Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2018.00060


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 31. Oktober 2019

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführer


beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Ernst Karl Tappolet

Tappolet & Partner Rechtsanwälte

Drahtzugstrasse 18, Postfach, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1953, und Y.___, geboren 1944, schlossen am 30. Oktober 2002 in Amsterdam nach niederländischem Recht die gleichgeschlechtliche Ehe (Urk. 7/27). Mit Verfügungen vom 4. Januar 2018 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ und Y.___ mit Wirkung ab dem 1. März 2018 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1‘593.-- respektive Fr. 2'663.-- zu, letztere unter Berücksichtigung eines Aufschubzuschlags von Fr. 731.-- (Urk. 7/17-18). Die dagegen von den beiden Versicherten am 10. Januar 2018 erhobene Einsprache (Urk. 7/23) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Juli 2018 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhoben die Versicherten am 15. August 2018 Beschwerde und beantragten, es sei der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass das Einkommenssplitting nach Art. 29quinquies Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zwischen ihnen auch für die Jahre 2003 bis 2007 durchzuführen sei (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerdeführern am 26. September 2018 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.

1.2    Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.

1.3    Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft eintragen lassen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, PartG; in Kraft seit 1. Januar 2007).

1.4    Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts wird in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt (Art. 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, IPRG; in Kraft seit 1. Januar 2007).

1.5    Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt (Art. 13a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2007).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sich die Rente des Beschwerdeführers 1 aufgrund eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 60'630.-- und aus einer Beitragsdauer von 42 Jahren nach der Rentenskala 42 errechne. Laut der Bestätigung des zuständigen holländischen Versicherungsträgers sei der Beschwerdeführer 1 während seines Militärdienstes vom 3. Mai 1975 bis zum 1. November 1976 in Holland versichert gewesen. Aufgrund der Kollisionsregeln könne er nicht gleichzeitig in der Schweiz versichert gewesen sein. Da die der Ehe gleichgestellte eingetragene Partnerschaft in der Schweiz vor dem 1. Januar 2007 nicht existiert habe, habe die von den Beschwerdeführern am 30. Oktober 2002 im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe vor diesem Zeitpunkt sodann noch keine Wirkungen entfalten können. Somit sei die Einkommensteilung korrekterweise erst ab 2008 durchgeführt worden (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführer machten demgegenüber geltend, dass einer im Ausland gültig geschlossenen Ehe eines gleichgeschlechtlichen Paares in der Schweiz lediglich bei einem Verstoss gegen den Ordre public die Anerkennung verweigert werden dürfe. Das Bundesgericht habe sich zu dieser Frage einzig in einem Urteil vom 3. März 1993 geäussert und einen Verstoss gegen den Ordre Public damals bejaht mit der Begründung, dass die Ehe nach schweizerischem Rechtsempfinden die geschlechtliche Vereinigung von Mann und Frau sei. Im April 1999 habe der Bundesrat dann jedoch einen Bericht des Bundesamtes für Justiz über die rechtliche Situation von gleichgeschlechtlichen Paaren in die Vernehmlassung geschickt, wobei unter anderem auch die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zur Diskussion gestellt worden sei. Am 29. November 2002 sei die Botschaft zum PartG veröffentlicht worden. Im Weiteren sei in die totalrevidierte Bundesverfassung von 1999 in Art. 8 Abs. 2 ein Diskriminierungsverbot aufgenommen worden, wonach namentlich auch die Diskriminierung aufgrund der Lebensform verboten sei. Ferner hätten in Europa seit dem Jahr 2000 18 Länder die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Bereits diese kurze und keineswegs vollständige Auflistung der relevanten Entwicklungen zeige, dass die nicht näher begründete Auffassung des Bundesgerichts vom 3. März 1993, wonach eine gleichgeschlechtliche Ehe das schweizerische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletze, im Zeitpunkt ihrer Eheschliessung am 30. Oktober 2002 nicht mehr haltbar gewesen sei. Verstosse jedoch die in Holland am 30. Oktober 2002 gültig geschlossene Ehe nicht gegen den Ordre public, so sei sie für die Anwendung des AHVG bis zum Inkrafttreten des PartG zu anerkennen und es sei das Einkommenssplitting auch für die Jahre 2003 bis 2007 durchzuführen (Urk. 1 S. 2 ff.).


3.

3.1    Nunmehr unbestritten und nicht zu beanstanden ist, dass sich die Rente des Beschwerdeführers 1 nach der Rentenskala 42 berechnet, da er während seines Militärdienstes vom 3. Mai 1975 bis zum 1. November 1976 in Holland versichert war (Urk. 7/44). Hierzu kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen zur Rentenberechnung im Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018 verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die schweizerischen AHV/IV-Renten auch unter Berücksichtigung der nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 Freizügigkeitsabkommen (FZA) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») in Verbindung mit Abschnitt A anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (kurz: VO 883/2004), für die Schweiz in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 2345; BGE 138 V 533 E. 2.1), autonom, das heisst einzig unter Berücksichtigung schweizerischer Beitragszeiten, berechnet werden (Art. 52 Abs. 4 VO 883/04). Auf das sogenannte Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 lit. b VO 883/04) kann verzichtet werden, da die Berechnung allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum gleichen oder zu einem besseren Ergebnis führt.

3.2    Hinsichtlich der Streitfrage, ob das Einkommenssplitting gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG auch für die Jahre 2003 bis 2007 durchzuführen ist, ist darauf hinzuweisen, dass eine im Ausland geschlossene Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts in der Schweiz erst seit dem 1. Januar 2007 - als eingetragene Partnerschaft anerkannt wird und registriert werden kann (Art. 45 Abs. 3 IPRG). Ebenso können Personen des gleichen Geschlechts ihre in der Schweiz geschlossene Partnerschaft seit dem 1. Januar 2007 eintragen lassen (Art. 2 Abs. 1 PartG). Diese Registrierungsmöglichkeit bestand zuvor (auf Bundesebene) nicht (vgl. Pulver, in: Zürcher Kommentar zum Partnerschaftsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 18 f.). Wie aus dem eingereichten Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister hervorgeht, wurde die zwischen den Beschwerdeführern am 30. Oktober 2002 in Holland geschlossene Ehe hier denn auch erst am 10. Oktober 2007 als eingetragene Partnerschaft registriert (Urk. 7/8; vgl. auch Urk. 7/27). Die (formelle) Registrierung bildet indes Voraussetzung dafür, dass eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt ist (vgl. Art. 13a Abs. 1 ATSG). Die Vorschriften über das Einkommenssplitting setzen eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft voraus. Solange eine Ehe oder Partnerschaft als solche nach innerstaatlichem Recht nicht anerkannt war, konnte bzw. kann sie auch keine Folgen zeitigen. Eine rückwirkend geltende Registrierung sieht das Partnerschaftsgesetz nicht vor. Ein Einkommenssplitting für die Jahre 2003 bis 2007 ist daher nicht möglich (im Jahr der Eheschliessung bzw. vorliegend der Registrierung vom 10. Oktober 2007 werden die Einkommen nicht geteilt; Art. 50b Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

    Ob eine gleichgeschlechtliche Ehe nach schweizerischem Rechtsempfinden im Zeitpunkt der Eheschliessung der Beschwerdeführer Ende Oktober 2002 – wie das Bundesgericht im März 1993 entschieden hatte (BGE 119 II 264) – noch als Ordre public-widrig eingestuft worden wäre, ist nicht massgebend und kann offen bleiben.


4.    Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Klaus Ernst Karl Tappolet

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl