Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2019.00003


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 7. Februar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch lic. iur. Y.___

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1937, leidet an den Folgen einer in der Kindheit durchgemachten Poliomyelitis mit einer schweren Lähmung des linken Beines (Urk. 10/2). Ab 1. April 1993 wurde der Versicherten gestützt auf einen IV-Grad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet (Urk. 10/157). Im Weiteren verfügte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, über verschiedene Hilfsmittel der Invalidenversicherung, so neben Spezialschuhen (Urk. 10/177) und Oberschenkel-Orthesen (Urk. 10/189), insbesondere über ein Elektro-Dreirad (Urk. 10/179), einen Rollstuhl (Urk. 10/198), ein Elektrobett (Urk. 10/210) und eine Toilettensitzerhöhung (Urk. 10/208). Am 25. Oktober 1999 gewährte die IV-Stelle ausserdem Kostengutsprache für den Einbau eines Treppenlifts im Inneren des Hauses der Versicherten (Urk. 10/220). Am 3. August 2010 führte die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene, Urk. 10/307), gestützt worauf der Versicherten seit 1. Januar 2011 zusätzlich eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgerichtet wurde (Urk. 10/310), welche im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung per 1. März 2014 auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades erhöht wurde (Urk. 10/329).

1.2    Mit Mitteilung vom 19. Juni 2008 wurde der Versicherten im Rahmen der in Art. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) geregelten Besitzstandsgarantie Kostengutsprache für die Revision des Treppenlifts gewährt (Urk. 10/291). Am 5. März 2015 reichte die Firma Z.___ AG einen Kostenvoranschlag über Fr. 7'669.25 für die Reparatur des Treppenliftes respektive das Ersetzen des Zugseils ein, wobei sie darauf hinwies, infolge Dringlichkeit würden die Arbeiten am 9. März 2015 ausgeführt werden (Urk. 10/335). Am 1. April 2015 teilte die Verwaltung der Firma mit, die Kosten für die Reparatur würden gemäss Kostenvoranschlag übernommen werden, künftige Reparaturen würden jedoch nur noch nach vorhergehender Prüfung genehmigt werden (Urk. 10/341). Betreffend den am 20. Juli 2018 bei der Verwaltung eingegangen Arbeitsrapport für Servicedienstleistungen am Treppenlift (Urk. 10/356) gewährte die Ausgleichskasse der Versicherten mit Verfügung vom 24. Juli 2018 letztmalige Kostengutsprache für das Serviceabonnement des Treppenliftes und teilte gleichzeitig mit, der Treppenlift würde ihr unentgeltlich zum weiteren Gebrauch überlassen werden, zukünftige Reparatur- und Unterhaltskosten sowie die Kosten für das Serviceabonnement würden seitens der AHV aber nicht mehr übernommen werden (Urk. 10/358). Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 10/365, Urk. 10/371, Urk. 10/377) wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2018 ab (Urk. 10/385 = Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Januar 2019 und unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 3/3-6) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, auch in Zukunft die Kosten für den Treppenlift inklusive Serviceabonnement und Reparaturen aus dem Besitzstand zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.6) und legte neben der IV-Anmeldung aus dem Jahr 1960 sowie dem Feststellungsblatt vom 22. Juni 1994 (Urk. 7/1-2) die Kassenakten (Urk. 10/1-387) auf, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).

1.2    Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auch Hilfsmittel.

    Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43quater Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43quater Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43quater Abs. 3 AHVG). In Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste.

1.3    Die HVA sieht in Art. 2 vor, dass in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen haben. Die Liste der im Anhang der HVA aufgeführten Hilfsmittel ist abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA).

1.4    Art. 4 HVA bestimmt, dass für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis (heute Art. 21ter IVG) des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen bleibt, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss. In SVR 2003 AHV Nr. 12 S. 31, H 230/01 E. 2.2 (bestätigt mit Bundesgerichtsurteil 9C_317/2009 vom 19. April 2010 E. 4.1), hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) mit Blick auf den Wortlaut sowie die ratio legis zum Umfang der in Art. 4 HVA umschriebenen Besitzstandsgarantie geäussert. Dabei hielt es fest: die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) hat einzig diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hat und die in der Liste der Hilfsmittel nach HVA (im Unterschied zu jener nach der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung [HVI]) nicht enthalten sind. Die versicherte Person soll im AHV-Rentenalter mit den gleichen Hilfsmitteln, einschliesslich Reparaturen, teilweisen Ersatz etc. derselben, ausgestattet sein, welche sie bereits vorgängig erhalten hat. Sinn und Zweck des Artikel 4 HVA ist es, den Betroffenen den früheren Leistungsstatus über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2017 vom 7. September 2018 E. 3.1). Dagegen vermittelt die Besitzstandsgarantie keinen Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmittel für einen anderen als den ursprünglichen Eingliederungsbereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2019 vom 25. September 2019 E. 4.3).

1.5    Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung besteht nur Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Art. 21 IVG).

1.6    Nach Ziff. 13.05* Anhang HVI werden Hebebühnen und Treppenlifte sowie die Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich von der Invalidenversicherung übernommen, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird (siehe auch Randziffer 1018 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI] in der seit 1. Januar 2020 gültigen Fassung).

    Die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 2 Abs. 2 HVI (und Ziff. 13.05* Anhang HVI) muss einen beachtlichen Umfang aufweisen, um einen Hilfsmittelanspruch auszulösen. Was als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Die Tätigkeit im Aufgabenbereich ist abzugrenzen von der Sozialrehabilitation (BGE 108 V 210 E. 2; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 5 IVG). Bei gelegentlichen Verrichtungen und Handreichungen im Haushalt im Besonderen, die nicht als ganze oder teilweise Haushaltsführung angesehen werden können, liegt keine Betätigung in einem Aufgabenbereich vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Sodann muss das in Frage stehende Hilfsmittel für die Eingliederung in den Aufgabenbereich wirksam sein, was bei einer Leistungssteigerung in der Grössenordnung von 10 % bejaht wird (BGE 129 V 67 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid zur Begründung aus, der Aufgabenbereich sei ein Tatbestand vergleichbar mit der beruflichen Tätigkeit. Diese Voraussetzung sei bei *-Hilfsmitteln explizit gefordert. Mit Eintritt ins AHV-Alter entfalle der Eingliederungsgedanke. Die Arbeitstätigkeit werde beendet und durch eine Rente ersetzt. Mitunter falle deshalb eine gewichtige Voraussetzung für die Abgabe eines *-Hilfsmittels dahin. Dies gelte auch für das Aufgabengebiet, denn dieses verliere mit der Berentung als Teil einer Einkommenssituation seine eingliederungsorientierte Bestimmung. Der Anspruch auf ein *-Hilfsmittel ende deshalb mit Eintritt in das AHV-Alter (Urk. 2 S. 2). Im Rahmen der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe nebst der üblichen Haushaltführung keine anrechenbaren Verpflichtungen gegenüber Drittpersonen. Die beschriebene Tätigkeit der Beschwerdeführerin könne nicht mehr als Aufgabenbereich anerkannt werden (Urk. 6 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein *-Hilfsmittel gestützt auf die Besitzstandsregel über das Erreichen des AHV-Alters hinaus abgegeben werden könne. Die Tätigkeit im Aufgabenbereich ende nicht mit dem Eintritt ins AHV-Alter. Sie erledige ihren Haushalt weiterhin zu einem grossen Teil selbständig. Dabei sei sie auf den Treppenlift angewiesen. Sie benötige jenen auch, um sich unabhängig in- und ausserhalb des Hauses zu bewegen. Im Übrigen befinde sie sich bereits seit 2001 im AHV-Alter und die Beschwerdegegnerin habe bisher in Bezug auf den Treppenlift über Jahre einen Besitzstandsanspruch anerkannt und sei für Reparaturen und das Serviceabonnement aufgekommen. Es fehle an der rechtlichen Grundlage von dieser langjährigen Besitzstandsanerkennung abzuweichen (Urk. 1).


3.

3.1    Die abschliessende Liste der Hilfsmittel in HVA Anhang sieht die Abgabe eines Treppenlifts nicht vor. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Reparatur eines solchen besteht deshalb gestützt auf die Bestimmungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht. Damit ist – wovon auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auszugehen scheint – zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin unter dem Titel der in Art. 4 HVA verankerten Besitzstandsgarantie anspruchsberechtigt ist. Dabei sind die massgebenden Voraussetzungen, die gemäss Art. 4 HVA weiterhin erfüllt sein müssen, damit die fortgesetzte Hilfsmittelversorgung im Rentenalter möglich ist, nach den spezifischen iv-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der Art. 21 f. IVG zu prüfen (BGE 119 V 225 E. 4). Das heisst, es ist zu prüfen, ob die Hilfsmittel für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung erforderlich sind (vgl. Art. 21. Abs. 1 IVG).

3.2    Beim Treppenlift handelt es sich um ein Hilfsmittel, das unter Ziffer 13.05* des Anhangs der HVI zu subsumieren ist (vgl. E. 2.6 hiervor). Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid den Standpunkt vertritt, im AHV-Alter bestehe kein Anspruch auf *-Hilfsmittel, findet diese Ansicht im Gesetz keine Stütze. Eine entsprechende Einschränkung kann dem klaren Wortlaut von Art. 4 HVA nicht entnommen werden. Damit bleibt insbesondere zu prüfen, ob auch die Erfordernisse von Art. 2 Abs. 2 HVI weiterhin erfüllt sind (Abgabe nur für spezifische Tätigkeiten; vgl. E. 1.5 und 1.6 hiervor).

3.3    Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit (mehr) nachgeht. Somit steht einzig die Notwendigkeit des Hilfsmittels für einen Aufgabenbereich in Frage. Der dem Erwerbsleben gleichgestellte Aufgabenbereich wird in Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wie folgt umschrieben: Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. Zu den üblichen Tätigkeiten im Haushalt gehören Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, Einkäufe und Besorgungen erledigen usw. (vgl. Rz. 3087 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Die Führung des eigenen Haushalts ist grundsätzlich ein Aufgabenbereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_522/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6.4).

3.4    Die Beschwerdeführerin lebt in einer Wohnung, die sich über vier Etagen erstreckt, wobei sich im Keller die Waschküche und der Vorratsraum, im Erdgeschoss das Wohn- und Esszimmer sowie die Küche und eine kleine Toilette, im ersten Stock das Schlaf- und Badezimmer und im Estrich ein ausgebautes Dachzimmer mit Dusche befinden (vgl. Urk. 10/204). Die Beschwerdeführerin muss sich zweifelsohne in verschiedenen Etagen bewegen, um die üblichen Tätigkeiten im Haushalt zu erledigen. Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgte nach Lage der Akten ausschliesslich aufgrund der Einschränkung im Bereich Haushalt (vgl. Urk. 10/80, Urk. 10/87/3-4) bzw. im Zeitpunkt der Rentenzusprache nach der gemischten Methode, wobei der Aufgabenbereich mit 50 % gewichtet wurde (Urk. 10/156). Der Kostenbeitrag für den Treppenlift schloss den Zugang vom Untergeschoss bis und mit dem 1. Obergeschoss sowie die Kosten für das Service-Abonnement und die notwendigen Reparaturen mitein; die Kosten des Liftes in das 2. Obergeschoss wurden nicht gesprochen und mit einem Pauschalabzug von 20 % der Gesamtkosten veranschlagt (Verfügung vom 24. August 1999, Urk. 10/220). Im Bericht der SAHB Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte vom 10. September 1999 wurde dargelegt, die Beschwerdeführerin könne die Treppe zu Hause nicht mehr überwinden und nach eigenen Angaben führe sie den Haushalt selbständig. Es werde deshalb empfohlen die Kosten für den Treppenlift zu übernehmen (Urk. 10/204). Gestützt darauf und angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin seit 1967 gesundheitsbedingt nicht mehr ausserhäuslich tätig war (vgl. Abklärungsbericht für Hausfrauen vom 6. Dezember 1989, Urk. 10/80), ist davon auszugehen, dass die Kostengutsprache für den Treppenlift durch die Invalidenversicherung für die Haushaltführung erfolgte. An dieser Notwendigkeit des Treppenliftes für die Haushaltführung hat sich seit der Zusprache im Oktober 1999 nichts geändert. In ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 27. März 2015 führte die SAHB aus, der Aufgabenbereich habe sich über die Jahre nicht verändert. Die Beschwerdeführerin erledige nach wie vor alle Hausarbeiten des Zweipersonenhaushalts, inklusive Kochen, Waschen und Einkaufen, selbständig, wobei das Treppensteigen ohne Treppenlift praktisch unmöglich sei (Urk. 10/340). Die Beschwerdeführerin erledigt noch immer einen beachtlichen Teil des Haushaltes selbständig und hat somit nach Art. 4 HVA Anspruch auf die Vergütung der Kosten für Reparatur und Unterhalt sowie eines Serviceabonnements. Eine Aufteilung der Kosten für Reparatur und Unterhalt/Service auf die verschiedenen Etagen kann unterbleiben, weil nicht davon auszugehen ist, dass die dritte Etage diese notwendigen Kosten wesentlich beeinflusst. Bereits für die am 19. Juni 2008 gesprochenen Revisionskosten wurde keine Unterscheidung der Anlage über drei Etagen mehr getroffen (Urk. 10/291).

    Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.


5.    Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1’300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Vergütung der Kosten für Reparatur und Unterhalt des Treppenliftes sowie eines Serviceabonnements aus dem Besitzstand hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler