Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2018.00049


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Curiger

Urteil vom 19. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Ostschweizerische Treuhand Zürich AG

Giesshübelstrasse 45, Postfach, 8045 Zürich


gegen


Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband

Sumatrastrasse 15, Postfach 16, 8042 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1961 geborene X.___ ist der Ausgleichskasse SBV (Schweizerischer Baumeisterverband) als Selbständigerwerbender angeschlossen. Mit Steuermeldung vom 31. Januar 2018 meldete das Steueramt des Kantons Zürich der Ausgleichskasse für das Jahr 2015 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 314'033.-- (Urk. 8/9). Am 2. Februar 2018 erliess die Ausgleichskasse eine Beitragsverfügung, mit welcher sie gestützt auf diese Steuermeldung die Beiträge für X.___ für das Jahr 2015 auf Fr. 35'787.80 festsetzte (8/8). Nachdem das Steueramt des Kantons Zürich der Ausgleichskasse am 13. Februar 2018 ein korrigiertes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 462'420.-- gemeldet hatte (Urk. 8/7), erliess diese am 21. März 2018 eine neue Beitragsverfügung, mit welcher die Beiträge für X.___ auf Fr. 50'944.60 festgesetzt wurden (Urk. 8/6). Gegen diese erhob X.___ mit Schreiben vom 11. April 2018 Einsprache (Urk. 8/4). Nachdem das Steueramt des Kantons Zürich der Ausgleichskasse wiederum ein korrigiertes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 420'762.-- gemeldet hatte (Urk. 8/5), hiess die Ausgleichskasse die Einsprache mit Entscheid vom 18. Juni 2018 insofern gut, als sie der Beitragsbemessung ein Einkommen von Fr. 420'762.-- zugrunde legte (Urk. 2 [= 8/2]).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2018 erhob X.___ mit Eingabe vom 22. Juni 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2015 seien basierend auf einem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von Fr. 314'033.-- festzusetzen (Urk. 1). Zudem reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein (Urk. 3/2-6).

    Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2018 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juli 2018 angezeigt wurde (Urk. 9).

    


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-) Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 125 V 383 E. 2a mit Hinweisen).

    Indizien für gewerbsmässigen Grundstückhandel sind namentlich das systematische oder planmässige Vorgehen, insbesondere das Bemühen, die Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunutzen, ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sowie ganz allgemein der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, die Verwendung bedeutender fremder Mittel zur Finanzierung der Grundstückkäufe, die Wiederanlage der erzielten Gewinne in neuen Grundbesitz oder die Häufung von Grundstückkäufen und -verkäufen sowie eine kurze Besitzesdauer (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.3 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017 E. 6).

1.2    Gemäss der Rechtsprechung stellt die Vermietung von (unmöblierten) Wohnungen einer sogenannten Renditeliegenschaft Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat (BGE 111 V 81 E. 2a, 110 V 83 E. 5a, je mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 519 E. 3a mit Hinweisen). Gleich verhält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (BGE 110 V 83 E. 5a; ZAK 1987 S. 519 E. 3a). Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes – Darlehen oder eigene Gelder – von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen beziehungsweise unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung sein kann (BGE 111 V 81 E. 2b; ZAK 1987 S. 202 E. 4b). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkommensquelle in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien (Pra 1997 Nr. 80 S. 409 f. E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4).

1.3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, das kantonale Steueramt habe der Ausgleichskasse ein Rektifikat für das Jahr 2015 zugestellt, in welchem ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 420'762.-- aufgeführt gewesen sei. Für die Beitragsfestsetzung stütze sie sich auf diese Angabe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die Liegenschaft an der Y.___ Strasse im Jahr 2004 von einer Stiftung erworben und den Kauf aus privaten Mitteln finanziert. Bis im Jahr 2014 sei das Mehrfamilienhaus von den Steuerbehörden als Privatliegenschaft qualifiziert worden. Weshalb diese nun neu als Geschäftsliegenschaft qualifiziert werde, sei unklar. Da die Liegenschaft überwiegend privat genutzt werde, sei sie dem Privatvermögen zuzuordnen, weshalb der damit erzielte Ertrag nicht beitragspflichtig sei (Urk. 1).


3.

3.1    Wie bereits ausgeführt, ist die Ausgleichskasse dann nicht an die Angaben der kantonalen Steuerbehörde gebunden, wenn die beitragsrechtliche Qualifikation eines Einkommens von der absoluten Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden nicht erfasst wird (vgl. E. 1.3). Vorliegend stellt sich die Frage nach der Qualifikation von Liegenschaftserträgen, wobei – soweit aus den Akten ersichtlich – kein Liegenschaftsverkauf getätigt und damit kein Grundstückgewinn erzielt wurde. Der (korrigierten) Steuermeldung liegen demzufolge Erträge aus Liegenschaftsbesitz zugrunde, weshalb die Verwaltung die Qualifikation (als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen) im Beitragsfestsetzungsverfahren selber hätte vornehmen müssen.

3.2    Die Akten enthalten lediglich drei Steuermeldungen für das Jahr 2015 (Urk. 8/5, 8/7, 8/9), jedoch keine Stellungnahme der Steuerbehörden, aus welcher hervorgehen würde, weshalb besagte Liegenschaft als Geschäftsvermögen qualifiziert wurde. Zwar liegt ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. März 2016 vor, in welchem ausgeführt wird, er gedenke, die bisher im Geschäftsvermögen geführte Liegenschaft ins Privatvermögen zu überführen. Da jedoch gleichzeitig festgehalten wurde, die Mietzinseinnahmen würden nur zu rund 36 % geschäftlich verbucht (Urk. 8/10), kann aufgrund dieses Schreibens keine eindeutige Zuordnung zum Privat- oder Geschäftsvermögen erfolgen.

    Weiter geht aus dem Handelsregistereintrag hervor, dass der Beschwerdeführer ein Baugeschäft betreibt. Ob der Zweck der Gesellschaft neben der Bautätigkeit auch die geschäftliche Verwaltung von Liegenschaften umfasst, lässt sich indes weder dem Registerauszug noch den Akten entnehmen, weshalb daraus keine Rückschlüsse auf die Qualifikation des Liegenschaftsertrages gezogen werden können.

    Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vermögen keine Klarheit zu schaffen. Zwar reichte er eine Zustimmungserklärung zum Veranschlagungsvorschlag des kantonalen Steueramtes vom 2. Juni 2017 ein, in welchem ein Einkommen aus selbständigem Erwerb von Fr. 314'033.-- aufgeführt wurde (Urk. 3/2 S. 5). Da das Steueramt der Ausgleichskasse am 11. April 2018 eine korrigierte Meldung über das selbständige Erwerbseinkommen zukommen liess (Urk. 8/5), erweist sich die Erklärung indes nicht geeignet, die Höhe des Einkommens zu belegen. Gleiches gilt für das eingereichte Beiblatt zum Liegenschaftsverzeichnis (Urk. 3/6). Dieses wurde weder vom Beschwerdeführer unterzeichnet noch geht daraus hervor, ob die Steuerbehörde bei der Festsetzung der Steuern darauf abstellte. Daher kommt diesem kein Beweiswert zu.

    Vorliegend fehlt es damit an Indizien, anhand welcher beurteilt werden könnte, ob zwischen dem Liegenschaftserlös und der erwerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ein Zusammenhang besteht. Dies gilt umso mehr, als dem nur marginal begründeten Einspracheentscheid keine dahingehenden Angaben zu den Überlegungen der Beschwerdegegnerin vor Entscheidfassung zu entnehmen sind.     

3.3    Zusammenfassend ergibt sich daher, dass aufgrund der vorliegenden Akten die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids nicht überprüft werden kann. Die Sache ist deshalb in Aufhebung des angefochtenen Entscheides an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in geeigneter Form den Sachverhalt beziehungsweise die für die Beurteilung der Beitragspflicht auf den gemeldeten Einkünften entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse abkläre und hernach nach Prüfung derselben im Lichte der massgebenden Kriterien (vgl. E. 1.1-1.3) über die Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender für das Jahr 2015 neu entscheide.


4.    

4.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

4.2    Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 630.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerdewird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach die persönlichen Beiträge für die Periode 2015 neu festsetze.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr.630.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Ostschweizerische Treuhand Zürich AG

- Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




VogelCuriger