Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2019.00008


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 8. April 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    

1.1    Die Y.___ wurde nach ihrer Sitzverlegung in den Kanton Zürich am 13. Dezember 2012 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gleichzeitig nahm die Gesellschaft eine Firmenänderung in X.___ vor (Urk. 6/1). Seither war die Gesellschaft der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Gestützt auf die Lohndeklaration für das Abrechnungsjahr 2014 (Urk. 6/12), im Rahmen derer die Gesellschaft angab, keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt zu haben, stellte die Ausgleichskasse keine Beiträge in Rechnung (Urk. 6/13).

    Der Sitz der Gesellschaft wurde am 29. September 2016 (Tagesregistereintrag) nach Z.___ im Kanton Glarus verlegt, infolge dessen sie im Handelsregister des Kantons Glarus eingetragen und im Handelsregister des Kantons Zürich von Amtes wegen gelöscht wurde (Urk. 6/17).

1.2    Gestützt auf den Lohnausweis von A.___, gemäss welchem er im Jahr 2014 von der X.___ einen Lohn in der Höhe von Fr. 31'800.-- bezogen hatte (Urk. 6/20), forderte die Ausgleichskasse von der Gesellschaft mit Jahresabrechnung vom 29. März 2018 Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 4'487.60 ein (Urk. 6/24). Gleichzeitig zur Beitragsnachforderung für das Jahr 2014 verfügte die Ausgleichskasse am 29. März 2018 Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 29. März 2018 in der Höhe von Fr. 728.60 (Urk. 6/25). Mit Schreiben vom 8. und 28. Mai 2018 wurde die X.___ gemahnt, den ausstehenden Betrag von Fr. 5'216.20 gemäss Rechnung vom 29. März 2018 zuzüglich einer Mahngebühr von Fr. 40.-- zu bezahlen (Urk. 6/27-28). Am 5. Juni 2018 leistete die Gesellschaft eine Zahlung in der Höhe von Fr. 1'256.20. Für den Rest der Forderung (zzgl. neu aufgelaufener Verzugszinsen) stellte die Ausgleichskasse am 22. Juni 2018 ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt des Kantons Glarus (Urk. 6/29). Am 11. Juli 2018 erhob die Gesellschaft gegen den Zahlungsbefehl dieser Betreibung Nr. «…» Rechtsvorschlag (Urk. 6/30). In der Folge veranlagte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 27. September 2018 die Lohnbeiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014, samt Mahngebühren (Fr. 40.--), Zahlungsbefehlskosten (Fr. 73.30), Verzugszinsen (Fr. 777.35), und weiterer Zustellkosten (Fr. 28.60) sowie Veranlagungskosten (Fr. 50.--) abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in der Höhe von Fr. 1'256.20 und hob den Rechtsvorschlag Nr. «…» vollumfänglich auf (Urk. 6/34). Hiergegen erhob die X.___ am 29. Oktober 2018 Einsprache (Urk. 6/35). Nachdem die mit Schreiben vom 12. November 2018 gewährte Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ungenutzt verstrichen war (Urk. 6/42), wies die Ausgleichskasse die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 ab (Urk. 6/43 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 erhob die X.___ am 6. März 2019 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» im Umfang von Fr. 728.60 nicht aufzuheben sei. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-46]). Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin reichte am 27. Juni 2019 eine Replik ein, wobei sie an dem bereits gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. Juli 2019 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 20. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]).

    Erhält die Ausgleichskasse nach Ablauf der Zahlungsperiode Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen (Nachforderung) und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 39 Abs. 2 AHVV). Massgebend für die Rechnungsstellung ist das Datum der Ausstellung der Rechnung, nicht dasjenige der Zustellung an den Adressaten. Die Rechnung muss spätestens am Tag, dessen Datum sie trägt, versandt werden (vgl. auch Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand: 1. Januar 2020, Rz. 3018).

1.3    Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr aufzuerlegen (Art. 14 Abs. 4 lit. b AHVG sowie Art. 34a AHVV).

1.4    Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG; vgl. WBB Rz. 6014).

1.5    Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, ist eine Veranlagungsverfügung zu erlassen, wenn der Beitragspflichtige Rechtsvorschlag erhebt (BGE 121 V 109 E. 2 mit Hinweisen; ZAK 1978 S. 300; WBB Rz. 6016). Die Verfügung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ganz oder für einen bestimmten Betrag aufheben (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; vgl. WBB Rz. 6017).

1.6    Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 41bis AHVV Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Beitragspflichtige haben auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV). Die Zinsen laufen bis zur Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert 30 Tagen bezahlt werden (Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 41bis Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AHVV), andernfalls bis zur vollständigen Bezahlung (vgl. WBB Rz. 4013).


2.    

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, die Veranlagungsverfügung bezüglich Beiträge für das Jahr 2014 sowie die darauf erhobenen Verzugszinsen, Mahn- und Betreibungskosten seien korrekt erfolgt. Die Beitragsforderung sei trotz Mahnung nicht vollständig innert Frist beglichen worden, weshalb auch die Betreibung ordnungsgemäss erfolgt sei.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. März 2019 (Urk. 1) und ihrer Replik vom 27. Juni 2019 (Urk. 9) zusammenfassend geltend, die Beschwerdegegnerin habe verfassungsmässig garantierte Verfahrensgrundsätze verletzt, insbesondere das rechtliche Gehör respektive das Informations- und Mitwirkungsrecht. Die Beitragsrechnung und die Verzugszinsvergung seien an die falsche Adresse versandt worden, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) erst im Rahmen des Betreibungsverfahrens davon Kenntnis erhalten habe. Aufgrund der mangelnden, rechtsgenügenden Eröffnung der Verfügungen sei die Betreibung nicht ordnungsgemäss erfolgt, weshalb diese aufzuheben sei. Auch die Verzugszinsverfügung sei aufgrund einer nicht ordnungsgemäss eröffneten «Beitragsverfügung» erfolgt und deshalb nicht rechtsgültig. Zudem sei die Beseitigung des Rechtsvorschlages nichtig. Es sei nicht zulässig, eine durch Verfügung festgesetzte Zahlungspflicht erneut zu verfügen, nachdem dagegen Rechtsvorschlag erhoben worden sei, um auf diesem Weg den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Ebenso wenig sei die Beschwerdegegnerin befugt, ihre materielle Verfügung nach erhobenem Rechtsvorschlag zu bestätigen und den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Schliesslich beziehe sich die Vergung der Beschwerdegegnerin auf eine falsche Betreibung.

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2019 (Urk. 5) präzisierte die Beschwerdegegnerin, spätestens mit der Mahnung vom 8. Mai 2018 seien der Beschwerdeführerin Bestand und Höhe der Forderung bekannt gewesen. Nach Erhebung der Einsprache hätte sie im Übrigen die Möglichkeit gehabt, sich zu Bestand und Höhe der veranlagten Beiträge zu äussern. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie aufgrund eines Schreibversehens auf eine falsche Betreibungsnummer Bezug genommen hätte, was nicht zur Nichtigkeit der Vergung führe, zumal seitens der Beschwerdegegnerin nur eine Betreibung gegen die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt des Kantons Glarus hängig sei. Im Übrigen würden die ausgewiesenen Beträge übereinstimmen, folglich aus der Verfügung eindeutig hervorgehe, auf welche Betreibung sie sich beziehe. In Bezug auf die Beseitigung des Rechtsvorschlags hielt die Beschwerdegegnerin schliesslich fest, dieser sei im Umfang des Verzugszinses nicht aufzuheben.

3.

3.1    Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin sowohl die Beitragsnachforderung für das Jahr 2014 sowie die Verzugszinsverfügung vom 29. März 2018 als auch die Mahnschreiben vom 8. und 28. Mai 2018 an die X.___, c/o B.___, C.___, versandt hatte, obwohl der Zusatz c/o B.___, C.___, seit Juni 2017 nicht mehr geführt wurde (vgl. Internet-Handelsregisterauszug aus dem Kanton Glarus). Die Strasse und Hausnummer waren indes korrekt.

    Der Erhalt der mit falschem Zusatz an die Beschwerdeführerin adressierten Beitragsnachforderung 2014 und Verzugszinsverfügung vom 29. März 2018 (Urk. 6/24-25) vor der Einleitung des Betreibungsverfahrens im Juni 2018 wird bestritten (Urk. 1). Die betreffenden Postsendungen wurden ausweislich der Akten uneingeschrieben versandt, weshalb keine allfälligen Postbescheinigungen existieren. Demgemäss kann eine allfällige Zustellung, für welche die Beschwerdegegnerin die Beweislast trifft (BGE 117 V 261 E. 3b), nicht nachgewiesen werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Rechnung und Verfügung vom 29. März 2018 vor Eröffnung des Betreibungsverfahrens nicht bei der Beschwerdeführerin eingegangen sind.

3.2

3.2.1    Gemäss Art. 42 ATSG haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.

    Einer der Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung eines Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Art. 42 Rz. 16 ff.).

3.2.2    Nach Lage der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Zustellung der Mahnung vom 8. Mai 2018, deren Erhalt nicht bestritten wird, über die ausstehende Beitragsforderung für das Jahr 2014 Kenntnis hatte (vgl. hierzu Urk. 6/35), denn sie wurden der Einsprache beigelegt. Aus der Veranlagungsverfügung vom 27. September 2018 (Urk. 6/34), die der Beschwerdeführerin per Einschreiben zugegangen ist, ergibt sich schliesslich die detaillierte Aufstellung der Beitragsforderung und im Rahmen des Einspracheverfahrens gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 12. November 2018 (Urk. 6/42) eine Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs, welche jedoch ungenutzt blieb. Da die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, zur Beitragsforderung und sämtlichen Akten Stellung zu nehmen, müssen allfällige Verletzungen des rechtlichen Gehörs im Rahmen der falschen Zustellung der Schreiben vom 29. März 2018 als geheilt gelten, zumal die Parteien vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin auch nach Zustellung der Mahnung vom 8. Mai 2018 und vor Einleitung des Betreibungsverfahrens am 22. Juni 2018 nicht zur Beitragsforderung äusserte, obschon sie genügend Zeit gehabt hätte. Sie beliess es bei der Leistung einer Teilzahlung in der Höhe von Fr. 1'256.20 am 5. Juni 2018 (vgl. Urk. 6/34).

3.2.3    Es besteht daher kein Anlass, den angefochtenen Einspracheentscheid bereits aus dem formellen Grund der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben.

3.3    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Betreibung sei nicht korrekt erfolgt, da ihr die Jahresabrechnung zur Lohndeklaration 2014 und die Verzugszinsverfügung nicht vorlagen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Betreibung nach Art. 15 Abs. 1 AHVG eine Mahnung voraussetzt (vgl. E. 1.4). Der Erhalt der Mahnung vom 8. Mai 2018 wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Mithin war ihr (mindestens) Bestand und Umfang der ausstehenden Forderung bekannt. Sie leistete in der Folge Anfang Juni auch eine Teilzahlung an die Beschwerdegegnerin. In Bezug auf die verbleibende Beitragsforderung ergibt sich aus den Akten weder, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um einen Zahlungsaufschub der noch geschuldeten Forderung ersucht hatte, noch, dass ein solcher seitens der Beschwerdegegnerin gewährt wurde. Insofern erwiesen sich die Mahnungen vom 8. und 28. Mai 2018 als erfolglos. Die von der Beschwerdegegnerin am 22. Juni 2018 eingeleitete Betreibung ist somit nicht verfrüht erfolgt (Urk. 6/27, Urk. 6/29), ging es doch um die Zahlung einer längst fälligen und gemahnten Beitragsschuld. Daran vermag weder die verspätete Zustellung der Verzugszinsverfügung noch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin für ihre Grundforderung die Betreibung gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichen Grundsatz (vgl. E. 1.5) ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel einleitete und erst nach Erhebung des Rechtsvorschlags durch die Beschwerdeführerin eine formelle Veranlagungsverfügung erlassen hat, etwas zu ändern.

3.4    Verzugszinsen sind verschuldensunabhängig geschuldet und entstehen ex lege (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2; 134 V 405 E. 7.1; 134 V 202 E. 3.3.1, ZAK 1992 168 E. 4b; keine Anwendung privatrechtlicher Regelungen: BGE 134 V 405 E. 5.3.3). Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_62/2013 vom 27. Mai 2013, E. 3.3.2.2). Da die Lohnbeiträge infolge Falschdeklaration der Beschwerdeführerin (Urk. 6/12) für das Jahr 2014 nachgefordert werden mussten, hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV ab 1. Januar 2015 bis zur effektiven Bezahlung Verzugszinsen von 5 % auf der geschuldeten Beitragsforderung zu entrichten (vgl. E. 1.6). Namentlich sind das vom 1. Januar 2015 bis 5. Juni 2018 (= 1235 Tage) 5 % Verzugszinsen auf Fr. 4'487.60, was Fr. 769.75 ergibt. Angesichts der von der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2018 geleisteten Teilzahlung verringert sich die Grundforderung um Fr. 1'256.20 auf Fr. 3'231.40 (gemäss Anrechnung Beschwerdegegnerin, vgl. Urk. 6/29). Ab dem 6Juni 2018 bis zur tatsächlichen Bezahlung hat die Beschwerdeführerin somit Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 3'231.40 zu entrichten.

3.5    Als spitzfindig erweist sich sodann der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Veranlagungsverfügung vom 27. September 2018 (Urk. 6/34) sowie der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 (Urk. 2) würden sich auf eine falsche Betreibung beziehen, weshalb sowohl der Einspracheentscheid als auch die Betreibung aufzuheben seien (Urk. 1 S. 5). Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. Anhand der Veranlagungsverfügung kann ohne Weiteres erkannt werden, dass sich die Verfügung auf die Betreibung Nr. «…» bezieht, stimmen die darin ausgewiesenen Beträge doch mit denjenigen im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl überein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens durchaus wusste, auf welche Betreibung die Veranlagungsverfügung Bezug nahm. Insoweit ist der Einspracheentscheid zu bestätigen. Hinsichtlich der Rechtsöffnung ist aber zu vermerken, dass in Bezug auf die mit Verfügung vom 29. März 2018 festgesetzten Verzugszinsen der Rechtsvorschlag nicht im Verwaltungsverfahren beseitigt werden kann. Hierfür hat die Beschwerdegegnerin beim zuständigen Richter die definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG zu verlangen (vgl. auch BGE 119 V 329). Ferner sind die angefallenen Betreibungskosten vorab zu erheben und nicht Gegenstand der Rechtsöffnung (vgl. Art. 68 SchKG; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteile des Bundesgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003 E. 4, K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1).


4.    Bestand und Höhe der veranlagten Lohnbeiträge werden nicht bestritten und sind nach Lage der Akten nicht zu beanstanden.


5.    Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid vom 1. Februar 2019 insoweit zu berichtigen, als der Rechtsvorschlag im Rahmen der bis am 29. März 2018 vorgängig bereits verfügten Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 728.60 nicht aufzuheben ist. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die geringfügige Anpassung des Einspracheentscheids rechtfertigt keine Parteientschädigung, zumal für die in eigener Sache handelnde Beschwerdeführerin keine überdurchschnittlichen Kosten anfielen (vgl. BGE 129 V 116 f. E. 4).


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde hinsichtlich Veranlagung der Lohnbeiträge der Periode 2014 sowie der Verzugszinsen von Fr. 728.60 über die Nachforderung von Fr. 4'487.60 für die Periode 1. Januar 2015 bis 29. März 2018 wird abgewiesen.

2.    Der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 wird hinsichtlich der erteilten Rechtsöffnung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde wie folgt korrigiert: Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes des Kantons Glarus, Zahlungsbefehl vom 22. Juni 2018, wird im Umfang der betriebenen Forderung von Fr. 3'231.40 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 4'487.60 von 30. März bis 5. Juni 2018 sowie Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 3'231.40 ab. 6. Juni 2018, zuzüglich Mahngebühren von Fr. 40.-- aufgehoben.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaStadler