht in der Lage ist, die für das Jahr 2011 festgesetzten Beiträge in der Höhe von Fr. 207'995.40 und Fr. 73'069.35 (jeweils inklusive Verwaltungskosten; zuzüglich Verzugszinsen) zu bezahlen. Es liegt eine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AHVG vor.

    In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai 2018 (Urk. 2) aufzuheben, und es sind die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für 2011 auf den Mindestbeitrag herabzusetzen.


4.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'600. zu bezahlen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai 2018 aufgehoben, und es werden die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für 2011 auf den Mindestbeitrag herabgesetzt.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 2'600. zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sara Brandon

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker