Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2018.00058


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 6. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1951, ist als selbständiger Landwirt der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Mit “Beitragsverfügung Akonto“ vom 2. Februar 2011 erhob die Ausgleichskasse für das Beitragsjahr 2011 Akontobeiträge im Betrag von Fr. 915.-- (inkl. Verwaltungskosten). Damit verbunden war die Aufforderung, dass der Versicherte ihr erhebliche Änderungen des beitragspflichten Einkommens mitteilen solle (Urk. 6/93). Mit Steuermeldung vom 28. September 2016 meldete das Kantonale Steueramt der Ausgleichskasse ein von X.___ im Jahr 2011 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 3'127'151.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 3'037'328.-- (Urk. 6/148). Gestützt darauf setzte die Ausgleichkasse seine für das Beitragsjahr 2011 zu bezahlenden persönlichen Beiträge mit Nachtragsverfügung vom 14. Oktober 2016 auf Fr. 330'115.20 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 6/150). Mit der Rechnung vom selben Tag erhob sie zudem Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 62'538.50 (Urk. 6/151). Am 19. Oktober 2016 erhob X.___ Einsprache gegen die Nachtragsverfügung vom 14. Oktober 2016 und erklärte, dass er mit den Verzugszinsen nicht einverstanden sei (Urk. 6/152). Mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2016 wies die Ausgleichskasse die Einsprache gegen die Nachtragsverfügung vom 14. Oktober 2016 ab (Urk. 6/159). Am selben Tag setzte sie die Verzugszinsen vom 1. Januar 2013 bis 14. Oktober 2016 in der Höhe von Fr. 62'538.50 verfügungsweise fest (Urk. 6/160).

    Die dagegen von X.___ am 4. Januar 2017 erhobene Einsprache (Urk. 6/164) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2018 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 3. August 2018 Beschwerde und beantragte, auf die Verzugszinsforderung in der Höhe von Fr. 62'538.50 sei zu verzichten. Eventualiter seien die Zinsen erst ab dem 1. Januar 2015 zu erheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-207, Urk. 7/1-2]), was dem Beschwerdeführer am 29. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 62'538.50.

1.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Juli 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, das Bundesgericht habe mit BGE 138 II 32 die Kapitalgewinne aufgrund der Veräusserung beziehungsweise Überführung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen als steuerbares Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit qualifiziert. Da für die Erhebung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit die Veranlagung der direkten Bundessteuer massgebend sei, habe dieses Urteil des Bundesgerichts Auswirkungen auf die Beitragspflicht und die damit verbundene Pflicht zur Zahlung allfälliger Verzugszinsen der von solchen Transaktionen betroffenen Landwirte. Deshalb habe das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gegenüber dem Schweizerischen Bauernverband mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 zur Problematik allfälliger mit der neuen Praxis verbundenen Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen Stellung genommen. Dabei habe es festgehalten, dass die von der Rechtsprechungsänderung betroffenen Landwirte spätestens im Dezember 2012 Kenntnis von der Rechtsprechungsänderung hätten haben müssen. Für Gewinne, die ab dem Jahr 2011 angefallen seien, hätten die Bauern, die Akontobeiträge geleistet haben, genügend Zeit gehabt, um diese Beiträge anzupassen und damit Verzugszinsen (erweiterte Ausgleichszinsen im Sinne von Art. 41bis Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) zu vermeiden. Für die Beitragsjahre 2011 ff. sei deshalb nichts Spezielles vorzukehren. Das BSV habe sich jedoch ausnahmsweise bereit gezeigt, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die Erhebung von Zinsen nach 41bis Abs. 1 lit. f AHVV zu verzichten, die in den Beitragsjahren bis und mit 2010 nachweislich auf höheren Erwerbseinkommen zufolge der Änderung der Rechtsprechung durch das Bundesgericht zurückgegangen seien. Für die auf das Beitragsjahr 2010 folgenden Beitragsjahre habe das BSV jedoch ausdrücklich keine solche Ausnahmeregelung vorgesehen. Die Ausgleichskassen seien vom BSV angewiesen worden, die Verzugszinsen entsprechend diesen Vorgaben festzusetzen. Im vorliegenden Fall sei die Erhebung von Verzugszinsen ab dem 1. Januar 2013 somit korrekt gewesen (Urk. 2 S. 3).

1.3    Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Familie Eigentümerin eines Landwirtschaftsbetriebes in Y.___ sei. Er habe die landwirtschaftliche Erwerbstigkeit per 31. Dezember 2010 aufgegeben. Die zu bewirtschaftenden landwirtschaftlichen Grundstücke seien verpachtet worden. Eine im Jahr 2004 eingezonte und erschlossene Bauparzelle von 6712 m2 sei mit Mehrfamilienhäusern mit 44 Mietwohnungen überbaut worden. Die Baubewilligung sei im Januar 2011 erteilt worden. Baubeginn sei Mitte 2011 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei für die damals vollzogene Überführung von Bauland vom Landwirtschaftsbetrieb in das Privatvermögen ausser ergänzenden Vermögenssteuern keine Steuern wie direkte Bundessteuern aus Einkünften aus selbständigem Haupterwerb sowie AHV-Beiträge bekannt gewesen. Seine Steuerveranlagung für das Jahr 2011 sei vom Kantonalen Steueramt bewusst zurückbehalten worden, bis das Kreisschreiben Nr. 38 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. Juli 2013 in Kraft getreten sei und für alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens offenen Veranlagungen Anwendung gefunden habe. Der Einschätzungsvorschlag sei mit Datum vom 18. Juli 2013 erfolgt, unmittelbar nach Inkrafttreten des Kreisschreibens (Urk. 1 S. 2).


2.    

2.1    

2.1.1    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, EOG).

2.1.2    Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 AHVV).

2.1.3    Gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Art. 18 b DBG bleibt vorbehalten.

2.1.4    Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet (Art. 18 Abs. 4 DBG).

2.2    Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV).

2.3    Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerbenden nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn, der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4).

2.4    Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 2.2) – in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). Als Zahlungsperioden gilt für Selbständigerwerbende grundsätzlich das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV).

2.5    

2.5.1    Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG - sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vertungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.

2.5.2    Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten.

2.5.3    Sodann haben Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV).

2.5.4    Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).

2.6    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).




3.

3.1    Mit Urteil vom 2. Dezember 2011, publiziert in BGE 138 II 32, erwog das Bundesgericht, dass für Veräusserungsgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken die privilegierte Ausnahmeregelung gelte, wonach nur die wieder eingebrachten Abschreibungen der Einkommenssteuer von Bund und Kanton unterliegen würden, während der eigentliche Wertzuwachsgewinn ausschliesslich der kantonalen beziehungsweise kommunalen Grundstückgewinnsteuer unterliegen würden und auf Bundesebene nicht besteuert werde (E. 2.1). Diese Privilegierung sei namentlich dadurch angemessen zu begrenzen, dass der steuerrechtliche Begriff des "land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes" im Einklang mit dem Anwendungs- und Schutzbereich sowie den Veräusserungsbeschränkungen des bäuerlichen Bodenrechts konkretisiert werden müsse (E. 2.2). Für ein unüberbautes und vollumfänglich in einer Bauzone gelegenes Grundstück, das nicht "angemessenen Umschwung" eines Grundstückes mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen bilde, könne die Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung kommen (E. 2.2 und E. 2.3).

3.2    In der Folge hat die Eidgenössische Steuerverwaltung am 17. Juli 2013 das Kreisschreiben Nr. 38 erlassen. Darin wurden die in BGE 138 II 32 verwendeten einschlägigen Begriffe erläutert und die steuerlichen Auswirkungen dieses Entscheids bezüglich der Besteuerung von Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten festgehalten (vgl. Urk. 6/156/1 ff.). Gemäss diesem Kreisschreiben ist diese Kapitalgewinnbesteuerung auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreisschreibens noch offenen Veranlagungen anzuwenden (Urk. 6/156/11).

3.3    In seinem Schreiben an den Schweizerischen Bauernverband vom 4. Dezember 2013 hielt das BSV unter Hinweis auf dieses Kreisschreiben fest, dass nach der Praxis der direkten Bundessteuer die Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 auf alle offenen Veranlagungen anwendbar sei. Da die höheren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch beitragspflichtig seien, schlage sie auf die AHV durch. Gemäss den Angaben des Schweizerischen Bauernverbandes seien seit Bekanntwerden der Rechtshängigkeit des Prozesses, der im erwähnten Bundesgerichtsentscheid gemündet habe, die Steuerveranlagungen gestoppt worden. Offenbar gehe es um die Veranlagungen für die Jahre ab 2009 bei den Kantonen und ab 2010 beim Bund. Die neu als Einkommen zu deklarierenden Gewinne seien auf 1‘740 Millionen Franken und die darauf bei der AHV anfallenden Verzugszinsen auf 12 Millionen Franken geschätzt worden. Scheinbar verursache die neue Besteuerungspraxis einen Rückstand von drei Jahren. Der Schweizerische Bauernverband habe nun ersucht, dass in der AHV für die Beitragsjahre 2009 bis 2013 auf die wegen der geänderten Steuerpraxis auflaufenden Verzugszinsen verzichtet werde (Urk. 7/2 S. 1). Betroffen seien selbständigerwerbende Landwirte, die laufend als solche besteuert würden und Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen hätten. Es sei sodann davon auszugehen, dass die betroffenen Personen laufend Akontobeiträge entrichtet hätten, die sich nun aufgrund der neuen Besteuerungspraxis bei der definitiven Festsetzung der Beiträge (Art. 25 AHVV) im Verhältnis zu den tatsächlich geschuldeten Beiträgen als wesentlich zu tief erweisen würden. Bei dieser Sachlage würden Ausgleichszinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV ausgelöst. Der Verordnungsgeber gehe grundsätzlich davon aus, dass die Beitragspflichtigen in der Lage seien, die grössere definitive Beitragsschuld zu erkennen und innerhalb des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres die Akontobeiträge so zu erhöhen, dass sie die Zinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV vermeiden könnten. Es stelle sich zunächst die Frage, wann die betroffenen Beitragspflichtigen von der Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 Kenntnis erhalten hätten und sich darüber hätten Rechenschaft ablegen können, dass höhere Sozialversicherungsbeiträge anfallen würden. Den Angaben des Schweizerischen Bauernverbandes vom 28. November 2013 sei zu entnehmen, dass der Geschäftsbereich Treuhand und Schätzungen des Schweizerischen Bauernverbandes bereits Anfang 2012 über die neue Steuerpraxis informiert und sogar auf die damit verbundenen höheren AHV-Beiträge hingewiesen habe (vgl. “Schock für Baulandbauern“, “Rückschlag für die Bauern mit Bauland …“ [Bauernzeitung vom 13. Januar 2012]), “Baulandbauern bestürzt“, “Hohe Steuern für Bauland“ [Bauernzeitung vom 20. Januar 2012]). Weiter habe die Rückfrage bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ergeben, dass am 29. August 2012 in Bern eine Anhörung des Schweizerischen Bauernverbandes stattgefunden habe. Alsdann sei am 29. November 2012 eine Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz publiziert worden. Darin sei unter Ziff. 2 “Folgerungen aus dem Bundesgerichtsentscheid“ unter anderem zu lesen: “Der Veräusserungsgewinn unterliegt für die Kantons- wie auch für die direkte Bundessteuer vollständig der Einkommensteuer“. Unter diesen Umständen hätten die betroffenen Beitragspflichtigen unter Beachtung der ihnen zumutbaren Aufmerksamkeit spätestens Anfang Dezember 2012 erkennen müssen, dass ihre Beitragsschuld grösser ausfallen würde und ihre Akontobeiträge anzupassen gewesen wären, um Ausgleichszinsen zu vermeiden. Ausgleichszinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV seien dann zu leisten, wenn die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlichen geschuldeten Beiträgen liegen würden und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet würden (Urk. 7/2 S. 2). Das bedeute, dass für die betroffenen Landwirte die höheren Beitragsforderungen für die Beiträge 2011 ff. rechtzeitig erkennbar gewesen seien, um Zinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f. AHVV zu vermeiden. Falls die höheren Einkommen im Jahr 2011 angefallen seien, hätten die Akontobeiträge bis 1. Januar 2013 aufgestockt werden können. In Bezug auf das Beitragsjahr 2012 sei solches gar bis zum 1. Januar 2014 möglich (Urk. 7/2 S. 3).

    Das BSV führte in diesem Schreiben weiter aus, dass es ausnahmsweise bereit sei, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die Erhebung von Zinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f. AHVV zu verzichten, die in den Beitragsjahren bis und mit 2010 nachweislich auf höhere Erwerbseinkommen zufolge der Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 zurückgehen würden. Die Ausgleichskassen könnten die entsprechenden Fälle in der Regel nicht von sich aus erkennen. Um von den erwähnten Zinsen befreit zu werden, würden die betroffenen Landwirte somit nicht darum herumkommen, ihrer Ausgleichskasse ein dahingehendes Gesuch zu stellen und Dokumente einzureichen, aus denen klar hervorgehe, dass die für die Zinsauslösung massgebende Unterschätzung des Einkommens auf der alten Steuerpraxis beruhe. Mit dieser Massnahme werde sichergestellt, dass sich die neue Steuerpraxis und die damit einhergehenden Verzögerungen in Bezug auf die Verzugszinsen nicht nachteilig auf die Landwirte auswirken würden, die das ihnen Zumutbare für die Vermeidung von Verzugszinsen vorgekehrt hätten (Urk. 7/2 S. 3).

3.4    

3.4.1    Um diese Massnahme umzusetzen hat das BSV die an Ausgleichskassen gerichtete Verwaltungsweisung “Verzugszinsen im Zusammenhang mit Kapitalgewinnen aufgrund der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten“ (Urk. 7/1) erlassen. Darin hält das BSV einleitend fest, dass es im Zusammenhang mit dem Entscheid des Bundesgerichts BGE 138 II 32 (Änderung der Rechtsprechung betreffend die Besteuerung der Gewinne aus der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten) zu einem eigentlichen Rückstau bei den Steuerveranlagungen (Sistierung der Veranlagungen) gekommen sei. Die aus der Rechtsprechungsänderung resultierenden höheren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit würden der Beitragspflicht in der AHV/IV/EO unterliegen. Wegen der erwähnten Verzögerungen in der steuerlichen Behandlung würden auf Seiten der AHV für die betroffenen Personen nicht vorhersehbare Verzugszinsen ausgelöst. Dem Schweizerischen Bauernverband sei mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 zugesichert worden, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Zinsen verzichtet werde (Urk. 7/1 S. 1).

3.4.2    In Bezug auf die Verzugszinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV (sogenannte erweiterte Ausgleichszinsen) sei davon auszugehen, dass die von der Rechtsprechungsänderung betroffenen Beitragspflichtigen unter Beachtung der ihnen zumutbaren Aufmerksamkeit spätestens Anfang Dezember 2012 hätten erkennen können, dass ihre Beitragsschuld grösser ausfallen würde und ihre Akontobeiträge anzupassen gewesen wären, um Ausgleichszinsen zu vermeiden. Mit anderen Worten sei für die Beitragsjahre 2011 ff. nichts Spezielles vorzukehren. Was die Beitragsjahre vor 2011 angehe, so sei von erweiterten Ausgleichszinsen unter der dreiffachen Voraussetzung abzusehen, dass

- die betroffenen Beitragspflichtigen ihrer Ausgleichskasse ein dahingehendes Gesuch stellen würden;

- den dem Gesuch beiliegenden Dokumenten entnommen werden könne, dass das voraussichtliche Einkommen und die darauf entrichteten Akontobeiträge wegen der Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 138 II 32 in relevanter Weise unterschätzt worden seien;

- die entrichteten Akontobeiträge die Anwendung des besagten Verordnungsartikels aufgrund des nach der früheren Rechtslage zu erwartenden Einkommens, d. h. unter Ausklammerung des infolge Rechtsprechungsänderung höheren Kapitalgewinns, ausschliessen (Urk. 7/1 S. 1).

    Die Ausgleichskassen würden somit eine doppelte Rechnung führen (einmal mit dem höheren Kapitalgewinn, einmal ohne diesen [Schattenrechnung]). Auf die aus der Schattenrechnung, d. h. trotz Ausklammerung des höheren Kapitalgewinns, resultierenden erweiterten Ausgleichszinsen werde nicht verzichtet (Urk. 7/1 S. 1).

3.4.3    In der Verwaltungsweisung hielt das BSV weiter fest, dass sich die Änderung in einigen Fällen nicht auf die erweiterten Ausgleichszinsen, sondern auf die Nachforderungszinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV auswirkten. Dies betreffe beispielsweise vor Ende 2010 stattgefundene Stilllegungen oder endgültige Verpachtungen (Urk. 7/1 S. 1). In Nachforderungsfällen würden die entsprechenden Veranlagungen immer frühestens im Jahr nach dem Steuerjahr eröffnet werden. In den wegen der Änderung der Rechtsprechung sistierten Verfahren würden die Steuermeldungen mit zum Teil erheblicher Verzögerung eintreffen. Damit der Verzugszinsenlauf nicht übermässig lang werde, sei es in den von der Sistierung betroffenen Fällen so zu halten, dass die Zinsen so berechnet würden, als wäre der Kapitalgewinn im Steuer- beziehungsweise Beitragsjahr unmittelbar vor der Veranlagung der direkten Bundessteuer angefallen. Dies gelte auch dann, wenn Rechtsmittel gegen die Veranlagung ergriffen worden seien. Auch in diesen “Nachforderungsfällen“ hätten die betroffenen Beitragspflichtigen ihrer Ausgleichskasse ein Gesuch zu stellen, um vom verkürzten Zinsenlauf profitieren zu können. Aus den dem Gesuch beliegenden Dokumenten müsse ausserdem hervorgehen, dass die Veranlagung wegen der Rechtsprechungsänderung sistiert worden sei (Urk. 7/1 S. 2).


4.    

4.1    Das Kantonale Steueramt meldete der Beschwerdegegnerin mit Steuermeldung vom 28. September 2016 ein vom Beschwerdeführer im Jahr 2011 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 3'127'151.-- (Urk. 6/148/1). Darin enthalten war der Kapitalgewinn des Beschwerdeführers infolge Überführung eines in der Bauzone gelegenen Grundstückes. Dieser hat - vor den Abzügen im Steuerverfahren - Fr. 3'474'449.-- betragen (vgl. die Berechnungsmitteilung für die direkte Bundessteuer 2011 des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 28. Januar 2016, Urk. 6/155/4-5). Aufgrund der Steuermeldung setzte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2011 zu leistenden persönlichen Beiträge mit Nachtragsverfügung vom 14. Oktober 2016 auf Fr. 330'115.20 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 6/150). Mit “Beitragsvergung Akonto“ vom 2. Februar 2011 hatte die Beschwerdegegnerin für das Beitragsjahr 2011 Akontobeiträge im Betrag von Fr. 915.-- (inkl. Verwaltungskosten) erhoben. Weil die Differenz zwischen diesen Akontobeiträgen und den vom Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2011 tatsächlich zu leistenden persönlichen Beiträgen mehr als 25 Prozent beträgt, fallen grundsätzlich Ausgleichszinsen im Sinne von Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV an. Der Beschwerdeführer hätte diese Zinspflicht vermeiden können, indem er bei der Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der Akontobeiträge verlangt hätte. Der Beschwerdeführer erzielte den Kapitalgewinn im Jahr 2011. Mit dem BSV ist davon auszugehen, dass die betroffenen Beitragspflichtigen unter Beachtung der ihnen zumutbaren Aufmerksamkeit die Folgen des am 2. Dezember 2011 gefällten Bundesgerichtsurteils BGE 138 II 32 spätestens anfangs Dezember 2012 hätten erkennen müssen. Der Beschwerdeführer hätte somit die Akontobeiträge bis zum 1. Januar 2013 anpassen können, ohne dass er Ausgleichszinsen hätte bezahlen müssen (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV). Ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer sich bei zumutbarer Aufmerksamkeit über die Konsequenzen von BGE 138 II 32 hätte informierten können und nicht, ob er davon tatsächlich wusste. Es gilt, dass niemand aus der eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile für sich beanspruchen kann (Urteile des Bundesgerichts H 135/03 vom 7. Juli 2003 E. 3.1, H 176/03 vom 19. Oktober 2005 E. 2.3.2, je mit Hinweis). Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers ist mithin nicht entscheidend, dass die Baubewillligung für die Überbauung der Liegenschaft bereits im Januar 2011 erteilt und mit der Überbauung Mitte 2011 begonnen wurde (Urk. 1 S. 2). Weil dem Beschwerdeführer genügend Zeit geblieben wäre, um die Akontobeiträge anpassen zu lassen, braucht auch nicht geprüft zu werden, ob das Kantonale Steueramt die Steuerveranlagung bis zum Erlass des Kreisschreibens Nr. 38 der ESTV am 17. Juli 2013 sistiert hatte. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat er am 19. Juli 2013 einen Veranlagungsvorschlag für die direkte Bundessteuer 2011 erhalten. Gegen diesen Veranlagungsvorschlag habe er sodann am 19. Oktober 2013 Rekurs erhoben, weil er mit der Bewertung des Verkehrswertes der Liegenschaft nicht einverstanden gewesen sei. Am 14. Dezember 2015 habe er einen neuen Veranlagungsvorschlag erhalten, welcher jedoch gegenüber dem Vorschlag vom Juli 2013 unverändert gewesen sei. In der Folge habe am 21. Januar 2016 beim Kantonalen Steueramt eine Besprechung stattgefunden, bei welcher eine Einigung bezüglich des Verkehrswerts erzielt worden sei. Er habe den darauf beruhenden Veranlagungsvorschlag vom 28. Januar 2016 akzeptiert (Urk. 6/153/1). Dies zeigt, dass die Verzögerung im Steuerverfahren ab Juli 2013 nicht auf eine Sistierung wegen der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 138 II 32 zurückzuführen ist. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus seinem Vorbringen, dass die Steuerbehörden auf Verzugszinsen verzichtet hätten, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 6/153/1). Die Voraussetzungen, gemäss welchen die Ausgleichskassen auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichten können, sind in der oben wiedergegebenen Verwaltungsweisung des BSV umschrieben (E. 3.4). Sie sind vorliegend nicht gegeben. Ausserdem ging es im steuerlichen Veranlagungsverfahren einzig um das Massliche, die Tatsache, dass im Jahre 2011 eine Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen stattgefunden hat, war dem Beschwerdeführer bekannt.

4.2    Der Beschwerdeführer führte sodann aus, dass er seine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2010 aufgegeben und die zu bewirtschaftenden landwirtschaftlichen Grundstücke verpachtet habe (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hielt dazu fest, grundsätzlich seien bei Landwirten, die ihren Betrieb bereits aufgegeben und ihr Land verpachtet hätten, keine Ausgleichszinsen im Sinne von Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV zu erheben. Wegen ihrer Pensionierung hätten sie keine provisorischen Beiträge bezahlt, welche auszugleichen seien. Vielmehr hätten solche Landwirte bei nachträglicher Beitragserhebung Nachforderungszinsen im Sinne von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV zu entrichten. Für diese Fälle habe das BSV festgehalten, dass bei einer Sistierung (der Steuerveranlagung) aufgrund von BGE 138 II 32 die Zinsen so zu berechnen seien, als wäre der Kapitalgewinn im Steuer- beziehungsweise Beitragsjahr unmittelbar vor der Veranlagung der direkten Bundessteuer angefallen (Urk. 5 S. 2). Im Weiteren legte sie dar, weshalb aus ihrer Sicht nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit bereits im Jahr 2010 aufgegeben habe (Urk. 5 S. 2-3). Gemäss den Kassenakten entrichtete der Beschwerdeführer im Jahr 2011 als Selbständigerwerbender Akontobeiträge (Urk. 6/93). Im Jahr 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob er wegen seinen tiefen Einkommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit bis zum Erreichen des Rentenalters freiwillig höhere Beitragsleistungen erbringen könne (Urk. 6/87). Er meldete sich aber weder als Selbständigerwerbender bei der Beschwerdegegnerin ab (vgl. Urk. 6/91) noch als Nichterwerbstätiger an. Dementsprechend besteht vorliegend auch kein Anlass, ihn anders zu qualifizieren. Auf dem vom Beschwerdeführer im Jahr 2011 aus dem Grundstücksgeschäft erzielten Kapitalgewinn sind daher Ausgleichszinsen im Sinne von Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV und keine Nachforderungszinsen im Sinne von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV zu entrichten. Entsprechend kommt die Verwaltungsweisung des BSV bezüglich Nachforderungszinsen vorliegend nicht zur Anwendung.


5.    Die Beschwerdegegnerin war mithin nicht gehalten, auf die Erhebung der Ausgleichszinsen zu verzichten. In masslicher Hinsicht geben diese Zinsen zu keinen Beanstandungen Anlass. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher