Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2018.00089


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 21. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1947, war vom 26. Januar 1990 bis 23. Dezember 1992 mit Y.___, geboren 1953, verheiratet (Urk. 11/9/2, Urk. 11/21/1). Sie sind Eltern eines 1990 geborenen Sohnes (Urk. 11/21/2). Am 4August 2011 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug der Altersrente an (Urk. 11/15, Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-140). Mit seiner Anmeldung teilte X.___ der Ausgleichskasse unter anderem mit, dass seine frühere Ehefrau «nur in Berlin» Wohnsitz habe und nie in der Schweiz gearbeitet habe (Urk. 11/15/1, Urk. 11/15/3). Gestützt darauf ging die Ausgleichskasse davon aus, dass Y.___ auch während der Ehe mit X.___ keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Deshalb nahm sie bei der Berechnung der Altersrente von X.___ keine hälftige Teilung der Einkommen der beiden Ehegatten (Einkommenssplitting) vor (Urk. 10 S. 1). Nach der Durchführung von weiteren Abklärungen sprach die Ausgleichskasse X.___ mit Verfügung vom 26. Januar 2012 mit Wirkung ab 1. März 2012 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'733.-- zu (Urk. 11/25). Dagegen erhob X.___ am 2. Februar 2012 Einsprache. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Ausgleichkasse bei der Rentenberechnung nicht alle seine Erwerbseinkommen berücksichtigt habe (Urk. 11/29). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 16. Februar 2012 ab (Urk. 11/30).

1.2    In der Folge wurde die Ausgleichskasse mit Schreiben der Zentrale Ausgleichskasse ZAS vom 25. Juni 2018 aufgefordert, das Einkommenssplitting für das Jahr 1991 vorzunehmen, weil sich aus den ihr vorliegenden Wohnsitzbestätigungen ergebe, dass Y.___ in dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe (Urk. 11/65). Am 20. September 2018 verfügte die Ausgleichskasse über den Anspruch von X.___ auf Altersrente. Sie führte in der Verfügung aus, es sei nachträglich festgestellt worden, dass seine frühere Ehefrau im Jahr 1990 (richtig: 1991) Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, weshalb seine Altersrente neu berechnet worden sei. Sie setzte die Altersrente rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 1'718.-- und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 1'725.-- fest. Mit derselben Verfügung forderte sie von X.___ im Zeitraum von 1. Oktober 2013 bis 30. September 2018 zu viel ausbezahlte Altersrenten in der Höhe von Fr. 1'800.-- zurück (Urk. 11/129). Am 26. September 2018 erliess die Ausgleichskasse einen Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache von X.___ gegen die Rentenkürzung und Rückforderung abwies (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___ am 12. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 11/1-140), was dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen, wird soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Obligatorisch versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind namentlich natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG).

1.2    Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird unter anderem dann vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG). Zudem erfolgt die Einkommensteilung bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lita und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt. Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG ist sodann nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (lit. c Abs. 4 der Schlussbestimmungen zur Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]).


2.    Mit seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, dass ihm seine Altersrente ohne Einkommenssplitting auszurichten sei (Urk. 1, Urk. 7). Er war vom 26. Januar 1990 bis 23. Dezember 1992 mit Y.___ verheiratet. Der Beschwerdeführer führte in seiner Anmeldung zum Bezug der Altersrente vom 4. August 2011 aus, dass seine frühere Ehefrau in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (Urk. 11/15/3). Eine Unterstellung unter die AHV bestand (und besteht heute noch) aber auch für nichterwerbstätige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Bezüglich des Wohnsitzes von Y.___ während der Zeit ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer führte dieser aus, dass sie nach dem Mauerfall aus der ehemaligen DDR in die Schweiz eingereist sei und im Einfamilienhaus seiner Mutter gewohnt habe. Er habe dafür das Haus umbauen lassen (Urk. 3 S. 2). Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Ehegatten am 26. Januar 1990 in Z.___ geheiratet haben und ihr gemeinsamer Sohn am 22. April 1990 in A.___ geboren ist (Urk. 11/21/1-2). Durch die Heirat mit dem Beschwerdeführer hat seine frühere Ehefrau das Schweizer Bürgerrecht erhalten (Urk. 1, s. a. Urk. 11/21/1). Es liegt ferner die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde Z.___ vom 1. Oktober 1993 vor, gemäss welcher Y.___ vom 26. Januar 1990 bis 4. November 1991 in Z.___ angemeldet war (Urk. 11/65/3). Und schliesslich hat die Gemeinde A.___ am 30. März 1992 bescheinigt, dass die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers vom 4. November 1991 bis 31. März 1992 in A.___ wohnhaft und polizeilich angemeldet war (Urk. 11/65/4). Aufgrund dieser Angaben ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass Y.___ vom 26. Januar 1990 bis 31. März 1992 ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte und der AHV unterstellt war.

    Für die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass aufgrund der Ehescheidung im Jahr 1992 ein Einkommenssplitting durchzuführen ist (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG sowie die Schlussbestimmungen zum AHVG; E. 1.2 vorstehend). Weil die Ehe des Beschwerdeführers im Jahr 1990 geschlossen und im Jahr 1992 bereits wieder geschieden wurde (Urk. 11/9/2, Urk. 11/21/1), ist vorliegend aber nur das Einkommen des Beschwerdeführers des Jahres 1991 zu teilen (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG). Bei der Durchführung des Einkommenssplittings ist die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten korrekt vorgegangen (vgl. das Acor-Berechnungsblatt, Urk. 11/98).


3.    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis). Eine gesetzwidrige Rentenberechnung hat regelmässig als zweifellos unrichtig zu gelten, und es stellt sich in diesen Fällen lediglich die Frage, ob die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Voraussetzung erfüllt in der Regel schon eine geringfügige Korrektur des monatlichen Rentenbetrages (BGE 103 V 126). Aus diesem Grund war die Beschwerdegegnerin befugt, auf ihre ursprüngliche Rentenberechnung (Einspracheentscheid vom 16. Februar 2012) zurückzukommen.


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher