Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2019.00010


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 23. Juni 2020

in Sachen

X.___ GmbH


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___


Beigeladener




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die X.___ GmbH, welche den Betrieb eines Taxiunternehmens
bezweckt, war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ab dem 1. September 2007 lediglich als Kontrollbetrieb angeschlossen, da die Gesellschaft im Anmeldeformular angegeben hatte, keine Lohnzahlungen zu leisten (Urk. 6/2 f.). Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft ist seit dem 7. April 2008 Z.___ (Urk. 7).

Y.___ richtete sich per E-Mail vom 13. Februar 2015 an die Ausgleichskasse und hielt darin fest, er arbeite seit Juli 2014 als Anschluss-Vertragsfahrer bei der X.___ GmbH mit einem eigenen Taxifahrzeug. Er wolle wissen, wer die Sozialabgaben bezahle und von wem er die Kinderzulagen erhalte. Er habe der Gesellschaft so viel Geld abgegeben, dabei aber selbst fast nicht überlebt. Er habe daher per Ende Februar 2015 gekündigt (Urk. 6/22; vgl. auch seine E-Mails vom 17. Februar 2015 [Urk. 6/24] und vom 25. Februar 2015 [Urk. 6/25]). Am 13. Februar 2015 teilte die Ausgleichskasse Y.___ mit, gemäss SUVA-Schreiben vom 11. August 2014 (vgl. Urk. 6/49/4-5) gelte er nicht als selbständigerwerbend. Demzufolge müsse die X.___ GmbH die Sozialbeiträge abrechnen und die Familienzulagen beantragen und auszahlen (Urk. 6/23). Y.___ reichte der Ausgleichskasse mit Mail vom 3. März 2015 diverse Unterlagen ein (Urk. 6/26-28). Die X.___ GmbH wurde mit Schreiben vom 5. Mai 2015 aufgefordert, die Lohndeklaration für das Jahr 2014 neu auszufüllen, denn die SUVA Aarau habe ihr am 11. August 2014 mitgeteilt, dass Y.___ als Angestellter der Gesellschaft qualifiziert worden sei (Urk. 6/29). Z.___, X.___ GmbH, teilte der Ausgleichskasse am 7. Mai 2015 mit, Y.___ sei selbständiger Vertragsfahrer gewesen (Urk. 6/31). Die X.___ GmbH wurde am 9. Juni 2015 erneut angeschrieben (Urk. 6/34). Es erfolgte jedoch wiederum keine nachträgliche Abrechnung für Lohnbeiträge (vgl. Urk. 6/35). Am 28. Juli 2015 teilte die Ausgleichskasse der X.___ GmbH mit, dass eine Nachtragsrechnung aufgrund der bereits vorliegenden Unterlagen erstellt werde, sofern das beigelegte Formular nicht bis zum 31. August 2015 ausgefüllt werde (Urk. 6/48).

1.2    Mit Nachzahlungsverfügung vom 23. Oktober 2018 (Urk. 6/72) forderte die Ausgleichskasse von der X.___ GmbH paritätische und FAK-Beiträge von gesamthaft Fr. 6'056.35 (inkl. Verwaltungskosten) auf den im Jahr 2014 bis 2015 an Y.___ ausgerichteten Zahlungen im Umfang von Fr. 33'125.-- (2014) und Fr. 9'789.-- (2015). Die Nachzahlungsverfügung wurde auch Y.___ mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, Einsprache dagegen zu erheben, zugestellt (Urk. 6/73). Mit Verfügungen vom 22. Oktober 2018 forderte die Ausgleichskasse sodann Verzugszinsen von Fr. 890.80 auf den Lohnbeiträgen des Jahres 2014 (Urk. 6/70) und von Fr. 194.20 auf den Lohnbeiträgen des Jahres 2015 (Urk. 6/71). Die gegen die Nachzahlungsverfügung vom 23. Oktober 2018 erhobene Einsprache vom 12. November 2018 (Urk. 6/81) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2019 teilweise gut und korrigierte die Lohnsumme für das Jahr 2015 auf Fr. 8'489.-- (Urk. 2 = Urk. 6/86).


2.    Dagegen erhob die als Arbeitgeberin angesprochene X.___ GmbH am 12. März 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass die Nachzahlung der Lohnbeiträge für die Jahre 2014 und 2015 nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern durch Y.___ zu erfolgen habe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).


3.    Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 (Urk. 8) lud das hiesige Gericht Y.___ (nachfolgend Beigeladener) zum Prozess bei und setzte ihm gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde der X.___ GmbH vom 12. März 2019 sowie der Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 30. April 2019 an, wobei innert angesetzter Frist keine Stellungnahme einging. Hierüber wurden die Parteien mit Verfügung vom 18. Juni 2019 in Kenntnis gesetzt (Urk. 10). Mit Vergung vom 24. Januar 2020 (Urk. 11) ersuchte das hiesige Gericht das Kantonale Steueramt Aargau um Einreichung der Steuerakten des Beigeladenen betreffend die Steuerperioden 2014 und 2015, welche nach erneutem Nachfragen (Urk. 13, Urk. 14) mit Schreiben vom 22. April 2020 eingereicht wurden (Urk. 15, Urk. 16/1-2). Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 (Urk. 18) wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Auszug der beigezogenen Steuerakten (Urk. 17/1-2) angesetzt. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 (Urk. 20) beantragte die Beschwerdegegnerin die Berücksichtigung eines höheren Bruttoeinkommens für das Jahr 2014. 


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, in der bis 31. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung).


2.    Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

    Die Vorinstanz hat die von der Rechtsprechung herangezogenen Kriterien für die Abgrenzung selbständig von unselbstständig ausgeübter Erwerbstätigkeit richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 2 S. 2f.; BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a und 3c, je mit Hinweisen; vgl. auch Rz. 1019 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung). Anzufügen ist, dass sich das Beitragsstatut regelmässig nach der äusseren
Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten oder der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu geschehen hat (BGE 123 V 161 E. 1, 119 V 161 E. 2 und E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E. 2; vgl. auch Rz. 1023 WML).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beigeladene hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren ist beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die Einkommen des Beigeladenen von der Beschwerdeführerin als massgebender AHV-pflichtiger Lohn abzurechnen sind.

3.2    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid vom 19. Februar 2019 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die Suva habe am 11. August 2014 mitgeteilt, dass der Beigeladene in Bezug auf seine Tätigkeit als Taxifahrer für die Beschwerdeführerin als unselbständig erwerbend gelte, was sie bestätigen könne. Die
Kriterien, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprächen, würden klar überwiegen. Dabei sei nicht massgebend, dass im Anschlussvertrag festgehalten werde, dass die Sozialversicherungsbeiträge durch den Taxihalter abzurechnen seien. Entscheidend seien die wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht das Vereinbarte. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin zu behandeln und zu verpflichten, die entsprechenden Lohnbeiträge abzurechnen (Urk. 2 S. 3).

3.3    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 12. März 2019 (Urk. 1) zusammengefasst vor, im Anschlussvertrag sei klar festgehalten worden, dass der Beigeladene sowohl die Kosten für sein Unternehmen als auch seine Sozialleistungen selbst zu tragen habe. Sie hätten ihm weder einen Lohn ausbezahlt noch irgendwelche Abzüge von seinem erwirtschafteten Umsatz eingefordert. Im Übrigen habe auch kein Weisungsrecht, kein Unterordnungsverhältnis, keine Präsenzpflicht oder Pflicht zur Aufgabenerfüllung bestanden.


4.    Die vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen bildet nach Aktenlage der schriftliche Anschlussvertrag vom 27. Januar 2014 (Urk. 3/4). Demnach vermittelt die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen in der Zentrale eingehende Bestellungen mittels Funk und/oder Mobiltelefon (Ziff. 1), wobei der Beigeladene verpflichtet ist, alle erhaltenen
Bestellungen auszuführen (Ziff. 2). Ausserdem hat der Beigeladene seinen Taxidienst zu abgesprochenen Arbeitszeiten aufrechtzuerhalten, ausgenommen der vier Wochen Ferien (Ziff. 5), und er hat den Dienstplan der Zentrale strikte einzuhalten (Ziff. 6). Ferner sind eigenmächtige Visitenkarten und Werbung unzulässig (Ziff. 2) und der Beigeladene hat sein Fahrzeug ausschliesslich als «X.___-Taxi» zu kennzeichnen (Ziff. 4). An die Kosten und den Betrieb der Zentrale hat der Beigeladene monatlich Fr. 1'300.-- zuzüglich einer Standplatzgebühr von Fr. 16.65 pro Monat zu entrichten (Ziff. 3). Die Sozialleistungen hat der Beigeladene selbständig abzurechnen (Ziff. 8). Zwischen den Parteien wird ausserdem ein beidseitiges Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart (Ziff. 9).


5.

5.1    Gemäss der Wegleitung gelten Taxifahrer im Allgemeinen als unselbständige
Erwerbstätige. Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benutzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind. Sie gelten als selbständig erwerbend, wenn sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Mass von den Auftraggebenden abhängig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3; Rz. 4086 ff. WML). Die von der Rechtspraxis entwickelten Kriterien zur Beurteilung des Erwerbsstatus sind im Einzelfall sorgfältig zu prüfen (BGE 123 V 161 E. 1).

5.2    Aus dem Anschlussvertrag (Urk. 3/4) ergeben sich zahlreiche Hinweise für eine betriebswirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des
Beigeladenen gegenüber der Beschwerdeführerin. So lassen die vertraglichen Verpflichtungen, für sein Fahrzeug den Namen der Zentrale zu verwenden (Ziff. 4), die von der Zentrale vermittelten Fahraufträge anzunehmen (Ziff. 2), den
Taxibetrieb zu bestimmten Arbeitszeiten aufrechtzuerhalten (Ziff. 5) und dem Dienstplan der Zentrale strikte nachzukommen (Ziff. 6) sowie das Verbot eigene Visitenkarten zu erstellen und Werbung zu machen (Ziff. 2), auf ein Unterordnungsverhältnis schliessen. Sodann ist die Tatsache, dass dem Beigeladenen vier Wochen Ferien zustehen (Ziff. 5), ebenfalls ein Indiz für ein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis. Auch die Kündigungsfrist von einem Monat (Ziff. 9) spricht für eine unselbständige Stellung (vgl. Raphael Lanz, Die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sozialversicherungs-, Steuer- und Zivilrecht, AJP S. 1463 ff., S. 1471). Der Umstand, dass es dem Beigeladenen grundsätzlich freisteht, weitere Aufträge anzunehmen (Urk. 1 S. 2), ist demgegenüber nicht ausschlaggebend. Vorliegend geht es einzig um die Qualifikation der erwerblichen Tätigkeit, die aufgrund der im Anschlussvertrag vom 27. Januar 2014 vorgesehenen Vermittlungen effektiv zustande gekommen ist. Anderweitige berufliche Aktivitäten stehen hier nicht zur Diskussion.

5.3    Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeutung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beigeladene von den Marktteilnehmern nicht als unter eigenem Namen auftretend wahrgenommen wird. Die Kunden bestellen ein «X.___-Taxi» und wählen dafür die Telefonnummer der Zentrale. Die Beschwerdeführerin vermittelt dann die eingehende Bestellung an einen ihrer Taxifahrer. Gegenüber den Privat- und Geschäftskunden tritt mithin die Beschwerdeführerin und nicht der Beigeladene als einzelner Taxihalter in Erscheinung, was für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2). Eigene Werbung ist vielmehr untersagt (vgl. Ziff. 2 des Anschlussvertrages). Es ist schliesslich auch denkbar, dass sich Laufkunden für die Taxis mit der Plakette mit dem Logo «X.___-Taxi» entscheiden. Angesichts dessen, dass der Taxihalter sein Fahrzeug ausschliesslich als «X.___-Taxi» bezeichnen darf, bleibt diese bisweilen am Wagen, wenn nach der Ausführung eines Auftrages ein neuer Kunde einsteigt.

    Der Beigeladene trägt insofern ein Unternehmerrisiko, als er unabhängig von seinem Arbeitserfolg eine monatliche Anschlussgebühr zu entrichten hat (vgl. Ziff. 3 des Anschlussvertrages [Urk. 3/4]) und für die Kosten seines Fahrzeuges selbst aufkommen muss. Die Anschaffung und der Unterhalt eines für den Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges gilt jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nicht als erhebliche Investition (Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der Beigeladene habe lediglich eine Anschlussgebühr an die Zentrale zu bezahlen und könne den Rest seines erwirtschafteten Umsatzes für sich behalten (Urk. 1 S. 2), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beigeladene gemäss den bei den Akten liegenden Quittungen (Urk. 6/28) mehr als nur die Anschlussgebühr in der Höhe von Fr. 1'300.-- zuzüglich der Standplatzgebühr von Fr. 16.65 pro Monat an die Zentrale ablieferte. So bezahlte er im Juli 2014 Fr. 1'365.--, im August 2014 Fr. 1'690.--, im September 2014 Fr. 1'430.--, im Oktober 2014 Fr. 1'495.--, im November 2014 Fr. 1'495.--, im Dezember 2014 Fr. 1'495.--, im Januar 2015 Fr. 1'495.-- und im Februar 2015 Fr. 1'300.-- zuzüglich Standplatzgebühren von total Fr. 133.20 (8 x Fr. 16.65; vgl. Urk. 6/28) an die Beschwerdeführerin. Für was die die Fr. 1'300.-- übersteigenden Beträge zu entrichten waren, geht aus den Akten nicht hervor. Sodann ist angesichts der von der Beschwerdeführerin im Internet präsentierten Angaben, wonach der Taxi-Tarif für alle Fahrzeuge gleich ist, nicht anzunehmen, dass der Beigeladene - wie von der Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 1 S. 2) - selbst bestimmen konnte, zu welchem Preis er seine Fahrgäste fahren möchte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beigeladene an die auf der Homepage der Beschwerdeführerin abrufbare Preisliste zu halten hatte. Abgesehen von der Anschaffung des Fahrzeuges tätigte der Beigeladene keine wesentlichen Investitionen und - nach Lage der Akten- beschäftigte er auch kein Personal. Damit erschöpfte sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg. Dieser ist nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwerbenden Person zu qualifizieren, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2013.00252 vom 9. Dezember 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 165), was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist. Somit sind die Kriterien für das Bestehen eines Unternehmerrisikos in der Mehrzahl nicht erfüllt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beigeladene das mit den vermittelten Fahrten verbundene Delkredererisiko trug, ist dies doch bei allen Taxifahrern, die abhängig von ihrem erzielten Umsatz entlöhnt werden, der Fall.

5.4    Auch wenn der von der Beschwerdeführerin mit dem Beigeladenen am 27. Januar 2014 abgeschlossene Anschlussvertrag gewisse Elemente aufweisen mag, welche bei selbstständiger Erwerbstätigkeit üblich sind, überwiegen hier klar Gesichtspunkte, welche für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen.


6.    

6.1    Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, dass für die Berechnung der
angeblichen Lohnsumme neben der Anschlussgebühr noch weitere Abzüge (Leasing, Benzin, Reparaturen, Service, Versicherungen etc.) vom Bruttoeinkommen zu tätigen sind (Urk. 1 S. 3). Aus dem mit den Steuerunterlagen eingereichten Lohnausweis, den die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen am 3. Januar 2015 für das Jahr 2014 ausgestellt hat (vgl. Urk. 16/1), ergibt sich, dass dem
Beigeladenen für die Zeit von Januar bis Dezember 2014 ein Bruttolohn von Fr. 52'503.-- ausbezahlt wurde. Dies entspricht der vom Beigeladenen in seiner Aufstellung angegebenen Lohnsumme (vgl. Urk. 6/27, Urk. 6/28/1). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der Beigeladene im Rahmen der Steuerveranlagung im Jahr 2014 neben den Fahrtkosten für den Arbeitsweg sowie der Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung keine weiteren Berufsauslagen (vgl. Urk. 16/1) und für den Januar und Februar 2015 keine Berufsauslagen geltend machte (vgl. Urk. 16/2), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge auf die Aufstellung des Beigeladenen abstellte und für das Jahr 2014 von einer Lohnsumme von Fr. 33'125.-- resp. Fr. 8'489.-- für das Jahr 2015 ausging.

6.2    Soweit die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Juni 2020 (Urk. 20) die Berücksichtigung eines höheren Bruttoeinkommens für das Jahr 2014 - statt Fr. 33'125.-- das ihm Lohnausweis 2014 (Urk. 16/1) angegebene Einkommen von Fr. 52'503.-- - und damit die Nachzahlung höherer Beiträge beantragte, ist auf die in Art. 16 Abs. 1 AHVG festgehaltene Verwirkungsfrist von fünf Jahren hinzuweisen. Demnach können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert werden. Einer während der Rechtshängigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens innert der Frist von Art. 16 Abs. 1 AHVG erlassenen Verfügung der Ausgleichskasse über höhere Beiträge ist hingegen fristwahrende Wirkung zuzumessen, obwohl ihr prozessual lediglich der Charakter eines Antrags an das Sozialversicherungsgericht zukommt (vgl. Kieser in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AHV, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 16 Rz. 6 mit Verweis auf AHI-Praxis 1994 272 E. 4c.bb).

    Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 23. Oktober 2018 (Lohnbeiträge für die Jahre 2014 und 2015) die Beiträge innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, und mithin innert der in Art. 16 Abs. 1 AHVG vorgesehenen Frist verfügt. Mit dem fristgerechten Erlass einer Beitragsverfügung wird die Verwirkung ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Verwaltungsentscheid in der Folge vom Gericht oder von der Verwaltung aufgehoben und durch einen anderen ersetzt wird; jedoch dürfen dann keine höheren als die fristgemäss verfügten Beiträge einverlangt werden (vgl. Kieser in: Murer/Stauffer, a.a.O., Art. 16 Rz. 10 mit Verweis auf ZAK 1992 316 E. 4a). Der Antrag auf Nachzahlung höherer Beiträge für das Jahr 2014 erfolgte am 2. Juni 2020 und damit nicht innert der fünfjährigen Verwirkungsfrist, welche Ende Dezember 2019 abgelaufen ist. Das Recht der Beschwerdegegnerin, die Beiträge gestützt auf einem Bruttoeinkommen von Fr. 52'503.-- einzufordern, war daher bei Antragsstellung verwirkt.


7.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ GmbH, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Y.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaStadler