Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2018.00075
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 11. März 2020
in Sachen
1. X.___ GmbH
2. Y.___
Beschwerdeführerinnen
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bachmann
Schmuki Bachmann Rechtsanwälte
Rosenbergstrasse 42, 9000 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Y.___, geboren 1979, liess am 22. Juli 2015 das Einzelunternehmen Z.___, welches Treuhandarbeiten aller Art erbringt, im Handelsregister des Kantons Zürich eintragen (Urk. 10/1, Urk. 10/55). Daraufhin ersuchte sie die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, sie als selbständig erwerbende Person zu erfassen (Urk. 10/3). Die Ausgleichskasse lehnte die Anmeldung ab, weil Y.___ die zur Prüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht hatte (Urk. 10/16). In der Folge meldete sich Y.___ am 17. März 2017 erneut bei der Ausgleichskasse zum Anschluss als Selbständigerwerbstätige an (Urk. 10/17/1-4). Dieser Anmeldung legte sie unter anderem den Zusammenarbeitsvertrag mit der X.___ GmbH vom 1. Juli 2015 (Urk. 10/17/24-27) und diverse Rechnungen an diese Gesellschaft (Urk. 10/17/16-23) sowie weitere Verträge und Rechnungen, welche ihre Tätigkeit als Treuhänderin betreffen (Urk. 10/17/28-45), bei. Nach der Prüfung dieser Unterlagen teilte die Ausgleichskasse Y.___ am 19. April 2017 mit, dass sie sie rückwirkend per 1. Juli 2015 als Selbständigerwerbstätige in der Branche Treuhand registriere. Sie führte aber auch aus, dass davon die Tätigkeit für die X.___ GmbH ausgenommen sei, weil diese aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als unselbständige Erwerbstätigkeit gelte (Urk. 10/21). Darüber informierte die Ausgleichskasse die X.___ GmbH mit Schreiben vom 19. April 2017. Darin wies sie die X.___ GmbH ebenfalls an, dass sie über die an Y.___ ausbezahlte Entschädigung mit ihrer Ausgleichskasse abrechnen solle (Urk. 10/22).
Y.___ und die X.___ GmbH verlangten am 21. April beziehungsweise 3. Mai 2017 jeweils eine einsprachefähige Verfügung (Urk. 10/28, Urk. 10/32). Alsdann wies die Ausgleichskasse das Gesuch von Y.___ vom 17. März 2017 um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbstätige mit Verfügungen vom 10. Mai 2017 teilweise ab, weil ihre Tätigkeit für die X.___ GmbH als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (Urk. 10/33-34). Dagegen erhoben Y.___ und die X.___ GmbH am 2. Juni 2017 Einsprache (Urk. 10/35, mit Einsprachebegründung vom 28. September 2017, Urk. 10/52). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2018 ab (Urk. 2)
2. Dagegen erhoben die X.___ GmbH und Y.___ am 13. September 2018 Beschwerde und beantragten, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Juli 2018 sei Y.___ als Selbständigerwerbende zu registrieren und an die entsprechende Ausgleichskasse anzuschliessen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 10/1-72), was den Beschwerdeführenden am 26. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die im Zusammenarbeitsvertrag mit der Beschwerdeführerin 1 vom 1. Juli 2015 geregelte Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist.
1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Juli 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss dem Zusammenarbeitsvertrag der Beschwerdeführerenden vom 1. Juli 2015 übernehme die Beschwerdeführerin 2 die Buchhaltung der Kunden der Beschwerdeführerin 1. Dabei bestimme die Beschwerdeführerin 1 alleine und umfassend, zu welchen Bedingungen und für welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin 2 bei ihren Kunden eingesetzt werde. Die Beschwerdeführerin 2 müsse ihre Aufgaben nach den gesetzlichen Vorgaben und insbesondere auch nach den Richtlinien der Beschwerdeführerin 1 ausführen. Es bestehe ein Unterordnungsverhältnis, weil die Beschwerdeführerin 2 die Weisungen der Beschwerdeführerin 1 zu befolgen habe. Die Beschwerdeführerin 2 werde zur Unterstützung der Beschwerdeführerin 1 eingesetzt, wenn die fachliche Kompetenz fehle. Die Beschwerdeführerin 2 werde aber nicht wie eine Beraterin zur Lösung eines konkreten Problems beigezogen. Vielmehr habe sie wiederkehrende Aufträge zu erledigen. Dabei trete sie nicht in eigenem Namen auf und stelle die Rechnung auch nicht an den Kunden der Beschwerdeführerin 1, sondern an die Beschwerdeführerin 1 selbst. Sie habe somit gegenüber deren Kunden auch kein Delkredererisiko. Und schliesslich sei es der Beschwerdeführerin 2 nicht erlaubt, mit den Kunden der Beschwerdeführerin 1 eigene Absprachen zu treffen. Eine Kundenübernahme sei nur möglich, wenn dies durch die Beschwerdeführerin 1 bewilligt werde. Aufgrund dieser Umstände könne bezüglich diesen Buchhaltungsarbeiten somit nicht von einer selbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 gesprochen werden (Urk. 2 S. 3).
1.3 Die Beschwerdeführenden lassen demgegenüber vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin ein eigenes Treuhandbüro, welches im Handelsregister eingetragen sei, führe. Sie führe lediglich rund 10 Aufträge im Jahr für die Beschwerdeführerin 1 aus (Urk. 1 S. 3, S. 6). Auch beschränke sich die Zusammenarbeit nicht einzig auf diese Mandate. Sie beinhalte ebenfalls Vermittlungen, Repräsentationen etc. Beabsichtigt werde unter anderem ein koordinierter interkantonaler Austausch von Treuhandarbeiten aber auch von treuhänderischem Knowhow zwischen den Beschwerdeführenden, welche in verschiedenen Kantonen tätig seien. Das Ziel sei eine effizientere Kundenbetreuung und der Ausbau des jeweiligen Kundenstamms (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe sodann ebenfalls ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich auf eigene Rechnung und Gefahr arbeite und damit das Delkredererisiko trage (Urk. 1 S. 3-4, S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe schlicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht auf eigene Rechnung und Gefahr arbeite. Sie habe dies aber nicht begründet und sei auch nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden eingegangen (Urk. 1 S. 3). Wie in dieser Branche üblich, arbeite die Beschwerdeführerin 2 zudem mit verschiedenen Treuhändern zusammen. Für die Beschwerdeführerin 1 nehme sie bestimmte Aufgaben wahr. Dabei handle es sich um die Betreuung von ganzen Mandaten oder auch um spezifische Arbeiten innerhalb eines Vertretungsauftrages. Die Beschwerdeführerin 2 sei nicht in den Betrieb der Beschwerdeführerin 1 eingegliedert. Sie sei in der Ausführung und Planung der Arbeiten frei und bestimme selber, wann und wo sie ihre Dienste erbringen wolle. Die Beschwerdeführerin 1 habe kein Weisungsrecht und es bestehe kein Subordinationsverhältnis (Urk. 1 S. 4-5). Die Natur des Treuhandgeschäftes bringe es mitunter mit sich, dass - zum Beispiel bei Jahresabschlüssen - bestimmte Fristen eingehalten werden müssten. Die Beschwerdeführerin 2 sei an gewisse Termine gebunden, die ihr zwar von der Beschwerdeführerin 1 vorgegeben würden. Diese Termine müssten aber im Hinblick auf Gesetzesvorschriften oder dergleichen ohnehin eingehalten werden. Es könne aber nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin 1 der Beschwerdeführerin 2 vorschreibe, bis wann sei einzelne Arbeiten zu erledigen habe. In diesem Sinne würden auch nur selten fachliche Anweisungen entgegengenommen (Urk. 1 S. 4). Zudem sei es offensichtlich, dass bei einer Zusammenarbeit zwischen zwei Vertragsparteien die jeweiligen Richtlinien und Prinzipien der Partien zu beachten sind. Dies diene letztlich der Transparenz und der Ruferhaltung (Urk. 1 S. 5). Es sei ferner klar, dass die Übernahme von Kunden der Zustimmung der anderen Partei bedürfe. Andernfalls würde sich die Vertragspartei, welche die Kunden übernimmt, unlauter verhalten (Urk. 1 S. 5). Zu berücksichtigen sei sodann, dass der Zusammenarbeitsvertrag jeweils auf Ende Jahr mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden könne. Arbeitsvertragliche Kündigungsfristen seien völlig anders gestaltet (Urk. 1 S. 6). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 für die Beschwerdeführerin 1 als selbständige Tätigkeit beziehungsweise als zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 als selbständige Treuhänderin gehörend zu qualifizieren. Zum Abschluss sei noch zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche anderen Kooperationen der Beschwerdeführerin 2 mit anderen Treuhändern als selbständige Tätigkeit qualifiziert habe (Urk. 1 S. 6).
2.
2.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2019 gültigen Versionen) sprechen namentlich die folgenden Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos (Rz. 1014 [WML 2017] bzw. Rz. 1019 [WML 2020]):
- das Tätigen erheblicher Investitionen,
- die Verlusttragung,
- das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,
- die Unkostentragung,
- das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,
- das Beschaffen von Aufträgen,
- die Beschäftigung von Personal,
- eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender gemäss der WML bei folgenden Merkmalen zum Ausdruck (Rz. 1015 [WML 2017] bzw. Rz. 1020 [WML 2020]):
- dem Weisungsrecht,
- dem Unterordnungsverhältnis,
- der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,
- dem Konkurrenzverbot,
- der Präsenzpflicht.
2.3.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
3.
3.1 Im Zusammenarbeitsvertrag zwischen den Beschwerdeführenden (Urk. 10/17/24-27) sind nach der Präambel (Ziff. 1) zunächst die Pflichten der Beschwerdeführerin 2 (Ziff. 2) aufgeführt. Es wurde festhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 den Kunden (der Beschwerdeführerin 1 gegenüber) verpflichtet sei, die Buchhaltung und die Abschlüsse, sowie alle anderen Arbeiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und gemäss den Weisungen der Kunden auszuführen (Ziff. 2.1). Zudem hat die Beschwerdeführerin 2 die Interessen der Beschwerdeführerin 1 mit der nötigen Sorgfalt zu wahren und alles zu tun, damit die Beschwerdeführerin 1 ihrem Ruf gerecht werden könne (Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin 2 ist sodann verantwortlich für Fristen, die ihr vom Gesetz oder von Kunden vorgegeben würden. Insbesondere Mehrwertsteuer-Termine, Lohnzahlungs-Termine usw. (Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerin 2 verpflichtete sich überdies, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin 1 zu wahren und die Unterlagen, die sich auf den Zusammenarbeitsvertrag beziehen, so aufzubewahren, dass sie anderen unzugänglich sind. Gemäss der Vereinbarung unterliegen der Geheimhaltungspflicht insbesondere sämtliche Papiere, welche Einsicht in die Preispolitik der Beschwerdeführerin 1 gewähren, sowie die Kundenverzeichnisse (Ziff. 2.4). Alsdann bestimmten die Vertragsparteien, dass die Beschwerdeführerin 2 verpflichtet sei, nach ihrem Ausscheiden sämtliche ihr überlassenen Unterlagen zurückzugeben. Sie verpflichtete sich ferner, keinerlei Abschriften der Kundenkartei und allfälliger weiterer Unterlagen anzufertigen (Ziff. 2.5). Zu den Pflichten der Beschwerdeführerin 2 gehört sodann, dass sie die Sozialversicherungsbeiträge (insbes. die AHV-Beiträge) selber aufkommt und sich für einen Verdienstausfall infolge Krankheit oder Unfall selber versichert (Ziff. 2.6-2.7).
3.2 Der Zusammenarbeitsvertrag enthält ferner Bestimmungen zu den Pflichten der Beschwerdeführerin 1 (Ziff. 3). Demnach ist sie verpflichtet, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 in jeder Beziehung zu unterstützen. Sie hat ihr insbesondere alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche sie für ihre Tätigkeit benötigt und ihr alle für ihre Tätigkeit notwendigen Auskünfte zu erteilen (Ziff. 3.1). Alsdann vergütet die Beschwerdeführerin 1 der Beschwerdeführerin 2 monatlich eine à conto Zahlung. Die Beschwerdeführerin 2 kann aber auch jederzeit eine Zwischenabrechnung einreichen. Die sich daraus ergebenden Guthaben werden von der Beschwerdeführerin 1 auf Ende des Monats an die Beschwerdeführerin 2 überwiesen (Ziff. 3.2). Schliesslich wurde festgehalten, dass die Liste der aktuellen Kunden und der Arbeiten und Entschädigungen derselben Bestandteil des Vertrages ist (Ziff. 3.3).
3.3 Im Zusammenarbeitsvertrag finden sich ebenfalls Bestimmungen zum Beizug von Drittpersonen durch die Beschwerdeführerin 2 (Ziff. 4), der Dauer des Vertrages (Ziff. 5). Der Vertrag enthält Schlussbestimmungen (Ziff. 6), welche unter anderem ein grundsätzliches Verbot der Beschwerdeführerin 2, während der Vertragslaufzeit und 10 Jahre danach auf eigene Rechnung für die Kunden der Beschwerdeführerin 1 tätig zu sein, aufstellen (Ziff. 6.3).
4.
4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die ihr bekannten übrigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 2 als Treuhänderin - sie reichte mit ihrem Gesuch vom 17. März 2017 unter anderem nebst Mandatsverträgen Rechnungen an ein Restaurant, eine Coiffeuse und Privatpersonen ein (Urk. 10/17/28-45) - als selbständige Erwerbstätigkeit qualifizierte und die Beschwerdefüh-
rerin 2 deswegen rückwirkend per 1. Juli 2015 als Selbständigerwerbstätige registrierte (Urk. 10/21). Diese Tatsache vermag die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 als Buchhalterin, welche sie im Rahmen ihres Zusammenarbeitsvertrages mit der der Beschwerdeführerin 1 ausübt (vgl. dazu Urk. 10/17/16-23), nicht zu präjudizieren, weil für jedes Einkommen zu prüfen ist, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt (BGE 123 V 161 E. 4a). Ebenso wenig ist ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführenden in der Präambel des Zusammenarbeitsvertrags erklärt haben, dass auf diesen Vertrag die Vorschriften des einfachen Auftrages (Art. 394 ff. des Obligationenrechts, OR) Anwendung finden würden. Gleiches gilt bezüglich der Pflicht zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Versicherungsprämien, welche sie vertraglich der Beschwerdeführerin 2 auferlegt haben (Ziff. 2.6-2.7 des Zusammenarbeitsvertrages vom 1. Juli 2015, Urk. 10/17/25). Die Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist vielmehr nach AHV-rechtlichen Kriterien (namentlich Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis; vgl. E. 2.2-2.3 vorstehend) zu beurteilen.
4.2 Zum Kriterium des Unternehmerrisikos bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die Beschwerdeführerin 2 das Delkredererisiko tragen würden (Urk. 1 S. 4). Den von der Beschwerdeführerin 2 im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen lässt sich aber entnehmen, dass sie ihre Abrechnungen für ihre Tätigkeit als Buchhalterin direkt der Beschwerdeführerin 1 zustellt und von dieser auch entschädigt wird (Urk. 10/17/16-17). Das Risiko, dass die Beschwerdeführerin 1 die Dienstleistungen der Beschwerdeführerin 2 nicht oder nicht vollumfänglich an ihre Kunden weiterverrechnen kann, liegt damit bei der Beschwerdeführerin 1. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin 2 ist mit dem Lohn einer Arbeitnehmerin vergleichbar, welcher vom Arbeitgeber aufgrund deren Arbeitstätigkeit geschuldet ist. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich der im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrages ausgeübten Tätigkeit aufgrund der vertraglichen Regelung und entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden gerade nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeiten darf (vgl. Ziff. 6.3 dieses Vertrages, Urk. 10/18/27). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden beziehen sich offensichtlich auf gesamte die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 als Treuhänderin (Urk. 1 S. 3). Dies ist jedoch unbehelflich, weil hier nur die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 für die Beschwerdeführerin 1 zu beurteilen ist. In den vorliegenden Akten finden sich schliesslich keine Anhaltspunkte dafür, dass für Beschwerdeführerin 2 bei der zu beurteilenden Tätigkeit, ausser der Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin 1 die Entschädigung für ihre Dienstleistungen nicht bezahlen könnte, irgendwelche wirtschaftliche Risiken bestehen würden. Ein Unternehmerrisiko ist somit zu verneinen. Diesbezüglich ist aber auch zu berücksichtigen, dass für typische Dienstleistungstätigkeiten - wozu auch die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 als Buchhalterin zu zählen ist - häufig keine besonderen Investitionen anfallen, weshalb das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund tritt. Die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (vgl. E. 4.3 nachstehend) erhält hierbei mehr Gewicht (Urteil des Bundesgerichts H 195/05 vom 19. Oktober 2007 E. 4.2).
4.3 Bezüglich des Kriteriums der wirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 sämtliche Unterlagen, welche sie für ihre Tätigkeit als Buchhalterin benötigt, von der Beschwerdeführerin 1 erhält (vgl. Ziff. 6.3 des Vertrages, Urk. 10/18/27). Im Vertrag fehlt zwar eine Präsenzpflicht der Beschwerdeführerin 2 in den Büros der Beschwerdeführerin 1 und sie hat im Antragsformular zudem festgehalten, dass sie von zu Hause aus arbeiten würde (Urk. 10/18/2). Mangels anderer Angaben muss dies auch für ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 1 geltend. Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass heutzutage viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zumindest teilweise zu Hause arbeiten können und eine Tätigkeit als Buchhalterin nicht eine ständige Anwesenheit im Betrieb der Arbeitgeberin voraussetzt. Dass bei der Arbeit zu Hause zudem ein gewisser Handlungsspielraum bezüglich der Zeiteinteilung besteht, ist unter dem Gesichtspunkt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit nicht von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts H 35/00 vom 31. August 2001 E. 4a/ee). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 zu Hause arbeitet, schliesst die betriebliche Eingliederung bei der Beschwerdeführerin 1 somit nicht aus. Alsdann könnte die Beschwerdeführerin gemäss dem Zusammenarbeitsvertrag vom 1. Juli 2015 für ihre Tätigkeit die im Anhang 2 zu diesem Vertrag aufgelisteten Personen beiziehen (vgl. Ziff. 4.1 des Vertrages, Urk. 10/18/26). Dazu ist nichts Weiteres bekannt, weil die Beschwerdeführenden diesen Anhang nicht eingereicht haben. Er muss vom Gericht aber auch nicht beigezogen werden. Weil andere der zu prüfenden Kriterien für eine unselbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 sprechen, sind weitere Kenntnisse zur im Vertrag geregelten Recht zum Beizug von Drittpersonen nicht nötig. Dies würde nicht mehr ins Gewicht fallen. Immerhin steht aufgrund des vorliegenden Vertrages fest, dass die Beschwerdeführerin 2 bei der Auswahl dieser Personen nicht frei wäre, sondern nur die Personen gemäss Anhang 2 des Zusammenarbeitsvertrages beiziehen dürfte (vgl. Ziff. 4.1 des Vertrages, Urk. 10/18/27). Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten sowie der Kündigungstermin (auf das Ende des Jahres) gegen die in Art. 404 Abs. 1 OR für den Auftrag zwingend vorgesehene Kündigungsmöglichkeit verstossen würde (Urteil der Einzelrichterin am Sozialversicherungsgericht AB.2014.00065 vom 8. Februar 2016 E. 4.1). Der unbefristete Vertrag und die lange Kündigungsfrist legen ein Arbeitsverhältnis nahe. Und schliesslich enthalten die Schlussbestimmungen des Zusammenarbeitsvertrages vom 1. Juli 2015 ein Konkurrenzverbot der Beschwerdeführerin 2: Während der Vertragslaufzeit und 10 Jahre danach darf sie nicht auf eigene Rechnung für die Klienten der Beschwerdeführerin 1 tätig sein (Ziff. 6.3 des Vertrages, Urk. 10/17/27). Ferner ist diesem Vertrag zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 während 10 Jahren nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses das Wissen und die Kenntnisse aus der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 1 weder selbst nutzen noch für andere Personen nutzbringend anwenden darf (Ziff. 6.1 des Vertrages, Urk. 10/18/26). Falls die Beschwerdeführerin 2 dem zuwiderhandeln würde, müsste sie laut Vertrag für jeden einzelnen Verstoss gegen die Vertragsbestimmungen eine Konventionalstrafe in der Höhe der letzten halben Jahresvergütung leisten. Zusätzlich wäre sie zum Ersatz eines bei der Beschwerdeführerin 1 eingetreten Schadens verpflichtet (Ziff. 6.2 des Vertrages, Urk. 10/18/27). Das Konkurrenzverbot und die Konventionalstrafe sprechen ebenfalls für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses beziehungsweise einer unselbständigen Tätigkeit (BGE 144 V 111 E. 6.3.1 und E. 6.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_386/2013 vom 20. September 2013 E. 3.1 f.). Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, wie mit solchen Vertragsbestimmungen das von den Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren angegebene Ziel der Zusammenarbeit, nämlich der Beschwerdeführerin 2 den Ausbau des eigenen Kundenstammes zu ermöglichen (vgl. Urk. 1 S. 6), erreicht werden soll. Besser nachvollziehbar sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 in ihrem Schreiben vom 3. Mai 2017. Sie führte dort aus, dass die Beschwerdeführerin 2 derzeit (mehr) für sie arbeite, weil sie ihren Kundenstamm erst noch aufbauen müsse (Urk. 10/32). Aus den diesbezüglichen Vorbringen können die Beschwerdeführenden somit ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Prüfung der angeführten Vertragsbestimmungen, welche die Beschwerdeführerin 2 nach dem Gesagten wie eine Arbeitnehmerin an die Beschwerdeführerin 1 binden, führt dazu, dass die arbeitsorganisatorische Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 2 von der Beschwerdeführerin 1 vorliegend bejaht werden muss.
4.4 In einer Gesamtschau sprechen die Kriterien Unternehmerrisiko und wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeit klar für eine unselbständige Tätigkeit.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Bachmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher