Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2018.00053
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 29. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio
rabaglio schär ag
Seefeldstrasse 45, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Durch Erbgang gingen mehrere Liegenschaften (Liegenschaften Y.___ «…» und Z.___ «…» und «…») auf X.___, A.___ und Dr. oec. publ. B.___ über. Die Eigentümer bildeten eine einfache Gesellschaft mit der Bezeichnung «C.___» (Urk. 3/6). Deren Zweck war der gemeinsame Erwerb und die Verwaltung der im Gesamteigentum der Gesellschafter stehenden Liegenschaften, gegebenenfalls auch die Veräusserung aller oder einzelner dieser Liegenschaften; dies als langfristige Investition, nicht gerichtet auf spekulative Immobiliengeschäfte; geführt nach kaufmännischen Grundsätzen (Art. 2 des Gesellschaftsvertrags, Urk. 3/6). Nach dem Tod von A.___ wurde die Gesellschaft von deren Erben sowie von X.___ und Dr. oec. publ. B.___ weitergeführt. Die Liegenschaften wurden bis zum 31. Dezember 1995 steuerrechtlich als Privatvermögen behandelt. Im Juni 2000 wurden sie - gestützt auf eine Vereinbarung mit dem Kantonalen Steueramt Zürich - rückwirkend per 1. Januar 1996 in das Geschäftsvermögen überführt (Urk. 3/7, vgl. auch Urk. 1 S. 4, Urk. 7/46 S. 4). Mit Vertrag vom 29. Juni 2012 verkaufte X.___ ihren hälftigen Anteil an der C.___ beziehungsweise ihren Anteil an den Liegenschaften an Dr. oec. publ. B.___ (Urk. 7/43).
Gestützt auf die Steuermeldung AHV über die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2012 (Einschätzungsentscheid vom 16. Februar 2017, vgl. Urk. 7/24/3) forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 16. Juni 2017 von X.___ -basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 14'796'000.-- -Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 1'441'670.40 (inkl. Verwaltungskosten) nebst Verzugszinsen (Urk. 7/27, vgl. auch Urk. 7/28). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2018 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 9. Juli 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und sie sei aus dem Register als Selbständigerwerbende zu entlassen (Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
1.1.2 Art. 17 AHVV gleicht die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 mit Hinweisen). So gelten nach Art. 17 AHVV Kapital- und Überführungsgewinne im Sinne des Bundessteuerrechts als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 DBG; Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]). Das Prinzip der Parallelität der Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag gilt bei Annahme von Geschäftsvermögen zwingend (BGE 134 V 250 E. 4.2 mit Hinweis unter anderem auf Urteil H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 6.3).
1.1.3 Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des persönlichen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1; 125 V 383 E. 2a).
1.2
1.2.1 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt.
1.2.2 Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse bezüglich der Beteiligung der Beschwerdeführerin an den Liegenschaften zu Recht eine reine Verwaltung von privatem Vermögen verneint und dementsprechend den Gewinn aus deren Verkauf als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht unterstellt hat.
2.2 Die Ausgleichskasse führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juni 2018 aus, die kantonale Steuerverwaltung habe den Gewinn aus den Liegenschaftsverkäufen als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit qualifiziert und ihr dies entsprechend gemeldet. Der von den Steuerbehörden getroffene Entscheid präjudiziere die AHV-mässige Beurteilung. Es lägen keine Gründe vor, die ein Abweichen von der steuerlichen Qualifikation rechtfertigten. Die C.___ sei nach kaufmännischen Grundsätzen geführt worden. Die Liegenschaften stellten Geschäftsvermögen dar. Der Kapitalgewinn der Beschwerdeführerin aus der Veräusserung der Liegenschaften beziehungsweise aus dem Verkauf ihres Gesellschaftsanteils sei somit als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (Urk. 2 S. 2 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, der steuerliche Paradigmawechsel im Jahr 2000 sei erfolgt, weil die Beteiligten sich vor dem Hintergrund einer zu hohen Bewertung der Liegenschaft darauf geeinigt hätten, diese abzuschreiben. Da Abschreibungen im Privatvermögen indessen nicht steuerwirksam erfolgen könnten, sei für Steuerzwecke die Umqualifikation der Liegenschaften zu Geschäftsvermögen beschlossen worden. Fortan seien die Gesellschafter steuerrechtlich als Selbständigerwerbende betrachtet worden. Am Charakter der Liegenschaften als ererbte private Vermögensanlage habe sich jedoch nichts geändert. Die Qualifikation habe sich also nicht aus der Beurteilung der Art und Weise der Bewirtschaftung ergeben, sondern einzig aus der Forderung nach erfolgswirksamen Abschreibungen. Solche könnten nur getätigt werden, wenn eine nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung vorliege. Aus der (im Gesellschaftsvertrag der C.___ gewählten) Formulierung «ein nach kaufmännischen Grundsätzen geführtes Unternehmen» sei daher nicht zu schliessen, dass aus der bisherigen privaten Vermögensverwaltung nun eine unternehmerische Tätigkeit geworden sei (Urk. 1 S. 5 f.). Der im Jahr 2000 erfolgte Vorgang einer freiwilligen Unterstellung von Privatvermögen sei inhaltlich nichts anderes als die Schaffung von gewillkürtem Vermögen. Dieses sei wie Privatvermögen zu behandeln und unterstehe dementsprechend nicht der AHV-Beitragspflicht (Urk. 1 S. 6 f.). Sodann setze der Begriff der Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten Tätigkeit voraus. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Sie sei nie als Selbständigerwerbende in Erscheinung getreten und von der Ausgleichskasse auch nicht als solche erfasst worden. Sie sei Hausfrau und Mutter ohne Erwerbstätigkeit gewesen. Nie habe sie aktiv an der Verwaltung der Liegenschaften teilgenommen, sondern sei einzig passive Kapitalgeberin durch Hingabe ihres ererbten Privatvermögens gewesen. Zwar habe die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber sie für die Jahre 1989 bis 1993 als Selbständigerwerbende erfassen wollen, doch habe die zuständige Rekurskommission die entsprechenden Verfügungen mit Entscheid vom 17. August 1995 aufgehoben (Urk. 1 S. 7 f.). Der Ertrag aus den Liegenschaften sei nie als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen behandelt worden. Aufgrund des Grundsatzes der Parallelität in der Verabgabung könne der Gewinn aus der Veräusserung nun nicht plötzlich als Geschäftsvermögen qualifiziert werden (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1 Fragen der beitragsrechtlichen Qualifikation entscheiden sich nach den konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 33 E. 2, 9C_219/2009). Liegenschaften bilden Alternativgüter, das heisst sie können sowohl zum Geschäfts- wie zum Privatvermögen gehören (Urteil 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 2.3). In BGE 134 V 250 hat das Bundesgericht bestimmt, dass Erben von Liegenschaften, welche diese nach dem Erbgang im Geschäftsvermögen belassen, sich AHV-rechtlich - gleich wie im Steuerrecht - eine selbständige Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen müssen, selbst wenn sie die Geschäftstätigkeit des Erblassers nicht fortsetzen. In BGE 140 V 241 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung in Bezug auf Mieterträge aus Liegenschaften eines Unternehmers angewandt, der sein Geschäft aufgegeben hatte, ohne dass dabei steuerrechtlich eine Umwandlung von Geschäftsvermögen in Privatvermögen stattgefunden hatte.
3.2 Vorliegend überführten X.___, Dr. oec. publ. B.___ sowie die Erben von A.___ im Juni 2000 die Liegenschaften ins Geschäftsvermögen (Urk. 3/7). Mit Blick auf die steuer- und AHV-rechtliche Parallelität sowie aus veranlagungspraktischen Gründen hat für den Beitragsbereich der AHV das Gleiche zu gelten. Wenn also die Beschwerdeführerin respektive die Gesellschafter der C.___ sich aus steuerrechtlichen Gründen für die Überführung in das Geschäftsvermögen entschieden haben, gilt diese Wahl mit Blick auf den Grundsatz der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität sowie aus durchführungstechnischen Gründen auch mit Bezug auf die Belange des AHV-Rechts.
3.3 Steht fest, dass die Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gehören, braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob es sich bei der Vermietung um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt oder nicht. Diese Frage ist an sich bereits mit der Zuordnung der Liegenschaften zum Geschäftsvermögen beantwortet (BGE 134 V 250 E. 4.3). Aus dem Argument, sie sei bloss als Kapitalgeberin in Erscheinung getreten und habe die Verwaltung der Liegenschaften Dr. oec. publ. B.___ überlassen, kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.4 Zu Geschäftsvermögen erklärte qualifizierte Beteiligungen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Satz 3 zweiter Teilsatz DBG ("gewillkürtes" resp. "optiertes" Geschäftsvermögen) gehören vom Charakter her zum Privatvermögen (vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_444/2017 vom 14. Mai 2017 E. 3.1). Auf diese Bestimmung nimmt die Beschwerdeführerin Bezug, soweit sie geltend macht, die im Jahr 2000 erfolgte Überführung der Liegenschaften stelle nichts anderes als die Schaffung von gewillkürtem Geschäftsvermögen dar (Urk. 1 S. 7). Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG lässt aber die Schaffung von gewillkürtem Geschäftsvermögen einzig im Zusammenhang mit Beteiligungen zu. Die Bestimmung soll dem Steuerpflichtigen den Abzug der Zinsen der zum Erwerb dieser Beteiligungen aufgenommenen Darlehen ermöglichen (Erläuterungen des BSV zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2001, insbesondere zu Art. 17, in: AHI-Praxis 3/2000 S. 109; vgl. auch Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N 158 ff. zu Art. 18 DBG; Reich/von Ah, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Zweifel/Beusch [Hrsg.], 3. Aufl. 2017, N 57 zu Art. 18 DBG). In Bezug auf Liegenschaften ist diese Bestimmung nicht einschlägig. Angesichts ihres klaren Wortlauts und ihrer Zweckbestimmung besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch kein Raum für eine analoge Anwendung (Urk. 1 S. 7).
3.5 Die Beschwerdeführerin wurde, wie sie zu Recht bemerkt, in der Vergangenheit hinsichtlich des Liegenschaftsertrags aus der C.___ nie als Selbständigerwerbende im AHV-rechtlichen Sinn behandelt (Urk. 1 S. 8). Die Steuermeldung ist in Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (E. 1.2.2 hiervor). Soweit ersichtlich, erging indessen bis zum Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2017 nie eine selbständige Beitragsqualifikation durch die Ausgleichskasse. Insofern schaffte diese auch kein Präjudiz. Wie dem auch sei, AHV-rechtlich wird der Beitrag jeweils für eine einzelne Beitragsperiode festgesetzt, wobei die einzelnen beitragsrelevanten Elemente nicht für künftige Beitragsperioden verbindlich festgesetzt werden. Ein für eine bestimmte Periode getroffener Entscheid verbietet daher nicht, eine Liegenschaft, die in einer vergangenen Periode dem Privatvermögen zugeordnet wurde, in einer folgenden Veranlagung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse als Geschäftsvermögen zu qualifizieren. Immerhin müssen dafür Gründe vorliegen, welche eine andere Qualifikation nahe legen (BGE 124 V 150 E. 7b; Bundesgerichtsurteil 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 E. 3.1). Solche Gründe sind nach dem Dargelegten gegeben: Gewinne aus Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, unterliegen kraft dieses Umstandes als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht. Ferner kommt dem Entscheid der Rekurskommission vom 17. August 1995, mit dem eine Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die AHV-Beitragspflicht als Selbständigerwerbende verneint wurde, kein Gewicht zu, da er vor der Überführung der Liegenschaften in das Geschäftsvermögen im Jahr 2000 erging.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Orlando Rabaglio
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger