Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2018.00097


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 19. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG

Advokatin Sarah Scheidegger

Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete der 1975 geborenen X.___ für ihren Sohn Y.___ mit Wirkung ab 1. August 2008 eine Kinderrente zur Altersrente des heute geschiedenen Ehemannes Z.___ aus. Mit Schreiben vom 9. September 2013 setzte X.___ die Ausgleichskasse darüber in Kenntnis, dass Z.___ nicht der Vater ihres Sohnes Y.___ ist (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 forderte die Ausgleichskasse von X.___ die vom 1. März 2009 bis und mit Februar 2014 ausgerichteten AHV-Kinderrentenleistungen in Höhe von total Fr. 45‘532.-- zurück (Urk. 7/4). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht teilweise gut und reduzierte den von X.___ zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 14'576.-- (Prozess Nr. AB.2014.00028; vgl. Urk. 7/22). Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 30. März 2017 (Prozess Nr. 9C_603/2016) gut und bestätigte die Rückforderung in der Höhe von Fr. 45'532.-- (Urk. 7/27). Nachdem die Ausgleichskasse X.___ mehrmals an die Rückzahlung der zu viel ausbezahlten Kinderrente erinnert hatte (vgl. Urk. 7/29, Urk. 7/30), stellte X.___ am 16. August 2017 unter Beilage einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit (Urk. 7/31) sowie der aktuellen Steuerunterlagen (Urk. 7/32) ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung (Urk. 7/34). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Verfügung vom 3. August 2018 [Urk. 7/38], Einsprache vom 31. August 2018 [Urk. 7/41]) wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Kinderrenten zur Altersrente mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 13. November 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 3. August 2018 sei aufzuheben und das Erlassgesuch vom 15. August 2017 sei gutzuheissen. Ihr sei die Rückerstattung im Betrag von Fr. 45'532.--, mindestens teilweise, zu erlassen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte sie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt und das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).

1.2    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Gemäss Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2014 vom 30. Dezember 2014 E. 3.3).

1.3    Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die für die Zeit von März 2009 bis Februar 2014 festgestellte Rückerstattungsschuld im Betrag von insgesamt Fr. 45‘532.-- (vgl. Urk. 7/4) ganz oder teilweise erlassen werden kann. Das Bestehen der Rückerstattungspflicht als solche ist mit Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2017 rechtskräftig entschieden.

2.2    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei schon zum Zeitpunkt der Empfängnis von ihrem Sohn Y.___ in einer Bekanntschaft mit dem jetzigen Partner gewesen. Entsprechend hätte sie damit rechnen müssen, dass Z.___glicherweise nicht der leibliche Vater von Y.___ sei, sondern ihr jetziger Partner. Der gutgläubige Leistungsbezug durch die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzung nicht gegeben.

2.3    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, da ihr Sohn am 14. Juli 2008 auf die Welt gekommen sei, sei offensichtlich, dass die Empfängnis vor Auflösung der ehelichen Gemeinschaft am 1. April 2008 stattgefunden habe. Deshalb habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen dürfen, dass es sich bei Y.___ um das gemeinsame Kind handle. Es habe sich erst zu einem späteren Zeitpunkt herausgestellt, dass Z.___ nicht der leibliche Vater von Y.___ sei. Sie habe sich keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht und könne sich - zumindest bis zum Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft - auf den guten Glauben berufen, da ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig gewesen sei. Ferner verfüge sie nur über geringe Einkünfte, weshalb die Rückzahlung von Fr. 45'532.-- eine grosse Härte darstelle.


3.

3.1    Mit Urteil vom 1. Juni 2012 erkannte das Bezirksgericht Meilen, dass Z.___ nicht der Vater von Y.___ sei. Spätestens nach diesem Urteil konnte die Beschwerdeführerin die Kinderrenten zur Altersrente von Z.___ nicht mehr gutgläubig entgegennehmen. Ab diesem Zeitpunkt lagen veränderte zivilrechtlich Verhältnisse vor und war sie als gesetzliche Vertreterin des Kindes sowie als Empfängerin der Kinderrente meldepflichtig (Art. 70bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG).

3.2    Für den Zeitraum vorher kann der Beschwerdeführerin keine Pflichtverletzung gegenüber der Beschwerdegegnerin vorgeworfen werden, die von der rechtlichen Vaterschaft abweichende biologische Vaterschaft verschwiegen zu haben; diesbezüglich bestand keine Meldepflicht. Überdies war die Beschwerdeführerin nicht zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt (vgl. Art. 256 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB]) und konnte die Berichtigung der juristischen Vaterschaft nicht bewirken.

    Das Kriterium des guten Glaubens ist aber nicht nur in Bezug auf eine Meldepflichtverletzung zu beurteilen. Entgegen ihren Vorbringen, durfte die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass Z.___ der Vater ihres Sohnes ist. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Empfängnis offensichtlich eine zweite Beziehung führte, hätte sie zumindest davon ausgehen müssen, dass Z.___ möglicherweise nicht der Vater ihres Sohnes ist. Entsprechend musste sie damit rechnen, dass - sollte sich herausstellen, dass Z.___ nicht der biologische Vater ist - die juristische Vaterschaft rechtlich richtiggestellt wird und dies dazu führen könnte, dass der Anspruch auf eine AHV-Kinderrente unrechtmässig ist und unter Umständen zurückgefordert wird. Vor diesem Hintergrund ist der gute Glaube zu verneinen. Die Prüfung der grossen Härte erübrigt sich. Die - kumulativ vorausgesetzten - Erlassvoraussetzungen sind nicht erfüllt.


4.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erlassvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler