Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2019.00002
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 23. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___ AG
Beigeladene
vertreten durch Portunes AG
Steinhauserstrasse 74, 6300 Zug
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, gründete im Jahre 2005 die Einzelfirma Z.___, welche zufolge Wohnsitzverlegung vom Tessin in den Kanton Zürich am 11. August 2010 (Tagebucheintrag) neu ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen wurde. Infolge der Mutationsmeldung der kantonalen Ausgleichskasse Tessin, welche den Status eines Arbeitnehmers ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG) vermerkte (Urk. 6/3), ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, bei X.___ um Darlegung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (Schreiben vom 21. Februar 2011, Urk. 6/4). Im Antwortschreiben vom 27. Februar 2011 legte X.___ unter Beilage verschiedener Rechnungen dar, dass er (1) auf Stundenlohnbasis als Chauffeur bei der A.___ arbeite, (2) Provisionen für Hotel- und Limousinendienstleistungen erziele sowie (3) unter der Einzelfirma Roadshows organisiere und Beratungsdienstleistungen anbiete (Urk. 6/5). In den folgenden Jahren setzte die Ausgleichskasse gestützt auf die jeweilige Steuermeldung persönliche Beiträge für die Perioden 2010 bis 2015 fest (Urk. 6/24 [2010], Urk. 6/32 [2011], Urk. 6/36 [2012], Urk. 6/50 [2013], Urk. 6/63 [2014], Urk. 6/104 [2015]), wobei mehrheitlich mangels relevantem Erwerbseinkommen keine Beitragspflicht auf dem durch die Z.___ erwirtschafteten Erwerbseinkommen entstand. Auf den Chauffeurlöhnen rechnete die A.___ Group die Sozialversicherungsbeiträge ab. Per 30. September 2013 kündigte diese das Arbeitsverhältnis. Am 1. Mai 2014 nahm X.___ Tätigkeiten für die Y.___ AG auf, wobei er einerseits als Chauffeur arbeitet und andererseits Vermittlungsprovisionen erzielt für Fahraufträge für eine der B.___-Gruppe zugehörigen Firma, und diese Provisionen von der Y.___ AG ausbezahlt erhält (vgl. Urk. 6/81/5-10).
2. Anlässlich der ersten Arbeitgeberkontrolle über die Y.___ AG vom 16. September 2016 für die Periode Oktober 2013 (Handelsregistereintragung) bis 2015 (Urk. 20/2) stellte der AHV-Kassenrevisor fest, dass die Tätigkeit von X.___ im Personentransport nicht selbständiges Erwerbseinkommen sei und ab 1. Januar 2017 abzurechnen sei und ferner Entgelte/Provisionen an Personen für die Vermittlung für Personentransporte (Conciergezahlungen) als massgebender Lohn betrachtet würden. Im anschliessenden Email-Verkehr zwischen dem Revisor und der Arbeitgeberin fasste die Y.___ AG die getroffenen Vereinbarungen bzw. Anweisung des Kassenrevisors im «Fall X.___» so zusammen, dass die Fahrdienste wie bis anhin über die Lohnbuchhaltung abgerechnet würden und die Vermittlungsprovisionen bis Ende 2016 als selbständiges Erwerbseinkommen akzeptiert würden, ab 1. Januar 2017 ebenfalls als Lohn deklariert werden müssten (Urk. 20/2/10). Mit Schreiben vom 29. August 2017 an die Y.___ AG hielt die Ausgleichskasse unter anderem fest, dass Entgelte/Provisionen an Personen für die Vermittlung für Personentransporte (Conciergezahlungen) als massgebender Lohn betrachtet würden und per 1. Januar 2017 über die X.___ vergüteten Chauffeurdienste abzurechnen sei (Urk. 20/2/4). Mit Schreiben 20. September 2017 ersuchte X.___ unter Bezugnahme des Revisionsergebnisses bei der Ausgleichskasse darum, dass die «Übernahme von Limousinenfahrten» als zusätzliche Aktivität seiner selbständigen Erwerbstätigkeit anerkannt werde, und legte verschiedene Rechnungen an die Y.___ AG bei (Urk. 6/75). Die Ausgleichskasse sandte ihm daraufhin einen Fragebogen für Selbständigerwerbende (Urk. 6/78), welcher am 1. November 2017 ausgefüllt mit einem Begleitschreiben vom 22. Oktober 2017 retourniert wurde (Urk. 6/81). Mit Schreiben vom 7. März 2018 teilte die Ausgleichskasse X.___ mit, dass sie die Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung in der Branche «Limousinenchauffeur» der Suva, deren Entscheid für sie (die Ausgleichskasse) verbindlich sei, übermittelt hätten. Hinsichtlich der Branche «Vermittlung von Limousinendienstleistungen» werde das Beitragsstatut durch sie (die Ausgleichskasse) geprüft (Urk. 6/86). Anlässlich der am 4. September 2018 durch die Suva durchgeführten Revision für die Perioden 2016/17 hielt deren Revisorin fest, dass X.___ nicht auf der Lohnliste stehe, jedoch für seine Tätigkeit bei der Y.___ AG als Unselbständigerwerbender gelte (Urk. 20/4/3-5). Mit an X.___ eröffneter Verfügung vom 4. Oktober 2018 stellte die Suva fest, dass die Tätigkeit als Limousinenchauffeur als unselbständige Erwerbstätigkeit gelte (Urk. 6/117). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 teilte die Ausgleichskasse daraufhin der Y.___ AG mit, dass die Tätigkeiten von X.___ als Vermittler von Limousinendienstleistungen und als Limousinenchauffeur AHV-rechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit gelten würden und auf dem ausbezahlten Honorar als Arbeitnehmereinkommen abzurechnen sei (Urk. 6/119). Gleichentags informierte die Ausgleichskasse X.___ darüber, dass seine Tätigkeit für die Y.___ AG als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (Urk. 6/121). Auf telefonischen Einwand hin (Urk. 6/124) verfügte die Ausgleichskasse am 18. Oktober 2018 wie vorbeschieden und lehnte einen Anschluss und die Registrierung als Selbständigerwerbenden ab (Urk. 6/127). Eine gleichlautende Verfügung wurde auch der Y.___ AG eröffnet (Urk. 6/126). Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 3. November 2018 Einsprache (Urk. 6/128). Diese wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 ab (Urk. 2).
3. Am 18. Januar 2019 (Eingangsdatum) erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018 mit dem Rechtsbegehren, es seien die Organisation von Roadshows, Beratungs- und Vertriebsdienstleistungen im Bereich Tourismus des Beschwerdeführers als selbständige Erwerbstätigkeit anzuerkennen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 4. März 2019 wurde die Y.___ AG zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Ihre Stellungnahme vom 3. April 2019 (Urk. 9) wurde den Parteien zugestellt (Urk. 11). Gleichzeitig zog das Gericht die Steuereinschätzungsakten des Beschwerdeführers bei (Urk. 13 und Urk. 16/1-6). Schliesslich holte das Gericht die Revisionsunterlagen der Arbeitgeberkontrollen ein (Urk. 17 und Urk. 20/1-6). Mit Eingabe vom 17. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung (Urk. 18), an welchem Begehren er in der Folge festhielt (vgl. Urk. 30). Den Parteien sowie der Beigeladenen wurde Frist angesetzt, zu den neu aufgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen (Verfügung vom 21. Januar 2020, Urk. 21). Während die Beschwerdegegnerin explizit auf eine solche verzichtete (Urk. 26) und die Beigeladene die Frist ungenutzt verstreichen liess, nahm der Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 (Urk. 23) und am 11. März 2020 (Urk. 30) Stellung, was den übrigen Beteiligten zur Kenntnis zukam (Urk. 27, Urk. 31).
4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. September 2020 beschrieb der Beschwerdeführer seine Tätigkeit. Die Parteien hielten an ihren Rechtsbegehren fest (Protokoll S. 7 ff.).
5. Auf die Vorbringen und aufgelegten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
1.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112 f. mit diversen Hinweisen).
1.3 Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un)-Selbständigen verstanden werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 169 E. 3/b S. 172 mit Hinweisen).
1.4 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a S. 170 f. mit Hinweisen).
Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3/c S. 172 mit Hinweisen).
1.5 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom «Arbeitgeber» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann (Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 12. Aufl., S. 34 ff.; Vischer, Der Arbeitsvertrag, SPR VII/1, S. 306). Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3/c S. 172 mit Hinweisen).
1.6 Praxisgemäss bedarf es für den Wechsel des Beitragsstatuts in denjenigen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung ergangen ist, eines Rückkommenstitels. Nur wenn sich die (formell rechtskräftige) Beitragsverfügung als zweifellos unrichtig erweist oder wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen, ist es zulässig, eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts betreffend die gleichen Entgelte vorzunehmen (BGE 122 V 173, 122 V 4 f. E. 6). Bei einem Beitragsstatutwechsel für die Zukunft ist eine gewisse Zurückhaltung zu üben, sollten weder die Merkmale einer selbständigen noch diejenigen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Rz. 19 ff. zu Art. 5 AHVG, mit Hinweis auf ZAK 1989 440 E. 2b).
2.
2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Erwerbseinkommen aus verschiedenen Tätigkeiten generiert. Der Bereich Organisation von «Roadshows» und Beratungsdienstleistungen (Organisation von Meetings für Unternehmen und Investoren; vgl. Urk. 1 S. 2) wurde als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt, wobei hier gemäss Steuereinschätzungsakten jedenfalls seit 2011 praktisch keine Einkünfte mehr flossen bzw. deklariert wurden (Urk. 16/1-6). Strittig und zu prüfen ist, ob die Vermittlung von Hotel- und Limousinendienstleistungen sowie die Tätigkeit als Chauffeur als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer stellte seine Erwerbstätigkeit schriftlich wie folgt dar: Er arbeite seit 2014/15 mit der B.___ im Vertrieb zusammen. B.___ sei ein Markenname und dahinter stehe ein Verbund von acht rechtlich selbständigen und finanziell voneinander unabhängigen Gesellschaften. Einerseits vermittle er Limousinendienstleistungen und im Nebenerwerb auf Stundenlohnbasis arbeite er als Limousinenchauffeur, wobei er nahezu ausschliesslich selbst akquirierte Fahrten zur Unterstützung der Vertriebstätigkeit übernehme. Er vermittle Aufträge für alle Unternehmen der B.___-Gruppe sowie das damit verbundene C.___ Netzwerk. Auf Wunsch der Endkunden würden Rechnungen zur Aggregierung über zwei (B.___-)Mitglieder abgerechnet, die austauschbar seien gegen andere Mitglieder der B.___-Gruppe (beispielsweise Y.___ AG und die D.___). Es seien Konstellationen vorstellbar, dass zusätzlich auch über andere Mitglieder der B.___-Gruppe abgerechnet würde. Vorgesehen aber noch nicht realisiert sei es, zusätzlich Hotels und Appartements zu vermarkten (Urk. 1 S. 2 und S. 4). Er empfehle den Zielkunden, hochqualitativen Limousinenservice über B.___ zu buchen. In diesem Fall trete er mit einer Visitenkarte von B.___ auf, da der Kunde direkt mit B.___ Geschäfte abschliesse. Für die Zuführung des Geschäfts erhalte er von B.___ eine Provision. Das Angebot und die Preisfestsetzung erfolge durch Mitarbeiter von B.___, werde aber gelegentlich auch von ihm an den Kunden weitergegeben. Werbematerialien, soweit sinnvoll, würden von B.___ zur Verfügung gestellt, Präsentationen von ihm erstellt. Er müsse umfangreiche Investitionen zum Aufbau und zur Pflege eines internationalen Kontaktnetzes tätigen. So trage er sämtliche Kosten der Geschäftsreisen (nach Istanbul, Mittlerer Osten, Malaysia, Moskau, Singapur, Asien, USA, London, Paris) selber, das seien Flugkosten, Übernachtungskosten, Gastgeschenke, Telefonkosten. Er trage hohe wirtschaftliche Risiken: Werde die Y.___ AG zahlungsunfähig oder zahle der Zielkunde nicht, so führe das zum Ausfall der Provisionszahlung. Mangelnde Qualität der Dienstleistungen, falsche Markteinschätzung und Preispolitik seitens B.___ führten zum Verlust von Zielkunden und Mangel an Geschäftsabschlüssen und damit zu Provisionsausfall. Die Auswahl der potentiellen Zielkunden liege bei ihm, Weisungen des Geschäftsführers bestünden nur zum Vermeiden, dass er bereits bestehende Kunden von B.___ anspreche. Somit führten Fehleinschätzungen seinerseits oder wirtschaftliche Einflüsse trotz hoher Investitionen zum Einkommensausfall (Urk. 6/81/5-8). Dank technologischer Entwicklung (Smartphones, Internetzugang) bestehe heutzutage keine Notwendigkeit mehr, Büroräume zu mieten und Personal anzustellen, weil er jederzeit erreichbar sei und in jedem Hotel(zimmer) und zu Hause über ein voll funktionsfähiges Büro mit Schreibtisch, IT-Ausstattung, Fax, Scanner, Kopierer und Drucker sowie Telefonanlage verfügen oder sich organisieren könne (Urk. 1 S. 2).
2.2.2 Anlässlich der Hauptverhandlung trug der Beschwerdeführer hierzu ergänzend vor, sein Produkt sei es, durch Beratung Geschäfte zu akquirieren. Das heisse, er besuche Kunden auf der ganzen Welt, 85 bis 90 Prozent ausserhalb Europas, und berate sie in touristischer Hinsicht (Protokoll S. 8). Danach biete er diesen Auftrag B.___ an, die je nach Kapazität oder Verfügung des vom Kunden geforderten Fahrzeuges den Auftrag annehmen könne oder nicht. Wenn die Y.___ AG das gewünschte Fahrzeug nicht habe, organisiere er die Fahrt selbst, miete das Fahrzeug und mache er die Preiskalkulation. Einziger Beitrag von B.___ sei es, die Kundenbestätigung zu machen und dem Kunden Rechnung zu stellen. Bei der Partnervergabe sei er mit Limousinenunternehmen in der Schweiz verknüpft, in Zürich und Genf sei dies B.___ bzw. die Y.___ AG, die sowohl in Zürich als auch in Genf ansässig sei. Habe er einen Auftrag in Basel oder Interlaken, so informiere er B.___, über wen der Auftrag gefahren werde. Es bestehe kein Auftrag von B.___ an ihn, in der Welt Kunden zu suchen, sondern er akquiriere Kunden. Er habe über 60 verschiedene Kunden in 15 Ländern, die über ihn gebucht hätten. Im Interesse des Kunden werde der ganze Auftrag über einen B.___-Partner abgewickelt, im einen Fall über die Y.___, im andern Fall über die D.___ (Protokoll S. 9). Sollte die Y.___ AG wegfallen, so habe er jederzeit andere Schweizer Partner, um die Aufträge in der Schweiz auszuführen. Sämtliche Unkosten für die Bearbeitung der Märkte trage er selber (Protokoll S. 10). Das jährliche Reisebudget für die Kundenakquirierung betrage Fr. 25'000.-- bis Fr. 30'000.-- (Protokoll S. 15). Sein Geschäftsmodell sei nicht auf Büroräumlichkeiten oder Personal angewiesen. Die Werbedokumente erstelle er selber unter Benützung des B.___-Logos. Es würden ihm keine Werbematerialien zur Verfügung gestellt (Protokoll S. 19).
2.3
2.3.1 Die Beigeladene hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2019 (Urk. 9) fest, dass die Entgelte als Limousinen-Chauffeur seit Mai 2014 als Lohnentschädigungen ausbezahlt würden und somit auch mit den Sozialinstituten abgerechnet würden. Die Y.___ AG sei als Lizenznehmerin einer weltweit tätigen Organisation für den Limousinen Service in der Schweiz zuständig. Sie verwies auf die Darstellung des Beschwerdeführers. Die Rechnungsstellung an den Endkunden werde von den einzelnen Mitgliedern der B.___-Gruppe erstellt. Die Y.___ AG habe einzig den administrativen Teil übernommen, die gesamte Vermittlungsentschädigung aufgrund der Rechnungsstellung des Beschwerdeführers auszubezahlen und intern zu verrechnen (S. 1). Die Beschwerdegegnerin würdige nicht, dass sich in den letzten Jahren bezüglich Kosten und Investitionen einiges verändert habe. Das unternehmerische Risiko liege in der heutigen Zeit darin, ohne Kunden dazustehen, und weniger in fixen Büro- oder Personalkosten. Ferner hielt die Beigeladene fest, dass die B.___-Gruppe nicht der einzige Anbieter von Limousinenservice sei und weder Exklusivität bestehe noch den Beschwerdeführer ein Konkurrenzverbot treffe (S. 2). Sie beantragte daher, den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner «beratenden Tätigkeit» als Selbständigerwerbender einzustufen (S. 3).
2.3.2 Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Beigeladene, dass der Beschwerdeführer einerseits einen Stundenlohn für seine Chauffeurdienste, andererseits eine Vermittlungsentschädigung erhalte. Dabei seien jedoch die Kriterien eines Handelsreisendenvertrages nicht erfüllt (Protokoll S. 13). Der Beschwerdeführer entscheide selber, mit wem er zusammenarbeiten wolle. Es gehe nicht nur um einen Limousinenservice, sondern auch um das Vermitteln von Tourismusdienstleistungen und Hotels. Das Hauptprodukt sei das Vermitteln von Limousinenstunden, wenn der Beschwerdeführer für sie (die Beigeladene) fahre, so gebe es eine Lohnabrechnung. Wenn man jedoch berücksichtige, dass der Beschwerdeführer über eine spezielle Ausbildung verfüge, spezielle Fahrzeuge fahren dürfe und spezielle Betreuung anbiete, so stelle sie (die Beigeladene) dies (Qualifikation als Unselbständigerwerbender für Chauffeurdienste) heute wiederum in Frage (Protokoll S. 14).
2.4
2.4.1 Die Beschwerdegegnerin legte ihrem Entscheid im Wesentlichen die bundesgerichtliche Praxis zu Agententätigkeit bzw. zu Handelsreisenden zugrunde (vgl. hierzu auch Kieser, a.a.O., Rz 25 ff. zu Art. 5 AHVG) und hielt die massgeblichen Kriterien zur Anerkennung der Selbständigkeit, insbesondere die Benützung eigener oder gemieteter Geschäftsräumlichkeiten und das Beschäftigen von Personal, für nicht gegeben, auch wenn der Beschwerdeführer die Geschäftskosten selbst trage (Urk. 2/1). Der Beschwerdeführer trete im Namen der B.___-Gruppe auf, nutze unter anderem Werbematerial sowie Visitenkarten der B.___. Auch die Rechnungen an die Endkunden würden von den Mitgliedern der B.___-Gruppe versendet. Der Beschwerdeführer sei regelmässig für die B.___-Gruppe tätig, Anzeichen dafür, dass er auch für andere Anbieter vermittle, bestünden nicht (Urk. 5).
2.4.2 Anlässlich der Hauptverhandlung verwies die Beschwerdegegnerin erneut auf die Rechtsprechung zu den Handelsreisenden, woran sie gebunden sei (Protokoll S. 12 f.).
3.
3.1 Schriftliche Vertragsbestimmungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen oder anderer Firmen, die unter dem Namen B.___ oder C.___ auftreten, liegen nicht vor. Gemäss dem vom Beschwerdeführer aufgelegten Werbematerial (Urk. 6/81/55 ff.) und seinen von der Beigeladenen unterstützten Vorbringen bieten verschiedene, juristisch eigenständige Firmen weltweit unter der Marke B.___ (vgl. Urk. 3/2), in den USA unter der Lizenz C.___, touristische Dienstleistungen, insbesondere Limousinenfahrdienste an. Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin diverse an die Beigeladene gerichtete Rechnungen aus den Jahren 2015 bis 2017 (Urk. 6/81/33-53) ein. Darin stellte er einerseits zum Stundenansatz Rechnung für die Tätigkeit als Fahrer von Limousinenfahrten zuzüglich Spesen von jeweils Fr. 30.-- pro Fahrauftrag und gelegentlich mit Nachtzuschlag (Urk. 6/81/33, Urk. 6/81/35, Urk. 6/81/37), andererseits Rechnungen für Provisionen für vermittelte Limousinenfahrten, gekennzeichnet mit einer bestimmten Nummer an verschiedenen Orten in Europa, Nordamerika oder dem Nahen Osten (Urk. 6/81/34, Urk. 6/81/38-47, Urk. 6/81/50-53). Einmalig stellte er auch für nicht spezifizierte Aufträge ausschliesslich Ausgaben und Spesen in Rechnung (Urk. 6/81/36) und stellte an eine Privatperson mit Anschrift in Thailand Rechnung für die Organisation zweier Roadshows und Fahrdienste auf europäischem Boden im Jahre 2015 (Urk. 6/81/48-49). Mit der Einsprache (Urk. 6/128) legte der Beschwerdeführer ausserdem auch Rechnungen für Akquisitionen an eine Firma der B.___-Gruppe mit Sitz in Deutschland vom 31. Oktober 2018 (Urk. 6/128/10) und eine namens der «E.___» ausgestellte Rechnung vom 31. März 2017 für eine Fahrt in den USA auf (Urk. 6/128/12).
3.2 Wie sich den Steuereinschätzungsakten entnehmen lässt, bescheinigte die Beigeladene im Lohnausweis zu Händen der Veranlagungsbehörde ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 16’665.-- für die Periode 2014 (Urk. 16/3), für 2015 ein solches von Fr. 24'454.-- (Urk. 16/4) und für 2016 eine solches von Fr. 7’156.-- (Urk. 16/5), jeweils netto. Für die (aufgrund der vorliegenden Akten noch nicht veranlagte) Periode 2017 liegt kein Lohnausweis mehr in den Akten und wird auch kein unselbständiges Erwerbseinkommen mehr deklariert, sondern ausschliesslich ein Gewinn von Fr. 17'927.--. Gemäss der dem Hilfsblatt A beigelegten «Erfolgsrechnung» bestanden die Einnahmen aus solchen, welche mit dem Vermerk «Fahrer» Einkünfte als Chauffeur und dem Vermerk «B.___ INT 011 (Fahrer)», «INT 012/013», «INT 015», «INT 016», «INT 017» und «INT 021 und 022» sowohl Einkünfte als Chauffeur als auch Provisionszahlungen für Akquisitionen auf verschiedenen Kontinenten darstellen, wie sich den beigelegten Rechnungen an die Beigeladene entnehmen lässt (Urk. 16/6). Die 20142016 als selbständiges Erwerbseinkommen deklarierten Einkünfte werden durch Rechnungen an die Beigeladene für die Akquisition von Limousinenfahrten belegt unter Abzüge diverser Reise-, Unterkunfts-/Verpflegungskosten sowie sonstiger Spesen. Die geltend gemachten und steuerlich anerkannten Geschäftsunkosten betragen jeweils 60-70 % der Einnahmen.
3.3 Gemäss Feststellungen der Suva-Revisorin anlässlich der Arbeitgeberkontrolle bei der Beigeladenen berechnete der Beschwerdeführer der Beigeladenen im Jahr 2017 insgesamt im Umfang von Fr. 10'117.80 Chauffeurdienste und im Umfang von Fr. 35'288.33 sowie 2'320.72 Euro Provisionen. Diese Zahlen entsprechen der Aufstellung in der Steuererklärung 2017 (Urk. 16/6, «Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende», Beilage «Erfolgsrechnung»). Gemäss Auskunftsperson und Rechtsvertreter der Beigeladenen verwende der Beschwerdeführer für die Fahrten Betriebsmittel der Beigeladenen (Urk. 20/4/4).
3.4 Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer 2011 bis und mit 2014 letztlich keine (definitiven) Beiträge als Selbständigerwerbender bezahlte, da gemäss jeweiliger Steuermeldung das reine Einkommen zu geringfügig war bzw. Null betrug und daher angesichts der als Arbeitnehmer bereits abgeführten Lohnbeiträge keine persönlichen Beiträge mehr geschuldet waren (Beitragsverfügung 2011 [Urk. 6/32], Beitragsverfügung 2012 [Urk. 6/36], Beitragsverfügung 2013 [6/50] und Beitragsverfügung 2014 [Urk. 6/63]). Mit Nachtragsverfügung vom 6. August 2018 (Urk. 6/104) gestützt auf die Steuermeldung vom 9. Juli 2015 (Urk. 6/102) erhob die Beschwerdegegnerin persönliche Beiträge für die Beitragsperiode 2015 auf einem reinen Einkommen von Fr. 16'909.--, was in etwa der Steuerdeklaration «Einkünfte aus selbständigem Haupterwerb» entsprach, bestehend aus Einkünften für die Organisation und den Services von Roadshows einschliesslich Fahrdiensten und Provisionen der Beigeladenen für Akquisitionen (Urk. 16/4). Für die Perioden 2016 ff. liegen in den aufgelegten Akten noch keine Beitragsfestsetzungen gestützt auf Steuermeldungen vor.
4.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer der Beigeladenen seine Dienste als Fahrer in einer der Firma gehörenden oder von ihr vermittelten Limousine zur Verfügung stellt und hierbei auf Zeitbasis und unter Spesenentschädigung ein Entgelt in Rechnung stellt, so ist dieses zweifellos als Lohn zu qualifizieren, wie dies die Suva anlässlich ihrer Arbeitgeberkontrolle für die Ausgleichskasse verbindlich festgestellt hat (E. 3.3). Davon abzuweichen besteht kein Grund. Der Beschwerdeführer ist zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und stellt diese auf Zeit einem Kunden und mit Betriebsmittel der Beigeladenen zur Verfügung, woraus sich letztlich organisatorisch ein Unterordnungsverhältnis und eine Weisungsgebundenheit ergibt, auch wenn der Beschwerdeführer den Kunden selbst vermittelt haben sollte. Der Beschwerdeführer trägt für die Chauffeurtätigkeit keine (fixen) Geschäftsunkosten, die pro Fahrauftrag entstehenden Spesen werden separat vergütet. An der Qualifikation als Lohn ändert auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer kein monatliches Fixum erhält und kein Konkurrenzverbot besteht, nichts. Der AHV-rechtliche Lohnbegriff ist nicht an die zivilrechtliche Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses gebunden (vgl. BGE 144 V 111 E. 4.2, 123 V 161 E. 1) und umfasst verschiedenartigste Entgelte (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV), setzt daher einen Anspruch auf fixe monatliche Entlöhnung nicht voraus, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (Protokoll S. 10). Dass hinsichtlich Chauffeurdienste sozialversicherungsrechtlich eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, hat die Beigeladene auch anerkannt (E. 2.3) und scheint die darauf entfallenden Lohnbeiträge abzurechnen, obwohl sie diese Qualifikation anlässlich der Hauptverhandlung erneut in Frage stellte (Protokoll S. 14). Soweit der Beschwerdeführer an seinem Begehren, die Chauffeurentgelte ebenfalls dem selbständigen Erwerbseinkommen zuzurechnen, festzuhalten scheint, ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Gemäss den oben dargelegten Umständen, wie sie sich einerseits aus den Parteivorbringen (E. 2.3-2.4), andererseits aus den Akten ergeben (E. 3), ist festzuhalten, dass in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht insoweit spezielle Verhältnisse vorliegen, als der Beschwerdeführer als Vermittler von Dienstleistungen im EURaum, vorwiegend jedoch in aussereuropäischen Ländern tätig ist (vgl. zur Regionalen Aufteilung: Urk. 1 S. 4), wobei mit vielen davon (Naher Osten, Asien) keine bilateralen Sozialversicherungsabkommen bestehen. Seine Tätigkeit (Kundenwerbung, Vermittlung) übt er ganz oder teilweise vor Ort aus im Interesse verschiedener juristischer Personen mit Sitz in Deutschland und der Schweiz, behauptet auch in den USA (C.___-Gruppe). Er ist nach übereinstimmenden Aussagen mit denjenigen der Beigeladenen frei, die in aller Welt akquirierten Kunden der Beigeladenen oder anderen, entsprechende Dienstleistungen anbietenden Firmen zu vermitteln; eine Verpflichtung, im Dienste der Beigeladenen oder anderer Firmen der B.___-Gruppe tätig zu werden, besteht nicht. Die Beigeladene oder die in München ansässige D.___ stellen den Endkunden zwar Rechnung und «verteilen» die Gesamtentschädigung den am Auftrag Beteiligten entsprechend ihrem Anteil an der Dienstleistung auf, insbesondere zahlen sie dem Beschwerdeführer die Vermittlungsprovisionen. Es erscheint jedoch nicht zwingend, dass die Rechnungsstellung des Gesamtbetrages der Beigeladenen zufällt, sondern diese Aufgabe könnte auch ein anderer Beteiligter, insbesondere eine andere Firma der B.___-Gruppe übernehmen, wobei der Beigeladenen nicht der Charakter einer Betriebsstätte für die unter der Marke B.___ auftretenden Firmen zukommt. Insofern besteht keine organisatorische Einbindung des Beschwerdeführers unter die Betriebsorganisation der Beigeladenen. Dass der Beschwerdeführer das Werbematerial der B.___-Gruppe benutzt oder - wie anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt - das Werbematerial selber unter Hinzufügen des B.___-Logos entwirft und herstellt, bedeutet zwar eine gewisse Eingebundenheit in die dieser Gruppe angehörenden Firmen, es besteht jedoch weder ein Auftrag oder eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Vermittlung für diese Gruppe, noch besteht ein Konkurrenzverbot. Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung für die Anerkennung als selbständigerwerbender Vermittler hohe Anforderungen an die eigene Geschäftsstruktur und verschiedene Kriterien voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 208/04 vom 15. April 2005 E. 1 mit Hinweisen), die der Beschwerdeführer - mit Ausnahme der hohen, selbst zu tragenden Geschäftsunkosten - mehrheitlich nicht erfüllt. Das von ihm dargelegte wirtschaftliche Risiko (E. 2.2.1) jedenfalls genügte den Anforderungen nicht, denn das (wirtschaftliche) Risiko mangelnder Kundennachfrage trägt indirekt oder direkt jeder Erwerbstätige, wie sich beispielsweise auch im Arbeitsverhältnis auf Abruf aufzeigen lässt. Das Delkredererisiko geht nicht über jenes hinaus, welches bei Vermittlungsprovisionen regelmässig anfällt (gegebenenfalls der Endkunde zahlt nicht), oder sich auch bei einem gewöhnlichen Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber in Konkurs fällt, einstellt. Der Beschwerdeführer hat zwar aufgezeigt, dass eigene betriebliche Infrastrukturen, wie Räumlichkeiten, Wagenpark oder Personal, mit entsprechenden Fixkosten für seine Akquisitionstätigkeit nicht notwendig sind. Dennoch liegen die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung als Selbständigerwerbender im Bereich Agententätigkeit oder Handelsreisenden, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend einwendet, nicht vor. Dies wiegt vorliegend aber angesichts der wenig ausgeprägten Merkmale für eine unselbständige Erwerbstätigkeit, wie Unterordnungsverhältnis und Weisungsgebundenheit, nicht schwer, zumal der Beschwerdeführer unabhängig des Abschlusserfolges im Vergleich zu den in den Präjudizien zu Agenten/Handelsreisenden dargelegten innerstaatlichen Verhältnissen aussergewöhnlich hohe Geschäftsunkosten zu tragen hat, was das Fehlen von fixen Kosten im Sinne von Geschäftsräumlichkeiten und Personal zumindest teilweise aufwiegt. Zu beachten bleibt, dass auf den Provisionen seit 2014 - effektiv jedenfalls im Jahre 2015 (vgl. E. 3.4) - persönliche Beiträge erhoben wurden und angesichts dessen letztlich ein Beitragsstatutwechsel in Frage steht (vgl. auch die Anweisungen des Kassenrevisors Sachverhalt Ziffer 2), wofür jedenfalls für die Zukunft Zurückhaltung geboten ist (E. 1.6).
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Provisionszahlungen für Akquisitionen von Limousinenfahrten und anderer touristischer Leistungen als Selbständigerwerbender gilt und er hierauf weiterhin persönliche Beiträge zu bezahlen hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018 teilweise aufzuheben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die entgeltlich vertretene Beigeladene Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], 4. Aufl., 2020, N 220 zu Art. 61 ATSG). Diese ist in Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) auf Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 11. Dezember 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Vermittlungsprovisionen für Akquisition von touristischen Leistungen und Limousinenfahrten zum selbständigen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers zählen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Portunes AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler