Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2018.00068
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 12. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___ AG
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Am 5. Oktober 2017 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender («Consulting im Bereich Dental und Gesundheit») an (Urk. 6/1/1-4). Er legte seiner Anmeldung den Handelsregisterauszug seiner Einzelfirma «Z.___» (Urk. 6/1/12) und Rechnungen, die von der genannten Einzelfirma ausgestellt worden waren, bei (vgl. Urk. 6/1/5-11).
Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 (Urk. 6/7) teilte die Ausgleichskasse X.___ mit, dass er zwar grundsätzlich als selbständig erwerbend in der Branche «Dental und Gesundheit» anerkannt werde. In Bezug auf seine Tätigkeit für die Y.___ AG gelte diese Anerkennung aber nicht; diesbezüglich sei er als unselbständig erwerbend zu qualifizieren. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 (Urk. 6/18) liess der Versicherte der Ausgleichskasse mitteilen, dass er mit deren Qualifikation nicht einverstanden sei. Die Ausgleichskasse hielt mit Verfügung vom 27. Juni 2018 (Urk. 6/21) an ihrer Beurteilung fest. Die dagegen von X.___ erhobene Einsprache (vgl. Urk. 6/23-24) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 16. August 2018 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 2. September 2018 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und er sei auch in Bezug auf seine Tätigkeit für die Y.___ AG als selbständig erwerbstätig zu qualifizieren. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2018 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 10. November 2018 (Urk. 9) hielt der Versicherte an seinem Standpunkt fest. Die Ausgleichskasse verzichtete auf die Erstattung einer Duplik (vgl. Urk. 11). Mit Verfügung vom 7. März 2019 (Urk. 13) wurde die Y.___ AG zum Prozess beigeladen. Gleichzeitig forderte das Gericht die Y.___ AG und den Versicherten auf, weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen. Am 29. März 2019 nahm die Y.___ AG zum vorliegenden Verfahren Stellung (Urk. 17) und reichte Unterlagen ein (vgl. Urk. 18/1-3). Der Versicherte äusserte sich am 26. April 2019 zum Verfahren (Urk. 19) und reichte weitere Unterlagen ein (vgl. Urk. 20/0-9). Die genannten Dokumente wurden in der Folge der Ausgleichskasse zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da der Entscheid über die Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbständigerwerbender und Eintrag im Register nach der mit BGE 132 V 257 begründeten höchstrichterlichen Praxis rechtsgestaltender Natur ist, ist auf die Beschwerde einzutreten, ohne dass geprüft werden müsste, ob ein Feststellungsinteresse im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegt. Im Übrigen wäre ein solches schützenswertes Interesse offensichtlich gegeben.
2.
2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.2 Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un-)Selbständigen verstanden werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 169 E. 3b; AHI-Praxis 1996 S. 241 f., je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeitsverhältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b).
2.3.2 Es ist eine bekannte Erscheinung der neueren Zeit, dass sich sowohl Einzelpersonen als auch Organisationen, die auf ein bestimmtes technisches oder kaufmännisches Fachgebiet spezialisiert sind, einem Unternehmen (exklusiv oder neben anderen) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in Beraterfunktion zur Verfügung stellen. Personen, die einmalig oder wiederholt zur Lösung von Sachproblemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen, gelten dafür als selbständigerwerbend. Dabei hat bei der Abgrenzungsfrage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, das Unterscheidungsmerkmal des Unternehmerrisikos in den Hintergrund zu treten, weil für die Beratung als Dienstleistung oft weder besondere Investitionen zu tätigen, noch notwendigerweise Angestellte zu beschäftigen sind (BGE 110 V 72 E. 4b; ZAK 1984 S. 558; ZAK 1983 S. 198; ZAK 1971 S. 163; vgl. zum Ganzen auch Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 64).
Wer beispielsweise die Besorgung der Buchhaltung in völliger Freiheit und Selbstbestimmung ausübt, das heisst selber die Zeit wählt, seine Arbeit ganz oder grösstenteils zu Hause (oder im eigenen Büro) erledigt, eigene Arbeitsmittel benutzt und keine Weisungen entgegenzunehmen hat, übt eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Bei Sekretariatsarbeiten wird - wie bei der Übersetzertätigkeit oder bei der Buchhaltung - insbesondere die arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit als entscheidend angesehen (Kieser, a.a.O., S. 65 mit Hinweisen).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beigeladene beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren ist.
3.2 Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer arbeitsorganisatorisch von der Beigeladenen abhängig sei. Er schliesse gegen Entgelt und im Namen und auf Rechnung der Beigeladenen ausserhalb von deren Geschäftsräumen mit Dritten Verträge ab oder vermittle deren Abschluss. Er stehe im Allgemeinen zur Beigeladenen in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis und trage kein Unternehmerrisiko. Die unselbständige Erwerbstätigkeit sei auch dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer keinen festen Lohn, sondern nur Provisionen beziehe, für seine Unkosten teilweise selbst aufkomme, nicht zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit verpflichtet sei sowie Verträge zwar auf eigenen Namen abschliesse, Rechte und Pflichten aber der Beigeladenen übertrage. Aus der Gesamtheit der Umstände und gestützt auf die Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML Rz. 4023) ergebe sich, dass der Beschwerdeführer für die genannte Tätigkeit nicht als Selbständigerwerbender angeschlossen und registriert werden könne.
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses konkretisierte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt dahingehend (Urk. 5), dass sie des Beschwerdeführers Tätigkeit im Dentalbereich grundsätzlich als selbständig anerkannt habe. Lediglich mit Bezug auf seine Tätigkeit für die Beigeladene sei eine selbständige Tätigkeit zu verneinen: «Die Übernahme der Unkosten (Spesen) durch die Y.___ AG in bedeutender Höhe von CHF 1'500.00 pro Monat ist bereits ein Indiz für eine abhängige Erwerbstätigkeit. Ebenso die vereinbarte dreimonatige Kündigungsfrist. X.___ bestreitet ferner nicht, nur unwesentliche Investitionen in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Y.___ AG getätigt zu haben.» Ferner gehe sein Inkassorisiko nicht über dasjenige eines Arbeitnehmers hinaus. Er handle sodann nicht in eigenem Namen, sondern für die Beigeladene, indem sein Tätigkeitsfeld einerseits gesellschaftsintern abgesteckt sei oder er andererseits Neukunden für die Beigeladene akquiriere. Der Beschwerdeführer beschäftige sodann weder eigenes Personal, noch arbeite er in eigenen Geschäftsräumlichkeiten ausserhalb seiner Wohnung. Es sei zwar kein ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis auszumachen, indes arbeite er wohl weisungsgebunden und untergeordnet mit Bezug auf seine gesellschaftsinternen Tätigkeiten wie der Mithilfe beim «Ortho-Stammdaten-Aufbau im KD System», der Schulung und dem Support des «Einkaufs-Verkaufs des ID & AD Teams», der Organisation von «KFO-Workshops» der Beigeladenen und so weiter. Der Beschwerdeführer sei zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet.
3.3
3.3.1 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er in keiner Weise von der Beigeladenen abhängig sei. Er sei selbständig. Er trage das volle Risiko bei Krankheit oder Invalidität. Die Beigeladene wäre diesbezüglich zu nichts verpflichtet. Er trage sein Unternehmerrisiko als Consultant selbst. Er sei in keiner Weise arbeitsorganisatorisch von der Beigeladenen abhängig. Erhebliche Investitionen seien in seinem Tätigkeitsbereich gar nicht notwendig; man lebe in einem digitalen Zeitalter. Er arbeite in seinem eigenen Büro. Sein permanentes Risiko sei, dass - wenn es seinen Auftraggebern nicht gut gehe - er der erste sei, den es nicht mehr brauche. Der Aufgabenbereich des Consultings müsse klar geregelt sein; das sei selbstverständlich, denn ansonsten könne man gar nicht zielgerichtet arbeiten. Der Vorwurf, dass er einen klar definierten Tätigkeitsbereich habe, gehe an der Sache vorbei. Er arbeite auf eigene Rechnung und zwar in seinem eigenen Büro und nicht bei der Beigeladenen. Es stimme auch nicht, dass er eine fixe Umsatzprovision habe. Die Höhe sei nicht fix, sondern lediglich der Ansatz. Beim Consulting sei es üblich, dass die Spesen grundsätzlich vergütet würden. Es würden aber nicht sämtliche Spesen vergütet. Die Kündigungsfrist sei zur Absicherung vereinbart worden (Urk. 1, 9 und 19).
3.3.2 Die Beigeladene trug im Wesentlichen vor, sie habe am 20. Juli 2010 einen Zusammenarbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen, der auf einer Umsatzprovision basiere. Die Z.___ stelle ihr monatlich Rechnung für die erbrachten Leistungen und rechne unter anderem auch die anfallenden Sozialleistungen vollumfänglich selbst ab. Es sei niemals ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer arbeite als selbständiger externer Berater stets von seinem Domizil aus; er habe keinen eigenen Arbeitsplatz bei der Beigeladenen. Auch habe er keine E-Mail-Adresse der Beigeladenen; insoweit kommuniziere der Beschwerdeführer sowohl mit Stellen der Beigeladenen als auch mit externen Partnern stets über eine E-Mail-Adresse, die auf die Z.___ laute (Urk. 17).
4.
4.1 Die einzige vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen bildet nach Lage der Dinge die «Zusammenarbeitsvereinbarung auf Umsatzprovisionsbasis für KFO-Produkte» vom 20. Juli 2010 (Urk. 18/1). In Ziff. 1 dieses Vertrages wird der Tätigkeitsumfang des Beschwerdeführers folgendermassen umschrieben:
- Mithilfe beim Ortho-Stammdaten-Aufbau im KD System
- Schulung & Support des Einkauf-Verkauf ID & AD Teams
- Kundenführung von Dentaurum-Kunden ab 01.09.2010
- Organisation und Mithilfe bei KFO-Workshops der Y.___ AG
- Kundenbetreuung
- Neukunden-Akquisitionen
Angaben zur Arbeitszeit (Anfang, Ende, Mindestzeit oder dergleichen) finden sich im Vertrag nicht. Eine fixe Entschädigung erhält der Beschwerdeführer nicht, sondern ausschliesslich eine Umsatzprovision auf KFO-Produkte vom Nettoerlös der Beigeladenen per Saldo aller Ansprüche (zwischen 7 % und 5 %; Ziff. 2). Die Provisionszahlungen erfolgen monatlich nach erfolgter Rechnungsstellung durch die Z.___ (Ziff. 3). Die Beigeladene verpflichtet sich in Ziff. 4, dem Beschwerdeführer die «Spesen nach Aufwand max. 1500. pro Monat» zu bezahlen (exklusive durch die Beigeladene organisierte Auslands-Events). Ziff. 5 des Vertrags bestimmt: «Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate erstmals per 31.12.2015.» Nach Ziff. 6 dürfen sämtliche Kunden- und Lieferantendaten sowie die Daten der Beigeladenen nicht zu Eigenzwecken genutzt werden und bleiben stets im Eigentum der Beigeladenen.
4.2 Wie bereits in E. 2.1 ausgeführt wurde, ist die zivilrechtliche Qualifikation dieses Vertrages für die streitgegenständliche Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts vorliegt, nicht ausschlaggebend; gewisse Hinweise lassen sich daraus erfahrungsgemäss aber doch gewinnen.
In obligationenrechtlicher Hinsicht ist die «Zusammenarbeitsvereinbarung auf Umsatzprovisionsbasis für KFO-Produkte» vom 20. Juli 2010 (Urk. 18/1) offensichtlich als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. des Obligationenrechts (OR) zu qualifizieren und nicht als Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR. Zwar widerspricht die Vereinbarung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (Ziff. 5 des Vertrags) der zwingenden Bestimmung von Art. 404 Abs. 1 OR. Dadurch wird die Vereinbarung allerdings nicht in einen Arbeitsvertrag umgewandelt; vielmehr ist einfach die vereinbarte Kündigungsfrist als ungültig anzusehen. Auch der Umstand, dass die Beigeladene als «Arbeitgeberin» zeichnete, ist angesichts des laienhaft abgefassten Vertrages nicht relevant (falsa demonstratio non nocet). Entscheidend für die zivilrechtliche Qualifikation als Auftrag und nicht als Arbeitsvertrag ist hingegen, dass sich ihm nicht die geringsten Angaben betreffend einzuhaltende Arbeitszeiten (Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Arbeitszeiten, Arbeitstage, Anzahl der Arbeitsstunden und dergleichen) entnehmen lassen. Auch finden sich keine Regelungen betreffend Ferien. Eine Probezeit wurde nicht vereinbart. Einen Fixlohn erhält der Beschwerdeführer nicht, es wurde lediglich eine Umsatzprovision vereinbart. Was im Verhinderungsfall (Krankheit, Unfall oder dergleichen) geschehen soll, ist nicht geregelt. Die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes war offensichtlich kein Thema. Für ein Arbeitsverhältnis vollkommen untypisch wäre zudem, dass die Lohnzahlung erst nach Rechnungstellung durch den Arbeitnehmer erfolgt. Bei einem Auftrag ist es jedoch die Regel, dass der Beauftragte dem Auftraggeber Rechnung stellt (wie vorliegend).
Aus dem Gesagten folgt, dass in zivilrechtlicher Hinsicht zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen offensichtlich ein Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR besteht.
4.3 Auch bei sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung fällt die Entscheidung im vorliegenden Fall eindeutig aus. Die Argumente, welche die Beschwerdegegnerin vorbringt, erweisen sich entweder als unzutreffend (beziehungsweise sogar als aktenwidrig) oder als nicht stichhaltig (als zu wenig gewichtig).
Aktenwidrig ist die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach die Übernahme der Unkosten (Spesen) durch die Beigeladene in bedeutender Höhe von Fr. 1'500. pro Monat ein Indiz für eine abhängige Erwerbstätigkeit sei (Urk. 5 S. 2). Damit erweckte die Beschwerdegegnerin den unzutreffenden Eindruck, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf monatliche Pauschalspesen in der Höhe von Fr. 1'500.. Das ist offensichtlich nicht der Fall. Gemäss Ziff. 4 der genannten Vereinbarung (Urk. 18/1) besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der effektiven Auslagen. Der Betrag von Fr. 1'500. gilt lediglich als Kostendach. Die Erstattung von Spesen und Auslagen ist im Übrigen selbstverständlich kein Merkmal von Unselbständigkeit, sieht doch Art. 402 Abs. 1 OR ausdrücklich (und unter anderem) vor, dass der Auftraggeber schuldig ist, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen zu ersetzen. So stellen etwa Anwälte stets auch ihre Spesen in Rechnung, ohne deshalb Arbeitnehmer ihrer Mandanten beziehungsweise unselbständig erwerbstätig zu werden.
Was die Beschwerdegegnerin aus dem Umstand ableiten wollte, dass der Beschwerdeführer für die Beigeladene unter anderem Neukunden zu akquirieren habe, erschliesst sich nicht. Das spricht jedenfalls nicht gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit. Entsprechendes gilt für die Einwendung, das Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers sei «gesellschaftsintern abgesteckt». Das ist eine irrelevante und nichtssagende Spekulation.
Der Beschwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass das Inkassorisiko des Beschwerdeführers nicht besonders gross ist. Zudem musste er keine grossen Investitionen tätigen, musste kein externes Büro anmieten (Homeoffice) und beschäftigt kein Personal. Das eigentliche Unternehmerrisiko des Beschwerdeführers ist demzufolge nicht besonders ausgeprägt. Es wurde aber bereits oben in E. 2.3.2 darauf hingewiesen, dass das Unternehmerrisiko in Fällen wie dem vorliegenden in den Hintergrund tritt. Der Beschwerdeführer ist als Berater tätig. Die entsprechenden Einwände der Beschwerdegegnerin sind deshalb nicht stichhaltig bzw. wiegen nur sehr leicht.
Für die beitragsrechtliche Qualifikation des Beschwerdeführers als selbständig erwerbstätig ist vielmehr entscheidend, dass er überhaupt nicht in die Arbeitsorganisation der Beschwerdegegnerin eingebunden ist. Selbst die Beschwerdegegnerin gab zu, dass kein «ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis auszumachen» sei (Urk. 5 S. 2). Tatsächlich ist aber überhaupt kein Abhängigkeitsverhältnis erkennbar, das über das gesetzlich vorgesehene Weisungsrecht eines Auftraggebers (vgl. Art. 397 Abs. 1 OR) hinausgeht. Der Beschwerdeführer hat kein Büro bei der Beigeladenen. Er ist keiner bestimmten Abteilung oder Organisationseinheit zugeteilt. Er ist keiner vorgesetzten Person unterstellt. Es wurden keine Arbeitszeiten vereinbart. Regelungen betreffend den Bezug von Ferien oder das Vorgehen bei gesundheitsbedingter Verhinderung sind inexistent.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für diverse Kunden als Berater im Dentalbereich tätig ist (vgl. etwa Urk. 20/1-9) und dass die Beschwerdegegnerin diese Beratungstätigkeiten grundsätzlich als selbständige Erwerbstätigkeit anerkennt (mit Ausnahme der Aktivitäten für die Beigeladene [vgl. Urk. 5 S. 2]). Es trifft zwar zu, dass die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation grundsätzlich unabhängig voneinander für jede einzelne Tätigkeit gesondert zu erfolgen hat; im vorliegenden Fall ist jedoch nicht im Ansatz erkennbar, weshalb sich die verschiedenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers bezüglich ihres sozialversicherungsrechtlichen Status unterscheiden sollten. Immerhin ist aber erstellt, dass der Beschwerdeführer neben der Beigeladenen auch noch andere Kunden hat (vgl. Urk. 20/1-9), was die Position der Beschwerdegegnerin weiter schwächt.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beigeladene als selbständige Erwerbstätigkeit zu betrachten ist. Somit ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. August 2018 (Urk. 2) aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist auch bezüglich seiner Tätigkeit für die Y.___ AG als selbständig erwerbstätig der Beschwerdegegnerin anzuschliessen bzw. von ihr zu registrieren.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. August 2018 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne von Erw. 5 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker