Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2018.00080


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 20. Mai 2020

in Sachen

Erben des X.___, gestorben am 6. Juni 2019

nämlich:



1.    Y.___


2.    Z.___


3.    A.___


Beschwerdeführende


Beschwerdeführerin 1 vertreten durch lic. iur. B.___

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1966 geborene, am 6. Juni 2019 verstorbene X.___, deutscher und Schweizer Staatsbürger, war in den Jahren 2012 und 2013 in der Schweiz wohnhaft und in diesem Zeitraum sowohl in der Schweiz wie auch in Deutschland unselbständig erwerbstätig. Mit Nachtragsverfügungen vom 15. Juli 2016 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, dessen Beiträge für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber basierend auf den in Deutschland erzielten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 fest (Urk. 7/94). Die hiergegen von X.___ erhobene Einsprache vom 15. August 2016 (Urk. 7/96) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 16. August 2018 ab (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 16. August 2018 erhob X.___ am 17. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2):

«1.Es sei der Einspracheentscheid vom 16. August 2018, inklusive Verfügung vom 15. Juli 2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2012 nicht der AHV-Pflicht für Arbeitnehmende mit ausländischem Arbeitgeber untersteht. Die irrtümlicherweise zu viel bezahlten Akontobeiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 seien dem Beschwerdeführer rückzuvergüten.

 2.Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 16. August 2018, inkl. Verfügung vom 15. Juli 2016 aufzuheben und die Sache zwecks ergänzender Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um anschliessend neu über eine allfällige AHV-Unterstellung des Beschwerdeführers für die Gesamttätigkeit zu entscheiden.

 3.In formeller Hinsicht sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.»

    Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2018 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 7. Dezember 2018 hielt X.___ an den Rechtsbegehren 1, 2 und 4 fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Schreiben vom 20. Dezember 2018 [Urk. 13]). Am 6. Juni 2019 verstarb X.___. Mit Gerichtsverfügung vom 13. Januar 2020 wurde das vorliegende Verfahren sistiert, bis über den Antritt der Erbschaft von X.___ entschieden ist (Urk. 16). Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 teilte lic. iur. B.___ mit, dass die Witwe Y.___ den Prozess weiterführen möchte und unter Festhalten an den Anträgen in der Beschwerdeschrift vom 17. September 2018 um Aufhebung der Sistierung und Fortsetzung des Prozesses bitte (Urk. 18). Gestützt auf die der Eingabe beigelegte Erbenbescheinigung des Regionalgerichts C.___ vom 6. September 2019 wurde die Erbenstellung von Y.___ und den Eltern des Verstorbenen, Z.___ und A.___, nachgewiesen (Urk. 19-20). Mit Verfügung vom 30. März 2020 wurde die Sistierung des Prozesses aufgehoben (Urk. 21).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Unbestritten ist, dass angesichts der Gegebenheiten – X.___ war deutscher und Schweizer Staatsangehöriger, in der Schweiz wohnhaft und sowohl hier wie auch in Deutschland unselbständig erwerbstätig – ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Unbestritten ist ebenfalls, dass er bis 31. März 2012 für die Gesamtheit seiner Erwerbseinkünfte in der Schweiz beitragspflichtig ist (Urk. 1 S. 2 und S. 6). Zu prüfen bleibt damit noch seine Versicherungspflicht für das vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2013 in Deutschland erzielte Einkommen.


2.    

2.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71) und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (VO Nr. 574/72) oder gleichwertige Vorschriften an.

    Mit Wirkung auf den 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 987/2009) abgelöst worden (BGE 144 V 210 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2

2.2.1    In Bezug auf die zeitliche Geltung ist damit Folgendes zu beachten:

    Nach der Rechtsprechung stellt das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids (hier: Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2018 [Urk. 2]) eingetretenen Sachverhalt ab. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben. Anders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2.2    Vorliegend sind jene Bestimmungen anwendbar, welche für den jeweils strittigen Beurteilungszeitraum (Beitragsjahre 2012 und 2013; konkret 1. April 2012 bis 31. Dezember 2013) Geltung hatten. Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehalts einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch für die Beurteilung der Beitragspflicht – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 144 V 210 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.2.3    Mit Blick auf die vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2013 zu beurteilende Beitragspflicht erweisen sich die VO Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 als relevant, indessen in der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung (d.h. ohne die auf den 1. Januar 2015 in Kraft getretene Änderung gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Der in Art. 87 Abs. 8 VO Nr. 883/2004 übergangsrechtlich geregelte Ausnahmefall ist hier nicht gegeben (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.4.2).

2.3    Die erwähnten Verordnungen gelangen sodann in persönlicher und sachlicher Hinsicht zur Anwendung.

2.4    

2.4.1    Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 – wie bereits Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 1408/71 – den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind (BGE 144 V 210 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

2.4.2    Auch unter der Herrschaft der VO Nr. 883/ 2004 gelten bei Arbeitnehmenden und Selbständigerwerbenden in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO Nr. 883/2004; BGE 144 V 210 E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.4.3    Im Sinne einer Ausnahme unterliegt demgegenüber eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung ausübt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedsstaaten haben; dies unabhängig davon, ob dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeiten ausgeübt wird (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VO Nr. 883/2004). Diese Bestimmung bezieht sich namentlich auf eine Person, die eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat beibehält, aber zugleich eine gesonderte Tätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Dauer oder der Eigenart dieser gesonderten Tätigkeit (Art. 14 Abs. 5 Bst. a VO 987/2009).

2.5    

2.5.1    Unter dem Titel V "Verschiedene Bestimmungen" wird in Art. 76 Abs. 1-7 VO Nr. 883/2004 die Zusammenarbeit der Behörden und Träger (sowie betroffenen Personen) geregelt. Abs. 6 der Bestimmung sieht vor, dass, wenn durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich der Verordnung in Frage gestellt werden, sich der Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung setzt. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission befassen (BGE 144 V 210 E. 6.3.1)

2.5.2    Art. 16 VO Nr. 987/2009 äussert sich sodann im Speziellen zum Verfahren bei der Anwendung von Art. 13 VO Nr. 883/2004. Danach teilt eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger mit (Abs. 1). Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Art. 13 VO Nr. 883/2004 und Art. 14 VO Nr. 987/2009 unverzüglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung (Abs. 2). Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Abs. 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, endgültigen Charakter, es sei denn unter anderem, einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt (Abs. 3). Ist auf Grund bestehender Unsicherheit bezüglich der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Kontaktaufnahme zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten erforderlich, so werden auf Ersuchen eines oder mehrerer der von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bezeichneten Träger oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden selbst die geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung von Art. 13 VO Nr. 883/2004 und der einschlägigen Bestimmungen von Art. 14 VO Nr. 987/2009 einvernehmlich festgelegt (Abs. 4 Abschnitt 1). Sind die betreffenden Träger oder zuständigen Behörden unterschiedlicher Auffassung, so bemühen diese sich nach den vorstehenden Bedingungen um Einigung; es gilt Art. 6 VO Nr. 987/2009 (Abs4 Abschnitt 2; BGE 144 V 210 E. 6.3.2.1).

3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 Bst. a VO 883/2004 aus, der Verstorbene sei in den Jahren 2012 und 2013 für zwei Firmen mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Deutschland und der Schweiz tätig gewesen, weshalb die obligatorische Versicherungsunterstellung für seine gesamte Tätigkeit aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz liege, auch wenn er im Wohnsitzstaat keine wesentliche Tätigkeit ausgeübt habe. Der Verstorbene, der sich bei der Frage der Unterstellung ab dem 1. April 2012 sinngemäss auf Art. 13 Abs. 1 Bst. b iii VO 883/2004 stütze, übersehe, dass diese neuen Bestimmungen mit Bezug auf die Schweiz erst am 1. Januar 2015 in Kraft getreten seien (Urk. 2 S. 2 und Urk. 6).

3.2    Die Beschwerdeführerin 1 stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Argumentation der Beschwerdegegnerin bezüglich fehlender Geltung des Art. 13 Abs. 1 Bst. b iii VO 833/2004 in seiner eigentlichen Bedeutung sei nicht zu schützen. Ziel der VO 883/2004 als Kernstück der bilateralen Verträge mit der EU sei die einheitliche Regelung der Versicherungsunterstellung in einem einzigen Staat als Koordinationsnorm gewesen. Ausgehend von diesem Zweck der bilateralen Verträge würde eine unterschiedliche Gültigkeit dieser Verordnungsbestimmung (EU: ab 1. April 2012, Schweiz: ab 1. Januar 2015) zu einem stossenden Ergebnis führen. Deshalb sei ergänzend abzuklären, ob eine solche Lücke durch eine andere Regelung im Länderabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland geschlossen werden könne, welche eine alleinige Versicherungsunterstellung des Beschwerdeführers in Deutschland begründe. Es sei aktenkundig, dass der Umfang seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz in den Jahren 2012 und 2013 unter 25 % gelegen habe. Die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge auf dem massgebenden Lohn des Verstorbenen seien für die unselbständige Tätigkeit in Deutschland entrichtet worden, weshalb eine doppelte Unterstellung in der obligatorischen Versicherung in der Schweiz nicht begründet sei (Urk. 11 S. 2 f.).

    Die D.___ werde zu 100 % von der Muttergesellschaft E.___ (Verlagsgruppe), Stuttgart, besessen. Die D.___ habe nur konzerninterne Verwaltungsaufgaben erledigt, ohne jegliche kommerzielle Tätigkeit. Daraus folge, dass der Verstorbene ausschliesslich dem Mutterhaus in Deutschland als Arbeitgeberin unterstellt und weisungsgebunden gewesen sei. Eine Versicherungsunterstellung in der Schweiz gestützt auf den Zweigbetrieb in der Schweiz sei deshalb nicht begründet (Urk. 11 S. 3).

    Zusammenfassend bestehe keine rechtliche Grundlage für die Unterstellung des Verstorbenen in die obligatorische Versicherung in der Schweiz für die Jahre 2012 und 2013 (Urk. 11 S. 4).


4.    Der Beschwerdeführerin 1 kann nicht gefolgt werden, wenn sie einzig von einem Arbeitgeber des Verstorbenen in Deutschland ausgeht (Urk. 11 S. 3). Bereits aus dem am 20. Dezember 2013 zwischen dem Verstorbenen und der D.___ – und nicht der E.___ vereinbarten Aufhebungsvertrag (Urk. 7/80/2-3) ist zu schliessen, dass auch mit der Schweizer Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis bestand (so explizit in der Präambel aufgeführt; vgl. hierzu ebenso Rz. 2022 der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], Stand 1. April 2012). Aus dem Umstand, dass der Verstorbene seiner damaligen Arbeitgeberin Businesspläne, Marketingkonzepte, Kunden- und Lieferantenlisten sowie Unterlagen bezüglich der Einkaufs- beziehungsweise Verkaufskonditionen zurückzugeben hatte (Urk. 7/80 S. 2), ist sodann zu folgern, dass die Schweizer Tochtergesellschaft – entgegen der Beschwerdeführerin 1 (Urk. 11 S. 3) – mehr wie nur konzerninterne Verwaltungsaufgaben erledigte. Allein die Tatsache, dass die beiden Gesellschaften, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, eine organisatorische Bindung aufweisen, führt sodann nicht dazu, dass nur ein Arbeitsverhältnis besteht. Damit ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin von zwei Arbeitgebern des Verstorbenen – und zwar in Deutschland und der Schweiz – auszugehen.


5.    Nachdem der Verstorbene – unter Hinweis auf seine Erwerbstätigkeit in Deutschland und der Schweiz – mit Schreiben vom 30. November 2012 hinsichtlich seiner Versicherungsunterstellung bei der Beschwerdegegnerin nachgefragt hatte (Urk. 7/51), teilte ihm diese ein knappes Jahr später schliesslich (noch) schriftlich mit, aufgrund seines Wohnsitzes erfolge die Versicherungsunterstellung für seine gesamte Tätigkeit in der Schweiz (Schreiben vom 7. November 2013 [Urk. 7/69]). Die Beschwerdeführerin 1 macht sodann – ohne entsprechende Belege hiefür einzureichen geltend, der Verstorbene habe für den in Deutschland erzielten Lohn bereits die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet (Urk. 11 S. 2 f.). Da vorliegend die anzuwendenden Rechtsvorschriften im Falle einer Person, die in zwei Mitgliedsstaaten eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt zu beurteilen sind, gelangt das Verfahren nach Art. 16 VO Nr. 987/2009 zur Anwendung (vgl. E. 2.5.2 hievor). Diesbezüglich sind in den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine entsprechende Unterrichtung respektive ein Austausch mit dem zuständigen deutschen Träger erfolgt ist. Das in Art. 16 VO Nr. 987/2009 festgehaltene Prozedere ist damit nachzuholen. Zu diesem Zwecke ist – auch wenn durchaus Verständnis für die Position der Ausgleichskasse besteht – die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


6.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin 1 Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

    Den Beschwerdeführenden 2 und 3 steht keine Prozessentschädigung zu.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen (E. 5) verfahre und allenfalls anschliessend neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. B.___

- Z.___

- A.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher