Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2018.00067


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 12. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, erstellte gemeinsam mit seiner Ehefrau in den Jahren 2000 bis 2004 die Gartensiedlung Y.___ in Z.___ (Urk. 1 S. 2). Bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, war der Versicherte seit 2005 als Nichterwerbstätiger erfasst (Urk. 7/1). Zuletzt erhob die Ausgleichskasse von ihm mit Nachtragsverfügungen vom 22. Juli 2016, 27. Februar und 20. Juni 2018 für die Jahre 2013 bis 2015 Beiträge für Nichterwerbstätige von Fr. 5543.20, Fr. 4767.10 respektive (erneut) Fr. 4767.10 (einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 7/42, Urk. 7/49 und Urk. 7/68).

1.2    Am 19. Januar 2018 meldete das Steueramt des Kantons Zürich der Ausgleichskasse für das Jahr 2013 ein Einkommen des Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 189821.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 2870900.-- (Urk. 7/45). Gestützt auf ein massgebendes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 146700.-- setzte die Ausgleichskasse die Beiträge des Versicherten als Selbständigerwerbender für das Jahr 2013 mit Verfügung vom 25. Mai 2018 auf Fr. 16132.80 fest (einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 7/58). Auf diesem Betrag forderte sie von ihm gleichentags Verzugszinsen von 5 % vom 1. Januar 2014 bis zum 25. Mai 2018 (Urk. 7/56). Gegen diese Verfügungen betreffend das Jahr 2013 erhob der Versicherte am 21. Juni 2018 Einsprache (Urk. 7/69), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 9. Juli 2018 abwies (Urk. 2/1).

1.3    Am 4. Juni 2018 meldete das Steueramt der Ausgleichskasse für das Jahr 2014 ein Einkommen des Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 174171.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 3030900.-- (Urk. 7/61). Gestützt auf ein massgebendes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 143800.-- setzte die Ausgleichskasse die Beiträge des Versicherten als Selbständigerwerbender für das Jahr 2014 mit Nachtragsverfügung vom 20. Juni 2018 auf Fr. 15844.20 fest (einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 7/66). Auf diesem Betrag forderte sie von ihm gleichentags Verzugszinsen von 5 % vom 1. Januar 2016 bis zum 20. Juni 2018 (Urk. 7/64).

    Am 4. Juni 2018 meldete das Steueramt der Ausgleichskasse für das Jahr 2015 ein Einkommen des Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 183878.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 3030900.-- (Urk. 7/62). Gestützt auf ein massgebendes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 168700.-- setzte die Ausgleichskasse die Beiträge des Versicherten als Selbständigerwerbender für das Jahr 2015 mit Nachtragsverfügung vom 20. Juni 2018 auf Fr. 18159.60 fest (einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 7/67). Auf diesem Betrag forderte sie von ihm gleichentags Verzugszinsen von 5 % vom 1. Januar 2017 bis zum 20. Juni 2018 (Urk. 7/65).

    Gegen diese Verfügungen betreffend die Jahre 2014 und 2015 einschliesslich Verzugszinsen erhob der Versicherte am 10. Juli 2018 Einsprache (Urk. 7/78), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 13. Juli 2018 abwies (Urk. 2/2).


2.    Gegen die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 9. und 13. Juli 2018 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 27. August 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Entscheide seien ersatzlos aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1. April 2019 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) schuldet der erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung wird das für die Beitragsbemessung massgebende Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen unter anderem die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (Art. 9 Abs. 2 lit. a), die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe (lit. b) sowie die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste (lit. c) und der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals abgezogen wird, wobei der Zinssatz der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken entspricht (lit. f). Gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG werden das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sind für die Ausscheidung und das Ausmass der vom rohen Einkommen nach Art. 9 Abs. 2 Buchstaben a-e AHVG zulässigen Abzüge die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend.

1.2    Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten gemäss Art. 17 AHVV alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen; 125 V 383 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 und H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.1).

1.3    Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen).

1.4    Die Vermietung möblierter Wohnungen stellt nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen - anders als im Steuerrecht - in der Regel Erwerbseinkommen dar (BGE 111 V 81 E. 2-5; Urteil des Bundesgerichts 2C_135/2008 vom 27. Juni 2008 E. 3.2-3 mit Hinweisen), wogegen die Vermietung von unmöblierten Wohnungen eines sog. Renditenhauses Vermögensverwaltung bildet, wenn und soweit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat (BGE 111 V 81 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 2C_135/2008 vom 27. Juni 2008 E. 3.3 und H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.4).

    Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grundstückgewinne, sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus gewerbsmässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstätigkeit als gewerbsmässig, der Ertrag aus dem Liegenschaftenbesitz aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden (Pra 1997 S. 411 E. 5b). Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383) zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (vgl. Pra 1997 Nr. 80 S. 409 E. 5b; ZAK 1989 S. 148 E. 2c und S. 304 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 6.3 und H 36/03 E. 6.5 vom 7. Juni 2004).

1.5    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4).

1.6    Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 369 E. 2a, 102 V 27 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (Urteil des Bundesgerichts H 361/96 vom 2. Juli 1997 E. 2c). In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3; 110 V 369 E. 2a und 83 E. 4, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen).

1.7    Für den Wechsel des Beitragsstatuts in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, bedarf es eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision; BGE 143 V 177 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Nur wenn sich die formell rechtskräftige Verfügung, mit welcher bestimmte Entgelte als Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert wurden, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, oder wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen, ist es zulässig, eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts betreffend die gleichen Entgelte vorzunehmen (BGE 122 V 169 E. 4a und 121 V 1 E. 6).

    Ein Rückkommenstitel wird nicht nur bei einer rückwirkenden Änderung des Beitragsstatuts (selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit) gefordert, sondern auch hinsichtlich der rückwirkenden Statusänderung im Sinne einer Erfassung als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2016 vom 22. Mai 2017 E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entscheide damit, dass die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte ermitteln würden. Die Angaben hierüber seien für die Ausgleichskasse verbindlich. Das Steueramt habe der Ausgleichskasse gemeldet, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren selbständigerwerbender Liegenschaftenhändler sei. Insbesondere im Jahr 2002 seien diverse Verkäufe der Grossüberbauung Y.___ in Z.___ taxiert worden. Ein Teil der Überbauung sei nicht veräussert worden. Das Steueramt habe dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit mitgeteilt, dass diese Liegenschaften Geschäftsvermögen darstellen und weitere Verkäufe wiederum entsprechend taxiert würden. Folglich sei das Steueramt klar und abschliessend der Meinung, dass die Nettoliegenschaftenerträge aus der Vermietung der AHV unterliegen würden. Gemäss Art. 41bis AHVV seien Verzugszinsen von 5 % zu entrichten, wenn für vergangene Kalenderjahre persönliche Beiträge nachbelastet werden müssten. Bei diesen Verzugszinsen handle es sich um Ausgleichszinsen, die verschuldensunabhängig zu bezahlen seien (Urk. 2/1-2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass seine Ehefrau und er auf ihrem seit Generationen im Familienbesitz stehenden Land in den Jahren 2000 bis 2004 die ökologische Gartensiedlung Y.___ realisiert hätten, in welcher sich auch ihr Eigenheim befinde. Elf der damals privat erstellten Wohnungen würden sie vermieten. Die Mietliegenschaften seien vollumfänglich eigenfinanziert. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien zu keinem Zeitpunkt Liegenschaftenhändler gewesen. Seit dem Jahr 2005 würden sie vom Kapitalertrag ihres privaten Vermögens, das heisse von den Mietzinseinnahmen der Wohnungen, leben. Bei der Beschwerdegegnerin seien sie seither als nichterwerbstätig registriert. Das Steueramt besteuere die Mietzinseinnahmen seit dem Jahr 2000 als Privateinkommen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau könnten jedes Jahr für jede Liegenschaft wählen, ob sie den Pauschalabzug von 20 % oder die tatsächlichen Kosten geltend machen wollten, wie dies bei Privatliegenschaften üblich sei. Dass sie ihr Vermögen aus ideellen Gründen in ihr Eigenheim und eine ökologische Kapitalanlage umgewandelt hätten, habe über das Ganze gesehen zu einem beträchtlichen Vermögensverlust geführt. So habe der Steuerwert des Landes nach der Erbteilung 1997 Fr. 5605357.-- und derjenige der Liegenschaften nach dem Bau noch Fr. 4447956.-- betragen. Der Beschwerdeführer habe weder eine Umwandlung seines Privatvermögens in Geschäftsvermögen beantragt noch einer solchen zugestimmt. Dementsprechend schulde er der Beschwerdegegnerin keine AHV-Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit und auch keine Verzugszinsen (Urk. 1).


3.    

3.1    Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Erbteilung im Jahr 1997 Alleineigentümer eines Grundstücks in Z.___ wurde (Urk. 4/4). Auf diesem Grundstück erstellten der Beschwerdeführer, der zuvor als Badmeister gearbeitet hatte, und seine Ehefrau, die vormals als Kindergärtnerin tätig gewesen war (Urk. 3/C5), in den Jahren 2000 bis 2004 die Gartensiedlung Y.___. Wie aus den Beilagen zum Einschätzungsentscheid des Steueramtes vom 6. Februar 2012 hervorgeht (Urk. 3/C2), wurden die Anlagekosten dieser Überbauung in der Höhe von ca. 30 Millionen grösstenteils fremdfinanziert (durch die Bank und Käuferanzahlungen). In der Folge verkauften der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den einen Teil der betreffenden Wohnungen/Einfamilienhäuser, den anderen Teil - ihr Eigenheim und elf weitere Wohnungen – behielten sie. Seit 2005 leben sie von den Mietzinseinnahmen dieser Wohnungen (Urk. 1 und Urk. 7/52).

3.2    Vorwegzuschicken ist, dass der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Angaben der kantonalen Steuerbehörde verbindlich seien, in dieser Form nicht gefolgt werden kann, zumal die beitragsrechtliche Qualifikation eines Einkommens von der absoluten Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden (Steuermeldungen) nicht erfasst wird. Da der Beschwerdeführer in den streitbetroffenen Jahren 2013 bis 2015 ausweislich der Akten keinen Liegenschaftsverkauf getätigt bzw. keinen Grundstückgewinn erzielt hat und es einzig um Mietzins- bzw. Vermögenserträge geht, ist die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren vorzunehmen (vgl. E. 1.5-6).

3.3    Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsenen Nachtragsverfügungen vom 22. Juli 2016, 27. Februar und 20. Juni 2018 für die Jahre 2013 bis 2015 bereits Beiträge für Nichterwerbstätige von Fr. 5543.20, Fr. 4767.10 respektive (erneut) Fr. 4767.10 erhoben (einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 7/42, Urk. 7/49 und Urk. 7/68). Für einen allfälligen rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts zu selbständigerwerbend bedarf es daher eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). Voraussetzung hierfür bildet, dass die betreffenden Verfügungen zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist oder neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl. E. 1.7).

3.4    Dies ist hier nicht der Fall. Zwar deutet der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau in den Jahren 2000 bis 2004 – unter Einsatz fremder Mittel - zahlreiche Liegenschaften errichten liess und danach teilweise auch verkaufte, darauf hin, dass es sich bei den in seinem Eigentum verbliebenen Liegenschaften um Geschäftsvermögen handeln könnte. Die weiteren massgebenden Kriterien sprechen jedoch eher dafür, dass diese Liegenschaften als Privatvermögen zu qualifizieren sind. So vermietet der Beschwerdeführer auf einem geerbten Grundstück unmöblierte Wohnungen von sog. Renditehäusern, wobei nicht ersichtlich ist, dass seine Vermietertätigkeit die blosse Gebäudeverwaltung übersteigen würde. Im Weiteren erfolgten nunmehr offenbar seit mehreren Jahren keine Verkäufe mehr, weshalb nicht von einer kurzen Besitzesdauer der Liegenschaften gesprochen werden kann. Dass der Beschwerdeführer den Gewinn aus den Verkäufen der Liegenschaften der Gartensiedlung Y.___ für den Erwerb von anderweitigen Liegenschaften eingesetzt hätte, wurde sodann nicht dargetan. Eine Häufung von An- und Verkäufen, welche ein gewichtiges Indiz für einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel darstellen würde, liegt damit nicht vor. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch das Kriterium der Berufsnähe zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel – der Beschwerdeführer war zuvor Badmeister – nicht erfüllt ist.

    Hinzu kommt, dass die Liegenschaften des Beschwerdeführers vom Steueramt zunächst als Privatvermögen behandelt wurden. Ein Wechsel der Qualifikation ist rechtsprechungsgemäss indes nur mit Zurückhaltung vorzunehmen (vgl. BGE 124 V 150 E. 7a S. 152).

    

4.    Die Beschwerdegegnerin hat vom Beschwerdeführer für die Jahre 2013 bis 2015 somit zu Unrecht Beiträge als Selbständigerwerbender erhoben. In Gutheissung der Beschwerde sind die angefochtenen Einspracheentscheide demnach ersatzlos aufzuheben.

    Ob nach 2015 eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (beispielsweise durch allfällige weitere Verkäufe und Ankäufe von Liegenschaften), welche einen entsprechenden Wechsel der Qualifikation des Beschwerdeführers von nichterwerbstätig zu selbständigewerbend rechtfertigen könnte, muss vorliegend im Übrigen nicht beurteilt werden.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 9. und 13. Juli 2018 (Urk. 2/1-2) ersatzlos aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl