Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2018.00066
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 9. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Behnisch
Meyerlustenberger Lachental AG
Grabenstrasse 25, 6340 Baar
zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt David Peter
Meyerlustenberger Lachental AG
Grabenstrasse 25, 6340 Baar
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1940, ist verheiratet und war vor seiner Pensionierung als Universitätsprofessor tätig (Urk. 1 S. 4). Seit dem Jahr 1999 war er zudem der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse als Selbständigerwerbstätiger angeschlossen (vgl. Urk. 7/8). Am 3. Dezember 2015 erhielt die Ausgleichskasse eine auf einer Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung des Kantonalen Steueramts Zürich (Urk. 7/23). Davon ausgehend ermittelte die Ausgleichskasse ein von X.___ im Jahr 2013 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 240’500.-- (Urk. 7/23/1, Urk. 7/27). Mit Nachtragsverfügung vom 18. Dezember 2015 setzte sie die von X.___ für das Jahr 2013 zu entrichtenden persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) beziehungsweise die FAK-Beiträge auf Fr. 23'911.20 respektive Fr. 1'512.-- fest (Urk. 7/27). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 18. Januar 2016 Einsprache (Urk. 7/33). In der Folge reichte er im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens beim zuständigen Steueramt eine Steuererklärung für das Jahr 2013 ein (Urk. 7/42, Urk. 7/46/1). Auf Anfrage der Ausgleichskasse hin, teilte ihr das Kantonale Steueramt Zürich am 29. März 2017 mit, dass es für das Steuerjahr bei der Ermessenseinschätzung gemäss dem ursprünglichen Einschätzungsentscheid bleibe (Urk. 7/61/1). Mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2018 wies die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ vom 18. Januar 2016 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 6. September 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Juli 2018 sei sein beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2013 von Fr. 265'536.-- auf Fr. 16'750.-- herabzusetzen und der AHV-Beitrag darauf zu erheben. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks Erlass einer neuen Nachtragsverfügung zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin sei zu diesem Zweck anzuweisen, das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 neu festzusetzen (Urk. 1 S. 2, mit Beilagen [Urk. 3/1-18]).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-90]).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 7. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, um Belege zu (allfälligen) Einkünften wie beispielsweise an beide Ehepartner ausbezahlte AHV- und Pensionskassen-Renten, Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Ehepartner sowie Liegenschaften- und Wertschriftenerträge einzureichen (Urk. 8).
Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2018 Unterlagen zu den Einkünften des Jahres 2013 ein (Urk. 10, Urk. 11/19-22).
2.4 Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 3. Januar 2019 mit, dass sie auf das Einreichen eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. November 2018 verzichte (Urk. 13). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2019 mitgeteilt (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, EOG; Art. 16 Abs. 2 und Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG, § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Zürich zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, EG FamZG).
1.2 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Zur Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist namentlich vom hierdurch erzielten rohen Einkommen der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals abzuziehen. Der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken (Art. 9 Abs. 2 lit f. AHVG).
1.3 Alsdann sind die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 EOG von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG).
1.4 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
1.5 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, auf Grund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3; ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen).
Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlagen Unterlagen einzureichen (Art. 23 Abs. 5 AHVV).
1.6 Zu ergänzen ist, dass die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt sind. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Im Sinne dieser Grundsätze entfällt die Bindungswirkung einer Steuermeldung über ein durch Ermessenstaxation festgesetztes Gesamteinkommen, sofern dieses Einkünfte beider Ehegatten und/oder Lohn beinhaltet. Diesfalls ist die Ausgleichskasse gehalten, das Einkommen im Sinne von Art. 24 AHVV selber zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts H 400/00 vom 23. Dezember 2002 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012 E. 5, Urteil des Einzelrichters am Sozialversicherungsgericht AB.2010.00021 vom 2. September 2011 E. 4.2).
2.
2.1 Das vom Kantonalen Steueramt Zürich der Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2015 gemeldete Einkommen in der Höhe von Fr. 300'000.-- und das im Betrieb investierte Eigenkapital im Betrag von Fr. 2'100'000.-- beruht auf einer Ermessenstaxation (Urk. 7/23; s. a. die entsprechenden Veranlagungsverfügungen nach Ermessen des Kantonalen Steueramtes Zürich betreffend die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuer 2013 vom 13. Oktober 2014 [Urk. 3/6-7]). Beim steuerbaren Einkommen von Fr. 300'000.-- handelt es sich um ein Gesamteinkommen beider Ehegatten (vgl. Urk. 3/6-7) und das vom Steueramt gemeldete, im Betrieb investierte Eigenkapital entspricht betragsmässig dem steuerbaren Vermögen des Ehepaars X.___ gemäss der Ermessensveranlagung für die Staats- und Gemeindesteuer vom 13. Oktober 2014 (Urk. 3/7).
2.2 Zur Ermittlung der Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind daher in einem ersten Schritt vom gemeldeten Gesamteinkommen in der Höhe von Fr. 300'000.-- die übrigen Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau des Jahres 2013 abzuziehen. Mit Gerichtsverfügung vom 7. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, um Belege zu (allfälligen) Einkünften wie beispielsweise an beide Ehepartner ausbezahlte AHV- und Pensionskassen-Renten, Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Ehepartner sowie Liegenschaften- und Wertschriftenerträge einzureichen (Urk. 8). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben daraufhin ihre im Jahr 2013 erzielten Einkünfte aus Renten und Pensionen (Urk. 11/19), aus unselbständiger Tätigkeit (Urk. 11/20) sowie aus Wertschriften (Urk. 11/21) nachvollziehbar mit Unterlagen belegt. Darauf kann abgestellt werden und es sind keine Weiterungen nötig, zumal die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu diesen Unterlagen verzichtet hat (Urk. 13). Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergeben sich die folgenden Einkünfte im Betrag von total Fr. 270'759.30 (Urk. 11/19-21):
- Renten und Pension des Ehepaars X.___ im Betrag von total Fr. 192'081.-
- Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit des Ehepaars X.___ in der Höhe von total Fr. 26'575.30
- Ertrag aus Wertschriften im Betrag von Fr. 52'103.--
Werden diese Einkünfte vom Einkommen gemäss Ermessenstaxation im Betrag Fr. 300'000.-- abgezogen, so resultiert in einem Zwischenschritt ein Betrag von Fr. 29'240.70 (Fr. 300'000.-- minus Fr. 270'759.30). Die entspricht vorliegend dem (reinen) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein im Jahr 2013 erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss seiner Betriebsrechnung Fr. 16'750.-- betragen habe (Urk. 1 S. 14, Urk. 10 S. 3, Urk. 11/22). Er verweist auf seine «Betriebsrechnung 1. Januar - 31. Dezember 2013 (Soll-Methode)» (Urk. 11/22). Dazu reichte der Beschwerdeführer zwar Unterlagen zum geltend gemachten Betriebsertrag 2013 von Fr. 32'900.-- ein (vgl. Urk. 11/22), der Betriebsaufwand 2013, welcher gemäss dem Beschwerdeführer Fr. 16'150.-- betragen haben soll (Urk. 11/22), wurde aber nicht belegt. Das Gericht muss diesbezüglich keine weiteren Abklärungen tätigen. Obwohl ihm diese Unterlagen bereits im Steuerverfahren zur Verfügung gestanden haben, hat der Beschwerdeführer keine Steuererklärung eingereicht (vgl. Urk. 3/6-7). Deshalb konnten die Steuerbehörden das vom Beschwerdeführer im Jahr 2013 erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht bestimmen. Es ist nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts, das im Steuerverfahren Versäumte nachzuholen und im vorliegenden Verfahren eine Steuereinschätzung zu den Einkünften des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erstellen.
Ausgangspunkt für die folgenden Erwägungen bleibt daher ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 29'240.70.
2.3 Aufgrund der Überlegungen zum gemeldeten Gesamteinkommen wäre vorliegend grundsätzlich auch beim von der Steuerbehörde gemeldeten, im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 2'100'000.-- (vgl. Urk. 7/23) das Privatvermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau abzuziehen. Die vorliegenden Akten sprechen aber dafür, dass das im Betrieb investierte Eigenkapital per 31. Dezember 2013 überwiegend wahrscheinlich Fr. 0.-- betragen hat. Zum einen deklarierte das Ehepaar X.___ in einer nachträglich im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens (vgl. Urk. 1 S. 7-8) am 20. Februar 2016 ausgefüllten Steuererklärung für das Jahr 2013 ein steuerbares Gesamtvermögen in der Höhe von Fr. 2'491'191.--, bestehend aus Wertschriften und einem Personenwagen (Urk. 3/16 S. 4; vgl. auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Konto- und Steuerauszügen [Urk. 11/21]). Zum anderen bestand die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2013 in einer Beratertätigkeit für drei verschiedene Auftraggeber, wodurch er einen Ertrag von Fr. 32'900.-- erwirtschaftete (Urk. 11/22). In der erwähnten Steuerklärung gab der Beschwerdeführer an, dass kein Geschäfts- oder Beteiligungskapital in Betrieben mit kaufmännischer Buchhaltung bestehe (Urk. 3/16 S. 4). Dies ist nachvollziehbar. Gemäss den vorliegenden Akten hat das im Betrieb des Beschwerdeführers als selbständiger Berater per 31. Dezember 2013 investierte Eigenkapital somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Fr. 0.-- betragen. Damit entfällt aber auch ein Zinsabzug (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG).
2.4 Weil der 1940 geborene Beschwerdeführer im Jahr 2013 das AHV-Rentenalter 65 (Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG) bereits erreicht hatte, ist vom vorliegend ermittelten Einkommen von Fr. 29'240.70 der Freibetrag für AHV-Altersrentner in der Höhe von Fr. 16'800.-- (Art. 6quarter Abs. 2 AHVV) abzuziehen, wodurch ein Betrag von Fr. 12'440.70 resultiert.
2.5 Schliesslich sind die AHV/IV/EO-Beiträge gemäss der Formel in Randziffer 1170 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; Stand 1. Januar 2019) sowie unter Berücksichtigung des für ein Einkommen in der Höhe von Fr. 12'400 im Jahr 2013 anwendbaren Beitragssatzes von 5.223 (vgl. die Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO des BSV, gültig ab 1. Januar 2013) aufzurechnen:
(Fr. 12'441.-- x 100) = Fr. 13'126.60
(100 - 5.223)
2.6 Dieser Betrag ist auf die nächsten 100 Franken abzurunden (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 AHVG).
Damit resultiert ein beitragspflichtiges Einkommen 2013 von Fr. 13'100.--.
3. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juli 2018 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Es ist festzustellen, dass das beitragspflichtig Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2013 Fr. 13'100.-- betragen hat. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge zu erheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Zwar obsiegte der Beschwerdeführer nur teilweise. Im vorliegenden Verfahren wurde aber das beitragspflichtige Einkommen von Fr. 240'500.-- (Nachtragsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2015 [Urk. 7/27/1]) auf Fr. 13'100.-- reduziert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer eine ungekürzte Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Prozessentschädigung ist auf Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2013 Fr. 13'100.-- beträgt. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden AHV/IV/E0- und FAK-Beiträge zu erheben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Peter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher