Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2018.00048
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 19. Juni 2019
in Sachen
Evang.-Ref. Landeskirche des Kantons Zürich
Blaufahnenstrasse 10, 8001 Zürich
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Konkordat vom 28. November 2002 haben die 18 kantonalen Kirchenleitungen der Evangelisch-reformierten Landeskirchen der Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Baselland, Basel-Stadt, Freiburg, Glarus, Graubünden, Nidwalden, Luzern, Schaffhausen, St. Gallen, Solothurn, Schwyz, Tessin, Uri, Thurgau, Zug und Zürich die Ausbildung für angehende Pfarrerinnen und Pfarrer vereinheitlicht. Per 1. Januar 2017 trat die evangelische Landeskirche des Kantons Obwalden dem Konkordat bei (Urk. 3/7, vgl. auch Urk. 1 S. 5, Urk. 3/6 S. 2).
Gemäss Art. 16 des Konkordats umfasst die kirchliche Ausbildung nach dem Theologiestudium u.a. ein Lernvikariat in einer Kirchgemeinde. Vor Abschluss des Lernvikariats findet eine praktische Prüfung statt. Erst nach deren Bestehen wird der Lernvikarin beziehungsweise dem Lernvikar das Wahlfähigkeitszeugnis ausgestellt. Dieses bildet Voraussetzung für die Zulassung zum kirchlichen Dienst (Art. 16 ff. des Konkordats, Urk. 3/7; vgl. auch § 17 ff. der Ausbildungsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 6. Juni 2013, Urk. 3/8). Das Lernvikariat dauert zwölf Monate und hat Ausbildungscharakter (§ 1 und 3 der Verordnung über das Lernvikariat vom 23. Mai 2008, Urk. 3/9; vgl. auch Wegleitung zum Lernvikariat 2017/18, Urk. 3/10).
1.2 Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Evang.-Ref. Landeskirche des Kantons Zürich mit, dass die damals ausgerichteten Ausbildungsentschädigungen von monatlich Fr. 2'500.-- an Lernvikarinnen und Lernvikare nicht der AHV-Beitragspflicht unterstünden. Dabei stützte sie sich auf das Urteil des (damaligen) Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 106/88 vom 9. Februar 1989 (Urk. 3/1a). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 bestätigte die Ausgleichskasse diese Praxis. Gleichzeitig hielt sie fest, dass von einer AHV-Beitragspflicht auszugehen sei, sofern die monatliche Entschädigung künftig höher ausfallen sollte als Fr. 2'500.-- (Urk. 3/3).
1.3 Am 13. März 2018 informierte die Evang.-Ref. Landeskirche des Kantons Zürich die Ausgleichskasse, dass sie ab August 2018 den Lernvikarinnen und Lernvikaren monatliche Ausbildungsbeiträge von Fr. 3'500.-- ausrichten werde. Sofern die Ausgleichskasse keine anderslautende Verfügung erlasse, gehe sie davon aus, dass weiterhin keine AHV-Beitragspflicht bestehe (Urk. 7/21). Mit Verfügung vom 10. April 2018 hielt die Ausgleichskasse fest, dass die ab August 2018 an die Lernvikarinnen und Lernvikare monatlich ausbezahlten Fr. 3'500.-- beitragspflichtige Löhne seien und der AHV-Beitragspflicht unterstünden (Urk. 7/12). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Evang.-Ref. Landeskirche des Kantons Zürich am 19. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es seien die ab August 2018 an die Lernvikarinnen beziehungsweise Lernvikare monatlich ausbezahlten Ausbildungsentschädigungen weiterhin als Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und damit als beitragsfrei zu qualifizieren. Sie seien mit der Ausgleichskasse nicht abzurechnen. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben, falls keine Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliege und die Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung nicht gegeben seien (Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. August 2018 verlauten (Urk. 9), was der Ausgleichskasse zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 bestätigte die Ausgleichskasse die Verfügung vom 10. April 2018, mit welcher sie im Dispositiv festgehalten hatte, die ab August 2018 an die Lernvikarinnen beziehungsweise Lernvikare monatlich ausbezahlten Fr. 3'500.-- seien beitragspflichtige Löhne und müssten mit ihr abgerechnet werden (Urk. 2, 7/12). Das Dispositiv ist unglücklich formuliert, da es eine Anordnung nahelegt und somit an eine Beitragsverfügung erinnert. Aus dem Gesamtzusammenhang ist jedoch ersichtlich, dass die Verfügung vom 10. April 2018 die Feststellung zum Inhalt hat, dass die ab August 2018 an die Lernvikarinnen beziehungsweise Lernvikare ausgerichteten Ausbildungsentschädigungen der AHV-Beitragspflicht unterliegen. Mithin liegt eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ATSG vor. Also solche ist sie im Betreff auch bezeichnet.
1.2 Nach Art. 49 Abs. 2 ATSG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 132 V 257 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Bei Verfügungen über das AHV-Beitragsstatut bejaht die Gerichtspraxis ein Feststellungsinteresse namentlich bei komplizierten Verhältnissen, wo der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht der als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin angesprochenen Person erstellt ist. Für die Bejahung eines schutzwürdigen Interesses im dargelegten Sinne sprechen u.a. die grosse Zahl von betroffenen Versicherten und der Umstand, dass die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (BGE 132 V 257 E. 2.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 9C_250/17 vom 30. Oktober 2017 E. 1.2.1).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Sowohl die Änderung der Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV (vgl. dazu E. 3.2. und E. 5 nachfolgend) als auch die Erhöhung der Ausbildungsentschädigung werfen die Frage nach einer neuerlichen Beurteilung des Beitragsstatuts auf. Durch eine rechtsgestaltende Verfügung lässt sie sich nicht sofort beantworten.
2. Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeitnehmer im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen).
Die Entschädigungen für die Lernvikarinnen und Lernvikariate werden in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin unter der Lohnart «1200 Lernvikariatsbeitrag» aufgeführt. Aus den entsprechenden Zahlen ergibt sich, dass eine grosse Anzahl von Lernvikariaten betroffen ist (Urk. 7/6; vgl. auch Urk. 2 S. 3, Urk. 7/21/2). Es rechtfertigt sich daher, von einer Beiladung der mitbetroffenen Arbeitnehmenden abzusehen.
3.
3.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 346 E. 4).
Art. 5 Abs. 5 Satz 2 AHVG, der den Bundesrat ermächtigte, Stipendien und ähnliche Leistungen von der Beitragspflicht auszunehmen, wurde durch das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) per 31. Dezember 2007 ausser Kraft gesetzt.
3.2 Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Nicht zum (beitragspflichtigen) Erwerbseinkommen gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV (in der hier anwendbaren seit 1. Januar 2009 in Kraft stehenden Fassung) Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV in der bis am 31. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Fassung gehörten Stipendien und ähnliche Zuwendungen für den Besuch von Schulen und Kursen, die Aus- und Weiterbildung, das kulturelle Schaffen, die wissenschaftliche Forschung oder andere hervorragende Leistungen nicht zum Erwerbseinkommen, wenn sie nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhten und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen konnte.
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin während des Lernvikariats ausgerichteten Einkommen als Zuwendung für Aus- und Weiterbildung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV zu qualifizieren und damit von der AHV-Beitragspflicht auszunehmen sind.
4.2 Im Urteil H 106/88 vom 9. Februar 1989 (Urk. 3/1 = Urk. 7/29) hatte sich das (damalige) Eidgenössische Versicherungsgericht zur Rechtsnatur der an Lernvikare beziehungsweise Pfarramtskandidaten ausgerichteten Ausbildungsentschädigungen zu äussern. Zu beurteilen war eine im Jahr 1986 von der Evangelisch-reformierten Landeskirche ausgerichtete Entschädigung von monatlich Fr. 2'000.--. Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass die Ausbildungsbeiträge nach der Ausnahmebestimmung von Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV nicht zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehörten.
5.
5.1 Diesem Entscheid lag indessen die bis am 31. Dezember 2008 gültig gewesene Fassung von Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV zu Grunde. Vorliegend kommt die Neufassung dieser Verordnungsbestimmung zur Anwendung (E. 3.2).
5.2
5.2.1 Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (BGE 139 V 358 E. 3.1).
5.2.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
5.3 Zum neu gefassten Art. 6 Abs. 2 AHVV führte das Bundesamt für Sozialversicherungen in den Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2009 aus, der neu formulierte Buchstabe g nehme Zuwendungen für die berufliche Aus- beziehungsweise Weiterbildung vom Erwerbseinkommen aus. Gemeint seien beispielsweise Beiträge an Schulgelder, Lehrmittel oder an den Lebensunterhalt der auszubildenden Person. Würden die Zuwendungen vom Arbeitgeber gewährt, seien sie grundsätzlich beitragspflichtig; dies gestützt auf den AHV-rechtlichen Grundsatz, dass alle Einkünfte, die ihren Grund in einem Arbeitsverhältnis hätten, zum massgebenden Lohn gehören. Stünden solche vom Arbeitgeber gewährten Aus- und Weiterbildungsbeiträge in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, seien sie davon ausgenommen.
Die Ausnahme für stipendienähnliche Zuwendungen für kulturelles Schaffen, wissenschaftliche Forschung sowie andere hervorragende Leistungen werde im neuen Buchstaben g nicht übernommen. Solche Zuwendungen seien künftig nur noch von der Beitragspflicht ausgenommen, soweit sie nicht Entgelt für eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit darstellten. Der Beitragspflicht unterliegen sollen Zuwendungen für wissenschaftliche Forschung oder kulturelles Schaffen, die als Entgelt für eine Erwerbstätigkeit des Empfängers betrachtet werden müssten. Soweit der heutige Buchstabe g diese von der Beitragspflicht ausnehme, sei er zu weit gefasst und entsprechend einzuschränken. Dies gelte beispielsweise in Bezug auf Beiträge des Schweizerischen Nationalfonds an den Lebensunterhalt von hauptberuflich in der Forschung tätigen Personen. Das Bundesgericht habe diese in BGE 133 V 297 als von der Beitragspflicht ausgenommen erklärt gehabt.
5.4 In der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; Stand 1. Januar 2019) wird zu Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV (gültig ab 1. Januar 2009) festgehalten, Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung gehörten grundsätzlich nicht zum Erwerbseinkommen. Vorbehalten blieben die besonderen Regeln in Bezug auf Zuwendungen des Arbeitgebers (Rz. 2173). Ihrem Zwecke nach könnten die Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung zur Deckung jeder Art von Aufwendungen dienen, die mit der Aus- und Weiterbildung im Zusammenhang stünden, wie Schulgelder, Schulmaterial oder Lebenshaltungskosten (Rz. 2174). Würden die Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung vom Arbeitgeber geleistet, gehörten sie zum massgebenden Lohn; es sei denn, die Aus- und Weiterbildung stehe in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person (Rz. 2177). Die Zuwendung gelte auch dann als vom Arbeitgeber geleistet, wenn im Zeitpunkt, in dem sie gewährt werde, kein Arbeitsverhältnis bestehe, der Empfänger aber rechtlich verpflichtet sei, nach der Ausbildung in die Dienste des Geldgebers oder der Geldgeberin zu treten (Rz. 2178). Wird die Zuwendung des Arbeitgebers an Stelle eines Lohnes geleistet, gehört sie ebenfalls zum massgebenden Lohn (Rz. 2179; vgl. zum grundsätzlichen Lohncharakter auch von Stipendien und ähnlichen Leistungen, soweit sie der Bundesrat nicht davon ausnimmt: ZAK 1988 31 E. 3c). Habe sich der Geldgeber oder die Geldgeberin die Verfügung über das Arbeitsergebnis vorbehalten, gehöre die Zuwendung zum massgebenden Lohn (Rz. 2181). Stipendien und ähnliche Zuwendungen gehörten dann zum massgebenden Lohn, wenn entweder die Zuwendung ihren Grund in einem Arbeitsverhältnis hat, das zwischen den Geldgebenden und den Empfangenden bestehe oder wenn die Geldgebenden über das Arbeitsergebnis verfügen können. Die Zuwendungen gehörten somit zum massgebenden Lohn, wenn nur eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt sei. Sei weder die eine noch die andere Voraussetzung gegeben, so seien die Zuwendungen vom Erwerbseinkommen ausgenommen (Rz. 2187 f.).
6.
6.1 Für die Auslegung der neugefassten Verordnungsbestimmung von Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV kann auf die Ausführungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen verwiesen werden. Daraus ergibt sich, dass die Neufassung von Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV keine Änderung in Hinblick auf Zuwendungen mit sich bringt, die etwa für die Aus- und Weiterbildung zur Deckung von Lebenshaltungskosten erfolgen. Anders verhält es sich, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine Erwerbstätigkeit des Empfängers betrachtet werden muss (vgl. auch WML Rz. 2179).
6.2 Das in Frage stehende Lernvikariat stellt ein (kirchliches) Praktikum dar. Wird im Rahmen eines Praktikums ein Lohn bezahlt, liegt ein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 319 des Obligationenrechts (OR) vor. Bei Unentgeltlichkeit finden auftragsrechtliche oder allenfalls arbeitsrechtliche Bestimmungen analog Anwendung (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage 2012, N. 6 zu Art. 344a OR; Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, 2010, N 12 zu Art. 319 OR). Vorliegend erfolgt die Arbeitsleistung der Lernvikarinnen und Lernvikare nicht unentgeltlich. Vielmehr haben sie im Rahmen des öffentlich rechtlichen Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf eine Entschädigung (§ 23 der Verordnung über das Lernvikariat, Urk. 3/9). Dabei handelt es sich nicht um Auslagenersatz, soweit damit nicht Reisespesen abgegolten werden (vgl. dazu Ziff. 13 der Wegleitung Lernvikariat 2018/2019; Urk. 3/10). Sie ist daher als Lohn zu qualifizieren. Daran ändert nichts, dass das Lernvikariat der (kirchlichen) Ausbildung dient. Es liegt in der Natur der Sache, dass im Rahmen eines Praktikumsverhältnisses eine Ausbildung vermittelt wird (vgl. dazu Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O.). Dieser Umstand ist, soweit die Arbeitsleistung entgeltlich erbracht wird, für die Qualifikation des Vertragsverhältnisses nicht entscheidend. Im Entscheid H 106/88 vom 9. Februar 1989 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines vertraglichen oder gesetzlichen Lohnanspruchs verneint (Urk. 3/1). Insofern ist nun eine abweichende Beurteilung vorzunehmen.
6.3 Nach dem neu formulierten Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV werden Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung, die vom Arbeitgeber geleistet werden, nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht. Dabei kann es sich im Falle eines Praktikums nicht um den Praktikantenlohn handeln, da es sich bei diesem, wie ausgeführt, um Erwerbseinkommen handelt. Auszunehmen von der AHV-Beitragspflicht sind bloss Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung, die im Rahmen eines Praktikums gewährt werden, sofern sie im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gewährt werden, nicht aber der Praktikantenlohn als solcher.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber per 31. Dezember 2007 Art. 5 Abs. 5 AHVG ausser Kraft gesetzt hat, wonach der Bundesrat befugt war, gewisse Leistungen vom massgebenden Lohn auszunehmen. Die gleiche Stossrichtung hat die Neuformulierung von Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV. Laut den entsprechenden Erläuterungen wurde beabsichtigt, diese Bestimmung wegen des offenen Wortlautes und der dadurch erfassten zahlreichen und unübersichtlichen - beitragsfreien - Zuwendungen zu revidieren. Es sollten neu auch Einkünfte mitumfasst werden, denen eine Erwerbsabsicht zu Grunde liegt und die daher an sich zum Erwerbseinkommen gehören. Zweck der Neufassung von Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV war somit, weniger Ausnahmen von der Beitragspflicht vorzusehen. In diesem Sinne besteht kein Raum mehr, die den Lernvikarinnen und Lernvikaren im Rahmen des Arbeitsverhältnisses von der Beschwerdeführerin ausgerichtete Entschädigung für die geleistete Tätigkeit, die auch pfarrdienstliche Tätigkeiten in einer Kirchgemeinde - laut dem Entwurf zur Wegleitung Lernvikariat 2018/2019 beträgt die Gemeindearbeitszeit rund 50 % (Urk. 3/11 S. 2) - umfasst (§ 3 lit. a der Verordnung für das Lernvikariat, Urk. 3/9; vgl. auch die Umschreibung der «Gemeindearbeit» in Ziff. 5.1 der Wegleitung Lernvikariat 2017/2018, Urk. 3/10), vom massgebenden Lohn auszunehmen.
6.4 In Bezug auf die bis 31. Dezember 2008 gültig gewesene Fassung von Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV war gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebendes Kriterium, dass die Zuwendung ihren rein altruistischen Charakter nicht verliert (vgl. etwa BGE 133 V 297 E. 2). Dem Urteil H 106/088 lag ein im Jahr 1986 ausgerichteter Ausbildungsbeitrag von Fr. 2'000.-- zu Grunde. Für dessen Hochrechnung auf das Jahr 2018 rechtfertigt sich ein Abstellen auf den Landesindex der Konsumentenpreise, was den Betrag von Fr. 2’945.-- (Fr. 2'000.-- : 108,2 x 159,3; Urk. 11/1) ergibt. Der von der Beschwerdeführerin ab August 2018 an die Lernvikarinnen und Lernvikare monatlich ausgerichtete Ausbildungsbeitrag liegt mit Fr. 3'500.-- höher. Damit unterscheidet sich dieser nicht mehr wesentlich von anderen Praktikumsentschädigungen, deren Lohncharakter ohne Weiteres bejaht werden. Etwa im Bereich der Rechtswissenschaft haben Hochschulabsolventen ein Praktikum zu absolvieren, um zur Anwaltsprüfung zugelassen zu werden. Der entsprechende Praktikantenlohn bewegt sich häufig in diesem Rahmen, zum Teil etwas darüber (vgl. etwa Richtlinie des St.Galler Anwaltsverbands, gemäss welchen der Lohn vom 1. bis 3. Monat Fr. 2'900.--, vom 4. bis 6. Monat Fr. 3'500.-- und ab 7. Monat Fr. 4'100.-- bis Fr. 4'600.-- beträgt, https://www.sgav.ch/ documents/files/flyer-weg-zum-anwaltspatent-inkl-beilage-vom-26-05-014.pdf, Urk. 12/1; vgl. ferner: Übersicht in der NZZ vom 20. Januar 2016: https:// www.nzz.ch/karriere/berufseinstieg/praktikanten-be kommen-was-sie-verdienen -ld.133593 , Urk. 12/2). Da die an die Lernvikarinnen und Lernvikare nunmehr ab August 2018 ausgerichtete Entschädigung in etwa vergleichbar mit anderen Praktikumslöhnen ist, kann ihr nicht mehr ein rein altruistischer Charakter beigemessen werden, wenngleich dem Entscheid, sich zum Pfarrer beziehungsweise zur Pfarrerin auszubilden, wohl vielfach eine Berufung zu Grund liegt.
Dies Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger