Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2018.00094


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 18. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke

OZB Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1954, war seit 26. Oktober 2006 unter der Einzelfirma Y.___ mit Sitz in Z.___ im Handelsregister eingetragen (Urk. 6/10). Am 3. Januar 2007 reichte er den Fragebogen für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ein (Urk. 6/8/1-4). Gestützt auf Steuermeldungen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 (Urk. 6/18, 6/23, 6/53) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ mit Beitragsverfügungen vom 7. Januar 2015, 29. Mai 2015 sowie 25. November 2016 (Urk. 6/22, 6/24, 6/59), basierend auf den gemeldeten Lohnsummen entsprechende Beiträge zu entrichten.

1.2    Am 6. Juli 2017 (Urk. 6/102/1-4) reichte X.___ das Anmeldeformular für die AHV-Beitragspflicht Nichterwerbstätiger und am 7. November 2017 den Fragebogen für Selbständigerwerbende (Urk. 6/105/1-4) bei der Ausgleichskasse ein. Am 20. Februar 2018 (Urk. 6/123) teilte die Ausgleichskasse X.___ mit, dass er hinsichtlich der Erwerbstätigkeiten für die Firmen A.___ AG, B.___ GmbH, C.___ AG und D.___ AG als unselbständig zu qualifizieren sei, was zur Folge habe, dass er nicht als selbständig erwerbende Person registriert werden könne. Nach Einwendungen von X.___ vom 8. März 2018 (Urk. 6/130) erliess die Ausgleichskasse am 17. April 2018 (Urk. 6/139) eine entsprechende Verfügung und am 9. Mai 2018 einen «Einspracheentscheid» (Urk. 6/148), bezugnehmend auf die Einwendungen vom 8 März 2018 (Urk. 6/130). Auf die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/152) wurde mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 9. August 2018 (Urk. 6/155) nicht eingetreten und die Sache zur Behandlung als Einsprache an die Vorinstanz überwiesen. Mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2018 (Urk. 6/161 = Urk. 2) wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Anschluss und Registrierung von X.___ als Selbständigerwerbender ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2018 (Urk. 2) erhob X.___ am 7. November 2018 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2):

«1.    Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2018 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits als Selbständigerwerbender registriert ist.

2.    Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gegenüber allen von ihr kontaktierten Auftraggebern des Beschwerdeführers richtig zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei ihr als Selbständigerwerbender registriert ist und seine Arbeit für sie entsprechend nicht der AHV-Beitragspflicht untersteht. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer jeweils eine Kopie ihrer Schreiben zuzustellen.

    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Ausgleichskasse stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2018 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nach Zustellung der Beschwerdeantwort äusserte sich der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2018 erneut zur Sache (Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.2    In der Regel zählen Agenten zu den Unselbständigerwerbenden (ZAK 1986
121 f. E. 3). Es wird aufgrund der Erfahrungen vermutet, ein Agent sei unselb-ständig erwerbend, wobei es immerhin Umstände gibt, die in Sonderfällen auf selbständige Erwerbstätigkeit schliessen lassen (BGE 97 V 137 E. 2). Eine unselbständige Erwerbstätigkeit übt auch ein auf Kommissionsbasis tätiger Agent aus (ZAK 1988 378 f. E. 3a und b). Beim Agenten fällt ins Gewicht, dass es für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht allein auf das Unternehmerrisiko ankommt (9C_946/2009, E. 5.1). Gegenteilig ist nur zu entscheiden, wenn der Agent in eigenen Geschäftsräumlichkeiten einen Betrieb mit Angestellten führt und dadurch ein echtes Unternehmerrisiko trägt (ZAK 1988 378 E. 3b). Praxisgemäss können somit Agenten nur als selbständig erwerbend gelten, wenn sie kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (BGE 119 V 163).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3) im Wesentlichen mit der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV/IV/EO (WML), wonach ein Agent ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen müsse, was heisse, dass er über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen müsse, damit er als Selbständigerwerbender betrachtet werden könne. Dazu müssten die folgenden drei Bedingungen erfüllt sein: 1. Er benutze eigene oder gemietete Geschäftsräume; 2. er beschäftige Personal und 3. er trage die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst. Dass der Beschwerdeführer diese drei Kriterien kumulativ erfülle, sei aufgrund der Unterlagen nicht ausgewiesen und es liege somit keine selbständige Erwerbstätigkeit vor.

    Im Verfahren führte sie aus (Urk. 5 S. 2 f.), insofern der Beschwerdeführer verlange, es sei festzustellen, dass er bereits als Selbständigerwerbender registriert sei, könne dies nicht festgestellt werden, da er nicht bei ihrer Kasse als Selbständigerwerbender registriert sei. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die notwendigen Unterlagen zur Prüfung des Beitragsstatuts einzureichen und aufgrund unterlassener Mitwirkung sei die Ausgleichskasse nicht in der Lage gewesen, das Beitragsstatut zu bestimmen. Erst am 9. November 2017 seien die für eine Prüfung nötigen Unterlagen eingereicht worden, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer unselbständig erwerbend sei. Da das Beitragsstatut vor der hier angefochtenen Einordnung als Unselbständigerwerbender nie bestimmt worden sei, brauche der Entscheid auch keinen Revisions- oder Wiedererwägungsgrund.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1
S. 6 f.), er habe sich im Jahr 2006 mit seiner Einzelfirma Y.___ bei der AHV Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angemeldet. Auch wenn die Beschwerdegegnerin zu Beginn tendenziell gegen eine Registrierung als Selbständigerwerbender eingestellt gewesen sei, fehle eine entsprechende formelle Verfügung. Stattdessen habe sie den Beschwerdeführer nicht nur immer im Glauben gelassen, er sei auch AHV-rechtlich als selbständigerwerbend registriert worden, sondern sie habe ihm dies mit den Beitragsverfügungen für die Jahre 2011 bis 2013 sogar noch bestätigt.

    Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach sie die Frage des Beitragsstatuts gar nie abschliessend geprüft habe und sie deshalb berechtigt sei, ihn rückwirkend ab 2014 als unselbständig erwerbend zu taxieren, verletze den Vertrauensgrundsatz. Es sei auch nie ein Antrag auf Neuregistrierung ab 1. Januar 2014 gestellt worden. Die Beschwerdegegnerin könne deshalb auch nicht von sich aus auf die von ihr seit 2006 und auf die durch entsprechende Beitragsverfügungen akzeptierte Zuordnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständige Erwerbsarbeit zurückkommen, ohne dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten, oder die Voraussetzungen von Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erfüllt seien (S. 8).

    Er habe bis 2018 nie eine formelle Verfügung erhalten, dass er nicht als Selbständigerwerbender gelte, und entsprechend in all den Jahren mit seinen Kunden immer als Selbständigerwerbender abgerechnet. Die Beschwerdegegnerin habe im Februar 2018 auch seinen Kunden eine Mitteilung zugestellt, dass sie auf seinem Honorar rückwirkend ab 2014 AHV-Beiträge abführen müssten. Dies sei geschäftsschädigend und erwecke den Eindruck, er habe gelogen. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb zu verpflichten, den Auftraggebern gegenüber die
Tatsachen richtig zu stellen (S. 8 f.).


3.    

3.1    Aufgrund seines Eintrags im Handelsregister vom 1. November 2006 (Urk. 6/1) wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin verschiedentlich aufgefordert, zur Abklärung seiner Beitragspflicht Unterlagen einzureichen (vgl. Urk. 6/2, 6/5, 6/7). Am 3. Januar 2007 reichte er den Fragebogen für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften ein (Urk. 6/8/1-4). Am 8. Januar 2007 teilte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Antrags einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers mit dem Vertragspartner D.___ AG mit (Urk. 6/9). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin zur Abklärungen einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Marketing- Kommunikationsberater für KMU weitere Unterlagen ein (Urk. 6/11, 6/12). Am 11. September 2007 (Urk. 6/13) teilte die Beschwerdegegnerin mit, sofern der Beschwerdeführer die Unterlagen nicht einreiche, werde davon ausgegangen, dass die Sozialversicherungsabgaben als Arbeitnehmer entrichtet würden oder der Beschwerdeführer keine Tätigkeit aufgenommen habe und sich damit eine Erfassung bei der Ausgleichskasse als «überflüssig» erweise.

3.2    Am 22. Juni 2011 (Urk. 6/14) ersuchte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin um Zustellung einer Rechnung zum Minimalansatz für die Jahre 2006 und 2007. Das Gesuch begründete er damit, dass ihm keine Beitragslücken im Alter entstünden, da er in diesen Jahren nichts verdient habe und mit dem Aufbau der eigenen Firma beschäftigt gewesen sei. Am 30. Juni 2011 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, für weitere Abklärungen die bereits im April 2007 verlangten Dokumente sowie weitere Belege einzureichen (Urk. 6/15). Hierauf reichte der Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 verschiedene Unterlagen ein (vgl. Urk. 6/16/1-146). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 (Urk. 6/17) teilte die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf ein mit ihm am 5. September 2011 geführtes Telefonat mit, dass die verlangten Unterlagen nicht eingegangen seien. Dabei hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ohne entsprechende Informationen davon ausgegangen werde, dass entweder die Sozialversicherungsabgaben als Arbeitnehmer entrichtet rden oder der Beschwerdeführer keine Tätigkeit aufgenommen habe und so eine Erfassung bei der Ausgleichskasse «überflüssig» sei.

3.3    

3.3.1    Mit Steuermeldung vom 7. Mai 2014 (Urk. 6/18) meldete das Kantonale Steueramt der Ausgleichskasse ein Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Steuerjahr 2011 von Fr. 81'123.--. Mit Schreiben vom 22. Oktober und 25. November 2014 (Urk. 6/20, 6/21) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, Angaben und Unterlagen zur Abklärung seiner Beitragspflicht zu liefern. Mit Beitragsverfügung vom 7. Januar 2015 (Urk. 6/22) verpflichtete sie den Beschwerdeführer, basierend auf der Lohnsumme von Fr. 81'123.-- die Beiträge zu entrichten. Nach Eingang einer weiteren Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes vom 5. Mai 2015 (Urk. 6/23) über ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 72'013.-- für das Steuerjahr 2012 erliess die Beschwerdegegnerin am 29. Mai 2015 (Urk. 6/24) eine entsprechende Beitragsverfügung. Am 25. September 2015 (Urk. 6/27) ersuchte der Beschwerdeführer um Herabsetzung der persönlichen Beiträge 2011 und 2012, was die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 16. Juni 2016 (Urk. 6/52) gewährte. Am 11. August 2016 (Urk. 6/53) meldete das Kantonale Steueramt ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 2013 von Fr. 68'452.--. Mit zwei Herabsetzungsverfügungen vom 5. Oktober 2016 (Urk. 6/54, 6/55) hielt die Beschwerdegegnerin ein reines Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 0.00 für die Jahre 2011 und 2012 fest, und teilte mit, dass dadurch die Verfügungen vom 7. Januar 2015 und 29. Mai 2015 ersetzt werden.

3.3.2    Am 6. Oktober 2016 (Urk. 6/56) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er bis 31. Dezember 2012 bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen gewesen sei und das Kantonale Steueramt gemeldet habe, dass er auch im Jahr 2013 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuert habe. Ohne Rückmeldung würden sie das Abrechnungskonto wieder eröffnen. In der Folge legte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2016 (Urk. 6/59) die Beiträge für das Jahr 2013 gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 68'452.--gemäss Steuermeldung (Urk. 6/53) fest. Am 16. März 2017 (Urk. 6/64) ersuchte der Beschwerdeführer auch um die Herabsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2013, was die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 6/101) gewährte.

3.4    Am 6. Juli 2017 (Urk. 6/102/1-4) reichte der Beschwerdeführer das Anmeldeformular für die AHV-Beitragspflicht Nichterwerbstätiger ein. Am 2. Oktober 2017 (Urk. 5/104) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass den mit der Anmeldung eingereichten Steuerunterlagen zu entnehmen sei, dass in den Jahren 2014 bis 2016 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert worden seien. Die Erfassung als Nichterwerbstätiger wäre damit ab 1. Januar 2017 möglich. Für die korrekte Erfassung der AHV-Beitragspflicht seien der beigelegte Fragebogen und weitere Unterlagen einzureichen. Am 7. November 2017 reichte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen für Selbständigerwerbende (Urk. 6/105/1-4) und verschiedene Unterlagen (vgl. Urk. 6/105/7-35) ein.

3.5    Mit Herabsetzungsverfügung vom 10. November 2017 (Urk. 6/108) teilte die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer mit, dass gestützt auf ein reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 0.00 für die Periode Januar bis Dezember 2013 das Gesuch um Herabsetzung der persönlichen Beiträge gutgeheissen und dadurch die Verfügung vom 25. November 2016 ersetzt werde.

3.6    Am 20. Februar 2018 (Urk. 6/123) teilte die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer mit, dass er hinsichtlich der Erwerbstätigkeit für die Firmen A.___ AG, B.___ GmbH, C.___ AG und D.___ AG als unselbständig zu qualifizieren sei, was zur Folge habe, dass er nicht als selbständig erwerbende Person registriert werden könne und das Gesuch abgelehnt werden müsse. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 8. März 2018 (Urk. 6/130). Mit Verfügung vom 17. April 2018 (Urk. 6/139) lehnte die Beschwerdegegnerin die Qualifizierung als Selbständiger ab und hielt hieran im Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 (Urk. 6/148) fest.


4.    

4.1    Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von der Beschwerdegegnerin nicht nur im Glauben gelassen worden, dass er AHV-rechtlich als Selbständigerwerbender qualifiziert worden sei, sondern es sei ihm dies auch noch schriftlich bestätigt worden (vgl. Urk. 1 S. 6), ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Nach der Rechtsprechung greift bei der Prüfung des Wechsels des Beitragsstatuts für die Zukunft die freie erstmalige Prüfung Platz unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 221/99 vom 20. November 2000 E. 6). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin also in der Vergangenheit Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die selben Arbeitgeber abgerechnet hätte, könnte der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten.

    Die Beitragsrechnungen der Beschwerdegegnerin basierten allesamt auf einem Einkommen von Fr. 0.--, nachdem sie die Herabsetzungsgesuche für die Jahre 2011 bis 2013 gutgeheissen hatte. Mit anderen Worten verabgabte er kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei diesem Ergebnis ist die erforderliche Zurückhaltung nicht näher zu prüfen und namentlich nicht abzuklären, ob die aktuell in Frage stehenden Einkommen von den identischen juristischen Personen stammen wie jene in den Jahren 2011 bis 2013. 

    Bei dieser Ausgangslage sind klarerweise auch die Voraussetzungen für einen allfälligen Vertrauensschutz nicht gegeben. So fehlt es bereits an einer entsprechenden Zusicherung der Beschwerdegegnerin, hat sie doch zu keinem Zeitpunkt die nun strittigen Einkommen als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezeichnet. Es sind sodann auch keine Dispositionen des Beschwerdeführers erkennbar, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können.

    Anzufügen bleibt, dass die Beitragserhebung unter dem Titel Selbständigerwerbender in den Jahren 2011 bis 2013 auch insofern ohne Relevanz für die vorliegende Streitsache ist, als für jedes einzelne Vertragsverhältnis zu prüfen ist, ob das daraus fliessende Einkommen als solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu fassen ist. Aus einer früheren Erfassung als Selbständigerwerbender für einen anderen Auftraggeber kann der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Überdies erfolgte aufgrund der Herabsetzung nie eine Prüfung, ob die in den Jahren 2011 bis 2013 erzielten Einkommen effektiv aus selbständiger Erwerbstätigkeit herrührten.

4.2    Zu prüfen bleibt die Qualifikation des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender aufgrund seiner Anmeldung vom 6. November 2017 (Urk. 6/105). Die Beschwerdegegnerin verneinte dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bei den Firmen A.___ AG, B.___ GmbH, C.___ AG und D.___ AG in arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig sei. Seine Einkünfte bei den Firmen bestünden aus Provisionen, sodass er nach den Voraussetzungen für Reisevertreter (Handelsreisende, Vertreterinnen, Vertreter, Agentinnen, Agenten usw.) zu beurteilen sei, die nur ausnahmsweise als Selbständigerwerbende gelten könnten. Die Beschwerdegegnerin erachtete dabei die drei Voraussetzungen, eigene oder gemietete Geschäftsräume, Beschäftigung von Personal und das Selber-Tragen der Geschäftskosten, die kumulativ erfüllt sein müssten, aufgrund der Unterlagen für nicht ausgewiesen (Urk. 6/125). Etwas Anderes wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und die Akten ergeben auch keine Anhaltspunkte für eine andere Sichtweise. Die Begründung der Beschwerdegegnerin steht sodann im Einklang mit Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor; siehe auch Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 5 N 25 f. und N 114).

    Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet, was zu deren Abweisung führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Petra Oehmke

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef