Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2019.00004


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 30. Januar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1949, war unter dem Einzelunternehmen Y.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen. Im Jahr 2012 übertrug er die Firma seinem Sohn, welcher sie am 1. Juni 2012 in die Aktiengesellschaft Z.___ AG überführte (Urk. 6/395/4-5, Urk. 6/328, vgl. Revisionsbericht der Suva, Urk. 6/346 S. 3 und Urk. 1 Sachverhalt).

    Am 20. Dezember 2017 meldete das Steueramt der Ausgleichskasse für das Steuerjahr 2012 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von X.___ von Fr. 609'307.-- (Urk. 6/383). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse mit «Beitragsverfügung (Rektifikat)» vom 29. Dezember 2017 (Urk. 6/386) die Beiträge des Pflichtigen auf Fr. 66'230.85 fest. Mit gleichem Datum erliess sie eine Verzugszinsverfügung für vom 1. Januar 2014 bis 29. Dezember 2017 aufgelaufene Zinsen von Fr. 13'125.45 (Urk. 6/384) und stellte unter Berücksichtigung von bereits in Rechnung gestellten Beiträgen von Fr. 558.10 eine Rechnung über ein Gesamttotal von Fr. 78'798.20 (Urk. 6/388).

1.2    Unter dem Titel «Rückweisung der Rechnung vom 29. Dezember 2017 für Selbständigerwerbende für persönliche Beiträge vom Januar bis Mai 2012, Einsprache gegen die Verzugszinsverfügung vom 29. Dezember 2017 für Beiträge 2012, Verjährung» wandte sich der Beitragspflichtige am 26. Januar 2018 (Urk. 6/389) an die Ausgleichskasse. Mit Schreiben vom 14. März 2018 wies die Ausgleichskasse auf einen offenen Betrag von Fr. 78'798.20 hin und legte die Verfügung und die Abrechnung vom 29. Dezember 2017 bei (Urk. 6/394). Dagegen wandte sich der Beitragspflichtige mit Schreiben vom 26. März 2018 (Urk. 6/395).

    Mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2018 hielt die Ausgleichskasse die Abweisung der Einsprache fest (Urk. 6/396 = Urk. 2).


2.     Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2018 erhob der Beitragspflichtige am 22. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 1) und stellte folgendes Rechtsbegehren S. 4:

    «Als Folge mangelhafter Zustellung/Eröffnung der AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2012 ist mir ein nicht wieder gut zu machender Rechtsnachteil entstanden. Als Folge der mangelhaften Zustellung/Eröffnung der AHV-Beitragsver-fügung wurde mir die Möglichkeit rechtzeitig ein Rechtsmittel zu ergreifen verei-telt. Als Folge der verschiedenen Mängel und Unterlassungen bei der Zustellung der Beitragsverfügung durch die SVA ist die Beitragsverfügung für AHV-Beiträge 2012 wie auch die Verzugszinsverfügung, beide vom 29. Dezember 2017, ersatzlos aufzuheben.»

    Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2019 Kenntnis gegeben (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

1.2    

1.2.1    Gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Abs. 3).

1.2.2    Nach Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Abs. 1). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Abs. 2).

1.2.3    Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_863/2013 vom 9. Mai 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Bei einer mangelhaften Eröffnung (etwa: Zustellung nicht an den bevollmächtigten Vertreter) muss so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird. Dabei sind die Folgen je nach Einzelfall festzulegen, was bedeutet, dass gegebenenfalls das Rechtsmittel trotz verspäteter Einreichung entgegenzunehmen ist (vgl. Kieser ATSG-Kom-mentar, 3. Aufl. 2015, N 62 f. zu Art. 49, mit Hinweisen).

1.3    Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) lautet: Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Verfügungen vom 29. Dezember 2017 zwar der A.___ AG zugestellt und am 16. Januar 2018 retourniert worden seien. Die Vollmacht bzw. die Zustelladresse an den Vertreter des Beschwerdeführers sei aber nicht widerrufen worden und die Zustellung an die A.___ AG sei daher korrekt erfolgt. Zudem sei die Verfügung nochmals mit Schreiben vom 14. März 2018 dem Beschwerdeführer zugestellt worden und damit sei auch das rechtliche Gehör gewahrt worden. Bezüglich Verjährung sei die massgebende (Steuer-)Einschätzung am 21. März 2017 erfolgt und die Beiträge seien somit rechtzeitig am 29. Dezember 2017 innert Jahresfrist verfügt worden.

    Im Beschwerdeverfahren führte sie aus (Urk. 5), es möge missverständlich sein, dass der Beschwerdeführer – mit Schreiben vom 14. März 2018 – um eine Stellungnahme gebeten worden sei, zumal ihm die zugestellte Verfügung den Rechtsmittelweg geöffnet habe. Er habe das Schreiben vom 26. März 2018 auch als Stellungnahme und nicht als Einsprache betitelt. Daraus gehe jedoch deutlich ein Einsprachewille hervor. In Kombination mit der Einsprache vom 26. Januar 2018, welche aufgrund der Verzugszinsverfügung vom 29. Dezember 2017 eingegangen sei, lasse sich schliessen, dass er die in Rechnung gestellten Beiträge zurückweise. Da die Schreiben innert Rechtsmittelfrist eingegangen seien und daraus ein Einsprachewille erkennbar sei, seien sie zu Recht als Einsprachen qualifiziert worden.

2.2    Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 1), nach rund 40 Jahren selbständiger Erwerbstätigkeit habe er im Frühjahr 2012 seinen Betrieb an einen seiner Söhne übergeben. In diesem Zusammenhang sei ein Liqui-dationsgewinn entstanden, welcher im Rahmen einer Revision im Frühjahr 2017 durch das Steueramt des Kantons Zürich für die Feststellung der AHV-Beiträge 2017 mit Fr. 609'307.-- festgelegt worden sei.

    Die Beitragsverfügung sei mittels eingeschriebener Post an eine seit dem Jahre 2007 nicht mehr existierende Adresse der A.___ AG zugestellt worden. Die A.___ AG habe die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2018 darauf aufmerksam gemacht, worauf diese lediglich die Beitragsrechnung vom 29. Dezember 2017 inkl. Kopie des Schreibens der A.___ AG vom 16. Januar 2018 ohne weiteren Kommentar an seine Adresse gesandt habe. In der Folge habe er mit Schreiben vom 26. Januar 2018 die Rechnung vom 29. Dezember 2017 für persönliche Beiträge vom Januar bis Mai 2012 zurückgewiesen. Gleichzeitig habe er gegen die Verzugszinsverfügung vom 29. Dezember 2017 Einsprache erhoben. Mit eingeschriebenem Brief vom 14. März 2018 habe die Beschwerdegegnerin sein Schreiben vom 26. Januar 2018 beantwortet und gleichzeitig die Beitragsverfügung vom 29. Dezember 2017 erstmals zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 26. März 2018 habe er der Beschwerdegegnerin seine Stellungnahme zukommen lassen (S. 1 f.).

    Der Wortlaut des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2018 schliesse das Ergreifen eines Rechtsmittels implizit und ausdrücklich aus und stelle fest, „gemäss der Rechtslage sei der offene Betrag von Fr. 78798.20 geschuldet". Als „Rechtsmittel" sei nur eine Stellungnahme und der eventuelle Rückzug der Einsprache angeboten worden. Es sei nicht zutreffend, dass ihm dadurch keine Nachteile erwachsen seien. Nachdem bis zum heutigen Tag als Folge mangelhafter Eröffnung keine rechtskräftige Beitragsverfügung für die AHV-Beiträge des Jahres 2012 erfolgt sei, sei nunmehr auch die Verjährung für AHV-Beiträge und folglich auch für Verzugszinsen eingetreten (S. 3).


3.    Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer die Beitragsabrechnung und die Verzugszinsverfügung vom 29. Dezember 2017 (Urk. 6/388/1-5) im Januar 2018 erhalten hat, nachdem er im Schreiben vom 26. Januar 2018, in welchem er unter anderem die Zustellung dieser Unterlagen an die falsche Stelle bemängelt hatte, ausdrücklich Bezug nahm (Urk. 6/389). Unbestritten und durch die Akten belegt ist ferner, dass nachdem er im Schreiben vom 26. Januar 2018 auch auf das Fehlen einer Beitrags- oder Nachtragsverfügung hingewiesen hatte, ihm die Beitragsverfügung vom 29. Dezember 2017 (Urk. 6/386) per Einschreiben vom 14. März 2018 (Urk. 6/94) zugestellt wurde. Diese wurde vorgängig mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter gegebener Adresse nicht ermittelt werden» am 8. Januar 2018 an die Beschwerdegegnerin retourniert (Urk. 6/387). Auf die Beitragsverfügung vom 29. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer sodann auch Bezug in seinem Schreiben vom 26. März 2018 (Urk. 6/395).

    Damit ist einerseits erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens per Ende März 2018 Kenntnis über die Verzugszinsverfügung (Urk. 6/384), von der Abrechnung der persönlichen Beiträge (Urk. 6/385) und über die Beitragsverfügung (Urk. 6/386) hatte. Anderseits bekundete er mit seinen Schreiben vom 26. Januar 2018 (Urk. 6/389) und vom 26. März 2018 (Urk. 6/395) auch seinen Einsprachewillen, welchen die Beschwerdegegnerin auch als solchen mit Schreiben vom 14. März 2018 (Urk. 6/394) und indem sie am 10. Dezember 2018 den Enspracheentscheid (Urk. 2) erlassen hatte, als solchen behandelte.

    Inwiefern dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage und diesem Verfahrensablauf ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, ist nicht ersichtlich. Eine falsche Berechnungsgrundlage wurde nie gerügt. Dafür ergeben die Akten auch keine Anhaltspunkte, sind doch für die Bemessung der Beiträge die kantonale (Steuer-)Veranlagung massgebend und die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich (vgl. E. 1.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beitragsverfügung jedenfalls auf die entsprechende Steuermeldung vom 14. Dezember 2017 (Urk. 6/383) zur Beitragsfestsetzung abgestellt.

    Die eingebrachte Verjährungseinrede wird vom Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert. Anhaltspunkt für eine mögliche Verjährung liefern auch die Akten nicht. Die massgebende Steuerveranlagung für die entsprechenden Beiträge für das Jahr 2012 erfolgte selbst gemäss Angaben des Beschwerdeführers erst im Frühjahr 2017, so dass, vorausgesetzt diese wurde auch im selben Jahr noch rechtskräftig, die Verjährung jedenfalls nicht vor Ende des Kalenderjahres 2018 eintreten konnte (vgl. E. 1.3 hiervor). Zu beachten ist ferner auch, dass zur Wahrung der so genannten Festsetzungsverjährungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG die Postaufgabe durch die AHV-Ausgleichskasse ausreicht und nicht verlangt ist, dass diese empfangen wurde (dazu BBl 2011 556; in bewusster Korrektur einer früheren Rechtsprechung). Letztlich bestand auch ausreichend Zeit, die Einsprache allenfalls weiter zu substantiieren, nachdem er im März 2018 Kenntnis der Beitragsverfügung erlangt hatte und der Einspracheentscheid erst im Dezember 2018 erlassen worden war. Selbst im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer davon aber keinen Gebrauch gemacht.

    Damit ist die Beschwerde insgesamt unbegründet und folglich abzuweisen.



Das Gericht verfügt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef