Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AB.2018.00084
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 27. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
Siewerdtstrasse 9, Postfach, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
vertreten durch Z.___
Sachverhalt:
1. Mit Nachzahlungsverfügung vom 28. Dezember 2017 forderte die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber von der X.___ paritätische und FAK-Beiträge von gesamthaft Fr. 17'497.50 (inkl. Verzugszinsen und Verwaltungskosten) unter anderem auf den in den Jahren 2014 und 2015 an Y.___ ausgerichteten Zahlungen im Umfang von Fr. 3'840.-- beziehungsweise Fr. 10'535.45 (Urk. 8/4, Urk. 8/5 S. 2). Am 10. Januar 2018 erhob die X.___ Einsprache gegen die Nachzahlungsverfügung (Urk. 8/3). Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2018 hiess die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber die Einsprache teilweise gut. Sie stellte fest, dass der Nachtrag aus der Arbeitgeberkontrolle vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 insoweit zu korrigieren sei, als die Nachbelastung für A.___ mit dem ALV
2-Satz von 0.5 % aufgerechnet werde. Die Nachbelastung für die Zahlungen an Y.___ wurde mit diesem Einspracheentscheid jedoch bestätigt (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die X.___ am 28. September 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. September 2018 sei insoweit aufzuheben, als dass damit eine Nachbelastung für die Zahlungen an Y.___ festgesetzt worden sei (Urk. 1 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 8/1-5]).
Mit Gerichtsverfügung vom 28. November 2018 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Der Beigeladene liess sich mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 (Urk. 14) vernehmen. Am 18. Dezember 2018 wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten je ein Doppel der Eingabe des Beigeladenen vom 14. Dezember 2018 und der damit eingereichten Unterlagen (Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17/1-6) zugestellt (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (Urk. 8/4, Urk. 8/5 S. 2, Urk. 2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Der von der Beschwerdeführerin aufgelegten Einstellungsverfügung des Statthalteramtes Bezirk Uster betreffend Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 27. November 2017 (Urk. 3) ist das Folgende zu entnehmen: Bei der polizeilichen Befragung vom 24. Mai 2017 sagte A.___, der Präsident des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin (vgl. Internet-Handelsregisterauszug), aus, dass er den Beigeladenen in dessen Schuhmacherei in B.___ kennengelernt habe. Irgendwann habe dieser ihm mitgeteilt, dass er nur noch an diesem Tag Schuhe repariere, da ihm der Strom abgestellt werde. Aus Mitleid habe er ihm ein Darlehen über Fr. 5'000.-- gegeben. Der Beigeladene habe ihn auch noch ein weiteres Mal um ein Darlehen gebeten, welches er ihm wiederum gewährt habe. Der Beigeladene habe ihm dann Schuhe und einige Computer repariert. Diese Dienstleistungen hätten sie vom Darlehen abgezogen. Als es so nicht mehr habe weitergehen können, habe er den Beigeladenen per 1. Juli 2015 in seiner Firma X.___ angestellt. Aufgrund von Unstimmigkeiten habe er dem Beigeladenen Ende 2015 per 31. Januar 2016 gekündigt. Dies habe der Beigeladene nicht akzeptieren wollen (Urk. 3 S. 1). Sie hätten dann seine Computer durchgesehen und gemerkt, dass der Beigeladene während der Arbeitszeit für sich privat Arbeiten erledigt habe. Als dieser anfangs Januar 2016 erneut unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sei, habe er ihm fristlos gekündigt. Ungefähr eine Woche später habe dieser dann ein Arztzeugnis beigebracht, mit welchem er für einen Monat arbeitsunfähig geschrieben worden sei. In der Zeit von 1. Juni 2014 bis zum 1. Juli 2015 habe der Beigeladene in keinen unselbständigen Arbeitsverhältnis zur Firma gestanden. Er habe damals vor allem für ihn (A.___) privat und nicht für die Firma gearbeitet, wobei er im Jahr 2015 einige Arbeiten für die X.___ ausgeführt habe. Für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2015 seien keine Lohnabrechnungen erstellt worden. Der Beigeladende habe ein bis zwei Rechnungen gestellt. Diese Forderungsbeträge seien dann mit dem ausstehenden Darlehen verrechnet worden. Er zweifele an der Echtheit der bei den Akten (der Arbeitslosenversicherung) liegenden Lohnabrechnung vom Mai 2015, da diese als einzige kein Logo der Firma enthalte. Die vorausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung, welche ihm der Vertreter des Beigeladenen und später auch die Arbeitslosenkasse zugestellt hätten, habe er nicht unterschrieben, weil sie aus seiner Sicht nicht korrekt ausgefüllt sei. Das Arbeitsverhältnis habe nicht vor dem 1. Juli 2015 begonnen (Urk. 3 S. 2).
3.2 Der Einstellungsverfügung des Statthalteramts Bezirks Uster vom 27. November 2017 ist ferner zu entnehmen, dass der Beigeladene bei seiner polizeilichen Befragung vom 31. Mai 2017 mit Bezug auf das Kennenlernen und die gewährten Darlehen im Wesentlichen die Aussagen von A.___ bestätigte. Er habe die Darlehen abgearbeitet, weil er sie nicht habe zurückbezahlen können. Er habe für A.___ im IT-Bereich Arbeiten erledigt, jedoch auch weiterhin Schuhe und andere Lederwaren repariert. Er habe sowohl für die Privatperson A.___ als auch für die X.___ gearbeitet. Er sei jeweils bar bezahlt worden, wobei ein Teil mit seiner Darlehensschuld verrechnet worden sei. In der Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 30. Juni 2015 sei er im Stundenlohn als Teilzeitmitarbeiter in der Firma des Beschuldigten angestellt gewesen, jedoch ohne Arbeitsvertrag. Es sei ein Stundenlohn von Fr. 50.-- vereinbart gewesen. Betreffend Arbeitszeit und Pensum sei er völlig frei gewesen. Er habe sowohl die Räumlichkeiten der Firma nützen wie auch von zuhause aus arbeiten dürfen (Urk. 3 S. 2).
4.
4.1 Die von der Beschwerdegegnerin verfügten Beiträge betreffen Zahlungen der Beschwerdeführerin an den Beigeladenen im September 2014 sowie von Januar bis Juni 2015 (S. 2 des Berichts zur Arbeitgeberkontrolle vom 6. November 2017 [Urk. 8/3]).
4.2 Diesbezüglich bringt A.___ im vorliegenden Verfahren für die Beschwerdeführerin vor, er habe erwartet, dass der Beigeladene als Inhaber eines Ladenlokals für alle Leistungen sämtliche Steuern und Sozialversicherungsabgaben selber abrechnen würde. Er habe in gutem Glauben annehmen können, dass der Kauf von «Computer, Hardware etc.» nicht AHV-beitragspflichtig sei (Urk. 1 S. 1). Aufgrund der früheren Aussagen von A.___ und des Beigeladenen bei den polizeilichen Befragungen von 24. und 31. Mai 2017 (Urk. 3) ist jedoch mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beigeladene der Beschwerdeführerin nicht bloss Waren verkauft hat, sondern Arbeiten für die Beschwerdeführerin (Reparatur von Computern, Arbeiten im IT-Bereich) ausgeführt hat (Urk. 3 S. 1 und 2). Bei den vom Revisor erfassten Beträgen für den September 2014 (Fr. 3'600.-- [gemäss Finanzbuchhaltung der Beschwerdeführerin]) und für die Monate Januar und Juni 2014 (Fr. 9'877.--) handelt es sich somit um Entgelt für Arbeit. Entgegen der nicht belegten Darstellung der Beschwerdeführerin sind diese Beiträge nicht als Aufwendungen der Beschwerdeführerin für den Kauf von Computern zu verstehen. Sie können auch nicht als Auslagenersatz für vom Beigeladenen für die Beschwerdeführerin gekaufte Computer angesehen werden. Die Beschwerdeführerin kann aus diesem Vorbringen somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Vorbringen stehen zudem im Widerspruch zu den früheren Angaben der Beschwerdeführerin, welche noch im Einspracheverfahren ausführte, dass der Beigeladene als Selbständigerwerbender Arbeiten für sie ausgeführt habe (Urk. 8/3).
4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin im September 2014 und in den Monaten von 1. Januar bis 30. Juni 2015 AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Ins Gewicht fällt dabei, dass gemäss den Aussagen von A.___ ab 1. Juli 2015 ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen bestand (Urk. 3 S. 1). Die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin nach dem 1. Juli 2015 war aber dieselbe, wie er bislang für die Beschwerdeführerin ausgeführt hat (vgl. Urk. 3 S. 1-2), wenn auch nur sporadisch und im Stundenlohn. Ob im vorliegend zu prüfenden Zeitraum bereits ein mündlicher Arbeitsvertrag bestand, wie dies der Beigeladene behauptet (Urk. 17/1), ist nicht entscheidend. Ausschlaggebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse (E. 2.2), welche für ein Arbeitsverhältnis vor und nach dem 1. Juli 2015 sprechen. Es lag damit auch in den zu prüfenden Zeiträumen eine unselbständige Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin vor. Es kommt hinzu, dass der Beigeladene in seiner «Kleinschuhmacherei» (vgl. Urk. 16 S. 1, Urk. 17/1) die Reparatur von Schuhen und Lederwaren anbietet (Urk. 3 S. 1 und 2). Der Beigeladene hielt dazu überdies fest, dass er nicht Eigentümer eines Ladenlokals im Bereich Computer und Hardware sei (Urk. 16 S. 1). Die Frage, ob es sich bei der Schuhmachertätigkeit des Beigeladenen um eine selbstständige Tätigkeit handelt, muss zwar im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Daraus lässt sich aber immerhin ableiten, dass die Arbeiten, welche der Beigeladene für die Beschwerdeführerin ausübte, sich von seiner übrigen Tätigkeit unterschieden haben. Der Umstand, dass der Beigeladene seine Arbeiten im IT-Bereich - soweit ersichtlich - nicht auch für Dritte erbrachte beziehungsweise Dritten angeboten hat, spricht ebenfalls dafür, dass er diese Tätigkeit als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin ausübte. Ein spezifisches Unternehmerrisiko ist nicht ersichtlich.
Der Beigeladenen stand somit in der Zeit von September 2014 und von 1. Januar bis 30. Juni 2015 in einem arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht als Arbeitgeberin zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet.
In betraglicher Hinsicht ist der angefochtene Entscheid nicht substantiell bestritten und geben die vorliegenden Akten zu keinen Weiterungen Anlass.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher