Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2019.00005
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 21. April 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
GastroSocial Ausgleichskasse
Buchserstrasse 1, Postfach 2203, 5001 Aarau
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ betrieb in der Rechtsform einer Einzelfirma das Restaurant Y.___ (vgl. Urk. 2 S. 2). Seine Steuererklärung 2011 wurde am 26. Februar 2013 vom kantonalen Steueramt unverändert angenommen. Es resultierte schliesslich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 42'235.-- (Urk. 3/2, 8/13/1). Geführt wurde der Restaurationsbetrieb in der Liegenschaft «Z.___» in A.___. Sowohl die Liegenschaft als auch die Hypothek für die Liegenschaft waren jeweils in den Bilanzen der Einzelfirma Restaurant Y.___ aufgeführt (Urk. 3/3, vgl. auch Urk. 8/13/2). Per 31. Dezember 2011 wandelte X.___ die Einzelfirma in die Restaurant Y.___ GmbH um. Dabei wurde nur der Betrieb, nicht aber die Liegenschaft «Z.___» auf die GmbH übertragen (vgl. Urk. 3/5, 8/13/1). Nachdem das Steueramt im Rahmen des Einschätzungsverfahrens 2012 davon Kenntnis erhalten hatte, forderte es mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 Nachsteuern infolge Nichtdeklaration von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus der Überführung der Liegenschaft «Z.___» vom Geschäfts- ins Privatvermögen. Dabei wurde der Verkehrswert der Liegenschaft auf Fr. 1'200'000.-- festgesetzt. Angesichts des (bisherigen) Einkommenssteuerwerts von Fr. 625'000.-- erhöhte sich damit das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit um Fr. 575'000.-- (Urk. 8/13/1-3).
1.2 Mit Nachtragsverfügung vom 13. September 2018 setzte die GastroSocial Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2011 auf Fr. 66'430.60 fest. Dem lagen das Einkommen von Fr. 42'235.-- und das von der Steuerbehörde am 29. August 2018 gemeldete Zusatzeinkommen von Fr. 575'000.-- zu Grunde. Davon wurde der Zinsabzug auf das Eigenkapital gewährt und die persönlichen Beiträge aufgerechnet (Urk. 8/2). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 8/15, 8/17) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 13. Dezember 2018 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bigler, am 22. Januar 2019 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid vom 13. Dezember 2018 und die Beitragsverfügung vom 13. September 2018 seien ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei das beitragspflichtige Einkommen herabzusetzen (Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 9. September 2019 teilte der Rechtsvertreter mit, dass sein Mandat erloschen sei (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren (Art. 27 Abs. 1 AHVV).
1.2
1.2.1 Art. 9 Abs. 4 AHVG sieht in der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung vor, dass die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen sind. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (vgl. auch Rz. 1169 f. der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Diese Neuregelung gilt nach der dazu erlassenen Übergangsbestimmung für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die nach deren Inkrafttreten von den Steuerbehörden gemeldet werden (Schlussbestimmung der Änderung vom 17. Juni 2011).
1.2.2 Nach der Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 537 (insbesondere E. 5.4, 5.5 und 6) liegt die ratio legis des auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 9 Abs. 4 AHVG darin, dass die Ausgleichskasse sich in Abweichung von der alten Praxis (BGE 111 V 289) nicht mehr darum kümmern muss und soll, ob und was die Steuerbehörde vom gemeldeten Einkommen abgezogen hat. Sie hat davon auszugehen, dass das gemeldete Einkommen beitragsrechtlich ein Nettoeinkommen ist, und die AHV/IV/EO-Beiträge auf dieses aufzurechnen. Davon ist abzuweichen, wenn der Ausgleichskasse durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen worden ist.
1.3 Gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich, und jede rechtskräftige Steuerveranlagung begründet die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGE 110 V 83 E. 4 und 369 E. 2a, 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Überführungsgewinn von Fr. 575'000.-- der AHV-Beitragspflicht untersteht.
2.2 Die Ausgleichskasse bejaht dies unter Hinweis auf die Bindungswirkung der Steuermeldung (Urk. 2, 7). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Liegenschaft sei nicht nur geschäftlich, sondern auch privat genutzt worden. In Anwendung der Präponderanzmethode sei sie in ihrer Gesamtheit schon seit jeher dem Privatvermögen zuzuordnen gewesen (Urk. 1 S. 3 ff.). Im Eventualstandpunkt hält er dafür, dass der Entscheid der Steuerbehörde offensichtlich unrichtig und damit für das vorliegende Verfahren unverbindlich sei. Zumindest die wertvermehrenden Investitionen von Fr. 22'939.-- seien beitragsmindernd zu berücksichtigen. Im Weiteren moniert er die vorgenommene Aufrechnung der persönlichen Beiträge als falsch. Es sei nur der effektiv [in der Steuererklärung] in Abzug gebrachte Betrag von Fr. 3'557.-- aufzurechnen (Urk. 1 S. 6 f.).
3.
3.1 Die Überführung von Aktiven, namentlich von Liegenschaften, vom Geschäfts- in das Privatvermögen wird regelmässig der Veräusserung gleichgestellt. In Bezug auf den daraus resultierenden Vermögensgewinn ist auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 u. 4.2, Bundesgerichtsurteil 9C_803/11 vom 23. August 2012 E. 3.5.1). Nicht einschlägig in diesem Zusammenhang ist BGE 141 V 634, auf den sich der Beschwerdeführer beruft (Urk. 1 S. 2). In jenem Bundesgerichtsurteil ging es um die Abgrenzung zwischen Lohn und Dividende. Das ist hier nicht Thema.
3.2 Die Steuerveranlagung vom 30. Oktober 2017 (Urk. 8/13/2) ist in Rechtskraft erwachsen. Sie begründet somit die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspricht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Liegenschaft wäre ursprünglich nicht dem Geschäfts-, sondern dem Privatvermögen zuzuordnen gewesen, und somit sinngemäss die Rechtmässigkeit der Überführung bestreitet (Urk. 1 S. 3 ff.), ist er im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Er hätte dies im Steuerjustizverfahren vorbringen müssen. Indessen kann auch inhaltlich seiner Argumentation nicht gefolgt werden. Seine Liegenschaft nutzte er sowohl geschäftlich als auch privat. Entsprechend der Präponderanzmethode werden gemischt genutzte Liegenschaften in ihrer Gesamtheit - nach der überwiegenden Nutzung - entweder dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zugewiesen (BGE 125 V 218, Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 26/05 vom 13. Juli 2006 E. 5.4.1). Im konkreten Fall erfolgte die Zuordnung zunächst zum Geschäftsvermögen, nachdem die Liegenschaft «Z.___ » jeweils in den Bilanzen der Einzelfirma Restaurant Y.___ aufgeführt worden war. Auch die Liegenschaftserträge (aus der Vermietung von Wohnungen) wurden in den Geschäftsbüchern der Einzelfirma verbucht (Urk. 3/3-4). Bei der Gründung der Restaurant Y.___ GmbH wurde die Liegenschaft - wie sich auch aus dem Handelsregister ergibt (Urk. 9) - nicht übernommen. Dass die Steuerbehörde bei dieser Sachlage von einer Überführung der Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen ausging, erscheint zutreffend. Auf jeden Fall ist diese Einschätzung nicht offensichtlich unrichtig.
3.3 Gleiches gilt für die beitragsmässige Festsetzung des Überführungsgewinns. Der Betrag von Fr. 575‘000.-- ergibt sich aus dem Verkehrssteuerwert von Fr. 1‘200‘000.-- abzüglich des Einkommensteuerwerts von Fr. 625‘000.--. Letzteren hatte der Beschwerdeführer in der Steuererklärung so deklariert, was die Steuerbehörde akzeptierte (Urk. 3/2). Der Beschwerdeführer vermag deshalb nichts zu seinen Gunsten daraus abzuleiten, dass er in der Bilanz 2011 der Einzelfirma Restaurant Y.___ wertvermehrende Investitionen von Fr. 22‘939.-- verbuchte (Urk. 3/3). Der Umstand wurde, soweit ersichtlich, gegenüber den Steuerbehörden nicht kommuniziert. Zumindest verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Anfechtung der Verfügung vom 30. Oktober 2017. Wie erwähnt haben selbständigerwerbende Versicherte ihre Rechte auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren. Von den kantonalen Versicherungsgerichten sind nur ausnahmsweise Berichtigungen vorzunehmen (SVR 2007 AHV Nr. 11 S. 29, H 64/06 E. 3.3; Bundesgerichtsurteil 9C_325/2011 vom 22. Juni 2011). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist nicht gegeben, wenn eine nachträgliche Abklärung ergibt - und noch weniger wenn eine solche ergeben könnte -, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer bei rechtzeitiger Anfechtung wahrscheinlich korrigiert worden wäre (ZAK 1992 S. 32, H 4/91 E. 3c). Die Steuerveranlagung ist folglich vorliegend verbindlich, und es ist von einem Überführungsgewinn von Fr. 575‘000.-- auszugehen.
3.4 Die weiteren beschwerdeweise vorgebrachten Einwände betreffen die Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge (Urk. 1 S. 7). Aufgrund von Art. 9 Abs. 4 AHVG hat die Ausgleichskasse davon auszugehen, dass das gemeldete Einkommen beitragsrechtlich ein Nettoeinkommen ist und hat die AHV/IV/EO-Beiträge auf dieses aufzurechnen. Davon ist indes abzuweichen, wenn durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen worden ist (BGE 139 V 537 E. 6; E. 1.2.2 hiervor). Solches ist vorliegend der Fall. In der Meldung vom 29. August 2018 vermerkte die Steuerbehörde ausdrücklich, dass keine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge vom Zusatzeinkommen von Fr. 575'000.-- abgezogen worden seien (Urk. 8/1).
Zwar brachte der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2011 den Betrag von Fr. 3'557.-- in Abzug (Urk. 3/2). Hinsichtlich des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 42’235.-- (vgl. Urk. 8/2) ist daher eine prozentuale Aufrechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVV angezeigt. Da hingegen hinsichtlich des Zusatzeinkommens von Fr. 575'000.-- erklärtermassen keine Abzüge gemacht worden sind, ist es nicht gerechtfertigt, auch diesbezüglich eine Aufrechnung vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 537 E. 6).
Die Sache ist daher zur Neufestlegung der Beiträge im Sinne dieser Erwägungen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Damit obsiegt der Beschwerdeführer in geringem Umfang und die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen.
4. Damit obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung auszurichten. Diese ist auf Fr. 400.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der GastroSocial Ausgleichskasse vom 13. Dezember 2018 aufgehoben, und die Sache wird an diese zur Neufestlegung der Beiträge im Sinne der Erwägungen (E. 3.4) zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- GastroSocial Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger