Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2018.00104
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 20. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
medisuisse
Ausgleichskasse
Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 (Urk. 7/1) teilte die medisuisse X.___ mit, dass sie demnächst das AHV-Rentenalter erreichen werde, sandte ihr gleichzeitig das Formular «Anmeldung für eine Altersrente» sowie das «Merkblatt 3.04 Flexibles Rentenalter» zu. Am 26. August 2016 erklärte die Versicherte, ihre Altersrente aufschieben zu wollen (Urk. 7/2 Ziff. 8.2). Die medisuisse bestätigte den Rentenaufschub mit Schreiben vom 16. September 2016 (Urk. 7/3).
1.2 Mit Erklärung vom 1. Oktober 2018 (Urk. 7/4; Eingang bei der medisuisse am 5. Oktober 2018) rief die Versicherte die Rente ab. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 (Urk. 7/5) sprach die medisuisse der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2018 eine Rente der AHV zu, und zwar unter Berücksichtigung des Aufschubszuschlags und einer Kürzung infolge Plafonierung.
1.3 Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. November 2018 (Urk. 7/6) Einsprache und beantragte sinngemäss, es sei der Rentenaufschub rückgängig zu machen und ihr sämtliche Rentenbetreffnisse seit dem 1. November 2016 auszubezahlen. Zur Begründung führte sie aus, dass sie von der medisuisse in Bezug auf die Konsequenzen des Aufschubs nicht beraten worden sei und dass sie sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinde, weshalb sie das Geld sofort brauche. Die medisuisse wies die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 26. November 2018 (Urk. 7/2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Dezember 2018 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. Der Einspracheentscheid vom 26. November 2018 der medisuisse sei aufzuheben.
2. Die aufgeschobene Altersrente sei rückwirkend ohne Zuschlag und ohne Zins ab Anspruchsbeginn auszuzahlen.
Die medisuisse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Am 28. Januar 2019 reichte die Versicherte eine weitere Eingabe ins Recht (Urk. 9), die der medisuisse zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AHVG).
1.2 Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Erhöhung Art. 55ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).
1.3 Art. 39 Abs. 3 AHVG verleiht dem Bundesrat unter anderem die Kompetenz, das Verfahren des Rentenaufschubs zu regeln. Davon hat er Gebrauch gemacht und unter anderem verordnet, dass der Aufschub innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären ist (Art. 55quater Abs. 1 Satz 2 AHVV), dass eine aufgeschobene Altersrente, wenn sie abgerufen wird, vom folgenden Monat an ausbezahlt wird und dass eine Nachzahlung von Renten ausgeschlossen ist (Art. 55quater Abs. 3 AHVV).
1.4 Nach Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
Grundsätzlich hat jede Person Anspruch auf unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Art. 27 Abs. 2 Satz 3 ATSG).
1.5 Art. 23 OR erklärt einen Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Der Irrtum ist namentlich dann wesentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR; «Grundlagenirrtum»). Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich (Art. 24 Abs. 2 OR; «[einfacher] Motivirrtum»).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. November 2018 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin das Merkblatt «Flexibles Rentenalter» zugesandt worden sei, aus dem hervorgehe, dass nach Ablauf der einjährigen Minimaldauer kein Widerruf des Aufschubs mehr möglich sei, weshalb auch der nachträgliche Bezug der in dieser Zeit aufgelaufenen Rentenbeträge ausgeschlossen sei. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie sei unzureichend beraten worden, stosse deshalb ins Leere.
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt (vgl. Urk. 6), dass weder die Beratungspflicht verletzt worden sei, noch ein Grundlagenirrtum gegeben sei.
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 26. Dezember 2018 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, dass sie sich, als sie den Aufschub der Altersrente verlangt hatte, in einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 des Obligationenrechts (OR) befunden habe, der durch die ungenügende Beratung durch die Beschwerdegegnerin hervorgerufen worden sei. Konkret sei sie ungenügend darüber informiert worden, dass
a) bei Ehepaaren der Zuschlag nur auf der tatsächlich aufgeschobenen Rente erfolge;
b) nach dem Tod der Beschwerdeführerin der Zuschlag nicht zur Altersrente des Ehegatten gewährt werde;
c) beim Entscheid über den Rentenaufschub die persönliche Einkommens, Vermögens und Steuersituation sowie die Einschätzung der Lebenserwartung berücksichtigt werden müsse;
d) ein Rentenbezüger (ohne Berücksichtigung von Steuereffekten) rund 86 Jahre alt werden müsse, bis sich der Aufschub lohne;
e) Schweizer Frauen im Mittel 84,5 Jahre alt würden […];
f) die statistische Restlebenserwartung für den Jahrgang der Beschwerdeführerin (1951) […] 14 Jahre betrage […];
g) die statistische Restlebenserwartung aber u.a. auch vom Lebensstil und von den genetischen Voraussetzungen abhänge;
h) der prozentuale Zuschlag bei einer Aufschubdauer von fünf Jahren von ursprünglich 50 % auf 31.5 % gesenkt worden sei, was soviel bedeute, dass die Beschwerdeführerin sich nicht hundertprozentig auf eine einmal erstellte Berechnung verlassen könne;
i) ein Aufschub vor allem für Vollrenten (44 Jahre Beitragsdauer) vorgesehen sei und bei einer kürzeren Beitragsdauer - wie im Fall der Beschwerdeführerin - keine Vorteile böte.
Zudem sei durch das Handeln beziehungsweise die Unterlassung der Beschwerdegegnerin der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Zuletzt spiele es auch keine Rolle, falls der Beschwerdeführerin Fahrlässigkeit vorgeworfen würde. Ein Schaden im Sinne von Art. 26 OR sei der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht entstanden.
In ihrer Eingabe vom 28. Januar 2019 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an dieser Sichtweise fest und ergänzte im Wesentlichen, dass sie nicht deutscher Muttersprache sei, das ihr zugestellte Merkblatt selbst für eine Person deutscher Muttersprache sehr komplex sei und sie eine weitergehende Beratung gebraucht hätte.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin zu Recht geweigert hat, den Widerruf des von der Beschwerdeführerin erklärten Rentenaufschubs zu akzeptieren. Dabei ist zu prüfen, ob die Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG verletzt worden ist und ob sich die Beschwerdeführerin (deswegen) bei Abgabe der Aufschubserklärung in einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden hat.
3.
3.1 In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass die in Art. 27 Abs. 1 ATSG festgelegte Informationspflicht dadurch erfüllt werden kann, dass Informationsbroschüren, Merkblätter oder allgemein verständliche Wegleitungen abgegeben werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 20 zu Art. 27 ATSG mit Hinweisen).
Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das Merkblatt «Flexibles Rentenalter» abgegeben hat. Das räumt auch die Beschwerdeführerin ein (vgl. Urk. 9 S. 2). Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Informationspflicht erfüllt. Es wäre die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, sich bei Unklarheiten oder weiterem (persönlichen) Beratungsbedarf an die Beschwerdegegnerin zu wenden. Hinzu kommt, dass selbst die Informations- und Beratungspflicht von Art. 27 ATSG Grenzen kennt und nicht uferlos ist. So kann es - entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. den «Forderungskatalog» in Urk. 1 und oben in E. 2.2) beispielsweise nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin sein, die Einkommens, Vermögens- und Steuersituation der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu analysieren oder gar Mutmassungen über die Lebenserwartung der Beschwerdeführerin anzustellen. Art. 27 ATSG verpflichtet die Beschwerdegegnerin nicht zu einer umfassenden und allgemeinen Lebens- und Vermögensberatung.
Falls die Beschwerdeführerin das abgegebene Merkblatt tatsächlich aus sprachlichen Gründen nicht verstanden haben sollte, wäre es ebenfalls an ihr gewesen, sich das Merkblatt in einer anderen Landessprache zu beschaffen. Das wäre der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar gewesen. Allerdings ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe das Merkblatt nicht verstanden, ohnehin unglaubhaft. Ihre Eingaben im vorliegenden Prozess (vgl. Urk. 1 und 9) sind offensichtlich weitaus komplexer verfasst als das fragliche Merkblatt, das leicht verständlich ist.
Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdegegnerin das Prinzip von Treu und Glauben tangiert oder gar verletzt haben könnte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht unzureichend beraten wurde. Art. 27 ATSG ist nicht verletzt.
3.2 Damit steht fest, dass ein etwaiger Irrtum der Beschwerdeführerin nicht durch eine Verletzung von Art. 27 ATSG hervorgerufen worden sein kann. Zu prüfen bleibt aber immerhin, ob sich die Beschwerdeführerin in einem durch anderweitige Ursachen hervorgerufenen (wesentlichen) Irrtum befunden haben könnte.
Um von einem Grundlagenirrtum sprechen zu können, ist subjektive und objektive Wesentlichkeit und deren Erkennbarkeit für den Erklärungsgegner (vorliegend also die Beschwerdegegnerin) erforderlich (Ingeborg Schwenzer, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, N 20 zu Art. 24 OR).
In ihrer Einsprache vom 15. November 2018 (Urk. 7/6) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe geglaubt, dass sie «die Rente jederzeit abrufen könne». Falls die Beschwerdeführerin damit zum Ausdruck bringen wollte, sie sei der Meinung gewesen, sie könne ihre Aufschubserklärung jederzeit mit Wirkung ex tunc aufheben (mit anderen Worten: rückwirkend für ungültig erklären), so befand sie sich tatsächlich in einem (nicht nachvollziehbaren) Irrtum. Dieser Irrtum, in dem sich die Beschwerdeführerin unerklärlicherweise befunden haben will, mag sogar subjektiv für sie wesentlich gewesen sein. Für die Beschwerdegegnerin war dieser Irrtum allerdings klar nicht erkennbar. Somit kann nach weit überwiegender Lehre und herrschender Rechtsprechung mangels Erkennbarkeit kein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR vorliegen (Schwenzer, a.a.O., N 23 zu Art. 24 OR mit Hinweisen).
Ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR kann auch deshalb ausgeschlossen werden, weil der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte (insgesamt unglaubhafte) Irrtum auch objektiv nicht wesentlich ist. Dazu müsste sich der zugrunde gelegte Sachverhalt (also der Irrtum der Beschwerdeführerin) auch vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Geschäfts erweisen (Schwenzer, a.a.O., N 22 zu Art. 24 OR). Das ist offensichtlich nicht der Fall, denn nach Treu und Glauben kommt niemandem ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung oder Bestimmung die Befugnis zu, rechtlich verbindliche Erklärungen einseitig mit Wirkung ex tunc aufzuheben.
3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist, was deren kosten- und entschädigungslose Abweisung zur Folge hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- medisuisse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker